AGG: Keine Entschädigung bei Stellenablehnung als „Ossi"

bei uns veröffentlicht am28.04.2010
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine Stellenbewerberin kann bei einer Ablehnung als „Ossi“ keine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche verlangen.

Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart im Fall einer aus der ehemaligen DDR stammenden Frau entschieden. Diese hatte sich bei einem Unternehmen in Stuttgart erfolglos beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk „(-)OSSI“. Der Arbeitgeber, der nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Die Frau verlangte daraufhin eine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Entschädigung.

Diese Entschädigung wurde ihr vom ArbG jedoch versagt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, die Bezeichnung als „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden. Sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. § 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem Begriff „Ethnie“ Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden sind, so werde die Bezeichnung „Ossi“ nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“ an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe (ArbG Stuttgart, 17 Ca 8907/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

ArbG Stuttgart Urteil vom 15.4.2010 (Az: 17 Ca 8907/09)

Der Entschädigungsanspruch gem. den §§ 1, 15 Abs. 2 AGG setzt eine Benachteiligung u.a. wegen der "ethnischen Herkunft" voraus. "Ossi" bezeichnet keine Ethnie.

Die Klage wird abgewiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung.

Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland umsiedelte und die seit 1991 im Großraum S. für verschiedene Unternehmen als Buchhalterin tätig wurde, bewarb sich Mitte Juli 2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Mit Schreiben vom 03.08.2009 reichte die Beklagte, für das Interesse der Klägerin dankend, gleichwohl ihr absagend die Bewerbungsunterlagen und dabei auch den von der Klägerin erstellten Lebenslauf zurück. Auf Letzterem hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin vor 1988 an 2 Stellen „DDR“ vermerkt.

Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese angebrachten Vermerke werde dokumentiert, dass ihre Bewerbung nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben sei. Diese Herkunft sei im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine ethnische Herkunft, weshalb ihre Benachteiligung gemäß § 15 AGG nicht entschädigungslos bleiben könne, zumal die angebrachten Vermerke sie persönlich sehr betroffen hätten.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG nicht gegeben ist.

Nach § 1 AGG soll eine Benachteiligung u.a. „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“ verhindert oder beseitigt werden. Über diese Voraussetzung wie auch deren Entschädigungsfolge gemäß § 15 Abs. 2 AGG streiten die Parteien, wobei der Tatbestand davon geprägt ist, dass der der Klägerin zurückgereichte Lebenslauf die Vermerke „(-) Ossi“ und an 2 Stellen „DDR“, aufgebracht von einer Mitarbeiterin der Beklagten, enthält.

Mit der Literatur ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff ethnische Herkunft weit auszulegen ist. Bei der Auslegung kann der Begriff von der Diskussion um die Menschenrechte nach 1945 nicht losgelöst werden. Diese Diskussion mag für eine großzügige Interpretation des Begriffes dienlich sein. Sie ist geprägt u.a. durch Art. 1 und Art. 55 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945, wonach „Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art unter Achtung vor den Menschenrechten … ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ gelöst werden sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 schließt „irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen“ aus. In ähnlichem Sinne regelt Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) den Ausschluss unterschiedlicher Behandlung wegen u.a. „… der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status …“. Erstmals in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 und sodann im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner Fassung vom 16.04.2003 werden Benachteiligungen „aus Gründen der ethnischen Herkunft“ tabuisiert.

Aus diesem völkerrechtlichen Kontext wird deutlich, dass der Begriff der ethnischen Herkunft auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen gründet. Daher bedarf dieser Begriff einer weiteren Erhellung.

Wenn dieser Begriff auf das griechische Wort „ethnos“ basiert und dessen Übertragung in die deutsche Sprache „Volk“ oder „Volkszugehörigkeit“ bedeutet, wird deutlich, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die Herkunft aus einem Ort, einem Landstrich, einem Land oder einem gemeinsamen Territorium beinhaltet. Der Begriff der Ethnie kann nur mit Sinn erfüllt werden, wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für eine bestimmbare Population von Menschen darstellbar macht. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache, tradiierte Gewohnheiten und Ähnliches gehören.

Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bezeichnung „Ossi“ mag dem Element eines „Territoriums“ im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR/die Neuen Bundesländer). Eine gemeinsame Sprache prägt ihn jedoch nicht, da in den ostdeutschen Ländern Dialekte von sächsisch bis plattdeutsch gesprochen werden, wobei unterschiedliche Dialekte ohnehin nicht einer gemeinsamen Sprache entgegenstehen. Auch die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung „Ossi“ ist viel zu jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigen, lässt die (ehemaligen) Bürger der beiden staatlichen Räume nicht als abgrenzbare Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben, denn die gemeinsame Geschichte seit Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die von Dialektunterschieden abgesehene gemeinsame Sprache machen deutlich, dass im 21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten weder Schwaben noch Bayern noch „Wessis“ noch in Ostdeutschland Geborene zu jeweils voneinander abgrenzbaren Ethnien werden lassen.

§ 75 BetrVG steht nicht in Widerspruch zu § 1 AGG: Zwar gebietet der an Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Auftrag, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern u.a. wegen ihrer ethnischen Herkunft oder „ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft“ zu unterlassen. Dieses weitergehende Benachteiligungsverbot, das keine individualrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche normiert, hat auf der Ebene des Betriebes andere Aufgaben, als das sanktionsbewehrte Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Auf Betriebsebene soll dafür gesorgt werden, dass landsmannschaftliche Differenzierungen ausgeschlossen sind.

Die Bezeichnung „Ossi“ kann (was die Beklagte in Abrede stellt) diskriminierend, weil mit einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal „ethnische Herkunft“ zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 ArbGG, 3 ZPO und dabei das im Klagantrag zum Ausdruck gebrachte Interesse der Klägerin zugrunde.

Einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit der von Gesetzes wegen zulässigen Berufung (§ 64 Abs. 2a ArbGG) bedarf es nicht.


Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihr

Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2010 - 17 Ca 8907/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Tatbestand   1

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG -

AGG: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

20.04.2018

Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für allgemeines Gleichbehandlungsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung

04.04.2011

Die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Altersgrenzen in Arbeitsverträgen sind keine Diskriminierung

23.01.2014

Arbeitnehmer sind durch geregelte Altersgrenzen regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Stellenausschreibung “junger Bewerber gesucht“ ist diskriminierend

27.09.2010

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung.
Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland umsiedelte und die seit 1991 im Großraum S. für verschiedene Unternehmen als Buchhalterin tätig wurde, bewarb sich Mitte Juli 2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Mit Schreiben vom 03.08.2009 reichte die Beklagte, für das Interesse der Klägerin dankend, gleichwohl ihr absagend die Bewerbungsunterlagen und dabei auch den von der Klägerin erstellten Lebenslauf zurück. Auf Letzterem hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin vor 1988 an 2 Stellen „DDR“ vermerkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese angebrachten Vermerke werde dokumentiert, dass ihre Bewerbung nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben sei. Diese Herkunft sei im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine ethnische Herkunft, weshalb ihre Benachteiligung gemäß § 15 AGG nicht entschädigungslos bleiben könne, zumal die angebrachten Vermerke sie persönlich sehr betroffen hätten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber EUR 5.000,00 brutto nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung „Ossi“ sei nicht diskriminierend und ihre Ablehnungsentscheidung sei nicht auf die Herkunft der Klägerin, sondern auf berufliche, qualitative Bedenken gestützt. Der Begriff des Gesetzes stehe im Übrigen im Zusammenhang mit dem Verbot der Rassendiskriminierung, weshalb die Voraussetzungen der §§ 1, 15 AGG nicht erfüllt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere wird auf ABl. 11 (Lebenslauf der Klägerin) Bezug genommen. Auf die Protokolle vom 13.10.2009 und 15.04.2010 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG nicht gegeben ist.
11 
1. Nach § 1 AGG soll eine Benachteiligung u.a. „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“ verhindert oder beseitigt werden. Über diese Voraussetzung wie auch deren Entschädigungsfolge gemäß § 15 Abs. 2 AGG streiten die Parteien, wobei der Tatbestand davon geprägt ist, dass der der Klägerin zurückgereichte Lebenslauf die Vermerke „(-) Ossi“ und an 2 Stellen „DDR“, aufgebracht von einer Mitarbeiterin der Beklagten, enthält.
12 
a) Mit der Literatur ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff ethnische Herkunft weit auszulegen ist (vgl. z.B. Bauer u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 18; Däubler u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 27). Bei der Auslegung kann der Begriff von der Diskussion um die Menschenrechte nach 1945 nicht losgelöst werden. Diese Diskussion mag für eine großzügige Interpretation des Begriffes dienlich sein. Sie ist geprägt u.a. durch Art. 1 und Art. 55 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945, wonach „Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art unter Achtung vor den Menschenrechten … ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ gelöst werden sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 schließt „irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen“ aus. In ähnlichem Sinne regelt Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) den Ausschluss unterschiedlicher Behandlung wegen u.a. „… der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status …“. Erstmals in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 und sodann im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner Fassung vom 16.04.2003 werden Benachteiligungen „aus Gründen der ethnischen Herkunft“ tabuisiert.
13 
Aus diesem völkerrechtlichen Kontext wird deutlich, dass der Begriff der ethnischen Herkunft auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen gründet. Daher bedarf dieser Begriff einer weiteren Erhellung.
14 
b) Wenn dieser Begriff auf das griechische Wort „ethnos“ basiert und dessen Übertragung in die deutsche Sprache „Volk“ oder „Volkszugehörigkeit“ bedeutet, wird deutlich, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die Herkunft aus einem Ort, einem Landstrich, einem Land oder einem gemeinsamen Territorium beinhaltet. Der Begriff der Ethnie kann nur mit Sinn erfüllt werden, wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für eine bestimmbare Population von Menschen darstellbar macht. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache, tradiierte Gewohnheiten und Ähnliches gehören.
15 
c) Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bezeichnung „Ossi“ mag dem Element eines „Territoriums“ im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR/die Neuen Bundesländer). Eine gemeinsame Sprache prägt ihn jedoch nicht, da in den ostdeutschen Ländern Dialekte von sächsisch bis plattdeutsch gesprochen werden, wobei unterschiedliche Dialekte ohnehin nicht einer gemeinsamen Sprache entgegenstehen. Auch die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung „Ossi“ ist viel zu jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigen, lässt die (ehemaligen) Bürger der beiden staatlichen Räume nicht als abgrenzbare Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben, denn die gemeinsame Geschichte seit Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die von Dialektunterschieden abgesehene gemeinsame Sprache machen deutlich, dass im 21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten weder Schwaben noch Bayern noch „Wessis“ noch in Ostdeutschland Geborene zu jeweils voneinander abgrenzbaren Ethnien werden lassen.
16 
d) § 75 BetrVG steht nicht in Widerspruch zu § 1 AGG: Zwar gebietet der an Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Auftrag, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern u.a. wegen ihrer ethnischen Herkunft oder „ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft“ zu unterlassen. Dieses weitergehende Benachteiligungsverbot, das keine individualrechtlichen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche normiert, hat auf der Ebene des Betriebes andere Aufgaben, als das sanktionsbewehrte Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Auf Betriebsebene soll dafür gesorgt werden, dass landsmannschaftliche Differenzierungen ausgeschlossen sind.
17 
2. Die Bezeichnung „Ossi“ kann (was die Beklagte in Abrede stellt) diskriminierend, weil mit einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal „ethnische Herkunft“ zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
18 
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 ArbGG, 3 ZPO und dabei das im Klagantrag zum Ausdruck gebrachte Interesse der Klägerin zugrunde.
19 
Einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit der von Gesetzes wegen zulässigen Berufung (§ 64 Abs. 2a ArbGG) bedarf es nicht.

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG nicht gegeben ist.
11 
1. Nach § 1 AGG soll eine Benachteiligung u.a. „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“ verhindert oder beseitigt werden. Über diese Voraussetzung wie auch deren Entschädigungsfolge gemäß § 15 Abs. 2 AGG streiten die Parteien, wobei der Tatbestand davon geprägt ist, dass der der Klägerin zurückgereichte Lebenslauf die Vermerke „(-) Ossi“ und an 2 Stellen „DDR“, aufgebracht von einer Mitarbeiterin der Beklagten, enthält.
12 
a) Mit der Literatur ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff ethnische Herkunft weit auszulegen ist (vgl. z.B. Bauer u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 18; Däubler u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 27). Bei der Auslegung kann der Begriff von der Diskussion um die Menschenrechte nach 1945 nicht losgelöst werden. Diese Diskussion mag für eine großzügige Interpretation des Begriffes dienlich sein. Sie ist geprägt u.a. durch Art. 1 und Art. 55 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945, wonach „Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art unter Achtung vor den Menschenrechten … ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ gelöst werden sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 schließt „irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen“ aus. In ähnlichem Sinne regelt Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) den Ausschluss unterschiedlicher Behandlung wegen u.a. „… der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status …“. Erstmals in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 und sodann im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner Fassung vom 16.04.2003 werden Benachteiligungen „aus Gründen der ethnischen Herkunft“ tabuisiert.
13 
Aus diesem völkerrechtlichen Kontext wird deutlich, dass der Begriff der ethnischen Herkunft auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen gründet. Daher bedarf dieser Begriff einer weiteren Erhellung.
14 
b) Wenn dieser Begriff auf das griechische Wort „ethnos“ basiert und dessen Übertragung in die deutsche Sprache „Volk“ oder „Volkszugehörigkeit“ bedeutet, wird deutlich, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die Herkunft aus einem Ort, einem Landstrich, einem Land oder einem gemeinsamen Territorium beinhaltet. Der Begriff der Ethnie kann nur mit Sinn erfüllt werden, wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für eine bestimmbare Population von Menschen darstellbar macht. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache, tradiierte Gewohnheiten und Ähnliches gehören.
15 
c) Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bezeichnung „Ossi“ mag dem Element eines „Territoriums“ im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR/die Neuen Bundesländer). Eine gemeinsame Sprache prägt ihn jedoch nicht, da in den ostdeutschen Ländern Dialekte von sächsisch bis plattdeutsch gesprochen werden, wobei unterschiedliche Dialekte ohnehin nicht einer gemeinsamen Sprache entgegenstehen. Auch die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung „Ossi“ ist viel zu jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigen, lässt die (ehemaligen) Bürger der beiden staatlichen Räume nicht als abgrenzbare Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben, denn die gemeinsame Geschichte seit Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die von Dialektunterschieden abgesehene gemeinsame Sprache machen deutlich, dass im 21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten weder Schwaben noch Bayern noch „Wessis“ noch in Ostdeutschland Geborene zu jeweils voneinander abgrenzbaren Ethnien werden lassen.
16 
d) § 75 BetrVG steht nicht in Widerspruch zu § 1 AGG: Zwar gebietet der an Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Auftrag, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern u.a. wegen ihrer ethnischen Herkunft oder „ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft“ zu unterlassen. Dieses weitergehende Benachteiligungsverbot, das keine individualrechtlichen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche normiert, hat auf der Ebene des Betriebes andere Aufgaben, als das sanktionsbewehrte Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Auf Betriebsebene soll dafür gesorgt werden, dass landsmannschaftliche Differenzierungen ausgeschlossen sind.
17 
2. Die Bezeichnung „Ossi“ kann (was die Beklagte in Abrede stellt) diskriminierend, weil mit einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal „ethnische Herkunft“ zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
18 
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 ArbGG, 3 ZPO und dabei das im Klagantrag zum Ausdruck gebrachte Interesse der Klägerin zugrunde.
19 
Einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit der von Gesetzes wegen zulässigen Berufung (§ 64 Abs. 2a ArbGG) bedarf es nicht.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.