Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Nimmt eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind an, erlischt zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind.
Aus dem GG folgt kein Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, ein Verfahren zur rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung einleiten zu können.
Die Einwilligung des - möglichen - leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforderlich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt.