Anwaltshaftung: Fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers

bei uns veröffentlicht am19.03.2013

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten-BGH vom 22.01.13-Az:VIII ZB 46/12
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 22.01.2013 (Az: VIII ZB 46/12) folgendes entschieden:

Eine fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtmittelschrift ist dem Rechtsanwalt dann nicht als - seinem Mandanten zurechenbarer - Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten anzulasten, wenn er den Mangel bemerkt und seiner zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung diesen Mangel ausgeglichen und die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels gewährleistet hätte.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juli 2012 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 2. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. März 2012 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Gründe:

Die Klägerin, die dem Beklagten durch Verpfändung eines Sparguthabens eine Mietkaution gestellt hatte, nimmt diesen nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses auf Herausgabe des dem Beklagten überlassenen Sparbuchs in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen geltend. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2012 die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. März 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. April 2012, beim Landgericht eingegangen per Telefax am 3. April 2012 und auf dem Postweg am 5. April 2012, hat der neu mit der Sache befasste zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung eingelegt. Der von ihm unterzeichnete Schriftsatz enthält folgende Angaben:

"In dem Rechtsstreit

Dr. B. K., B. straße , E.

gegen

W. R. , Bu. straße , N. ,

lege ich hiermit gegen das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen, Az: 5 C 318/10, vom 02.03.2012, zugestellt am 07.03.2012,

Berufung

ein."

Weder der Telefaxsendung noch dem auf dem Postweg übermittelten Originalschriftsatz war eine Prozessvollmacht beigefügt. Dem per Post übersandten Schriftsatz lag allerdings eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils bei. Auf dem Telefaxausdruck des Schriftsatzes ist von einer Justizbediensteten unter dem Datum 5. April 2012 handschriftlich vermerkt worden, das Rechtsanwaltsbüro F.habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, Rechtsanwalt F. vertrete die Klägerin.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2012, dem Klägervertreter am 12. Juni 2012 telefonisch bekannt gegeben und am 14. Juni 2012 zugestellt, hat der Berichterstatter der Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufungseinlegung bestünden und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit beim Landgericht per Telefax am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und nochmals Berufung eingelegt.

Sie macht geltend, ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigte habe seine erfahrene und stets sorgfältig arbeitende Büroangestellte angewiesen, die Berufungsschrift vorzubereiten, habe anschließend den gefertigten Schriftsatz unmittelbar vor der Wahrnehmung eines Gerichtstermins unterzeichnet und sodann seine Büroangestellte angewiesen, den Schriftsatz nebst anzufügender Prozessvollmacht per Telefax an das Landgericht zu übermitteln und danach im Original unter Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils postalisch zu versenden. Die Kanzleimitarbeiterin habe aber versehentlich die Vollmacht der Klägerin weder der Telefaxsendung noch dem Poststück beigefügt. Dies sei erst nach telefonischer Bekanntgabe der landgerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2012 entdeckt worden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der Berufungsfrist kein wirksames Rechtsmittel eingelegt, weil vor Ablauf dieser Frist nicht in der erforderlichen Form festgestanden habe, welche Partei Berufung eingelegt habe. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dabei könne dahin stehen, ob dieser seiner Kanzleiangestellten die Weisung erteilt habe, dem Berufungsschriftsatz eine Vollmacht beizufügen. Denn der Klägervertreter habe die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl darin die Person des Rechtsmittelklägers nicht bezeichnet gewesen sei, und habe damit gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 233 ZPO).

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem glaubhaft gemachten Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kanzleiangestellte angewiesen hat, dem Berufungsschriftsatz eine Vollmacht beizufügen, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Hieran fehlt es im Streitfall, was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt. Die Berufungsschrift enthält weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Parteien Berufung eingelegt werde. Rückschlüsse auf die Identität des Berufungsklägers lassen sich auch nicht aus der rechtzeitig eingegangenen Ausfertigung des angefochtenen Urteils ziehen, denn dieses führt den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf und beschwert beide Parteien in einer die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Höhe. Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Büro des Klägervertreters fernmündlich erteilte Auskunft, deren Inhalt von einer Justizangestellten handschriftlich niedergelegt worden ist, genügt nicht der Schriftform des § 519 ZPO und hat daher außer Betracht zu bleiben.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten genügt, indem er seine Kanzleikraft nach Unterzeichnung der von dieser vorbereiteten Berufungsschrift konkret und unmissverständlich angewiesen hat, die Rechtsmittelschrift zusammen mit der von der Klägerin schriftlich erteilten Prozessvollmacht vorab per Telefax und anschließend auf dem Postweg an das Berufungsgericht zu übermitteln.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den Geschäften gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Dieser Prüfungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nachgekommen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass den Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung grundsätzlich kein - der Partei zurechenbares (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) - Verschulden trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. So liegen die Dinge hier.

Der Klägervertreter hat zwar die Berufungsschrift unterzeichnet, bevor Maßnahmen getroffen worden waren, um die Person des Rechtsmittelklägers hinreichend zu kennzeichnen. Dies ist ihm jedoch nicht als Verschulden anzulasten, weil er nach dem glaubhaft gemachten Klägervorbringen zur Behebung dieses Mangels angeordnet hat, der Rechtsmittelschrift eine von der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht beizufügen. Wenn die erteilte Einzelanweisung ordnungsgemäß befolgt worden wäre, hätte das Berufungsgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der gebotenen Schriftform die nach § 519 ZPO erforderlichen Informationen über die Identität des Rechtsmittelführers erhalten. Aus diesem Grunde durfte der Klägervertreter eine Ergänzung der Angaben in der Berufungsschrift für entbehrlich halten. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fallgestaltungen, in denen eine fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittelklägers unbemerkt geblieben ist, was mit einer Verletzung der anwaltlichen Prüfungspflicht gleichzusetzen ist, von den Fällen zu unterscheiden sind, in denen ein solcher Mangel - wie hier - dem Rechtsanwalt aufgefallen ist und er sodann seiner Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht deswegen anzulasten, weil er es unterlassen hat, sich über die Ausführung der erteilten Anweisung zu vergewissern. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift ist ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer konkreten Einzelanweisung zu überprüfen.

Ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass dieser die Einzelanweisung nur mündlich erteilt hat. Zwar müssen, wenn die mündliche Anweisung einen wichtigen Vorgang wie etwa die Einreichung fristgebundener Schriftsätze betrifft, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät. Solche Vorkehrungen sind grundsätzlich nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen.

So liegen die Dinge hier. Wie die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis des Senats (§ 139 Abs. 1 ZPO) ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, hat ihr Prozessbevollmächtigter seiner Kanzleikraft nicht nur die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zusammen mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Prozessvollmacht zu versenden, sondern zusätzlich angeordnet, den erteilten Auftrag umgehend auszuführen. Dieses Vorbringen ist vom Senat zu berücksichtigen. Zwar müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der - vorliegend maßgeblichen - zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden. Ein Nachschieben von Gründen ist aber dann zulässig, wenn erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten ist, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Hat das Berufungsgericht - wie hier - den erforderlichen Hinweis unterlassen, ist das ergänzende Vorbringen bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu beachten.

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.