Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen „wie im Dritten Reich“

bei uns veröffentlicht am26.06.2011
Zusammenfassung des Autors
LAG Hessen- Urteil vom 14.09.2010 (Az: 3 Sa 243/10)-Anwalt für Arbeitsrecht-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LAG Hessen hat mit dem Urteil vom 14.09.2010 (Az: 3 Sa 243/10) entschieden:

Einzelfallentscheidung zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. Der Kläger stellte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen Vergleich der betrieblichen Verhältnisse der Beklagten mit denen des Dritten Reiches an und bezichtigte sie der Lüge. Trotz langer Betriebszugehörigkeit von mehr als dreißig Jahren war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Der am ... A. geborene Kläger, der ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit 1974 bei der Beklagten als Triebfahrzeugführer angestellt. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt belief sich auf zuletzt 2.025,00 Euro brutto. Bei der Beklagten wurden mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ein Betriebsrat ist installiert.

In einem Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (18 Ca 3208/05) stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Die Beklagte warf dem Kläger vor, dass er nicht an einer psychologischen Entwicklungsuntersuchung teilgenommen habe. Am 20. Februar 2007 fand vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Kammertermin statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte der Kläger Folgendes:

Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich.

Dabei schaute der Kläger die anwesenden Beklagtenvertreterinnen Frau B. sowie Frau C. an. Der vorsitzende Richter stellte dem Kläger anheim, den Gerichtssaal zu verlassen oder die Verhandlung sachlich weiterzuführen. Der Kläger nahm daraufhin die Vorwürfe weder zurück noch entschuldigte er sich gegenüber den Prozessbeteiligten.

Mit Schreiben, welches versehentlich auf den 19 . Februar 2007 datiert wurde, wurde der Betriebsrat hiernach zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers angehört. Bezüglich der Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird verwiesen auf Bl. 36 bis 38 d. A. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Bl. 77-78 d. A.) teilte der Betriebsrat mit, dass er in seiner außerordentlichen Sitzung am gleichen Tag entschieden habe, der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2007, dem Kläger am 26. Februar 2007 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. September 2007. Unterschrieben war die Kündigung u. a. von der Personalleiterin Frau C. Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 26. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz, der Beklagten am 05. März 2007 zugegangen, Klage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB nicht anzunehmen sei. Im Falle einer Umdeutung sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Außerdem sei die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde unwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe keine Vollmacht beigelegen. Schließlich hat er gemeint, von der Beklagten untertariflich bezahlt und insgesamt schlecht behandelt worden zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 22. Februar 2007, zugegangen am 26. Februar 2007, weder zum 22. Februar 2007 noch zum 30. September 2007 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB anzunehmen sei. In dem Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem seien ein wichtiger Kündigungsgrund und eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers zu sehen. Der Kläger habe seine Vorwürfe weder zurückgenommen noch diese in irgendeiner Weise relativiert.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22. Dezember 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Lüge bezichtigt habe, darüber hinaus habe er die betrieblichen Verhältnisse in eine Beziehung zu der Willkürherrschaft des Nazisystems gesetzt. Hierin sei eine erhebliche Ehrverletzung zu sehen, die auch nicht durch die Meinungsfreiheit oder durch die Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen auf Bl. 141 bis 149 d. A.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 03. Februar 2010 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 19. Februar 2010 eingegangenem Schreiben hat er Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 04. Mai 2010 verlängert worden war, hat er die Berufung mit bei Gericht am 01. April 2010 eingegangenem Schreiben begründet.

Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend. Er trägt vor, dass der Grund für seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung gewesen sei, dass die Mitarbeiterin der Beklagten Frau C. unzutreffend geäußert habe, dass der Kläger in die Tarifgruppe E 8 einzugruppieren sei. Mit der Formulierung Lüge er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Angabe der Zeugin C. zu seiner Eingruppierung aus seiner Sicht nicht der Wahrheit entspreche. Er habe die Beklagte auch nicht in ihrer Ehre verletzt. Er habe nicht den Eindruck erwecken wollen, dass die Beklagte notfalls ihre Interessen vermittelt der Lüge durchsetzen würde. Soweit ihm durch die Beklagte angelastet werde, dass er gesagt habe, dass er sich wie im Dritten Reich vorkomme, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Empfindung bzw. um eine Gefühlsäußerung gehandelt habe. Dies habe er durch den Wortlaut seiner Äußerung ich komme mir vor zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte das Arbeitsgericht auch einstellen müssen, dass er nach den geltenden Tarifverträgen, hier nach § 43 des Zulagentarifvertrages, ordentlich unkündbar sei. Des Weiteren hätte seine über zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit Berücksichtigung finden müssen.

Der Kläger stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009, Az. 18 Ca 2540/07, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 22. Februar 2007, zugegangen am 26. Februar 2007, weder zum 22. Februar 2007 noch zum 30. September 2009 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptete, dass Frau C. anlässlich des Kammertermins auf den Vorwurf des Klägers zu seiner angeblich unrichtigen Eingruppierung erwidert habe, dass hierzu bereits Entscheidungen aus abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahren vorlägen. Der Kläger sei zutreffend nach der Entgeltgruppe E 07 Stufe 3 eingruppiert gewesen und er habe erfolglos die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 im Klageweg geltend gemacht. Der Kläger habe sich in seiner Berufungsbegründungsschrift auch nicht ausreichend mit dem erheblich ehrverletzenden Charakter seiner inkriminierten Äußerungen auseinandergesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger bereits zuvor in einem Kammertermin am 03. März 2004 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit völlig ungemessenen Äußerungen hervorgetreten sei. So habe er das Gericht als korrupt bezeichnet und weiter ausgeführt: Sie sind schlimmer als die Kommunisten. Ich bin beschissen worden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 64 Abs. 2 c), 8 Abs. 2 ArbGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz ArbGG). Sie wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz, Abs. 1 S. 5 ArbGG).

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2007 aufgelöst worden ist.

Die Kündigung ist nicht gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt bereits zutreffend ausgeführt.

Zwar war der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt. Die Zurückweisung der Kündigung war hier aber nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Unterschrieben war die Kündigung unter anderem von Frau C., der Personalleiterin der Beklagten. Der Personalleiter hat allerdings eine Position inne, die regelmäßig für die Belegschaft auch erkennbar mit der Bevollmächtigung zum Ausspruch von Kündigungen einhergeht. Nach der ständigen Rspr. des BAG ist eine Zurückweisung daher ausgeschlossen, wenn die Kündigung von dem Personalleiter unterschrieben wurde. Frau C. hat hier auch erkennbar in ihrer Eigenschaft als Personalleiterin die Kündigung unterschrieben. Die Zurückweisung der Kündigung war somit nach § 174 S. 2 BGB im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Denn es ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Die Beklagte hat das Anhörungsschreiben vom 19. Februar 2007 vorgelegt (Bl. 36 bis 38 d. A.). Darin wurden dem Betriebsrat sämtliche relevanten Sozialdaten des Klägers mitgeteilt. Dem Betriebsrat wurde auch der aus Sicht der Beklagten bestehende Kündigungssachverhalt übermittelt. Der Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung ausweislich des Schreibens vom 22. Februar 2007 am selben Tag der fristlosen Kündigung zu (Bl. 77 bis 78 d. A.). Der Beklagten war es daher möglich, anschließend die fristlose Kündigung, die dem Kläger am 26. Februar 2007 zuging, auszusprechen. Mit der Berufungsschrift wurden substantiierte Einwendungen hiergegen nicht vorgebracht.

Es liegt auch ein wichtiger Grund für die Kündigung gemäß § 626 BGB vor.

Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Sachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - AP Nr. 198 zu § 626 BGB).

Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, zu beachten.Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. Es gewährleistet eine der wesentlichen Äußerungsformen der menschlichen Persönlichkeit. Der Grundrechtschutz besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Grundrechtschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.

Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gebracht werden. Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt Art. 12 GG, nämlich die wirtschaftliche Betätigungsreihe des Arbeitgebers, die insbesondere durch eine Störung des Arbeits- und Betriebsablaufes berührt werden kann, in Betracht. Auch gehört die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) zu den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet eine Wechselwirkung statt. Insbesondere die Regelung des § 241 BGB muss ihrerseits der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts in einem freiheitlichen und demokratischen Staat Rechnung tragen.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellt. Voraussetzung jeder Abwägung ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst worden ist. Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zulässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Einer Äußerung darf kein Sinn beigelegt werden, den sie nicht besitzt; bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.

Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bildet in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit dem vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechtes und eine Verhöhnung seiner Opfer dar.

Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt, dass die Kündigung wirksam war.

Es ist zunächst ein wichtiger Grund, der an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, gegeben.

Der Kläger äußerte in öffentlicher mündlicher Verhandlung: Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich. Damit hat der Kläger die Verhältnisse und Vorgehensweisen bei seinem Arbeitgeber den Verhältnissen im Dritten Reich gleichgesetzt. Angesichts der durch das Naziregime vollbrachten Gräueltaten stellt eine solche Äußerung eine grobe Beleidigung der Menschen dar, die im Diensten der Beklagten handeln. Darüber hinaus wurde die Beklagte der Lüge bezichtigt. Lügen bedeutet, vorsätzlich die Unwahrheit zu sagen. Im Zusammenspiel mit der nachfolgenden Äußerung des Klägers …wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich … entsteht der Eindruck, dass der Beklagten praktisch jedes Mittel Recht ist, um ihre Interessen gegenüber Arbeitnehmern durchzusetzen.

Dieser Sinngehalt ist eindeutig und wurde auch aufgrund der mit der Berufung vorgebrachten Argumente des Klägers nicht abgeschwächt. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass er mit dem Satzteil … wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich … lediglich einem Gefühl Ausdruck verliehen habe. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2010 betonte der Kläger, dass er lediglich ein Gefühl geäußert habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Einwand unerheblich. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die im Streit stehende Äußerung auf einer berechnenden, intellektuellen Leistung beruhte oder ob sie Ausdruck einer, möglicherweise sogar spontanen, Gefühlsregung war. Entscheidend ist hier vielmehr, ob die Äußerung einen aus Sicht eines objektiven Dritten eindeutig erkennbaren ehrverletzenden Charakter aufweist. Dies war hier gegeben. Es ist nicht ernstlich zu bestreiten, dass auch die Äußerung von negativen Gefühlen bei dem Empfänger zu Ehrverletzungen führen kann.

Die vom Kläger gemachten Äußerungen sind auch nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, der Kläger handelte hier nicht mehr in Wahrung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB).

Für Meinungsäußerungen im Rahmen eines Prozesses ist es indes anerkannt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt auch mit drastischen Wörtern äußern darf. Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Es kann nicht entscheidend sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung.

Der Kläger vertrat hier die Auffassung, dass er falsch eingruppiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang sind die Äußerungen des Klägers zu sehen, deshalb hat er die Beklagte der Lüge bezichtigt. Die Äußerungen des Klägers gehen aber weit über das sachlich gebotene Maß einer gerichtlichen Auseinandersetzung hinaus. Ob der Vorwurf … die Beklagte lügt wie gedruckt … für sich genommen ausreichend gewesen wäre, um eine fristlose Kündigung zurechtfertigen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wesentlich für den Kündigungsvorwurf ist im vorliegenden Fall die klare Gleichsetzung der Verhältnisse bei der Beklagten mit denen des NS-Regimes. Mit diesem drastischen und zugleich völlig pauschal gehaltenen Vergleich wird die Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung um das Recht verlassen. Ein auch nur im Kern anzuerkennender objektiver Anlass für eine solche Behauptung ist hier nicht zu erkennen. Die bloße Meinungsverschiedenheit um die richtige Eingruppierung des Klägers steht zu einer solchen Bemerkung jedenfalls in keinem Verhältnis mehr. Dem Kläger ging es bei seiner Bemerkung gerade wegen ihrer Pauschalität um eine generelle herabsetzende Qualifizierung der Beklagten. Er nahm somit eine Schmähkritik vor, bei der die Schmähung der Beklagten und nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er die Beklagte nicht als eine Gesellschaft erscheinen lassen wollte, die notfalls ihre Interessen vermittelt der Lüge durchsetzt, so steht dies nicht im Einklang mit dem objektiven Erklärungswert seiner Äußerung. Es mag sein, dass der Kläger nicht zielgerichtet und möglicherweise unbedacht vorgegangen ist. Das ändert aber nichts daran, dass seine Äußerungen einen objektiv erheblichen herabsetzenden Charakter hatten.

Dass die Gleichsetzung der Verhältnisse des Arbeitgebers mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB abgeben kann, folgt auch daraus, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen regelmäßig eine Schutzpflicht für direkt oder indirekt angesprochene Mitarbeiter trifft. Mit einer solchen Äußerung wird regelmäßig unterstellt, dass die Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber willfährigen Handlangern unter dem NS-Regimes gleichzusetzen sind. Dass ein solcher Vorwurf unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nach § 242 BGB eine Handlungsobliegenheit des Arbeitgebers auslöst, liegt auf der Hand. Der Arbeitgeber hat sich schützend vor seine Mitarbeiter zustellen. Schließlich kommt in aller Regel ein Reputationsschaden hinzu. Wird ein Arbeitgeber in der Öffentlichkeit mit dem NS-Regime in Verbindung gebracht, so liegt darin ein erheblicher Eingriff in den Betriebsfrieden und auch in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Öffentlichkeit war auch hier gewahrt, weil die Äußerungen in öffentlicher mündlicher Verhandlung gefallen sind. Ob hierbei Publikum anwesend war, spielt keine Rolle.

bb) Auch die stets vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall geht hier zulasten des Klägers aus. Zu seinen Gunsten ist in die Abwägung mit einzustellen, dass er über einem Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von ca. 32 ½ Jahren verfügte, ferner ist er einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Auch sein Alter von 47 Jahren im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zugunsten der Beklagten ist aber zu berücksichtigen, dass seine Äußerungen eine erhebliche Ehrverletzung der Mitarbeiter der Beklagten darstellen sowie den Betriebsfrieden beeinträchtigten. Es ist auch eine negative Prognose in Bezug auf zukünftiges Verhalten des Klägers anzunehmen. Der Kläger ist auch auf die Verwarnung und das Einschreiten des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt nicht zu einer besseren Einsicht gelangt und hat seine Äußerungen nicht zurückgenommen. Hätte es sich tatsächlich um einen einmaligen, verbalen Ausrutscher gehandelt, so hätte an sich nichts näher gelegen, als dass der Kläger aufgrund der Reaktion des Vorsitzenden seine Äußerung sofort korrigiert hätte. Dies ist aber, übrigens auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreites, nicht geschehen. Ähnliche Äußerungen sind in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger bereits in dem Kammertermin am 03. März 2004 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (3 Sa 2190/05) mit völlig unangemessenen Äußerungen hervorgetreten sei. So habe er das Gericht als korrupt bezeichnet und weiter ausgeführt: Sie sind schlimmer als die Kommunisten. Ich bin beschissen worden. Dies zeigt, dass der Kläger dazu neigt, seine Interessen mit zum Teil unangebrachten und jeweils drastischen Äußerungen zu unterstreichen. Auch in Zukunft steht zu befürchten, dass sich der Kläger in Konfliktsituationen ähnlich äußern wird. In Abwägung aller Umstände ist es der Beklagten somit nicht mehr zuzumuten, mit dem Kläger länger zusammenzuarbeiten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.



Gesetze

Gesetze

15 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

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Droht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit Gefahren für Leben oder Leben kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen -  BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.