Arbeitsrecht: Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts

bei uns veröffentlicht am07.02.2008
Zusammenfassung des Autors

Wer einen Bewerber auf eine offene Arbeitsstelle wegen seines Geschlechts ablehnt, muss bisweilen tief in die Tasche greifen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das musste ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld erfahren. Er hatte die folgende Stellenausschreibung veröffentlicht:

"Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine Kaufm. Angestellte

Empfang und allgemeine Bürotätigkeit

Nachmittags 4 bis 5 Std. täglich von Montag bis Freitag.

Wir erbitten Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto per Post oder E-Mail".

 

Es bewarb sich ein arbeitsloser Mann mit einer Ausbildung zum Industriekaufmann, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in allen kaufmännischen Bereichen sowie über PC-Erfahrung verfügte. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass eine Anstellung leider nicht in Frage käme. Er wolle die Stelle ausschließlich mit einer Frau besetzen. Daraufhin verklagte ihn der Bewerber und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR.

 

Das Gericht wies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hin. Ziel dieses Gesetzes sei es, Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot könne der Benachteiligte Schadenersatz oder eine angemessene Entschädigung verlangen. Werde ein Stellenbewerber unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot abgelehnt, könne eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern durch das Gericht zugesprochen werden. Das gelte auch, wenn der abgelehnte Bewerber nicht der am besten Qualifizierteste war.

 

Im vorliegenden Fall kam dem Arbeitgeber nur zugute, dass zwischen den Parteien streitig war, ob es sich um eine ernst gemeinte Bewerbung gehandelt habe. Der Bewerber hatte in den vergangenen Monaten bereits in mehr als zehn vergleichbaren Fällen verschiedene Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt, die in ihren Stellenausschreibungen nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht hatten. Die Parteien schlossen daher einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 200 EUR brutto (ArbG Krefeld, 3 Ca 2615/07).

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG -

AGG: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

20.04.2018

Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für allgemeines Gleichbehandlungsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung

04.04.2011

Die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Altersgrenzen in Arbeitsverträgen sind keine Diskriminierung

23.01.2014

Arbeitnehmer sind durch geregelte Altersgrenzen regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Stellenausschreibung “junger Bewerber gesucht“ ist diskriminierend

27.09.2010

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin