Arbeitsrecht: Bei unbefugter Weitergabe von Patientendaten kann fristlos gekündigt werden

bei uns veröffentlicht am14.09.2017
Zusammenfassung des Autors
Verletzt eine Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe von Patientendaten an eine nicht berechtigte Person, liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor.
Eine Abmahnung kann hinsichtlich der Schwere eines solchen Vertragsverstoßes entbehrlich sein, da sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Arbeitnehmerin nicht wiederherstellen lässt.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Die unbefugte Weitergabe von Patientendaten durch eine medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis ist grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Eine medizinische Fachangestellte müsse die ärztliche Schweigepflicht gewährleisten. Dies sei grundlegend für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Arbeitgeber hat daher ein hohes Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen. Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung wiege so schwer, dass die Arbeitnehmerin hätte erkennen können, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden würde. Eine Abmahnung hätte das Vertrauen des Arbeitgebers in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können. Ihr Argument, dass sie von der Verschwiegenheitspflicht nichts gewusst habe, ließ das Berufungsgericht nicht gelten. Denn selbst Laien wüssten heute, dass Namen und Daten nicht weitergegeben werden dürfen.

Das LArbG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11.11.2016 (12 Sa 22/16) folgendes entschieden:

Verletzt eine medizinische Fachangestellte ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht dadurch, dass sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt, stellt dies an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Fachangestellten außerordentlich zu kündigen.

Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes kann eine Abmahnung der Fachangestellten entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen lässt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts wie folgt berichtigt wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. November 2015 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
 
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagten das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. November 2015 wirksam fristlos bzw. wirksam ordentlich mit Ablauf des 31. Dezember 2015 kündigen konnten.

Zum Kündigungszeitpunkt war die Klägerin 52 Jahre alt. Sie ist verheiratet. Die Beklagten betreiben eine radiologische Praxis mit ca. 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Klägerin arbeitete seit dem 01. Juli 2012 als medizinische Fachangestellte für die Beklagten. Sie verdiente monatlich 1.950,-- Euro brutto. Im Kalenderjahr wurden ihr 13 Bruttomonatseinkommen gezahlt. § 2.1.1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30. April 2012 hielt Folgendes fest:

„Der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet,

1. alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten und ihm/ihr überlassene Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden wieder zurückzugeben. Er ist darüber belehrt, dass die Verletzung der Schweigepflicht strafrechtliche Konsequenzen gem. § 203 StGB nach sich zieht. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.“

Die Klägerin war in der Praxis der Beklagten u.a. für die Terminverwaltung zuständig. Am 22. Oktober 2015 sagte eine Patientin, die sowohl der Klägerin als auch ihrer Tochter persönlich bekannt war, einen vereinbarten Untersuchungstermin ab. Die Klägerin rief das elektronisch gespeicherte Terminblatt der Patientin auf. Aus dem Terminblatt ist ersichtlich: Name und Geburtsdatum der Patientin, zu untersuchender Körperbereich und damit korrespondierend das für die Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät. Nachdem das Terminblatt auf dem Bildschirm erschienen war, fotografierte die Klägerin es mit Hilfe ihres Smartphones und leitete das Foto, mit einem Kommentar versehen, per WhatsApp an ihre Tochter weiter.

Vom 09. bis zum 15. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig. Am 09. November rief der Vater der Patientin, die am 22. Oktober abgesagt hatte, in der Praxis der Beklagten an. Er beschwerte sich darüber, dass die Tochter der Klägerin im Sportverein die WhatsApp-Nachricht ihrer Mutter weitergezeigt habe. Die Klägerin habe das Foto des Terminblatts mit dem Kommentar versehen „Mal sehen, was die schon wieder hat…“ Seine Tochter habe hiervon erfahren. Die Beklagten hörten die Klägerin nach ihrer Wiedergenesung am 16. November zu den Vorwürfen des Vaters der Patientin an. Die Klägerin räumte ein, das Foto an ihre Tochter weitergeleitet und es mit dem Satz „mal sehen, was die schon wieder hat…“ kommentiert zu haben.

Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 17. November, Bl. 11 ff.) fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging ihr am 18. November zu. Am 24. November erreichte die Beklagten das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. November. Die Klägerin wies mit diesem Schreiben die Kündigung vom 17. November zurück, weil nicht ersichtlich sei, dass die Unterzeichnerin C. in Vollmacht für alle Beklagten gekündigt habe. Die dem Kündigungsschreiben beigefügte Vollmacht war von Dr. B. nicht unterschrieben worden.

Die Beklagten kündigten das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 26. November 2015 fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Kündigungsschreiben wurde am selben Tag um 12.05 Uhr in den Briefkasten der Klägerin geworfen. Die Klagschrift ging am 04. Dezember beim Arbeitsgericht ein und wurde dem überwiegenden Teil der Beklagten am 10. Dezember 2015 zugestellt. Die Klägerin hat seit Februar 2016 eine neue Arbeitsstelle.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Kündigung vom 26. November 2015 sei unverhältnismäßig, eine Abmahnung hätte ausgereicht. Sie habe sich falsch verhalten und bereue das. Ein weiteres Fehlverhalten werde nicht wieder vorkommen. Unabhängig davon sei ihr Fehlverhalten auch nur geringfügig. Sie sei von den Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass sie noch nicht einmal ihren direkten Verwandten Namen von Patienten mitteilen dürfe, die ihr persönlich bekannt seien. Sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie das Foto an ihre Tochter weitergeleitet habe.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren erheblich, beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.11.2015 nicht beendet wurde,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 26.11.2015 nicht beendet wurde,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als medizinische Fachangestellte in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 1.950,00 weiter zu beschäftigen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen,

das Verhalten der Klägerin erfülle den Straftatbestand des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB und sei daher ein wichtiger Grund, das gemeinsame Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Bei den medizinischen Dienstleistungen der radiologischen Praxis nehme der Umgang mit vertraulichen Patientendaten einen hohen Stellenwert ein. Die Klägerin habe als medizinische Fachangestellte jederzeit Zugriff auf Patientendaten gehabt. Wenn sie Mitarbeiterinnen beschäftigten, die den vertraulichen Umgang mit Patientendaten nicht respektierten, werde sich ihr Patientenaufkommen reduzieren.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2016 die Kündigung der Beklagten vom 17. November 2015 gem. § 174 BGB für unwirksam erachtet, ohne dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen. Im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 26. November 2015 hat es die Klage abgewiesen. Das Verhalten der Klägerin stelle an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich zu kündigen. Die Klägerin habe sowohl ihre arbeitsvertragliche Pflicht, Patientendaten geheim zu halten, verletzt, als auch den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt. Eine Abmahnung der Klägerin sei angesichts ihres strafbaren Verhaltens nicht erforderlich gewesen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei den Beklagten nicht zumutbar gewesen. Sie hätten sonst befürchten müssen, Patienten zu verlieren bzw. potentielle Patienten nicht für sich gewinnen zu können. Dagegen habe die Klägerin auch in Ansehung ihres Alters als medizinische Fachangestellte auf dem regionalen Arbeitsmarkt gute Aussichten auf eine Neuanstellung gehabt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. März 2016 zugestellt. Die Berufung ging am 12. April, die Berufungsbegründung am 13. Mai beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. Mai zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am 07. Juni 2016 das Landesarbeitsgericht.

Die Klägerin trägt vor,

ihr könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe am 22. Oktober 2015 gesehen, dass eine ihr und ihrer Tochter bekannte Patientin einen Termin in der Praxis vereinbart gehabt habe. Ohne überhaupt darüber nachzudenken, ob ihr Verhalten erlaubt sei oder nicht, habe sie das Terminblatt fotografiert und es an ihre Tochter übersandt. Sie habe ihre Tochter damit über den ursprünglich vereinbarten Untersuchungstermin der Patientin informiert, aber keine Diagnose mitgeteilt. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, welchen Begleittext sie der Fotografie beigefügt habe.

Sie sei einem Verbotsirrtum unterlegen. Ihre Ausbildungszeit liege mehr als 30 Jahre zurück. Ob sie damals detailliert über die Reichweite der von ihr zu wahrenden Geheimhaltungspflichten unterrichtet worden sei, wisse sie nicht mehr. Ebenso wenig habe sie am 22. Oktober 2015 gewusst, was sie im Detail 3 1/2 Jahre zuvor im Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Die Beklagten hätten es unterlassen, sie eindeutig auf ihre besonderen Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen. Sie sei sich deshalb am 22. Oktober nicht bewusst gewesen, falsch zu handeln. Eine vorsätzliche Vertragsverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden.

Es hätte daher ausgereicht, sie abzumahnen. Ggf. hätten die Beklagten sie anweisen können, das Smartphone nicht mehr an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Tägliche Taschenkontrollen hätten leicht für die Einhaltung der Anweisung sorgen können.

Im Übrigen sei die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht erforderlich gewesen, weil sonst die Gefahr bestanden hätte, dass die Beklagten Patienten verlören. Allein auf Grund der räumlichen Entfernungen zwischen ihrem Wohnumfeld, dem der ehemaligen Patientin, die jetzt in Freiburg lebe, und der radiologischen Praxis gehe das Risiko des Patientenverlustes bei einer Großstadt mit ca. 300.000 Einwohnern gegen Null.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 16.02.2016 wie folgt zu entscheiden:

Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.11.2015 nicht beendet wurde.

Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 26.11.2015 nicht beendet wurde.

Die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als medizinische Fachangestellte in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 1.950,00 zu beschäftigen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim unter Aktz.: 1 Ca 437/15 zurückzuweisen.

Sie tragen vor,

ihnen sei die Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen. Das Verhalten der Klägerin sei nicht erlaubt gewesen. Sie betrieben eine Spezialpraxis, die ein besonderes Vertrauen in der überweisenden Ärzteschaft in Anspruch nehme. Ein Fehlverhalten in ihrer Praxis falle auch auf die überweisenden Ärzte zurück. Sie könnten das Vertrauen der Kollegen nur in Anspruch nehmen, wenn sie dieses rechtfertigten. Das Verhalten der Klägerin habe weder bei den Patienten noch in der Ärzteschaft Vertrauen geschaffen. Bei Missbrauch von Patientendaten müssten die überweisenden Ärzte wissen, dass die betreffende Mitarbeiterin nicht mehr bei ihnen arbeite. Auch der Patient, der sich berechtigterweise über den Datenmissbrauch beschwert habe, wolle die betreffende Mitarbeiterin nicht mehr sehen. Sie hätten aber keinen Arbeitsplatz ohne Patientenberührung.

Entscheidungsgründe
 
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Klagantrag Ziff. 3, mit dem sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. November 2015 wandte, zu Recht abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. November hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf dieses Tages aufgelöst. Sie ist wirksam, denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB. Den Beklagten war es auf Grund des Verhaltens der Klägerin bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2015 fortzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob der Kündigungssachverhalt ohne seine Besonderheiten „an sich“, d.h. typischer Weise geeignet ist, als wichtiger Grund die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Kann dies bejaht werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Das Verhalten der Klägerin am 22. Oktober 2015 war an sich - losgelöst von den besonderen Umständen und den beiderseitigen Interessen - geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu begründen.

Das Verhalten am 22. Oktober 2015 stellt eine schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht der Klägerin dar. Die Klägerin hat den Namen und den zu untersuchenden Körperbereich der ihr persönlich bekannten Patientin vorsätzlich an ihre Tochter weitergeleitet. Dabei unterlag sie keinem Verbotsirrtum. Sie selbst trägt vor, sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie das Terminblatt der Patientin fotografierte und das Foto an die Tochter versandte. Es hat sie nicht gekümmert, ob sie das durfte. Sie nahm damit die Möglichkeit einer erheblichen Vertragsverletzung billigend in Kauf. Ein Verbotsirrtum würde dagegen die Vorstellung der Klägerin voraussetzen, es sei ihr erlaubt, die Patientendaten zur Befriedigung familiärer Neugier weiterzuleiten. Gedankenlosigkeit begründet eine derartige Vorstellung nicht. Der Vortrag der Klägerin lässt insoweit konsequenter Weise offen, worauf sich eine solche Vorstellung hätte stützen können. Auch in der Laiensphäre - die Klägerin ist allerdings medizinische Fachkraft - war klar, Patientennamen gehen die Tochter nichts an. Das gilt erst recht, wenn die Patientin persönlich bekannt ist.

Es stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war nicht unverhältnismäßig, weil die Beklagten die Klägerin wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten hätte abmahnen können.

Der Arbeitnehmer, der auf Grund eines steuerbaren Verhaltens seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt, ist grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Person beeinträchtigt, soweit mit einer Wiederherstellung des Vertrauens gerechnet werden kann. Einer Abmahnung bedarf es demnach nicht, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass der Arbeitnehmer erkennen konnte, der Arbeitgeber werde diese nicht hinnehmen und das Arbeitsverhältnis beenden.

Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung wiegt so schwer, dass die Klägerin erkennen konnte, die Beklagten würden das gemeinsame Arbeitsverhältnis bei einer derartigen Vertragsverletzung beenden. Eine Abmahnung der Klägerin hätte das Vertrauen der Beklagten in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können. Der vertrauliche Umgang mit Patientendaten ist für eine Arztpraxis zum einen so grundlegend, dass sich jede Mitarbeiterin bewusst ist, sie stellt ihr Arbeitsverhältnis in Frage, wenn sie Daten unbefugt nach außen gibt. Zum anderen ist der vertrauliche Umgang mit Patientendaten auch so selbstverständlich, dass ein Verstoß hiergegen das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen der Praxisbetreiber in die Diskretion seiner Angestellten besonders nachhaltig und deshalb unwiederbringlich beeinträchtigt. Das gilt erst recht im Falle der Klägerin, die den im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgenommenen Passus zum Schutz der Patientendaten nur als ein Detail unter Vielen betrachtet und sich deshalb dann, wenn es darauf ankommt, nicht mehr daran erinnern kann und die den Namen der ihr bekannten Patientin ohne Not gedankenlos aus einer Laune heraus weitergibt, was eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Patientin deutlich macht. Eine Abmahnung der Klägerin wäre daher nicht geeignet gewesen, das verloren gegangene Vertrauen in die Diskretion der Klägerin wiederherzustellen.

Auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war für die Beklagten keine geeignete Handlungsalternative. Den Beklagten war es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende am 31. Dezember 2015 fortzusetzen. Ihr Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Kündigungsfrist.

Das Interesse der Klägerin an der Einräumung des gesetzlichen Übergangszeitraums, der in erster Linie der Vorbereitung einer Anschlussbeschäftigung dienen soll, beruhte zunächst auf ihrem fortgeschrittenen Alter. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die Beklagten die Klägerin bereits in einem fortgeschrittenen Alter eingestellt hatten und dieser Umstand ihnen nicht zum Nachteil gereichen darf. Relativiert wurde das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Kündigungsfrist zum einen auch dadurch, dass der Arbeitsmarkt für medizinische Fachangestellte - wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat - auch in Ansehung des Alters der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung günstig war. Das zeigt ihre Anschlussbeschäftigung ab Februar 2016. Zum anderen konnte von den Beklagten nach 4,3 Jahren Betriebszugehörigkeit keine besonders ausgeprägte Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin erwartet werden.

Auf der anderen Seite hatten die Beklagten ein gewichtiges Interesse daran, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sofort zu beenden. Die Klägerin hatte den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch ihr Verhalten in Frage gestellt. Ihr Verhalten zwang die Beklagten dazu, Maßnahmen zu treffen, die gegenüber Patienten und überweisenden Ärzten deutlich machten, dass in ihrer Praxis der Schutz der Patientendaten trotz des Vorfalls am 22. Oktober 2015 gewährleistet ist. Das konnten sie nur durch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin erreichen. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte das Risiko mit sich gebracht, dass Patienten oder überweisende Ärzte, denen der Vorfall am 22. Oktober 2015 aus Erzählungen der betroffenen Familie bekannt war, mit der Klägerin in Berührung gekommen wären und so den Eindruck gewonnen hätten, der Schutz der Patientendaten sei in der Praxis der Beklagten nach wie vor nicht gewährleistet.

Hinter diesen gewichtigen Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin trat deren Interesse an einer fristgemäßen Beendigung zurück. Die Beklagten mussten bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von ca. 4,3 Jahren nicht mit Rücksicht auf die Klägerin gegen ihre eigenen berechtigten Interessen handeln. Eine zeitlich übermäßige Erschwerung der Suche der Klägerin nach einer Anschlussbeschäftigung war zum Kündigungszeitpunkt auf Grund des guten Arbeitsmarktes für medizinische Fachangestellte nicht zu erwarten.

Den Beklagten war es daher bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum 31. Dezember 2015 aufrechtzuerhalten. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
 
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Die Beklagten hatten erstmals am 16. November 2015 gesicherte Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, nachdem sie die Klägerin zur eingegangenen Beschwerde angehört hatten. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB lief daher am 30. November ab. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. November 2015 ging der Klägerin am 26. November, also vor Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. November hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf dieses Tages aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat den Klagantrag Ziff. 3 zu Recht abgewiesen. Die Klageanträge Ziff. 4 und 6 fallen nicht zur Entscheidung an. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen.

Der Urteilstenor des Arbeitsgerichts ist im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 17. November 2015 gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Er weist aus, die Klage werde insgesamt abgewiesen. Das ist offensichtlich unrichtig, denn aus den Entscheidungsgründen, insbesondere dem Abschnitt I 1 a geht hervor, dass das Arbeitsgericht die Klage in Bezug auf die Kündigung der Beklagten vom 17. November 2015 für begründet erachtete. Der Urteilstenor das Arbeitsgerichts ist daher entsprechend zu berichtigen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


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Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.