Arbeitsrecht: Auslegung einer Freistellungserklärung

bei uns veröffentlicht am21.03.2012
Zusammenfassung des Autors
Freistellung eines Arbeitnehmers- LAG Schleswig-Holstein-Urteil vom 22.12.2011-Az: 5 Sa 297/11
Das LAG Schleswig-Holstein hat mit dem Urteil vom 22.12.2011 (Az: 5 Sa 297/11) folgendes entschieden:

Die vertragliche Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i. S. v. § 397 Abs. 1 ZPO oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages.

Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bedeutet als solche nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Mit der Freistellung tritt mithin regelmäßig Annahmeverzug des Arbeitgebers mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB ein. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes von der Arbeit freistellen, muss diese Regelung der Freistellungserklärung eindeutig zu entnehmen sein.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der 54-jährige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.1994 als Versicherungskaufmann zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt € 2.311,47 brutto beschäftigt. Mitte 2010 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten, die Geschäftstätigkeit zum 31.12.2010 vollständig einzustellen. Auf der Betriebsversammlung vom 29.07.2010 unterrichtete die Beklagte ihre Belegschaft hiervon und teilte zugleich mit, dass vier Mitarbeiter von der Fa. M. Assekuranzkontor GmbH (im Folgenden: M.) übernommen werden könnten.

Ebenfalls am 29.07.2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen an. In dem Anhörungsschreiben wies die Beklagte u. a. auf Folgendes hin (vgl. Bl. 82 d. A.):

„… Die beabsichtigte Kündigung ist aus dringenden betriebsbedingten Gründen veranlasst. Die Firma Dr. E. GmbH & Co. KG wird die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter über diesen Termin hinaus nicht weiter beschäftigen können, unabhängig etwa darüber hinaus zu leistender Vergütung als Folge längerer Kündigungsfristen. Das Geschäft wird ersatzlos eingestellt. Die Gesellschafter wie auch die Geschäftsführung bedauern diesen Schritt, sehen aber aufgrund der gegebenen Gesamtumstände keine Fortführungsperspektiven.“

Mit Schreiben vom 26.08.2010 kündigte die Beklagte dem Kläger fristgerecht zum 28.02.2011. Zur Begründung führte sie u. a. aus (Bl. 81 d. A.):

„… Wie wir Ihnen und Ihren Kollegen schon mitgeteilt haben, werden wir den Betrieb der Firma Dr. E. GmbH & Co KG spätestens zum 31.12.2010 vollständig einstellen. Der Geschäftsbetrieb wird stillgelegt. Eine Beschäftigungsmöglichkeit über den 31.12.2010 hinaus besteht daher nicht. Wir bedauern daher, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich mit Wirkung zum 28.02.2011, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin zu kündigen.

Sofern Sie vor Ablauf der Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen, um anderweitig eine neue Aufgabe zu übernehmen, werden wir Ihnen selbstverständlich nicht im Wege stehen.“

Bis zum Jahresende 2010 erfüllte der Kläger seine Arbeitspflicht gegenüber der Beklagten und erhielt bis einschließlich Dezember 2010 die ihm vertraglich zustehende Vergütung.

Auf Vermittlung der Beklagten wurde der Kläger von der Fa. M. zum 01.01.2011 eingestellt. Der Kläger nahm am 02.01.2011 seine Tätigkeit bei der Fa. M. auf und erzielt dort ein Monatsgehalt in zumindest gleicher Höhe wie zuvor bei der Beklagten. Vor diesem Hintergrund regte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2011 gegenüber dem Kläger an, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2010 aufzuheben. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Monate Januar und Februar 2011 kein Gehalt.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.03.2011 beanspruchte der Kläger letztendlich erfolglos Abrechnung und Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Januar und Februar 2011 (Bl. 7-9 d. A.).

Mit der am 25.03.2011 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger seine diesbezüglichen Zahlungsansprüche weiterverfolgt.

Er hat vorgetragen,

die Beklagte habe ihn ausweislich des Kündigungsschreibens mit Wirkung ab dem 01.01.2011 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Sie habe damit auf die Erfüllung der Arbeitspflicht unwiderruflich verzichtet mit der Folge, dass er, der Kläger, auch für die Monate Januar und Februar 2011 Anspruch auf die vereinbarte Arbeitsvergütung habe, ohne dass seine bei der Fa. M. erhaltene Vergütung angerechnet werden könne. Der Kläger beruft sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 -. Die getroffene Freistellungsvereinbarung ergebe sich auch aus der Betriebsratsanhörung. Die Beklagte hätte den Kläger auch gar nicht weiter beschäftigen können, da sie den Betrieb zum 31.12.2010 geschlossen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.622,95 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 2.311,47 seit dem 01.02.2011 sowie auf weitere € 2.311,47 seit dem 01.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten,

den Kläger freigestellt und auf seine Arbeitsleistung verzichtet zu haben. Das ergebe sich auch nicht aus dem Kündigungsschreiben. Dort habe sie lediglich zur Begründung der Kündigung auf die Stilllegung des Geschäftsbetriebes und die daraus resultierende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit über den 31.12.2010 hinaus hingewiesen. Nichts anderes gelte für die Stellungnahme gegenüber dem Betriebsrat. Im Übrigen sei das Anhörungsschreiben nicht an den Kläger gerichtet und sei insoweit für das Vertragsverhältnis der Parteien unerheblich. Zudem habe sie, die Beklagte, zum 31.12.2010 nur das operative Geschäft endgültig eingestellt. Interne Verwaltungsarbeiten seien noch angefallen. Dazu habe sie auch Mitarbeiter aufgefordert. Auch das sei unerheblich, weil sie jederzeit von ihrer Unternehmerentscheidung hätte abrücken können. Alle Mitarbeiter wären dann mangels Freistellung zur Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist verpflichtet gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2011 in vollem Umfang abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger mit dem Kündigungsschreiben nicht mit der Folge von der Arbeitspflicht entbunden, dass die Regeln des Annahmeverzuges und damit die Anrechnung des Zwischenverdienstes bei der Fa. M. nicht anwendbar seien. Die Beklagte habe hierin keine auf eine Freistellung gerichtete Willenserklärung abgegeben, sondern den Versuch unternommen, die Kündigungsgründe zu umreißen. Gegen eine Freistellungserklärung spreche auch der letzte Absatz des Kündigungsschreibens. Das dem Kläger in Kenntnis von den Vertragsverhandlungen mit der Fa. M. unterbreitete Angebot, ihn ggf. im Falle des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, stehe der Annahme einer Freistellung ab Jahresbeginn 2011 deutlich entgegen. Die Betriebsratsanhörung enthalte keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber dem Kläger. Zwar habe die Beklagte zur Jahreswende 2010/2011 durch ihre Vermittlung zum Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Fa. M. konkludent auf die Arbeitsleistung des Klägers ab 01.01.2011 verzichtet. Diesen Verzicht habe der Kläger auch angenommen, so dass zwischen den Parteien ein Änderungsvertrag im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999, Az. 9 AZR 922/98, zustande gekommen sei. Diese Vereinbarung beinhalte zugleich auch den konkludent erklärten vertraglichen Verzicht des Klägers auf die Arbeitsvergütung ab dem 01.01.2011. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wäre es geradezu abwegig gewesen, dass die Beklagte dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz vermittelt und somit ihrerseits auf die Arbeitsleistung verzichtet, aber dem Kläger trotzdem in Kenntnis des nahtlosen Überganges in ein neues und mindestens ebenso gut bezahltes Arbeitsverhältnis die Gehälter weiter zahlen wollte. Das gesamte Verhalten der Beklagten sei aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so zu verstehen, dass diese selbstverständlich gleichzeitig von der Pflicht zur Gehaltszahlung befreit werden wollte. Darin habe der Kläger mit dem Wechsel zu der Fa. M. eingewilligt. Beide Vertragspartner hätten mit Wirkung ab dem 01.01.2011 auf die wechselseitige Erfüllung der Hauptleistungspflichten verzichtet.

Gegen dieses ihm am 08.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2011 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 30.08.2011 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft

seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte habe sowohl im Rahmen der Betriebsratsanhörung als auch in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich erklärt, dass über den 31.12.2010 hinaus keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestünde. Hierbei handele es sich explizit um eine Freistellungserklärung für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 bis zum Ende der Kündigungsfrist. Aus der Betriebsratsanhörung folge auch, dass sich die Beklagte im Klaren darüber gewesen sei, dass sie trotz der Freistellung gegenüber dem Kläger vergütungspflichtig bleiben werde. Er, der Kläger, habe sich mithin ab dem 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 nicht seinerseits in Annahmeverzug befunden, da er der Beklagten aufgrund der Freistellung keine Arbeitsleistung geschuldet habe. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes gemäß § 615 Satz 1 BGB komme mithin nicht in Frage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.06.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.622,95 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz auf € 2.311,47 seit dem 01.02.2011 sowie auf weitere € 2.311,47 seit dem 01.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 22.12.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch überwiegend in der Begründung zu Recht abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände des Klägers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für die streitgegenständlichen Monate Januar und Februar 2011 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt € 4.622,94 brutto. Ihm steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß § 611 Abs. 1 Hbs. 2 BGB i. V. m. mit einer getroffenen Freistellungsvereinbarung (1.) noch ein gesetzlicher Anspruch auf Verzugslohn gemäß § 615 Satz 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag zu (2.).

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt in der begehrten Höhe.

Ein im Synallagma stehender Anspruch auf Arbeitsvergütung für erbrachte Arbeitsleistung steht dem Kläger gemäß § 611 Abs. 1 Hbs. 2 BGB unstreitig nicht zu. Der Kläger hat unstreitig weder im Januar noch im Februar 2011 für die Beklagte gearbeitet.

Der Klaganspruch ergibt sich aber auch nicht aus einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung der Parteien.

Die vertragliche Arbeitspflicht erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i. S. v. § 397 Abs. 1 BGB oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages. Der Erlassvertrag nach § 397 BGB setzt ebenso wie eine abändernde Vereinbarung des Arbeitsvertrages einen Vertrag voraus, d. h. zwei korrespondierende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB. Das Angebot auf unwiderruflichen Verzicht auf die Arbeitsleistung kann auch konkludent angenommen werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte dem Kläger mit der Kündigungserklärung nicht zugleich das Angebot einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht unter gleichzeitiger bedingungsloser Fortzahlung des Entgelts unterbreitet, welches er, der Kläger, konkludent hätte annehmen können. Den Abschluss eines derartigen Erlassvertrages in Form einer Freistellungsvereinbarung hat die Beklagte dem Kläger gerade nicht angeboten. Den Erklärungen in dem Kündigungsschreiben ist kein dahingehender Rechtsbindungswillen der Beklagten zu entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen in dem Kündigungsschreiben.

Bei den strittigen Erklärungen der Beklagten handelt es sich um nichttypische Willenserklärungen. Der Inhalt einer nichttypischen vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Nach diesen Vorschriften ist der maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Ist dies indessen nicht der Fall, sind die Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte dem Kläger kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages oder eines Änderungsvertrages unterbreitet. Vielmehr beinhaltet das Kündigungsschreiben die rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28.02.2011 auflösen zu wollen. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist dem Schreiben vom 26.08.2010 nicht zu entnehmen.

Ausgehend vom Wortlaut der ersten drei Sätze des Kündigungsschreibens hat die Beklagte den Kläger schlicht nochmals davon in Kenntnis gesetzt, dass der Betrieb zum 31.12.2010 endgültig stillgelegt wird und dass deshalb über den 31.12.2010 für ihn keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Hierbei handelt es sich lediglich um die Mitteilung von Fakten, um die im vierten Satz folgende Kündigungserklärung gegenüber dem Kläger zu begründen bzw. zu rechtfertigen. Der schlichte Rechtfertigungscharakter der strittigen Erklärung folgt aus dem die Kündigungserklärung einleitenden Wort „daher“. Die ersten drei Sätze dienten mithin zur Begründung und Rechtfertigung der Kündigung und enthalten kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Freistellungs- bzw. Erlassvertrages. Mit den das Kündigungsschreiben einleitenden Sätzen hat die Beklagte keine rechtsverbindliche Willenserklärung, sondern nur eine schlichte Wissensbekundung abgegeben. Die Beklagte hat nicht einmal das Wort „Freistellung“ oder gar „unwiderrufliche Freistellung“ in dem Kündigungsschreiben verwandt.

Aber auch aus dem zweiten Absatz des Kündigungsschreibens folgt, dass die Beklagte dem Kläger mitnichten das Angebot einer Freistellungsvereinbarung unterbreiten wollte bzw. unterbreitet hat. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger expressis verbis angeboten, ihn vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, falls er vor Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig eine neue Aufgabe übernehmen kann. Dieses Angebots bedürfte es indessen nicht, wenn die Beklagte bereits unwiderruflich und bedingungslos auf die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet hätte. Aus dem zweiten Absatz des Kündigungsschreibens ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Kläger gerade nicht unter Fortzahlung des Gehalts freistellen wollte, damit dieser bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten und Geld verdienen kann. Der Kläger muss sich auch vorhalten lassen, dass er nur durch Vermittlung der Beklagten den neuen Arbeitsplatz bei der Fa. M. erhalten hat. Er hätte ohne Einverständnis der Beklagte bei der Fa. M. gar nicht am 01.01.2011 die Arbeit aufnehmen dürfen, da es sich insoweit um ein Konkurrenzunternehmen zur Beklagten handelt. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer dem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Dies gilt auch während der Freistellungsphase innerhalb der Kündigungsfrist. Es verwundert die Kammer, dass der Kläger aus dem Verantwortungsbewusstsein und der Fürsorge der Beklagten gegenüber ihren entlassenen Mitarbeitern seinerseits im Nachhinein auch noch zu deren Lasten durch die unberechtigte Behauptung einer Freistellungsvereinbarung „Kapital schlagen“ will.

Ein etwaiges Angebot zum Abschluss einer Freistellungserklärung erschließt sich auch nicht aus dem an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreiben der Beklagten. Adressat des Anhörungsschreibens ist der Betriebsrat und nicht die Klägerin. Aber auch in diesem Schreiben hat die Beklagte nicht die Absicht bekundet, alle entlassenen Mitarbeiter und somit auch den Kläger ab dem 01.01.2011 unwiderruflich und bedingungslos unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freistellen zu wollen. Vielmehr hat die Beklagte in dem Anhörungsbogen lediglich gemäß § 102 BetrVG dem Betriebsrat die Kündigungsgründe (Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit wegen Betriebsstilllegung) mitgeteilt.

Aber selbst wenn die ersten drei Sätze des Kündigungsschreibens aus Sicht des Klägers eine Freistellung von der Arbeitspflicht mit Wirkung ab dem 01.01.2011 beinhalten, so bedeutet dies nicht zugleich das Angebot auf Abschluss einer Freistellungsvereinbarung in Form eines Erlassvertrages bzw. eines Änderungsvertrages im oben genannten Sinne. Denn der Kläger verkennt, dass allein durch eine Freistellung von der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers der Arbeitgeber regelmäßig nur auf das ausdrückliche oder wörtliche Arbeitsangebot des Arbeitnehmers verzichtet. Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet regelmäßig nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung, so dass der Annahmeverzug des Arbeitgebers auch ohne tatsächliches oder wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers gemäß §§ 294, 295 BGB eintritt. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen unter Fortzahlung seiner Vergütung und ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes gemäß § 615 BGB von der Arbeit freistellen, so muss dieses der Freistellungserklärung eindeutig zu entnehmen sein. Soll eine Freistellungsvereinbarung einen Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründen, bedarf dies einer besonderen Regelung. Die Fortzahlung des Gehaltes während der Freistellungsphase setzt daher voraus, dass der Arbeitnehmer die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs ohne Arbeitsleistung erfüllt (§§ 616 BGB, 615 Satz 2 BGB). Von einem Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitsvergütung trotz während des Freistellungszeitraums anderweitig erzielten Verdienstes in zumindest gleicher Höhe kann auch bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.

Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung über den Verzicht auf die Anrechnungsmöglichkeit anderweitigen Verdienstes während der Freistellungserklärung lässt sich dem Kündigungsschreiben indessen nicht ansatzweise entnehmen. Aus dem zweiten Absatz des Kündigungsschreibens ergibt sich vielmehr das glatte Gegenteil. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kann dem gesamten Inhalt des Kündigungsschreibens allenfalls entnommen werden, dass die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2011 wegen der Betriebsstilllegung von der Arbeitspflicht unwiderruflich freistellt und damit auf das für den Verzugslohn erforderliche tatsächliche oder mündliche Arbeitsangebot des Klägers verzichtet. Auf die übrigen Voraussetzungen zur Fortzahlung der Vergütung ohne Arbeitsleistung gemäß des § 615 BGB hat die Beklagte gerade nicht verzichtet.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Verzugslohn gemäß §§ 611, 615 Satz 1 BGB. Ein Arbeitnehmer hat nur dann einen ungekürzten Anspruch auf Verzugslohn, wenn er infolge des Arbeitsausfalls nicht für einen anderen Arbeitgeber gegen Vergütung arbeitet, § 615 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Arbeitnehmer dasjenige Arbeitsentgelt auf den Verzugslohnanspruch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

Diese Anrechnungsvoraussetzungen liegen hier unstreitig vor. Der Kläger hat während des streitgegenständlichen Zeitraums für die Fa. M. gearbeitet und von dieser Gehalt zumindest in Höhe des geltend gemachten Verzugslohns bezogen. Damit liegen die Voraussetzungen zur Zahlung von Verzugslohn nicht vor.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.



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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 616 Vorübergehende Verhinderung


Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhind

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(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.