Arbeitsrecht: Bei Betriebsstilllegung ist Kündigung auch während der Elternzeit möglich

bei uns veröffentlicht am26.11.2009

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Insolvenz des Arbeitgebers - dauerhafte Betriebsstillegung - Kündigung während Elternzeit - kein Kündigungsverbot - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Elternzeit, kann ihm gleichwohl gekündigt werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird.

Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer schwangeren Arbeitnehmerin, die drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen wollte. Wegen Insolvenz des Arbeitgebers stellte dieser seinen Betrieb ein. Die zuständige Behörde genehmigte die Kündigung der Arbeitnehmerin unter der Bedingung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit wirksam werde. Die Richter hielten diese Einschränkung jedoch nicht für erforderlich. Die dauerhafte Stilllegung eines Betriebs stelle einen besonderen Fall dar. Sie ermächtige die Behörden, einer Kündigung während der Elternzeit zuzustimmen. Durch das Kündigungsverbot solle die Arbeitnehmerin nur vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden. Ihr Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei dagegen nicht schützenswert (BVerwG, 5 C 32/08).

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