Arbeitsrecht: Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Homepage löschen

bei uns veröffentlicht am19.04.2012
Zusammenfassung des Autors
Einzelfall eines auf Unterlassung einer Veröffentlichung im Internet gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung-LAG Hessen, 19 SaGa 1480/11
Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. bestätigt. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die drei Monate lang in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war. In dieser Zeit wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach ihrem Ausscheiden war sie weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das LAG war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 EUR angedroht. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potenzielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es dagegen nicht (LAG Hessen, 19 SaGa 1480/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LAG Hessen: Urteil vom 24.01.2012 (Az: 19 SaGa 1480/11)

Einzelfall eines auf Unterlassung einer Veröffentlichung im Internet gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 - 13 Ga 160/11 - wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Parteien streiten um eine Veröffentlichung im Internet.

Die Verfügungsbeklagten 1 - 3 betreiben eine Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Verfügungsklägerin war in der Kanzlei in der Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2011 angestellt; das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Verfügungsklägerin als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Kanzlei auf der Seite Unsere Kanzlei, Unterabschnitt Rechtsanwälte (im Folgenden: Kanzleiseite) aufgeführt. Wegen der Angaben zum Profil, die auf der Kanzleiseite enthalten waren, wird auf den von der Verfügungsklägerin gefertigten Entwurf (Bl. 69 d. A.) Bezug genommen. Ferner wurde auf der Homepage der Kanzlei im News-Blog eine Website mit der URL http://www. A aufgenommen, welche neben der Nachricht, dass die Verfügungsklägerin das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt, Angaben zum Profil der Verfügungsklägerin enthält und ein Foto von ihr zeigt. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin, welche die Angaben zu ihrem Profil selbst ausgearbeitet hatte. Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei bat die Verfügungsklägerin, die inzwischen die Rechtsabteilung eines Unternehmens leitet und zudem noch als Attorney at Law zugelassen ist, mit Schreiben vom 10. und 16. August 2011, wegen deren Wortlaut auf Bl. 20 f. d. A. Bezug genommen wird, um Löschung der Veröffentlichungen zu ihrer Person von der Homepage der Kanzlei. Während die Angaben über die Verfügungsklägerin von der Kanzleiseite gelöscht wurden, lehnten die Verfügungsbeklagten es ab, die oben genannte Website im Rahmen des News-Blog zu entfernen. Auf die weitere Aufforderung zur Löschung durch Anwaltsschreiben vom 25. August 2011 (Bl. 22 f. d. A.) teilten die Verfügungsbeklagten Folgendes mit:

Wir sehen für die Entfernung der Inhalte keinen Anlass, da sie den Tatsachen entsprechen. Wir können aber auch gern ergänzen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von uns beendet wurde.

Mit Schreiben vom 01. September 2011 ließ die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mitteilen, die Einwilligung zur veröffentlichten Mitteilung über die Mitarbeit in der Sozietät werde nochmals ausdrücklich und deutlich widerrufen; ein etwaiges Einverständnis mit der Abbildung sei jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 25. August 2011 konkludent widerrufen worden.

Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung und der damit verbundenen Werbung mit ihrer Kompetenz habe unter der Bedingung bzw. der Geschäftsgrundlage des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gestanden; jedenfalls habe sie das Einverständnis wirksam widerrufen. Die Website, die werbenden Charakter habe, sei seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwahr, weil dadurch irreführend der Eindruck erweckt werde, sie gehöre weiterhin zum Anwaltsteam. Die Eilbedürftigkeit folge aus dem beruflichen Interesse der Verfügungsklägerin an der Beseitigung der persönlichkeitsrechtsverletzenden und irreführenden Mitteilung im Internet. Bei einer Duldung der inhaltlich unrichtigen Aussage setze sie sich dem Vorwurf der Mittäterschaft am standeswidrigen Vorgehen aus.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 - 13 Ga 160/11 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht stattgegeben.

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung führt nicht zur Sicherung des Anspruchs, sondern zu dessen Erfüllung. Sowohl die Vollziehung der Befriedigungsverfügung als auch deren Verweigerung führt für je eine Partei zu einem irreversiblen Rechtsverlust für die Zeit bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung. Die Kammer folgt der Auffassung, dass deshalb bei Befriedigungsverfügungen eine Interessenabwägung erforderlich ist, die darauf Rücksicht nimmt, dass der Verfügungsbeklagte im summarischen Eilverfahren hinsichtlich seiner Verteidigungs- und Beweismittel eingeschränkt ist. Eine einstweilige Verfügung kommt hiernach in der Regel nur dann in Betracht, wenn nicht nur nach dem Stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Verfügungsanspruch besteht, sondern eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Dann droht dem Verfügungsbeklagten kein irreversibler Nachteil und dem Verfügungskläger kann der endgültige Verlust seines Anspruchs aufgrund Zeitablaufs nicht zugemutet werden. Der Darlegung eines darüber hinausgehenden Nachteils bedarf es in diesem Fall dann allerdings nicht. Nur dann, wenn der Verfügungsanspruch nicht im dargelegten Sinn offensichtlich gegeben ist, muss über die bloße Nichterfüllung des Anspruchs hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei der Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung hat damit eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der insbesondere auch der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen ist . Im Ergebnis geht es bei dieser Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes einer Leistungsverfügung dann um eine Verteilung des Fehlentscheidungsrisikos anhand einer Wahrscheinlichkeitsprognose.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung begründet, denn es besteht die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Unterlassungsanspruch sich auch im Hauptsacheverfahren als bestehend erweisen wird. Der Sache nach geht es nur um eine Rechtsfrage, die Tatsachen sind unstreitig.

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1)-3) auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitigen Website. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Folgendes ist - auch im Hinblick auf das Vorbringen der Verfügungsbeklagten im Berufungsrechtszug - zu ergänzen:

Dem Verfügungsanspruch, der schon aus § 241 Abs. 2 BGB, §§ 1004, 823 Abs. 1 i. V. m. Artt. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG und auf § 823 II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG folgt, steht nicht entgegen, dass die Kanzlei Arbeitgeberin der Verfügungsklägerin war und Betreiberin der Homepage mit der streitigen Website ist.

Nach früherer Rechtsprechung hatte eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB als Personengemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit. Nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt hat, hat das Bundesarbeitsgericht sich dieser Auffassung angeschlossen.

Dennoch sind die Verfügungsbeklagten als deren Gesellschafter passivlegitimiert. Für die Verbindlichkeiten der Kanzlei haften die Verfügungsbeklagten als deren Gesellschafter akzessorisch. Zwar ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es kann aber unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommen. So verhält es sich hier.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat das Arbeitsgericht den Charakter der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht verkannt. Es handelt sich nicht um eine bloße Eintrittsmitteilung. Für diese Nachricht hätten die ersten beiden Absätze der Website genügt. Die Veröffentlichung wird vielmehr durch den dritten Absatz geprägt, der das Profil der Verfügungsklägerin enthält. Dieses Profil hat werbenden Charakter, wie schon die Formulierung langjährige Berufserfahrung in Deutschland und in den USA, von der unsere Mandanten profitieren werden zeigt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Text mit nur geringfügigen Veränderungen in die Kanzleiseite aufgenommen worden ist. Aus dem Zusammenhang von Text, der die Fachkompetenz der Verfügungsklägerin herausstellt, und dem Bild ergibt sich, dass durch das Bild bewusst mit der individuellen Persönlichkeit der Verfügungsklägerin geworben werden soll .

Bei der Interessenabwägung, die sowohl im Rahmen der nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen ist, überwiegen die Interessen der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung die Interessen der Verfügungsbeklagten an der Beibehaltung der Veröffentlichung bei weitem.

Die Verfügungsklägerin hat ein persönliches und berufliches Interesse an der Beendigung der Veröffentlichung.

Durch die Nutzung des Bilds, Namens und Profils der Verfügungsklägerin in der Veröffentlichung greifen die Verfügungsbeklagten in das Persönlichkeitsrecht ein. Dieser Eingriff ist erheblich, weil die Veröffentlichung allen Internetnutzern zugänglich ist und an sich nicht zeitlich begrenzt ist.

Die mit der Veröffentlichung der Website verbundene Unklarheit kann für die Verfügungsklägerin zu beruflichen Nachteilen führen.

Sucht man im Internet über eine Suchmaschine den Namen der Verfügungsklägerin mit dem Zusatz Rechtsanwältin, wird man ausschließlich auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und damit zugleich auf die Homepage der Kanzlei B verwiesen. Die Veröffentlichung auf der Website kann bei Dritten den unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass die Verfügungsklägerin noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Etwas anderes folgt nicht aus der Angabe des Veröffentlichungsdatums. Einerseits springt das Datum nicht ins Auge. Andererseits können Nutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepage aktualisiert wird. Das gilt insbesondere für einen Newsblog, der für sich in Anspruch nimmt, news, also aktuelle Meldungen mitzuteilen. Dass ein Nutzer einen Abgleich mit der Kanzleiseite vornimmt, um zu prüfen, ob die Angaben auf einer Website der Homepage mit den übrigen Daten auf der Homepage übereinstimmen, ist nicht zwingend zu erwarten.

Durch diese Unklarheit kann es für die Verfügungsklägerin zu Nachteilen bei ihrer Tätigkeit als Attorney at Law kommen. Durch die Veröffentlichung werden potentielle Mandanten der Verfügungsklägerin auf die Homepage der Kanzlei, ihrer Konkurrentin, verwiesen.

Demgegenüber haben die Verfügungsbeklagten nicht dargelegt, aus welchem Grund sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Veröffentlichung haben.

Dass die Beseitigung der Veröffentlichung erheblichen Aufwand bedeutet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagten machen ohne Erfolg geltend, es sei Unternehmen nicht zuzumuten, bei Austritt von Mitarbeitern stets alle Hinweise auf einen Beitritt dieser aus Newsbeiträgen auf den Internetseiten des Unternehmens zu beseitigen. Das berücksichtigt nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Es geht hier nicht um eine bloße Eintrittsmitteilung, sondern um eine Mitteilung mit werbendem Charakter. Unter Berücksichtigung, dass die Verfügungsklägerin als Konkurrentin tätig ist, ist für sie die weitere Nutzung ihres Profils durch die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht hinnehmbar.

Die Verfügungsbeklagten können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verfügungsklägerin über ihre Mitarbeit bei einem neuen Arbeitgeber zutreffende Angaben machen muss. Es geht hier nicht um Angaben gegenüber einem neuen Arbeitgeber. Es geht vielmehr um eine Veröffentlichung im Internet, die allen Internetnutzern zugänglich ist. Damit handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Bei Abwägung der Interessen überwiegt das Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es ihr nicht mehr zuzumuten, dass die Verfügungsbeklagten mit ihrem Profil werben. Es ist evident, dass die Einwilligung der Verfügungsklägerin in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte. Damit konnte sie ihre Einwilligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam widerrufen.

Da der Verfügungsanspruch offensichtlich besteht, bedarf es nicht der Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung. Ein ausreichender Verfügungsgrund liegt schon darin, dass die Verfügungsbeklagten mit der Veröffentlichung anhaltend das Bild, den Namen und das Profil der Verfügungsklägerin zu Werbezwecken nutzen und damit das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin Tag für Tag verletzen. Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass für die Verfügungsklägerin die Gefahr beruflicher Nachteile besteht.


Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.