Aktuelle Gesetzgebung: Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung beschlossen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen danach beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen europaweit einheitliche Rechte erhalten. Insbesondere der grenzüberschreitende Handel über das Internet soll durch einheitliche Regeln attraktiver werden. Nach der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie gelten bei Einkäufen in Internetshops im EU-Ausland grundsätzlich dieselben Informations- und Widerrufsrechte wie bei Einkäufen in Internetshops in Deutschland. Verbraucher werden vor Abzocke durch überhöhte Kreditkartengebühren oder gesonderte Kosten für den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline geschützt. Durch das neue Recht wird das hohe Verbraucherschutzniveau des deutschen Rechts bewahrt und an einigen Stellen noch angehoben. Gleichzeitig wird unnötige Bürokratie vermieden, insbesondere dort, wo weitere Pflichten für Unternehmer dem Verbraucher keinen substanziellen Vorteil bieten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wächst das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Einkauf auf beiden Seiten.

Zum Hintergrund: Das vom Bundesjustizministerium eingebrachte Gesetz soll Rechtssicherheit verschaffen und die Situation für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Unternehmerinnen und Unternehmer beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen verbessern. Die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen sind damit europaweit vollständig harmonisiert. Die bewährten Regelungen über im Fernabsatz vertriebene Finanzdienstleistungen gelten künftig auch für Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen vermarktet werden. Dies entspricht einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Verbraucher in beiden Situationen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Pflichten für alle Verbraucherverträge vor, die unabhängig von der Vertriebsform gelten. Insbesondere wird die Möglichkeit der Unternehmen eingeschränkt, von Verbrauchern Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarten) oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen. Die Vorschriften sollen die Verbraucher davor schützen, dass ihnen bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht oder bei Problemen mit der gekauften Ware hohe Kosten entstehen.

Die europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften beseitigt Hindernisse und verringert Transaktionskosten für Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Unternehmen können zukünftig auch ein europaweites Muster für die Widerrufsbelehrung benutzen. Schließlich erlischt das bislang „ewige“ Widerrufsrecht bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zukünftig nach einem Jahr und 14 Tagen. Hierdurch erhalten Unternehmer mehr Rechts- und Planungssicherheit. Dies kommt im Ergebnis auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute.

Der Gesetzentwurf wird nun über den Bundesrat dem Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Europarecht. Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 13. Dezember 2013 die zur Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen. Ziele der Richtlinie sind ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die Richtlinie ist bestimmt durch den Grundsatz der Vollharmonisierung, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Auf der anderen Seite haben die Mitgliedstaaten aufgrund von Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln die Möglichkeit, auf bestimmten Gebieten Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein anderes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

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