Arbeitsrecht: Doppelte Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

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Zusammenfassung des Autors

Enthält ein Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1a I 2 KSchG, spricht dies regelmäßig für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a II KSchG - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Die setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aus dem Kündigungsschreiben selbst eindeutig und unmissverständlich ergeben. Andernfalls entsteht u. U. ein Anspruch auf doppelte Abfindungszahlung.

Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.07.2016 (2 AZR 536/15) folgendes entschieden:

Tenor:


Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 – 8 Sa 531/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:


Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.

Der Kläger war bei der Beklagten seit März 1974 beschäftigt.

Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 15. Januar 2014 eine als „Interessenausgleich“ bezeichnete Vereinbarung ab. Nach deren § 4 steht den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2014. In dem Schreiben heißt es ua.:

„Hinweise: Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Das müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung tun. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr.“

Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte zahlte ihm eine Abfindung nach dem „Interessenausgleich“ iHv. 86.300,00 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger könne die Abfindung nur einmal beanspruchen. Der Hinweis auf § 1a KSchG im Kündigungsschreiben sei lediglich als Berechnungsgrundlage für die nach dem „Interessenausgleich“ zu zahlende Abfindung zu verstehen. Dem Kläger sei nach Erhalt der Kündigung in einem Gespräch die Höhe der Abfindung erläutert worden. Jedenfalls bestehe zwischen dem Anspruch aus dem „Interessenausgleich“ und einer Abfindung nach § 1a KSchG eine „Anspruchskonkurrenz“. Die Ansprüche könnten daher nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1a Abs. 1 KSchG, deren nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Diese beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; für die Bestimmung des Monatsverdienstes gilt die Regelung in § 10 Abs. 3 KSchG entsprechend.

Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 1a Abs. 1 KSchG bejaht.

Die Beklagte hat dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung erklärt und ihn im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung „nach § 1a KSchG“ beanspruchen könne. Der Kläger hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2014 ist damit dem Grunde nach entstanden.
Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 nicht lediglich auf die Abfindungsregelung im „Interessenausgleich“ hingewiesen.

Zwar schließt es die Vorschrift des § 1a KSchG nicht aus, dass der Arbeitgeber eine Abfindung auf anderer Grundlage verspricht oder sich darauf beschränkt, im Kündigungsschreiben rein deklaratorisch auf kollektivrechtliche Bestimmungen zu verweisen, aus denen ein Abfindungsanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes folgt. Der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aber aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich ergeben. Enthält dieses einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG.

Daran gemessen können die Erklärungen im Kündigungsschreiben nicht als rein deklaratorische Bezugnahme auf die Sozialplanregelung in § 4 des „Interessenausgleichs“ vom 15. Januar 2014 verstanden werden. Zu einem kollektivrechtlich begründeten Abfindungsanspruch hat die Beklagte im Rahmen ihrer „Hinweise“ keinen Zusammenhang hergestellt. Stattdessen hat sie Formulierungen gewählt, die auf § 1a Abs. 1 KSchG als Anspruchsgrundlage verweisen. Insbesondere hat sie als Voraussetzung für die Abfindung den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage genannt. Daran knüpft die Regelung im „Interessenausgleich“ nicht an. Ebenso fehlt es an einem Hinweis im Kündigungsschreiben auf eine mögliche Anrechnung der jeweiligen Abfindungen aus dem „Interessenausgleich“ und nach § 1a KSchG. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein mit einem Hinweis nach § 1a KSchG verbundener Anrechnungsvorbehalt als unzulässige Bedingung oder als ein abweichendes Angebot auf eine Abfindungszahlung anzusehen wäre.
Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem „Interessenausgleich“ und dem im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 enthaltenen Hinweis zwei Abfindungszahlungen in gleicher Höhe beanspruchen kann. Eine solche Doppelung ist – darin ist der Beklagten noch zu folgen – sicherlich ungewöhnlich. Allerdings brauchte der Kläger über die Motive für das Handeln der Beklagten nicht zu rätseln, zumal diese mit einer sorgfältigen Abfassung des Kündigungsschreibens den Umfang ihrer beabsichtigten Leistungsgewährung ohne Weiteres hätte klarstellen können. Der Kläger durfte es zumindest für möglich halten, die Beklagte habe für die durch das Verstreichenlassen der Klagefrist erlangte Rechtssicherheit einen weiteren Abfindungsbetrag gewähren wollen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob der Kläger durch den sich aus beiden Abfindungen ergebenden Gesamtbetrag wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er bis zu einer Altersgrenze bei der Beklagten weiter gearbeitet hätte.

Auf den Inhalt des nach Zugang des Kündigungsschreibens vom 10. Februar 2014 zwischen den Parteien geführten Gesprächs über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung kommt es nicht an. Für die Auslegung einer möglichen Erklärung nach § 1a KSchG ist aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherung der Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens maßgeblich. Aus diesem muss der Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich erkennen können, ob und ggf. welche Abfindung der Arbeitgeber anbietet. Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer nach dem Erhalt der Kündigungserklärung eine dreiwöchige Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er über die Annahme des dort enthaltenen Angebots entscheiden kann. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn der Arbeitgeber die – nach seinem Hinweis – nur noch vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG durch weitere Erklärungen wieder in Zweifel ziehen könnte.

Dem Anspruch steht auch eine von der Beklagten behauptete Unwirksamkeit ihrer Kündigung vom 10. Februar 2014 wegen einer unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats nicht entgegen. Der Anspruch nach § 1a KSchG setzt keine wirksame Kündigung des Arbeitgebers voraus. Ein Streit über deren Wirksamkeit soll durch das Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG gerade vermieden werden. Daneben wird die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung durch § 7 KSchG fingiert.

Die Beklagte hat den sich aus § 1a Abs. 1 KSchG ergebenden Anspruch des Klägers nicht durch die Zahlung der sich aus dem „Interessenausgleich“ ergebenden Abfindung erfüllt. Eine Anrechnung der dort normativ geregelten Abfindung auf den durch den Hinweis nach § 1a Abs. 1 KSchG begründeten Abfindungsanspruch scheidet wegen der unterschiedlichen Leistungszwecke aus Rechtsgründen aus.

Mit der Regelung in § 1a KSchG wollte der Gesetzgeber eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“ schaffen. Die formalisierten Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch und die gesetzlich festgelegte Höhe der Abfindung sollen es den Arbeitsvertragsparteien erleichtern, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung außergerichtlich kostengünstig zu klären. Mit der Einfügung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 1a in das Kündigungsschutzgesetz durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 war die Erwartung verbunden, dass Arbeitgeber bereit sein würden, die gesetzlich vorgegebene Abfindungssumme zu zahlen, wenn sie Risiken und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses in Betracht zögen, und Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsverhältnis nicht zwingend festhalten wollen, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses akzeptieren würden, wenn sie den im Gesetz vorgesehenen Abfindungsbetrag erhielten.

Ein solcher Normzweck liegt Sozialplanleistungen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht zugrunde. Diese dürfen nicht von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt. Nur wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet. Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden. Ebenso können die Betriebsparteien die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers nach § 1a KSchG auf eigene Abfindungsansprüche zum Ausgleich der Nachteile des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, ohne damit gegen den Zweck dieser Leistungen zu verstoßen.

Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend die von der Beklagten geltend gemachte Anrechnung des Anspruchs aus dem „Interessenausgleich“ auf den durch das Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 begründeten Abfindungsanspruch aus. Die mit den jeweiligen Zahlungen verfolgten Zwecke sind nicht deckungsgleich. Bei der normativ geregelten Abfindung handelt es sich um eine Leistung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Diese dient – anders als die Abfindung nach § 1a KSchG – ausschließlich dem Ausgleich der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Weitere Leistungszwecke verfolgen die Betriebsparteien mit der im „Interessenausgleich“ enthaltenen Zahlung nicht. Die Beklagte und der Betriebsrat haben dort keine gesonderte Regelung für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Ebenso haben sie die Anrechnung einer nach § 1a Abs. 1 KSchG gewährten Abfindung nicht – auch nicht nachträglich – vereinbart.
Die gerichtliche Durchsetzung des sich aus dem Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ergebenden Abfindungsanspruchs stellt kein nach § 242 BGB unzulässiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihr

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht auf

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2016 - 2 AZR 536/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit März 1974 beschäftigt.

3

Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 15. Januar 2014 eine als „Interessenausgleich“ bezeichnete Vereinbarung ab. Nach deren § 4 steht den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu.

4

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2014. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

Hinweise

        

Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Das müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung tun. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr.“

5

Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte zahlte ihm eine Abfindung nach dem „Interessenausgleich“ iHv. 86.300,00 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger könne die Abfindung nur einmal beanspruchen. Der Hinweis auf § 1a KSchG im Kündigungsschreiben sei lediglich als Berechnungsgrundlage für die nach dem „Interessenausgleich“ zu zahlende Abfindung zu verstehen. Dem Kläger sei nach Erhalt der Kündigung in einem Gespräch die Höhe der Abfindung erläutert worden. Jedenfalls bestehe zwischen dem Anspruch aus dem „Interessenausgleich“ und einer Abfindung nach § 1a KSchG eine „Anspruchskonkurrenz“. Die Ansprüche könnten daher nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

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Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1a Abs. 1 KSchG, deren nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.

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I. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Diese beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; für die Bestimmung des Monatsverdienstes gilt die Regelung in § 10 Abs. 3 KSchG entsprechend.

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II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 1a Abs. 1 KSchG bejaht.

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1. Die Beklagte hat dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung erklärt und ihn im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung „nach § 1a KSchG“ beanspruchen könne. Der Kläger hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2014 ist damit dem Grunde nach entstanden.

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2. Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 nicht lediglich auf die Abfindungsregelung im „Interessenausgleich“ hingewiesen.

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a) Zwar schließt es die Vorschrift des § 1a KSchG nicht aus, dass der Arbeitgeber eine Abfindung auf anderer Grundlage verspricht oder sich darauf beschränkt, im Kündigungsschreiben rein deklaratorisch auf kollektivrechtliche Bestimmungen zu verweisen, aus denen ein Abfindungsanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes folgt. Der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aber aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich ergeben (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 18, BAGE 123, 121). Enthält dieses einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG(vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06 - Rn. 21, BAGE 125, 191).

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b) Daran gemessen können die Erklärungen im Kündigungsschreiben nicht als rein deklaratorische Bezugnahme auf die Sozialplanregelung in § 4 des „Interessenausgleichs“ vom 15. Januar 2014 verstanden werden. Zu einem kollektivrechtlich begründeten Abfindungsanspruch hat die Beklagte im Rahmen ihrer „Hinweise“ keinen Zusammenhang hergestellt. Stattdessen hat sie Formulierungen gewählt, die auf § 1a Abs. 1 KSchG als Anspruchsgrundlage verweisen. Insbesondere hat sie als Voraussetzung für die Abfindung den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage genannt. Daran knüpft die Regelung im „Interessenausgleich“ nicht an. Ebenso fehlt es an einem Hinweis im Kündigungsschreiben auf eine mögliche Anrechnung der jeweiligen Abfindungen aus dem „Interessenausgleich“ und nach § 1a KSchG. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein mit einem Hinweis nach § 1a KSchG verbundener Anrechnungsvorbehalt als unzulässige Bedingung oder als ein abweichendes Angebot auf eine Abfindungszahlung anzusehen wäre.

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c) Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem „Interessenausgleich“ und dem im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 enthaltenen Hinweis zwei Abfindungszahlungen in gleicher Höhe beanspruchen kann. Eine solche Doppelung ist - darin ist der Beklagten noch zu folgen - sicherlich ungewöhnlich. Allerdings brauchte der Kläger über die Motive für das Handeln der Beklagten nicht zu rätseln, zumal diese mit einer sorgfältigen Abfassung des Kündigungsschreibens den Umfang ihrer beabsichtigten Leistungsgewährung ohne Weiteres hätte klarstellen können. Der Kläger durfte es zumindest für möglich halten, die Beklagte habe für die durch das Verstreichenlassen der Klagefrist erlangte Rechtssicherheit einen weiteren Abfindungsbetrag gewähren wollen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob der Kläger durch den sich aus beiden Abfindungen ergebenden Gesamtbetrag wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er bis zu einer Altersgrenze bei der Beklagten weiter gearbeitet hätte.

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d) Auf den Inhalt des nach Zugang des Kündigungsschreibens vom 10. Februar 2014 zwischen den Parteien geführten Gesprächs über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung kommt es nicht an. Für die Auslegung einer möglichen Erklärung nach § 1a KSchG ist aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherung der Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens maßgeblich. Aus diesem muss der Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich erkennen können, ob und ggf. welche Abfindung der Arbeitgeber anbietet. Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer nach dem Erhalt der Kündigungserklärung eine dreiwöchige Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er über die Annahme des dort enthaltenen Angebots entscheiden kann. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn der Arbeitgeber die - nach seinem Hinweis - nur noch vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG durch weitere Erklärungen wieder in Zweifel ziehen könnte.

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e) Dem Anspruch steht auch eine von der Beklagten behauptete Unwirksamkeit ihrer Kündigung vom 10. Februar 2014 wegen einer unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nicht entgegen. Der Anspruch nach § 1a KSchG setzt keine wirksame Kündigung des Arbeitgebers voraus. Ein Streit über deren Wirksamkeit soll durch das Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG gerade vermieden werden. Daneben wird die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung durch § 7 KSchG fingiert.

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III. Die Beklagte hat den sich aus § 1a Abs. 1 KSchG ergebenden Anspruch des Klägers nicht durch die Zahlung der sich aus dem „Interessenausgleich“ ergebenden Abfindung erfüllt. Eine (vollständige) Anrechnung der dort normativ geregelten Abfindung auf den durch den Hinweis nach § 1a Abs. 1 KSchG begründeten Abfindungsanspruch scheidet wegen der unterschiedlichen Leistungszwecke aus Rechtsgründen aus.

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1. Mit der Regelung in § 1a KSchG wollte der Gesetzgeber eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“ schaffen. Die formalisierten Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch und die gesetzlich festgelegte Höhe der Abfindung sollen es den Arbeitsvertragsparteien erleichtern, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung außergerichtlich kostengünstig zu klären. Mit der Einfügung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 1a in das Kündigungsschutzgesetz durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) war die Erwartung verbunden, dass Arbeitgeber bereit sein würden, die gesetzlich vorgegebene Abfindungssumme zu zahlen, wenn sie Risiken und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses in Betracht zögen, und Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsverhältnis nicht zwingend festhalten wollen, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses akzeptieren würden, wenn sie den im Gesetz vorgesehenen Abfindungsbetrag erhielten (BT-Drs. 15/1204 S. 12).

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2. Ein solcher Normzweck liegt Sozialplanleistungen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht zugrunde. Diese dürfen nicht von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erheben, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - z u II 1 der Gründe , BAGE 115, 68). Nur wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet. Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 39). Ebenso können die Betriebsparteien die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers nach § 1a KSchG auf eigene Abfindungsansprüche zum Ausgleich der Nachteile des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, ohne damit gegen den Zweck dieser Leistungen zu verstoßen(BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 37, BAGE 123, 121).

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3. Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend die von der Beklagten geltend gemachte (vollständige) Anrechnung des Anspruchs aus dem „Interessenausgleich“ auf den durch das Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 begründeten Abfindungsanspruch aus. Die mit den jeweiligen Zahlungen verfolgten Zwecke sind nicht deckungsgleich. Bei der normativ geregelten Abfindung handelt es sich um eine Leistung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Diese dient - anders als die Abfindung nach § 1a KSchG - ausschließlich dem Ausgleich der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Weitere Leistungszwecke verfolgen die Betriebsparteien mit der im „Interessenausgleich“ enthaltenen Zahlung nicht. Die Beklagte und der Betriebsrat haben dort keine gesonderte Regelung für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Ebenso haben sie die Anrechnung einer nach § 1a Abs. 1 KSchG gewährten Abfindung nicht - auch nicht nachträglich - vereinbart.

23

IV. Die gerichtliche Durchsetzung des sich aus dem Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ergebenden Abfindungsanspruchs stellt kein nach § 242 BGB unzulässiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

24

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Richterin am BAG Berger
ist gehindert, ihre
Unterschrift beizufügen
Koch    

        

        

        

    A. Claes    

        

    Söller    

                 

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)