Zur Kostendeckelung bei Urheberrechtsabmahnung

Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Das LG Hamburg hat mit dem Urteil vom 30.04.2010 (Az: 308 S 12/09) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.7.2009 (Az. 36A C 146/09) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrag von €100,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 hinaus weitere € 759,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ein erstinstanzliches Schlussurteil, durch das ihre Klage auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von € 859,80 unter Berufung auf die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG abgewiesen worden ist, soweit sie den von der Beklagten anerkannten Teil in Höhe von € 100,- zzgl. Zinsen übersteigt.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte die beiden streitgegenständlichen X.-Angebote mit den Überschriften

... Bootleg - Live USA (1982) ULTRA-RARE!!

bzw.

... recorded live in Europe, 1992 **RAR**

versehen hatte und nach den in den Angeboten enthaltenen „Angaben zum Verkäufer“ seit ihrer Anmeldung als private X.-Verkäuferin in Deutschland am 4.3.2001 für ihre Verkaufstätigkeit 660 Bewertungen erhalten hatte.

Zu ergänzen ist ferner, dass die Klägerin behauptet, die ... Ltd. -auf die die Bandmitglieder ihre Künstlerschutzrechte übertragen hätten - habe ihr mit Vertrag vom 4.2.2009 (Anlage K 6) ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zur Erfüllung von Honoraransprüchen abgetreten.


Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch für die anwaltliche Abmahnung der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in voller Höhe zu.

Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt.

Die abmahnende ... Ltd. war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin Inhaberin der Leistungsschutzrechte der mitwirkenden Künstler der Gruppe Y1. Y2. nach den §§ 73 ff UrhG.

Es ist prozessual davon auszugehen, dass die auf den streitgegenständlichen CDs enthaltenen Aufnahmen von Darbietungen der Gruppe ... ohne die nach § 75 UrhG erforderlichen Einwilligungen der Künstler gefertigt worden sind. Von Seiten der ausübenden Künstler bzw. der deren Leistungsschutzrechte haltenden ... Ltd. genügte es insoweit vorzutragen, die erforderliche Einwilligung nicht erteilt zu haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Verbreitung der Aufnahmen wäre es dann Sache der Beklagten gewesen, eine bis zu den Künstlern zurückführende Rechtekette darzulegen und zu beweisen. Das ist nichtgeschehen. Auch in der von der Klägerin vorgelegten Diskografie (Anlage K 1 Seiten 14, 15) erscheinen die Alben nicht.

Damit lag ein rechtsverletzendes widerrechtliches Anbieten der Tonaufnahmen, mithin eine Verbreitungshandlung im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG durch die Beklagte, vor, die eine Abmahnung rechtfertigte.

Eine berechtigte Abmahnung löst gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus. Die Klägerin ist für die Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Dies hat sie durch Vorlage der Abtretungsurkunde vom 04.02.2009, deren Echtheit die Beklagte nicht bestritten hat und die deshalb die Beweiskraft des § 416 ZPO entfaltet, bewiesen. Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist demgegenüber nicht erheblich.

Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf €100,-, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1.) um die erstmalige Abmahnung in (2.) einem einfach gelagerten Fall mit (3.) einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, der (4.) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Zwar wurde die Beklagte erstmalig von der Klägerin abgemahnt. Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu dieser Vorschrift ist dafür ein nach den Umständen des Einzelfalls geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erforderlich (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 v. 20.4.2007, Seite 49). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97a UrhG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 v. 9.4.2008, Seite 50) soll in den Anwendungsbereich des § 97a UrhG danach beispielsweise das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage fallen. Vorliegend sind von der Beklagten zwei CDs (davon eine Doppel-CD) mit insgesamt 32 nicht autorisierten angeboten worden. Durch die Angabe „Bootleg“ im Angebotstext zu der CD „Live USA (1982)“ wurde nach dem Verständnis desdurchschnittlichen X.-Nutzers aktiv darauf hingewiesen, dass es sich um einen nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte. Jedenfalls prozessual zu unterstellen ist, dass der Beklagten die Bedeutung des Begriffes „Bootleg“ durchaus geläufig war. Ihr diesbezügliches Bestreiten ist unwirksam. Der Vortrag der Beklagten, sie habe nicht gewusst, dass dieser Begriff für eine nicht-autorisierte Tonaufzeichnung stehe, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls erläutern müssen, welches Verständnis des Begriffs „Bootleg“ sie stattdessen zugrunde legte, als sie ihn in ihr Angebot einfügte. Das gilt umso mehr als es auch die weiteren von der Beklagten in ihr Angebot eingefügten Begriffe „ULTRA-RARE“ und „**RAR**“ als wenig plausibel erscheinen lassen, dass sie hinsichtlich des Wortes „Bootleg“ einem semantischen Missverständnis unterlegen war. Jedenfalls aus der Gesamtschau dieser Aspekte folgt, dass eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht angenommen werden kann.

Es fehlt es auch an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf des § 97a UrhG (a. a. O.) sind an diesen Begriff keine hohen Anforderungen zu stellen. Unter einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist vielmehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt selbst derjenige im geschäftlichen Verkehr, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern. Demnach ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erst recht anzunehmen für denjenigen, der - wie die Beklagte - über X. Waren verkauft, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Begründung der o. g. Beschlussempfehlung in der BT-Drucksache 16/8783, wonach von § 97a Abs. 2 UrhG u. a. die „Verwendung“ eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber erfasst werden soll. Die streitgegenständlichen CDs wurden in den Verkaufsangeboten der Beklagten nicht nur - etwa zu Illustrationszwecken - „verwendet“, vielmehr waren selbst Gegenstand dieser Angebote. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das häufige Auftreten eines X.-Anbieters als Versteigerer auf eine geschäftliche Tätigkeit hindeutet. Auch danach ist ein Handeln der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen, denn sie war ausweislich der von X. zur Verfügung gestellten „Angaben zum Verkäufer“ zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote bereits seit rund 7 1/2 Jahren in Deutschland als private X.-Verkäuferin angemeldet und hatte in dieser Zeit bereits 660 Bewertungen für ihre Verkaufstätigkeit erhalten.

Ob die streitgegenständliche Abmahnung einen einfach gelagerten Fall i. S. d. § 97a UrhG betraf, kann danach offen bleiben.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zu. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 20.000,- für den Verkauf zweier unlizenzierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln ist nicht überhöht.

Demnach kann die Klägerin beanspruchen:

1,3-Geschäftsgebühr nach € 20.000,-: € 839,80

+ Post- und TK-Pauschale: € 20,00

= € 859,80

- anerkannter Teil €100,00

= € 759,80

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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