Arbeitsentgelt: Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht

bei uns veröffentlicht am27.02.2014
Zusammenfassung des Autors
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Betriebsratsmitgliedern auf Nachtzuschläge.
Betriebsratsmitglieder haben - auch ohne nachts zu arbeiten - einen Anspruch auf Nachtzuschläge, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers in einem Möbelhaus, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für ihn einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern.

Das LAG sprach dem Kläger die ihm in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu und begründete das im Wesentlichen mit den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte (LAG Köln, 12 Sa 682/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LAG Köln Urteil vom 19.12.2013 (Az: 12 Sa 682/13)

Nachtzuschläge können auch dann zu dem nach § 37 Abs. 2, 4 BetrVG bei Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten zu zahlenden Entgelt gehören, wenn das Betriebsratsmitglied die Amtstätigkeiten nicht innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitrahmens ausgeübt hat. Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachtzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit verdient hätte.

Der Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel vom 25.07.2008 richtet sich auf Zahlung und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig durch Freizeitgewährung abgegolten werden.


Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der Vergütung des Klägers als Betriebsratsmitglied über die Zahlung von Nachtzuschlägen.

Der Kläger ist Betriebsrat im Betrieb der Beklagten. Beide Parteien sind tarifgebunden bezüglich der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger ist in der Abteilung Logistik in Lohngruppe II c) des Lohntarifvertrags beschäftigt. Seine monatliche Arbeitszeit beträgt 163 Stunden. Sein Bruttoentgelt betrug bis zum 30.06.2012 monatlich 2.140,00 Euro und ab dem 01.07.2012 monatlich 2.183,00 Euro.

Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel vom enthält unter anderem nachfolgende Regelungen:

§ 4 Mehrarbeit

[…]
Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen. Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.

§ 6 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Nachtarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages umfasst den Zeitraum von 19.30 Uhr bis 6.00 Uhr, in Verkaufsstellen von 20.00 Uhr bis|6.00 Uhr. […]
Von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sind gemäß §§ 4 und 7 abzugelten. […]
Wechselschichtarbeit, bei der sich die Schichten turnusmäßig ablösen und in der regelmäßig Nachtschichten anfallen, wird für alle Schichten mit einem Zuschlag von 10% des Tarifentgelts bezahlt. […]

§ 7 Zuschläge

Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Spätöffnungs- und zuschlagpflichtige Samstagsarbeit sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe mit folgenden Zuschlägen abzugelten:
a) Spätöffnungsarbeit 20%
b) Mehrarbeit 25%
c) Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 40%
d) Nachtarbeit , ausgenommen Wechselschichtarbeit
gemäß §6 Abs. 5 55%

[…]
Spätöffnungszuschläge sind grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. […] Auf Wunsch von Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgegolten werden.
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 8 Abweichende Regelungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe

[…]
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen abzugelten:

[…]
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 10 Gehalts- und Lohnregelung

[…]
Der Arbeitnehmer muss spätestens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können.

[…]

§ 15 Urlaub

[…]
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Antritt des Urlaubs, bei kürzerer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit während der Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit durchschnittlich verdient hat. Bei Angestellten wird jedoch mindestens das für den Urlaubsmonat geltende Gehalt, bei gewerblichen Arbeitnehmern der für den Urlaubsmonat geltende vereinbarte Lohn zugrunde gelegt. Nicht zum Arbeitsverdienst rechnen einmalige Zuwendungen, z. B. Gratifikationen, Jahrestantiemen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld. […]

§ 24 Verfallklausel

Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:
a) 3 Monate nach Fälligkeit:
Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden;
b) spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;
c) 6 Monate nach Fälligkeit:
alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche.
Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.
[…]

Ab Januar 2009 wurde der Kläger in der Abteilung Logistik eingesetzt. Seine Arbeitszeit LAG regelmäßig zwischen 4:00 - 12:30 Uhr. Auch die Arbeitszeit sämtlicher anderer Vollzeitkräfte in der Abteilung begann spätestens um 4:00 Uhr morgens. Der nach § 7 Abs. 1d) MTV geschuldete Nachtzuschlag wurde dem Kläger anfangs ausgezahlt. Später gewährte die Beklagte den Zuschlag durch Freizeitausgleich.

Im Spätsommer 2011 wurde der Kläger in den im Beschäftigungsbetrieb bestehenden Betriebsrat und zu dessen Vorsitzenden gewählt. Kurz nach der Wahl vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um den Mitarbeitern eine bessere Kontaktaufnahmemöglichkeit während der Arbeitszeit des Klägers zu ermöglichen. Die Arbeitszeit eines Großteils der Belegschaft beginnt täglich erst um 10:00 Uhr. Die Arbeitszeit der übrigen in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter der Abteilung Logistik begann weiterhin ganz überwiegend vor 4:00 Uhr morgens. Der prozentuale Anteil der Nachtarbeitszeit der in der Abteilung Logistik beschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrer Gesamtarbeitszeit in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 ergibt sich aus Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 10.12.2012. Mit Schreiben vom 30.04.2012 beanspruchte der Kläger von der Beklagten vergeblich Zahlung von Nachtzuschlägen wie bisher.

Mit seiner am 03.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Zahlung der offenen Nachtzuschläge für jeweils zwei Stunden an den in der Klageschrift genannten Tagen in den Monaten November 2011 bis Mai 2012 auf der Basis eines Stundenlohns i. H. v. 13,13 Euro brutto geltend gemacht und gleichzeitig die Feststellung verlangt, dass ihm für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat ein Anspruch auf Zahlung der Nachtzuschläge zustehe. Mit Klageerweiterung vom 24.01.2013 hat er weitere Differenzen für die Monate Juni 2012 bis Oktober 2012 geltend gemacht unter Bezugnahme auf die als Anlage K7 zu diesem Schriftsatz zur Akte gereichten Arbeitsjournale und die sich daraus ergebenden Arbeitstage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich der Anspruch auf Bezahlung der Nachtzuschläge aus § 37 Abs. 4 BetrVG ergebe. Nach dem Tarifvertrag könne er zudem Bezahlung der Nachtzuschläge verlangen und müsse sich nicht auf einen Ausgleich in Freizeit verweisen lassen.

Nach Rücknahme des auf Feststellung gerichteten Klageantrags hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.978,69 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144,43 Euro seit dem 01.12.2011, aus weiteren 303,30 Euro seit dem 01.01.2012, aus weiteren 317,75 Euro seit dem 01.02.2012, aus weiteren 303,03 Euro seit dem 01.03.2012, aus weiteren 317,75 Euro seit dem 01.04.2012, aus weiteren 303,30 Euro seit dem 01.05.2012 sowie aus weiteren 288,86 Euro seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.428,71 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 279,85 Euro seit dem 01.07.2012, aus weiteren 324,04 Euro seit dem 01.08.2012, aus weiteren 324,04 Euro seit dem 01.09.2012, aus weiteren 176,75 Euro seit dem 01.10.2012 sowie aus weiteren 324,04 Euro seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger aus § 37 Abs. 4 BetrVG kein Anspruch auf die streitgegenständlichen Nachtzuschläge erwachse. Er erleide infolge der Verschiebung seiner Arbeitszeit in die Tageszeit nicht diejenigen Nachteile, welche die Nachtzuschläge ausgleichen sollen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Arbeitszeiten während der Nacht. Sie wäre daher auch dann berechtigt gewesen, seine Arbeitszeiten in die Tagschicht zu legen, wenn er nicht in den Betriebsrat gewählt worden wäre. Sie sei nach § 78 Satz 2 BetrVG gehindert, den Kläger aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit gegenüber den übrigen Mitarbeitern besser zu stellen. Weiter hält sie dem Anspruch des Klägers entgegen, dass dieser nicht an sämtlichen der genannten Tage Nachtschichten geleistet hätte, da er sich im November 2011 an drei Tagen und im Dezember 2011 an zwei Tagen und in Januar 2012 an vier Tagen auf Dienstreise befunden habe. Gleiches gelte für zwei Feiertage in April 2012, weitere drei Dienstreisetage im Mai 2012 sowie acht Urlaubs- und zwei Feiertage. Zudem könne der Kläger aufgrund der einvernehmlichen Abgeltung der Zuschläge in Freizeit nunmehr keine Abgeltung in Geld mehr verlangen. Schließlich hat sie dem klägerischen Anspruch die tarifvertragliche Ausschlussfrist entgegen gehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger auch dann keine Nachtarbeit geleistet hätte, wenn er nicht für Betriebsratstätigkeit von der Arbeitsleistung befreit worden wäre. Zudem seien für ihn die besonderen Erschwernisse, welche durch die Zuschläge vergütet werden sollen, gerade nicht eingetreten.

Gegen das ihm am 19.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz am 15.03.2013 Berufung eingelegt und diese am 19.04.2013 begründet.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm aus § 37 Abs. 4 BetrVG ein Anspruch auf Zahlung der Nachtzuschläge erwachse. Er sei mit den übrigen Vollzeitbeschäftigten der Abteilung Logistik vergleichbar, welche im streitgegenständlichen Zeitraum die Nachtzuschläge erhalten hätten. Seine Freistellung als Betriebsratsmitglied sei allein ursächlich für den Verlust des unmittelbaren Anspruchs auf die Nachtarbeit gewesen. Aus dem Tarifvertrag erwachse ihm ein Wahlrecht dahingehend, ob der Ausgleich der Zuschläge in Geld oder in Freizeit zu leisten sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 1 Ca 5142/12 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 1.978,69 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 144,43 Euro seit dem 01.12.2011, aus weiteren 303,30 Euro seit dem 01.01.2012, aus weiteren 317,75 Euro seit dem 01.02.2012, aus weiteren 303,03 Euro seit dem 01.03.2012, aus weiteren 317,75 Euro seit dem 01.04.2012, aus weiteren 303,30 Euro seit dem 01.05.2012 sowie aus weiteren 288,86 Euro seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

an ihn weitere 1.428,71 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 279,85 Euro seit dem 01.07.2012, aus weiteren 324,04 Euro seit dem 01.08.2012, aus weiteren 324,04 Euro seit dem 01.09.2012, aus weiteren 176,75 Euro seit dem 01.10.2012 sowie aus weiteren 324,04 Euro seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass § 37 Abs. 4 BetrVG keine Anwendung finde, weil der Kläger sich selbst für eine Verschiebung seiner Arbeitszeit entschieden habe. Diese sei auch nicht zwingend notwendig gewesen, da wegen Betriebsratsarbeit gelegentlich verlängerte Anwesenheitszeiten nach 10:00 Uhr gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG hätten ausgeglichen werden können. Eine Auszahlung der Zuschläge würde zudem eine unzulässige Bevorzugung des Klägers als Betriebsratsmitglied bedeuten.

Im Übrigen wird auf den Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen vom 18.04., 21.05. und 08.08.2013 nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 03.12.2013 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts war teilweise aufzuheben und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - wie aus dem Tenor ersichtlich zur Zahlung zu verurteilen. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 37 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BetrVG und § 7 Abs. 1 des unstreitig kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Zahlung von Nachtzuschlägen verlangen, soweit vergleichbare Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum zur Nachtarbeit herangezogen worden sind und ihnen hierfür Nachtzuschläge zustanden. Da ein Anspruch auf Zahlung von Nachtzuschlägen nicht für jeden einzelnen Arbeitstag des Klägers besteht, sondern nur in dem Umfang, wie auch die vergleichbaren Arbeitnehmer Nachtzuschläge verdient haben, war die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Vorschrift konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.

Für die Bemessung des Entgelts gilt das Lohnausfallprinzip. Den Betriebsratsmitgliedern steht während der Arbeitsbefreiung dasjenige Arbeitsentgelt zu, das sie nach § 611 Abs. 1 BGB ohne Freistellung verdient hätten. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Übernahme eines Betriebsratsmandats fördern. Ihnen soll die Befürchtung genommen werden, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung des Ehrenamts zu erleiden. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn das Betriebsratsmitglied weiterhin alle Entgeltbestandteile erhält, die es ohne Arbeitsbefreiung erreicht hätte. Zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 37 Abs. 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die es ansonsten verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen.
Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Das Betriebsratsmitglied soll so gestellt werden, als ob es im Betrieb weitergearbeitet und keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte. Die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG ist in erster Linie für freigestellte Betriebsratsmitglieder von Bedeutung, kann allerdings auch für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder bedeutsam werden, wenn sie sich ihrer beruflichen Entwicklung nicht in gleicher Weise widmen können wie ihnen vergleichbare Arbeitnehmer.

Hiernach hat der Kläger Anspruch auf Leistung der geltend gemachten Nachtzuschläge in der Höhe, wie sie vergleichbare Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum verdient haben.

Allerdings hat der Kläger tatsächlich nicht während der zuschlagspflichtigen Zeiten gearbeitet. Insoweit verlangt er Vergütung für fiktive Arbeitszeiten. Dies ist indes von § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 4 BetrVG gedeckt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger tatsächlich die Erschwernisse der Nachtarbeit nicht hinzunehmen hatte. Dennoch stellt die Gewährung der Zuschläge keine nach § 78 Satz 2, 2. Alt. BetrVG unzulässige Begünstigung dar, sondern ist vielmehr Ausfluss des Benachteiligungsverbots. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist das gesamte Entgelt fortzuzahlen, welches für die aufgrund der Betriebsratsarbeit ausgefallene Arbeit geleistet worden wäre. In Abgrenzung hierzu können aufgrund von § 37 Abs. 2 BetrVG diejenigen Aufwandsentschädigungen nicht beansprucht werden, die dem Ausgleich tatsächlich entstandener Aufwendungen dienen. Diese kann das Betriebsratsmitglied nicht verlangen, wenn ihm der entsprechende Aufwand tatsächlich nicht entstanden ist. Dient eine Leistung dagegen nicht vorwiegend der Abgeltung eines wirklichen Mehraufwands, sondern sollen jedenfalls auch besondere Belastungen ausgeglichen werden, etwa nervlicher oder körperlicher Art, so ist sie kein von der Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ausgenommener Aufwendungsersatz.

Die streitgegenständlichen Nachtzuschläge sind unabhängig von einem tatsächlichen Aufwand der während der Nachtzeit arbeitenden Arbeitnehmer geschuldet und gleichen einen aufgrund der körperlichen Mehrbeanspruchung höheren Marktwert der Nachtarbeit aus. Sie gehören damit zum fortzuzahlenden Entgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG auch dann, wenn das Erschwernis der Nachtarbeit für das Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit tatsächlich nicht angefallen ist. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht eine Mehrflugstundenvergütung als fortzuzahlendes Entgelt und nicht als Aufwendungsersatz angesehen. Ebenso hat es einen speziellen Lohnanspruch für Sonntagsarbeit als von § 37 Abs. 2 BetrVG erfasst angesehen, auch wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Amtstätigkeit tatsächlich nicht an Sonntagen tätig wurde.

Allerdings erhält § 37 Abs. 2 BetrVG nur den aus § 611 Abs. 1 BGB folgenden Entgeltanspruch für diejenige Arbeitsleistung aufrecht, die aufgrund der Amtstätigkeit des Betriebsratsmitglieds ausfällt. Einen eigenständigen Zahlungsanspruch begründet die Vorschrift nicht.
Für die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum hätte aufgrund ihrer tageszeitlichen Lage indes auch dann kein Anspruch auf Zahlung der Nachtzuschläge bestanden, wenn es aufgrund der teilweisen Arbeitsbefreiung nicht zu Arbeitsausfällen gekommen wäre.

Dennoch besteht infolge der Amtstätigkeiten des Klägers grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auch auf Zahlung von Nachtzuschlägen. Nach Auffassung der Kammer folgt dies aus der Bemessungsvorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG. Wenn hiernach das Arbeitsentgelt der Betriebsratsmitglieder nicht geringer sein darf als dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer, löst sich die Entgeltbemessung des Betriebsratsmitglieds von der streng kausalen Betrachtungsweise des § 37 Abs. 2 BetrVG dahingehend, dass nur das Entgelt geschuldet sein soll, was bei Wegdenken der Inanspruchnahme durch die Betriebsratstätigkeit geschuldet wäre. Der Gesetzgeber hat vielmehr erkannt, dass eine hypothetische Betrachtung der Situation des Betriebsratsmitglieds erforderlich ist, um sicherzustellen, dass es trotz seiner Amtsausübung mit Blick auf die Vergütung genauso gestellt ist, wie es ohne diese stünde. Zur Objektivierung der hypothetischen Betrachtungsweise stellt das Gesetz auf den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer ab. Die Hypothese beschränkt sich dabei nicht darauf, nur die ausgefallene Arbeit hinzuzudenken. Diese Folge ergibt sich bereits aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr führt sie zu einer Entgeltbemessung, die auch etwa ausgebliebene Beförderungen, Gehaltserhöhungen, Weiterqualifizierungen sowie Schichtwechsel und - nach Auffassung der Kammer - eine andere Lage der Arbeitszeit berücksichtigt, wenn dies gemessen an der Stellung der Vergleichsgruppe der hypothetischen Situation des Betriebsratsmitglieds entspricht. Hiernach ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer ohne die Übernahme des Betriebsratsamts eine entsprechende Vergütung erhalten hätte oder nicht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht dem Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Zahlung der Nachtzuschläge im Zeitraum November 2011 bis Oktober 2012 zu. Die nach § 37 Abs. 4 BetrVG gebotene hypothetische Betrachtung ergibt, dass dem Kläger Nachtzuschläge in diesem Umfang zugestanden hätten, wenn er sich nicht zur Amtsführung bereit gefunden hätte. Nur durch die Gewährung der Zuschläge kann dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG entsprochen werden, das Betriebsratsmitglied vor Nachteilen infolge seiner Amtsführung zu bewahren. Entscheidend ist die aus Sicht der Kammer gegebene Kausalität der Amtstätigkeit für den Wegfall der entsprechenden Vergütungsansprüche. Anders als in Fällen, wo das Betriebsratsmitglied aus anderen Gründen als wegen der Amtstätigkeit seine Schichtzeiten verändert hat , erfolgte die Änderung der Lage der Arbeitszeit des Klägers unstreitig allein aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Betriebsparteien und der Überlegung, seine Arbeitszeit so zu legen, dass er als Ansprechpartner auch für diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung stünde, die täglich ihre Arbeit erst ab 10 Uhr aufnehmen

Diese Änderung der Arbeitszeiten erfolgte zwar auch im Einvernehmen mit dem Kläger. Doch ändert der Umstand einer konsensualen Direktionsrechtsausübung nichts daran, dass er bei hypothetischer Betrachtung weiterhin wie die vergleichbaren Kollegen seiner Abteilung überwiegend in der Nachtschicht eingesetzt worden wäre, hätten nicht die Betriebsparteien eine Verschiebung seiner Arbeitszeiten als Betriebsratsvorsitzender auf die Tagschicht für notwendig erachtet. Zu einer entsprechenden Änderung der Lage der Arbeitszeit des Klägers war die Beklagte möglicherweise sogar verpflichtet. Denn aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit muss der Arbeitgeber durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.

Dass dagegen ein von seiner Amtsausübung unabhängiger Wunsch des Klägers hinter der Änderung seiner Einsatzzeiten stand, ist nicht erkennbar geworden. Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die hierauf deuten, sondern beschränkt sich auf den Einwand, dass die Verlegung der Arbeitszeit dem Wunsch des Klägers entsprochen habe. Hieraus folgt aber nicht, dass der Kläger diesen Wunsch aufgrund privater Interessen geäußert hätte. Vielmehr war als unstreitig anzusehen, dass dahinter die von Klägerseite angeführten betrieblichen Interessen standen. Ob die Verschiebung aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Lage zwingend geboten war oder nicht, ist insoweit ohne Bedeutung.

Der Kläger hat Anspruch auf Nachtzuschläge nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Aufgrund von § 37 Abs. 2 BetrVG darf ihm kein Anspruch auf mehr Nachtzuschläge entstehen als vergleichbare Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum hierauf einen Anspruch hatten. Ein Anspruch besteht daher nicht wie geltend gemacht für sämtliche Arbeitstage des Klägers, da er selbst vor Übernahme des Betriebsratsamts und auch die vergleichbaren Mitarbeiter nach diesem Zeitpunkt nicht jeweils an allen Arbeitstagen in der Nachtarbeitszeit gearbeitet haben.

Bei der nach § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG gebotenen hypothetischen Betrachtung kann auf die Betrachtung vergangener Entgeltperioden des Betriebsratsmitglieds oder auf die Situation vergleichbarer Arbeitnehmer in der jeweils aktuellen Entgeltperiode abgestellt werden. Da es für den streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich gab und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger ohne sein Amt ebenso wie diese zur Nachtarbeit herangezogenen worden wäre, liegt es nahe, auf ihren Anteil an Nachtschichteinsätzen im streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen.

Aus Sicht der Kammer ist die klägerische Darlegung der prozentualen Inanspruchnahme der vergleichbaren Arbeitnehmer durch Nachtarbeit geeignet, um den Anspruch des Klägers zu berechnen. Zwar sind in der Aufstellung der Anlage K 6 zu einzelnen Kollegen verschiedene Besonderheiten aufgezählt, die dazu geführt haben, dass diese nur in reduziertem Umfang zur Nachtarbeit herangezogen wurden. Mangels genauerer Angaben dazu, wie sich die jeweiligen Besonderheiten auf das Verhältnis von Nachtarbeitstagen zu den Gesamtarbeitstagen ausgewirkt haben, kann allerdings nicht bestimmt werden, ob der Kläger ohne seine Amtstätigkeit in größerem Umfang zur Nachtarbeit herangezogen worden wäre. Es bleibt damit für die hypothetische Betrachtungsweise des § 37 Abs. 4 BetrVG bei den für das jeweilige Kalenderjahr aufgeführten Durchschnittsangaben. Zumindest in diesem Umfang wäre auch der Kläger schon in den Nachtstunden ab 4:00 Uhr zur Arbeit herangezogen worden. Die Beklagte hat sich gegen diese Betrachtungsweise nicht gewandt.

Für die geltend gemachten Monate ergeben sich im Einzelnen folgende Ansprüche:
November 2011 10 Tage x 2 Std. x 79,30% x 13,13 Euro x 55% = 114,53 Euro
Dezember 2011 21 Tage x 2 Std. x 79,30% x 13,13 Euro x 55% = 240,51 Euro
Januar 2012 22 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,13 Euro x 55% = 308,53 Euro
Februar 2012 21 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,13 Euro x 55% = 294,51 Euro
März 2012 22 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,13 Euro x 55% = 308,53 Euro
April 2012 21 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,13 Euro x 55% = 294,51 Euro
Mai 2012 20 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,13 Euro x 55% = 280,48 Euro
Juni 2012 19 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,13 Euro x 55% = 266,46 Euro
Juli 2012 22 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,39 Euro x 55% = 314,64 Euro
August 2012 22 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,39 Euro x 55% = 314,64 Euro
September 12 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,39 Euro x 55% = 171,62 Euro
Oktober 2012 22 Tage x 2 Std. x 97,10% x 13,39 Euro x 55% = 314,64 Euro

Der Anspruch des Klägers nach § 37 Abs. 4 BetrVG i. V. m.. § 7 Abs. 1 MTV richtet sich auf Zahlung und kann von der Beklagten nicht einseitig durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 1d) MTV dahin auszulegen, dass er hinsichtlich der dort geregelten Nachtzuschläge einen Zahlungsanspruch begründet.

Dem allgemeinen Wortgebrauch nach wird unter „Zuschlag“ ein „Entgelt“ oder eine „Gebühr“ verstanden, „die unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu dem normalen Entgelt, der normalen Gebühr zu zahlen ist“. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht als Ausgleich für die besonderen Erschwernisse der Nachtarbeit alternativ einen angemessenen Freizeitausgleich oder aber die Gewährung eines „Zuschlags“ auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt vor. Den Begriff des Zuschlags versteht das Gesetz an dieser Stelle mithin als Entgeltzahlung.

Dass dies auch dem Begriffsverständnis der Parteien des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel entsprach, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang. So sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 MTV ausdrücklich die „Zahlung“ eines Zuschlags nach § 7 MTV vor. Nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann dagegen eine „Abgeltung“ von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit mit entsprechenden „Zeitzuschlägen“ erfolgen. Dass „normale“ Zuschläge grundsätzlich zu bezahlen sind, ergibt sich ebenso aus den Regelungen in § 5 Abs. 2 MTV , § 6 Abs. 5 MTV , § 8 Abs. 3 MTV sowie in den wortgleichen §§ 7 und 8 MTV in ihrem jeweiligen Absatz 4.

Demgegenüber spricht der Tarifvertrag in § 6 Abs. 3 MTV und § 7 Abs. 1 MTV allgemein von einer „Abgeltung“ der Zuschläge, wenn damit auch die in § 4 Abs. 4 Satz 2 MTV und § 7 Abs. 3 MTV vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von „Zeit“- bzw. „Spätöffnungszuschlägen“ durch Freizeitgewährung eröffnet sein soll. Dass die „Abgeltung“ von Zuschlägen auch ihre Auszahlung bedeuten kann, ergibt sich wiederum aus § 7 Abs. 3 Satz 4 MTV, wonach auch Spätöffnungszuschläge auf Wunsch des Beschäftigten „abzugelten“ sind. Hier kann die Abgeltung als Ausnahme zu dem für die Spätöffnungszuschläge regelmäßig vorgesehenen Freizeitausgleich nur als eine Abgeltung durch Zahlung verstanden werden. Die Aufnahme einer gesonderten Regelung für den Ausgleich von Spätöffnungszuschlägen in § 7 Abs. 3 Satz 1 MTV spricht ihrerseits wiederum dafür, dass Zuschläge grundsätzlich als Entgeltzahlung zu leisten sind und der für die Spätöffnungszuschläge vorgesehene Freizeitausgleich nur als Ausnahme hierzu geregelt ist.

Von dem hier vertretenen Regelungsverständnis gehen auch andere Gerichte in Entscheidungen zu § 7 MTV entsprechenden Tarifregelungen aus. So ist etwa das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der parallel zu den Nachtzuschlägen geregelten Überstundenzuschläge in der Vorgängerregelung von einem Zahlungsanspruch ausgegangen. In einer Entscheidung zu der Vorgängerregelung des Manteltarifvertrags zu den Überstundenzuschlägen hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich die Abgeltung auf Aufzahlung des Zuschlags gerichtet angesehen und insoweit nicht zugunsten des Arbeitgebers eine Wahlschuld, sondern zugunsten der tarifgebundenen Arbeitnehmer eine Ersetzungsbefugnis angenommen, welche diesen die Möglichkeit eröffnet, anstelle der Auszahlung des Zuschlags Freizeitausgleich zu verlangen. Auch dies bestätigt die Annahme einer tariflichen Grundregel dahingehend, dass Zuschläge als Entgeltbestandteil auszuzahlen sind.

Zwischen den Parteien ist auch keine Abweichung von der tariflichen Regelung vereinbart. Unabhängig davon, dass eine solche Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG unzulässig sein dürfte, fehlt es hierzu auch an einer entsprechenden Willenserklärung des Klägers. In der widerspruchslosen Hinnahme des Freizeitausgleichs kann diese nicht gesehen werden. Ein Fall des § 151 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da die Abbedingung des Zahlungsanspruchs mit Ersetzungsbefugnis nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken würde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erlangt der Kläger durch die Auszahlung der Nachtzuschläge keine Besserstellung als die übrigen Belegschaftsmitglieder. Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG wirkt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse aller tarifunterworfenen Arbeitnehmer ein, so dass die Beklagte gezwungen ist, diesen Mitarbeitern auf Verlangen die Nachtzuschläge gleichfalls auszuzahlen.

Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1c) des Manteltarifvertrags hat der Kläger jeweils gewahrt. Die Ansprüche für den Zeitraum November 2011 bis April 2012 wurden mit Schreiben vom 30.04.2012 geltend gemacht. Dieses ist der Beklagten - nach unwidersprochener Klägerangabe im Kammertermin vom 03.12.2013 - am selben Tage zugegangen. Die Ansprüche für Mai 2012 hat der Kläger erstmals mit der Klage vom 02.07.2012 geltend gemacht, welche ebenso einen Feststellungsantrag hinsichtlich des Nachtzuschlagsanspruchs während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit enthielt. Hierdurch war ein Verfall jedenfalls der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche gehindert. Mit Klageerweiterung vom 24.01.2013, der Beklagten am 25.01.2013 zugegangen, hat der Kläger die Klage zudem auf die Ansprüche für Juni bis Oktober 2012 beziffert erweitert.

Der Zinsanspruch folgt jeweils aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m.. § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m.. §§ 525 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend ihrem Unterliegen und Obsiegen aufzuerlegen.

Gesetze

Gesetze

14 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 7 Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb einges

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Arbeitsrecht: Gegenläufige betriebliche Übung - Weihnachtsgeld

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Besteht eine betriebliche Übung hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung - BSP Rechtsanwäte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.