Autokauf: Rücktritt, wenn der gekaufte Neuwagen zu viel Kraftstoff verbraucht

bei uns veröffentlicht am02.05.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Neuwagenkauf wegen zu hoher Verbrauchswerte.
Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Ende 2009 hatte der Kläger beim beklagten Autohaus einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 EUR erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Die Richter am OLG gaben dem Kläger recht. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem Fahrzeug des Klägers nicht der Fall. Das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 Prozent überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 EUR zu machen. Diese müsse der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung leisten (OLG Hamm, I-28 U 94/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm vom 07.02.2013 (Az: I-28 U 94/12)

Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Neuwagenkauf wegen zu hoher Verbrauchswerte.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt bleibt, an den Kläger 17.200,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. Mai 2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW X (Fahrgestellnr.: ... an die Beklagte.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug vom Typ X mit 140 PS und CVT-Automatikgetriebe in M-Ausstattung.

Bevor der Kläger dieses Fahrzeug am 25.08.2009 bei der beklagten L-Vertragshändlerin zum Preis von 20.260,00 EUR bestellte, nahm er Einblick in den Verbrauchsprospekt. Darin war angegeben, dass das Fahrzeug folgende Mengen Super-Kraftstoff verbraucht:

Verbrauch 5,6l/100km nach 1999/100 EG

Innerorts 10,3

Außerorts 6,2

Kombiniert 7,7

Messverfahren gem. RL 80 /1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung Verbrauchswerte ohne Zusatzausstattung. Mit eingeschalteter Klimaanlageerhöht sich der Verbrauch um ca. 0,2 l/100km.

Nach der Fahrzeugübergabe am 22.12.2009 beanstandete der Kläger bei der Beklagten zu hohe Verbrauchswerte von durchschnittlich 13 l/100 km. Die Beklagte versuchte anlässlich eines Werkstattaufenthaltes am 15.02.2010, die Verbrauchswerte zu optimieren. Gleichwohl blieb der Kläger auch in der Folgezeit mit den Verbrauchswerten unzufrieden. Die Beklagte und L Deutschland stellten dies als Stand der Technik dar; der Verbrauch könne nicht weiter gesenkt werden.

Daraufhin ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Er hat vorgetragen: Das Fahrzeug verbrauchte durchschnittlich 11,9 l /100km. Das stelle einen Sachmangel dar, weil dieser Verbrauch die Prospektangaben erheblich - nämlich um mehr als 10% - übersteige.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrgestellnr. ... 20.260,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16.05.2010 zu bezahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte nach einem herstellerübergreifend standardisierten Messverfahren ermittelt worden seien. Dass die Verbrauchswerte im Alltagsbetrieb darüber lägen, stelle keinen Mangel dar, weil die tatsächlichen Verbrauchswerte auch von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung abhingen.

Das Landgericht beauftragte daraufhin den für die O AG tätigen Sachverständigen Dipl.-Ing. u mit der Überprüfung der Verbrauchswerte. Der Sachverständige führte auf einem Prüfstand einen Verbrauchstest durch. Er erstellte darüber einen schriftlichen Bericht vom 12.05.2011 und erstattete ein Ergänzungsgutachten vom 24.01.2012.

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 mit Urteil vom 12.04.2012 im schriftlichen Verfahren stattgegeben: Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt. Sein Fahrzeug weise einen Sachmangel auf, weil die Verbrauchsangaben in dem Herstellerprospekt nicht eingehalten würden (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. u liege der kombinierte Kraftstoffverbrauch mit 8,6 l/100km 11,7% über der Herstellerangabe von 7,7 l/100km und überschreite damit i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB die vom BGH angenommene Erheblichkeitsgrenze von 10%. Über den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung: Das Landgericht hätte aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen die Variante 3 mit einem kombinierten Verbrauch von 8,2 l/100km auswählen müssen. Danach würden die Prospektangaben nur um 6,5% überschritten, was keinen Mangel ausmache. Die erhöhten Verbrauchswerte am Klägerfahrzeug ergäben sich daraus, dass es mit diversen Zusatzausstattungsmerkmalen versehen sei, über die das vom Hersteller verwendete Homologationsfahrzeug nicht verfügt habe.

Das Landgericht habe außerdem rechtsfehlerhaft keine Nutzungsentschädigung von dem Kaufpreis in Abzug gebracht, die angesichts einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km mit 0,67% des Bruttokaufpreises pro gefahrene 1.000 km anzunehmen sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 12.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. u zur Erläuterung seiner schriftlichen Stellungnahmen angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk vom 17.01.2013 ersichtlichen Ergebnis.

Die Berufung ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des X verlangen kann, denn der Kläger war gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergab sich daraus, dass dem vom Kläger gekauften Fahrzeug i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlte, die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte.

Aus dem Verkaufsprospekt ergab sich, dass ein X ohne Zusatzaustattung nach dem Messverfahren gem. RL 80/1268/EWG folgenden Kraftstoffverbrauch haben soll

innerorts: 10,3 l/100 km

außerorts: 6,2 l/100 km

kombiniert: 7,7 l/100 km.

Daraus folgt zwar keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen.

Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.

Der zum Sachverständigen bestellte Dipl.-Ing. u von der O AG ist beruflich regelmäßig mit der Durchführung von Verbrauchstests - auch für Fahrzeughersteller - befasst. Er hat seine für das Landgericht erstellten schriftlichen Stellungnahmen vor dem Senat erläutert. Daraus ergab sich Folgendes:

Der Sachverständige gab an, den X des Klägers auf einem Prüfstand so getestet zu haben, wie dies im Typengenehmigungsverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 geschehe. Auch für das Typengenehmigungsverfahren würde man keine fabrikneuen Fahrzeuge verwenden, sondern solche mit einer Laufleistung von 3.000 bis 15.000 km. Diesen Vorgaben habe das Klägerfahrzeug mit einer Laufleistung von seinerzeit 15.000 km entsprochen. Sodann sei der Fahrwiderstand ermittelt worden, indem man bei 125 km/h in den Leerlauf geschaltet und das Fahrzeug habe ausrollen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass das Klägerfahrzeug einen deutlich höheren Fahrwiderstand gehabt habe als das vom Hersteller anlässlich der Homologation getestete. Während üblicherweise bei nachträglich getesteten Fahrzeugen deren Fahrwiderstände zu 80-90% den Werten im Typengenehmigungsverfahren entsprächen, sei bei dem Klägerfahrzeug eine deutliche und ungewöhnliche Diskrepanz festzustellen. Die gemessenen Werte lägen bei 33 N statt bei der Herstellerangabe von -47 N.

Ausgehend von diesen festgestellten Fahrwiderstands-, d. h. Lastwerten habe man - so der Sachverständige - dann noch abweichend vom tatsächlichen Fahrzeuggewicht von 1.590 kg eine niedrigere Schwungmassenklasse von 1.470 kg simuliert, obgleich man nach der anzuwendenden Richtlinie das Referenzgewicht eigentlich sogar aus der schwersten Fahrzeugvariante hätte nehmen müssen. Pro Gewichtsklasse ergebe sich aus seiner Erfahrung ein Minderverbrauch von 0,1 bis 0,2 l/100km, wobei er hier den höheren Wert von 0,2 l/100km zugrunde gelegt habe. Daraus ergäben sich entsprechend der Berechnungsvariante 2 die Verbrauchswerte von 11,5 /7,0 /8,6 l/100 km.

Aus dem Umstand, dass bei der Testfahrt der Tank fast leer gewesen sei, während die Richtlinie einen vollen Tank verlange, ergebe sich ausweislich einer vor dem Senatstermin durchgeführten Nachberechnung keine signifikante Abweichung. Sofern man auch noch einen neuen Wartungszustand, d. h. einen Zustand innerhalb des vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalls, und die Verwendung von Referenzkraftstoff berücksichtige, ergebe sich ein Minderverbrauch von 0,1 l /100 km. Dabei sei insbesondere zu bedenken, dass der zu Testzwecken verwendete Referenzkraftstoff nicht etwa einen höheren Brennwert aufweise als entsprechender Markenkraftstoff. Die chemischen Inhaltsstoffe seien vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die gleichen. Nur sei der Referenzkraftstoff unter Laborbedingungen hergestellt, während sich bei Markenkraftstoffen durch die industrielle Fertigung innerhalb der Toleranzen ein größere Streuweite ergebe.

Legt man - insoweit zugunsten der Beklagten - diese ergänzenden Feststellungen des Sachverständigen zum Einfluss des Wartungszustands und des Referenzkraftstoffs zugrunde, so rechtfertigt dies einen weiteren Abzug von 0,1 l/100km von den vorgenannten Werten. Damit ist im Streitfall von folgenden Verbrauchswerten bzw. prozentualen Überschreitungen der Prospektangaben auszugehen:

innerorts 11,4 l/100 km statt 10,3 l/100 km (+ 10,68%)

außerorts 6,9 l/100 km statt 6,2 l/100 km (+ 11,29%)

kombiniert 8,5 l/100 km statt 7,7 l/100 km (+ 10,39%).

Der Senat sieht keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. u zu zweifeln, denn er verfügt bei Verbrauchsmessungen an Kraftfahrzeugen über einen großen Sachverstand. Seine Feststellungen waren sorgsam erarbeitet; sie wurden nachvollziehbar erläutert.

Der Senat kann danach insbesondere ausschließen, dass die Diskrepanz zwischen den schlechten Fahrwiderstandswerten am Klägerfahrzeug und den besseren Widerstandswerten an dem vom Hersteller verwendeten Homologationsfahrzeug eine Ursache hat, die dem Kläger zuzurechnen wäre. An dem streitgegenständlichen Fahrzeug sind unstreitig die ab Werk ausgelieferten Reifen montiert. Das mit der Zusatzausstattung zusammenhängende höhere Gewicht des Klägerfahrzeugs wurde durch Simulation des Sachverständigen neutralisiert. Und die technische Abnutzung am Klägerfahrzeug im Vergleich zur Neuauslieferung hätte auch am Homologationsfahrzeug vorhanden sein müssen, wobei der Sachverständige ergänzend ausführte, dass mit zunehmender Fahrzeugnutzung ohnehin nicht zwingend eine Verschlechterung der Verbrauchswerte verbunden sei.

Der Auffassung der Beklagten, man dürfe nicht von den am Klägerfahrzeug gemessenen (schlechten) Fahrwiderstandswerten ausgehen, sondern müsse diejenigen des Homologationsfahrzeugs zugrunde legen, folgt der Senat nicht. Ein solcher Berechnungsansatz würde - wie auch der Sachverständige ausführte - zu einem rein theoretischen Ergebnis führen, als ob man lediglich den Verbrauch des Fahrzeugmotors isoliert betrachtet. Der Kläger hat aber nicht nur einen Motor gekauft, sondern ein komplettes Fahrzeug, so dass auch dessen Fahrwiderstand zu berücksichtigen ist. Das ist auch deshalb interessengerecht, weil es ansonsten der Fahrzeughersteller in der Hand hätte, durch optimale Ausgestaltung des Homologationsverfahrens - z. B. durch die Verwendung rolloptimierter Reifen - Verbrauchswerte zu erzielen, die mit den verkauften Fahrzeugen gleichen Typs nicht rekonstruierbar wären.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Auslieferung des Klägerfahrzeugs mit den erhöhten Verbrauchswerten auch als erhebliche Pflichtverletzung i. S. d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, die den Kläger zum Rücktritt berechtigt.

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten wird, was hier bei einem Mehrverbrauch von 10,35% der Fall ist. Auch wenn hier nur eine sehr geringfügige Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle vorliegt, rechtfertigt das bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts. Dabei war zu sehen, dass die Berechnung des Sachverständigen ohnehin für die Beklagte eher günstig ausfiel, denn bei der Simulation der geringeren Schwungmassenklasse wäre auch ein Abzug von lediglich 0,1 l/100km statt 0,2 l/100km vertretbar gewesen.

Hinsichtlich des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises von 20.260,00 EUR ist gem. § 346 Abs. 1 u. 2 BGB ein Abzug vorzunehmen, indem der Kläger eine Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten hat.

Der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Aufrechnungseinwands war zulässig. Er ist zum einen sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, weil er eine weitere Streitigkeit der Parteien anlässlich der Zwangsvollstreckung vermeidet. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sind zudem Tatsachen zugrunde zu legen, mit denen der Kläger nicht gem. §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Das ergibt sich daraus, dass die nach der erstinstanzlichen Schriftsatzfrist des § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO mit dem PKW zurückgelegte Fahrleistung ohnehin ein berücksichtigungsfähiger neuer Umstand ist, der Anlass gibt, den jetzigen Kilometerstand und die hypothetische Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs festzustellen. Für die bis zur erstinstanzlichen Schriftsatzfrist angefallene „alte“ Laufleistung sind keine weitergehenden Tatsachen festzustellen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem linearen Wertschwund, der im Streitfall durch die Formel

20.260,00 EUR * 30.200 km

--------------------------------------

200.000 km - 0 km

zu kalkulieren ist und damit einen Abzug von 3.059,26 EUR ausmacht. Die mutmaßliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km wurde vom Senat aufgrund der Erfahrungen in zahlreichen Parallelverfahren geschätzt (§ 287 ZPO).

Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz steht dem Kläger ab dem 16.05.2010 zu, weil die Beklagte ab diesem Zeitpunkt trotz Mahnung und Fristsetzung der Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des X nicht nachkam (§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Soweit das Landgericht über die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs keine Entscheidung getroffen hat, ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags mit Ablauf der Frist zur Anschlussberufung entfallen, so dass der Senat darüber nicht mehr zu befinden hatte.

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


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Referenzen

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.