§ 162 StGB: Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

bei uns veröffentlicht am18.04.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Online-Kommentar zu § 162 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.

(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.


§ 162 StGB wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (in Kraft seit 5.11.2008) in das StGB eingefügt. Die Norm enthält eine erweiternde Anwendung der Aussagedelikte auf Falschaussagen vor internationalen Gerichten und Untersuchungsausschüssen. Folge ist somit eine Erweiterung des Schutzbereiches auf die internationale Strafrechtspflege als auch auf Verfahren vor (parlamentarischen) Untersuchungsausschüssen.

Internationale Gerichte

Unter die internationalen Gerichte fallen solche, denen die Bundesrepublik Deutschland durch einen verbindlichen Rechtsakt zugestimmt hat, bzw. durch einen solchen errichtet wurden. Ein solch verbindlicher Rechtsakt erfolgte insbesondere durch die in Art. 70 Abs. 4 lit. a i. V. m. Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts des internationalen Gerichtshofs niedergeschriebene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vorsätzliche Falschaussagen strafrechtlich zu erfassen. Trotz dieser Verpflichtung fallen nicht nur Aussagen vor dem Internationalen Strafgerichtshof, sondern sämtliche Aussagen, die vor einem ausländischen staatlichen Gericht, die durch in oben beschriebener Weise für die Bundesrepublik verbindlich sind, getätigt wurden. Dazu zählen auch die vom Internationalen Strafgerichtshof durch einen Beschluss des Sicherheitsrates ins Leben gerufene Ad-Hoc Strafgerichtshöfe für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien.

Untersuchungsausschüsse

§ 162 Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich der Aussagedelikte zudem auf Verfahren vor Untersuchungsausschüssen. Durch die Einführung des § 162 Abs. 2 StGB wurde der § 153 Abs. 2 StGB a.F. ersetzt, wodurch der Meineid gem. § 154 StGB nicht mehr darunter fällt (vgl. § 24 PUAG) Die Erstreckung begegnet teilweiser Kritik, da diese nicht selten mehr politisch als juristisch geprägt sind. Trotz des weitergehenden Wortlautes wird die Anwendung der Norm auf Untersuchungsausschüsse vom Bundes- und Landtag beschränkt.


Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 153 Falsche uneidliche Aussage


Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 24 Vernehmung der Zeugen


(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist. (3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende d

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Referenzen

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.