Anwaltshaftung: Zur Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen von Rechtssuchenden

bei uns veröffentlicht am08.01.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Notar hat, auch in einer wirtschaftlichen Krise, die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität zu wahren.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.11.2014 (Az.: NotZ 9/14) folgendes entschieden:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 9. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:

Der 1955 geborene Kläger wurde 1994 zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2013, hat die Beklagte den Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO wegen der Art seiner Wirtschaftsführung, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährde, seines Amtes als Notar enthoben. Die dagegen erhobene Klage hat das Kammergericht abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, um die Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2013 weiterzuverfolgen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts noch ist ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre.

Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts und der Beklagten, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO gegeben sind.

Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies muss bereits dann angenommen werden, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der - Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat.

Damit ist der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken. So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise -die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt. Deshalb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht, sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die für die Kanzleiangestellten zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat. Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren bzw. begründen oder verstärken.

Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, weil die Vorschrift einen abstrakten Gefährdungstatbestand regelt.

Nach diesen Grundsätzen haben das Kammergericht und die Beklagte mit Recht aufgrund der Vorgänge bis ins Jahr 2013 die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für geboten erachtet.

Im Jahr 2003 ergingen gegen den Kläger zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, in zwei weiteren Fällen wurde ein Vollstreckungsauftrag erteilt. Im Jahr 2004 wurde dreimal Vollstreckungsauftrag erteilt. Im Jahr 2006 erging ein Vollstreckungsersuchen der Justizkasse, desgleichen im Jahr 2009. Im Jahr 2010 erließ die Notarkammer eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung wegen des Beitrags für 2010. Im Jahr 2012 erfolgten sechsmal Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen.

Der Kläger kam mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen so nachlässig nach, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erforderlich wurden. Aus welchen Gründen diese Maßnahmen ergriffen werden mussten, ist selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind, ohne Belang. Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat.

Erfolglos begehrt der Kläger eine günstigere Beurteilung seines Verhaltens, weil die Beklagte ihn über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren in dem Vertrauen belassen habe, dass er Gelegenheit erhalte, seine Verbindlichkeiten zu tilgen und seine Wirtschaftsführung in Ordnung zu bringen. Trotz dieser langen Zeitspanne ist es dem Kläger eben gerade nicht gelungen, seine Wirtschaftsführung nachhaltig zu stabilisieren, so dass Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger nicht mehr zu befürchten wären.

Entgegen der Darstellung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass sich seine Vermögensverhältnisse und sein Zahlungsverhalten mittlerweile so stabilisiert hätten, dass der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO nicht bestünde. Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben. Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommenssituation besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, obwohl der Kläger die Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen derzeit abgewendet zu haben scheint. Auch in der Vergangenheit ist es dem Kläger zeitweilig gelungen, seine Wirtschaftsführung zu ordnen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst wenn der Kläger inzwischen seine Schulden beglichen haben sollte und insbesondere derzeit Rückstände gegenüber dem Steuerfiskus nicht mehr bestehen sollten, ist für eine Verstetigung der neuen Entwicklung kein Anhalt gegeben. Eine dauerhafte Änderung der Wirtschaftsführung kann nicht schon deshalb erwartet werden, weil die monatlichen Unterhaltspflichten des Klägers inzwischen um 300 € niedriger sind als vom Kammergericht angenommen und die Ehefrau des Klägers über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des Klägers durch eine knappe Liquidität gekennzeichnet, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt. Diese zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst kleinere Forderungen nicht pünktlich beglichen hat. Deshalb erging am 7. März 2013 gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid der G. Krankenversicherung AG über 1.313,51 € und am 19. März 2013 über 189,36 €, sowie ein Mahnbescheid über 324,54 €. Zwar hat der Klä- ger den mit Mahnbescheid von A. S.am 3. Juli 2013 ge- forderten Betrag von 1.206,96 € bereits im April 2013 beglichen, doch ergibt sich aus dem Mahnbescheid, dass die Forderungen bereits den Mahnschreiben vom 10. August 2011 und 5. September 2011 zugrunde lagen. Die zwischen- zeitliche Erfüllung der Forderungen kann den Kläger nicht entlasten, weil bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur vereinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet. Er reichte auch die Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nicht rechtzeitig ein und zwang dadurch die Steuerbehörden, seine Einkünfte zu schätzen.

Entscheidend tritt hinzu, worauf das Kammergericht zutreffend hinweist, dass eine die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdende Wirtschaftsführung seitens des Klägers vor allem dadurch in Frage gestellt ist, dass es ihm nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen Krise seine Integrität zu wahren. Auf die Aufforderung hin, an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mitzuwirken, hat der Kläger seine Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen verschwiegen. Der Kläger war aber nach § 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dieser Pflicht ist er im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen.

Den verfahrensbeteiligten Notar trifft unbeschadet des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht. Diese ist Folge des auch im Rahmen der Amtsermittlung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Notar hat es, da es sich bei der Amtsenthebung um sein Wirtschaften handelt, vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln. Unbeschadet der Möglichkeiten zur Aufsicht über die Amtsführung sind die Interna der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Notars nicht in gleicher Weise einsehbar wie amtliche und öffentlich dokumentierte Belege des wirtschaftlichen Zerfalls. Hier setzen die Mitwirkungsmöglichkeiten und Obliegenheiten des Notars ein. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Die Bereitschaft und Fähigkeit des Notars, die zur Beurteilung des Amtsenthebungsgrundes erforderlichen Tatsachen vollständig und zutreffend mitzuteilen, ist für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Amtsenthebung deshalb mitentscheidend. Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.

Mit Recht hat die Beklagte eine solche Bereitschaft und Fähigkeit beim Kläger im Verwaltungsverfahren vermisst. Ihm wurde vor der Amtsenthebung von der Beklagten Gelegenheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung Auskunft zu geben und so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrundes entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegen- heiten zu bringen, ist er indessen nicht bereit. Er hat sich darauf beschränkt, die ihm günstig erscheinenden Umstände hervorzukehren, die Gesamtheit seiner Wirtschaftsführung aber im Dunkeln zu halten. Nach den Feststellungen des Kammergerichts, die der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat dieser die Beklagte über das Bestehen von neun weiteren Forderungen nicht informiert, obwohl er mit Schreiben vom 6. Juli 2012 dazu aufgefordert worden war, weitere Verbind- lichkeiten oder Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen. So verschwieg der Klä- ger, dass gegen ihn am 26. Juli 2012 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Notarkammer wegen des Kammerbeitrages 2012 erlassen worden ist. Er offenbarte nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S.vom 10. Oktober 2012. Erst im gerichtlichen Verfahren ist das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 18. Juni 2012 bekannt geworden, desgleichen das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 15. Oktober 2012 über 56 €, bezahlt am 7. Dezember 2012. Ein Vollstreckungsersuchen der A. GmbH & Co. KG über 99,03 €, bezahlt am 27. Dezember 2012, verschwieg der Kläger ebenso wie den Vollstreckungsbescheid der G. Krankenversicherung AG über 1.313,51 € vom 7. März 2013 und den Vollstreckungsbescheid der G. Krankenversicherung AG über 189,36 € vom 19. März 2013. Schließlich verheimlichte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids zu Gunsten der G. Krankenversicherung AG über 324,54 € am 19. März 2013 und des Mahnbescheids über den Betrag vom 3. Juli 2013 von 1.206,96 €, dem im Jahr 2011 angemahnt Forderungen zugrunde lagen.

Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wirtschaftsführung des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Umfang der Verstöße und insbesondere auch die während des laufenden Verfahrens versuchten Täuschungen gegenüber der Beklagten lassen die Amtsenthebung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil unter Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO leide. Das Kammergericht hat die richterliche Hinweispflicht nicht verletzt. Es hat auch nicht maßgeblichen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Vielmehr rechtfertigen die Umstände des Falles auch unter Einbeziehung der Angaben des Klägers die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

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(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;4. wenn er ein besoldetes

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(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt o

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(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.