Arbeitgeber: Mindestlohn gilt nicht für Überstunden aus 2014

bei uns veröffentlicht am05.03.2015
Zusammenfassung des Autors
Der Mindestlohn gilt nach der gesetzlichen Regelung erst für die Arbeitsleistung, die ab 2015 erbracht wird.
Bitte beachten Sie zum Thema Mindestlohn auch unseren Artikel zum gesetzlichen Mindestlohn.

In der Praxis stellt sich derzeit die Frage, ob der ab 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde auch anzuwenden ist, wenn Überstunden aus 2014 ausgezahlt werden (Stundenlohn hier z.B. 8,30 EUR)?

Die Antwort lautet: Nein. Der Mindestlohn gilt nach der gesetzlichen Regelung erst für die Arbeitsleistung, die ab 2015 erbracht wird.

Quelle: Mindestlohngesetz vom 11.8.2014, BGBl. 2014, 1348.

 

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