Amtshaftung: Schadensersatz wegen Steinschlägen am Pkw durch Mäharbeiten

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

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Zusammenfassung des Autors
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße
Das Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein jetzt ergangenes Revisionsurteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs war. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 EUR. Vor dem OLG hatte sie damit Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter am OLG ausgeführt, das Land Brandenburg müsse zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde. Dies sei keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben. Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z.B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen (OLG Brandenburg, 2 U 56/11; BGH, III ZR 250/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.07.2013 (Az.: III ZR 250/12) folgendes entschieden:

Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.

Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S.und W., beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.

Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S.und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.



Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W.den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.

Dem beklagten Land obliege die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.

Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum. Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können.

Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005, wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.

Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.

Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.

Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.

Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht.

Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.

Gesetze

Gesetze

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 250/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
K i e f e r
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Nachschlagewerk: ja
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BGB § 839 Ca, Fm
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann,
Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.
2
Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S. und W. , beide Mitarbeiter der Straßenmeisterei A. , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausgeführt werden. Das sind Handmotor- sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.
3
Als der Ehemann der Klägerin an den Zeugen S. und W. , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seitlichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist unbegründet.
7
1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten sei dadurch begründet, dass der Zeuge W. den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Motorsense so gemäht habe, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten.
8
Dem beklagten Land obliege die (öffentlich-rechtliche) Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.
9
Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei der Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt , weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung auch hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für den Beklagten. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung lägen vor.
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2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar, ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbelten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten die Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überlegungen zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehle es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mährichtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbeiten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten.
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b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
13
aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten , vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter , hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und –maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).
14
bb) Nach diesem Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklag- ten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbeiter zu bejahen. Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten stand.
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Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgerichts zur Möglichkeit des Einsatzes einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei.
16
Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdigung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe "Schleudergefahr" mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor allem dann zum Einsatz, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: "Freimähen" von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht möglich ist.
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Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhinderung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Feststellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.
18
c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf : Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.
19
Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufgrund der Klageabweisung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegialitätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, NJW 1996, 2422, 2424).
20
d) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Maßnahmen, gegen die sich der Beklagte wehrt, nicht mehr an.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.10.2011 - 12 O 492/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 56/11 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.