Arbeitsrecht: Geschäftsführer einer GmbH

bei uns veröffentlicht am21.03.2012
Zusammenfassung des Autors
Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung als Geschäftsführer- LAG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 08.12.2011-Az: 11 Ta 230/11
Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit dem Beschluss vom 08.12.2011 (Az: 11 Ta 230/11) folgendes entschieden:

Gründe:

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen abgeschlossenen „Geschäftsführervertrages“ vom 25.03.2010 (Bl. 16 d. A.), durch fristlose, hilfsweise ordentliche zum 30.09.2011 ausgesprochen Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011. Darüber hinaus streiten die Parteien über den Anspruch der Klägerin auf Gehaltszahlung für die Monate April und Mai 2011 sowie auf Schadensersatz wegen Entzug des Dienstwagens und des Mobiltelefons.

Am 25.03.2010 schlossen die Parteien zur Regelung der Tätigkeiten der Klägerin für die Beklagte einen als Geschäftsführervertrag überschriebenen Vertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

㤠1

Aufgabengebiet und Tätigkeit

Frau A. vertritt nach ihrer Berufung zur Geschäftsführerin - voraussichtlich ab 01.07.2010 - zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen die Gesellschaften gerichtlich und außergerichtlich. Bis dahin ist sie als leitende Angestellte als Mitglied der Geschäftsleitung tätig.



§ 2

Vertragsdauer

Dieser Vertrag beginnt am 01. April 2010.

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit, während der jeder Seite ein Kündigungsrecht von einem Monat zum Monatsende zusteht.

Nach Ablauf der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten von Frau A. wirkt gleichermaßen zugunsten der Gesellschaft.

Die Bestellung als Geschäftsführer kann durch die Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden.



§ 4

Bezüge

Als Bezüge für ihre Tätigkeit erhält Frau A.

ein festes Jahresgehalt von 96T€ (zuzüglich gesetzlicher Arbeitgeberanteile), zahlbar in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Monats.

...

§ 5

Dienstwagen, Sachbezüge

Die Gesellschaft stellt der Geschäftsführerin einen Firmenwagen der Mittelklasse zur freien Verfügung.

Der Geschäftsführerin wird ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt.

Etwaige Lohnsteuer auf Sachbezüge trägt die Geschäftsführerin „…“.

Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit bei der Beklagten am 01.04.2010 auf. Am 01.07.2010 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte unter dem Datum 16.07.2010. Zum gleichen Datum wurde der weitere Geschäftsführer Z, nach Abberufung zum 30.06.2010, aus dem Handelsregister gelöscht (Bl. 162 d. A.).

Mit Schreiben vom 31.03.2011 kündigte die Beklagte den „Geschäftsführervertrag“ vom 25.03.2010 „fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.09.2011“ (Bl. 16 d. A.). Am 08.04.2011 (Bl. 163 d. A.) wurde die Klägerin im Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht.

Mit bei Gericht am 20.04.2011 eingegangener Klage hat die Klägerin (auszugsweise) nachfolgende Anträge angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführervertragsverhältnis und das bestehende Angestelltenvertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 weder fristlos beendet noch ordentlich zum 30.09.2011 beendet wird, sondern weiterhin - auch über den 30.09.2011 hinaus - unverändert fortbesteht,

die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch weiterhin zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Geschäftsführerin, hilfsweise als leitende Angestellte weiterzubeschäftigen.

Im angeordneten Gütetermin vom 31.05.2011 hat die Beklagte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bestritten.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2011, Gerichtseingang 21.06.2011, hat die Klägerin die Klage um folgende Anträge erweitert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2011

8.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen und hierüber eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2011 8.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen und hierüber eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.04.2011 Schadensersatz für die Entziehung des Firmenwagens und des Mobiltelefons zu leisten, hilfsweise die sich durch die Entziehung zugunsten der Klägerin bestehenden geldwerten Vorteile zu vergüten.

Die Klägerin ist der Ansicht,

der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei schon deswegen eröffnet, weil sie nach dem Vertrag vom 25.03.2010 zunächst als leitende Angestellte und damit als Arbeitnehmerin eingestellt und tätig geworden sei.

Die spätere Berufung zur Geschäftsführerin habe an der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nichts geändert, vielmehr sei die Klägerin weiterhin auch im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit den allgemeinen und besonderen Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Beirates nachzukommen verpflichtet gewesen. Ihr sei Inhalt sowie Art und Weise der Tätigkeit im Detail vorgegeben worden.

Auch § 3 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 25.03.2010 spreche für Weisungsgebundenheit. Darüber hinaus sei die Klägerin auch über die in § 3 Abs. 3 des besagten Anstellungsvertrages aufgeführten Geschäfte hinaus weisungsabhängig in ihrer täglichen Arbeitsleistung gewesen.

Die in § 1 Abs. 1 des Vertrages aufgeführte Regelung der Vertretung der Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen (gerichtlich und außergerichtlich) sei so nicht gelebt worden. Vielmehr habe sie faktisch keinerlei Entscheidungen treffen oder Verträge abschließen können, ohne die Zustimmung des weiteren Geschäftsführers Z.

Auch das Finanzamt habe im Rahmen der rechtlichen Einordnung des Tätigkeitsverhältnisses der Klägerin diese als Angestellte eingeordnet.

Die Bestellung zur Geschäftsführerin habe auch nicht die Aufhebung des Anstellungsvertrages zur Folge gehabt. Ein die Schriftform des § 623 BGB wahrender Auflösungsvertrag sei nicht geschlossen worden. Auch eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem Tz. BfG liege nicht vor. Schon die Auslegung des als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehenden § 1 des Anstellungsvertrages lasse den Schluss nicht zu, die Parteien hätten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Berufung zur Geschäftsführerin vereinbart. Insoweit gelte § 305 c BGB. Unabhängig davon läge auch kein Sachgrund einer etwaigen Befristung vor. Eine kalendermäßige Befristung könne nicht angenommen werden. Darüber hinaus, so die Klägerin, lebe bei Beendigung des Geschäftsführerverhältnis ihr Arbeitsverhältnis wieder auf bzw. werde fortgesetzt.

Die Beklagte ist der Ansicht,

der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet. Vielmehr sei der Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, da die Klägerin als Geschäftsführerin beschäftigt worden sei.

Die Anstellung der Klägerin als leitende Angestellte sei gemäß Geschäftsführervertrag bis zur Bestellung zur Geschäftsführerin, somit bis zum 30.06.2010 befristet gewesen. Mithin sei die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach dem erklärten Willen des Geschäftsführervertrages nicht mehr Arbeitnehmerin, sondern Organ der Gesellschaft gewesen. Das ursprüngliche Angestelltenverhältnis habe daher nach Ausspruch der Geschäftsführervertragskündigung nicht wieder aufgelebt. Regelmäßig werde mit Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ein etwaiges zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis beendet. Es sei nicht davon auszugehen, die Parteien wollten nach Abschluss eines Geschäftsführervertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis daneben ruhend weiterbestehen lassen.

Die im Vertrag vom 25.03.2010 vorgesehene gerichtliche bzw. außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft durch die Klägerin als Geschäftsführerin entspreche dem Üblichen. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Weisungsgebundenheit im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin habe nicht bestanden. Die Klägerin sei frei in ihrer Zeiteinteilung gewesen. Auch habe die Klägerin frei und selbstständig unter anderem darüber bestimmen können, welche Verträge zu welchen Konditionen sie habe eingehen wollen. So habe die Klägerin in Ausübung ihrer Befugnisse als Geschäftsführerin auch zusammen mit einem ihr nachgeordneten Prokuristen zwei Arbeitsverträge am 16. und 22.7.2010 abgeschlossen. Die Rüge des Verwaltungsrates bezüglich dieser Verträge habe nicht beinhaltet, die Klägerin habe ihre Kompetenz überschritten. Es sei nur gerügt worden, die Verträge hätten den wirtschaftlichen Notwendigkeiten widersprochen. Auch habe die Klägerin eigenständig die vertragliche Arbeitszeit von Frau Y von halbtags auf Vollzeit erhöht. Des Weiteren habe die Klägerin mit dem Betriebsrat eine Regelung zu Personaleinkäufen am 12.08.2010 unterzeichnet. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin auch nicht den Weisungen des weiteren Geschäftsführers Z unterworfen gewesen, da Herr Z zum 30.06.2010 als Geschäftsführer abberufen und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Diesen habe die Klägerin ersetzt.

Letztlich seien die Arbeitsgerichte auch dann nicht für Klagen von Geschäftsführern einer GmbH zuständig, wenn diese aufgrund ihrer eingeschränkten Kompetenzen in Wirklichkeit als Arbeitnehmer einzuordnen seien.

Eine Bindungswirkung der Anerkennung des Finanzamtes für die Arbeitsgerichte bestünde nicht.

Das Arbeitsgericht hat am 21.07.2011 (Bl. 98 d. A.) wie folgt beschlossen:

Das Verfahren wird soweit die Anträge das Geschäftsführervertragsverhältnis betreffen, von dem übrigen Verfahren abgetrennt und erhält ein noch zu vergebendes Aktenzeichen.

Hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens ist der Rechtsstreit zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet und wird an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen.

Im Übrigen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

Das Arbeitsgericht hat (verkürzt) dargestellt in diesem Beschluss ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für die Klage der Klägerin eröffnet, soweit sie beantrage, ein bestehendes Angestelltenvertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) sei nicht beendet. Dieses Feststellungsbegehren der Klägerin, das zunächst mit dem Vertrag vom 25.03.2010 begründete Angestelltenverhältnis als Mitglied der Geschäftsleitung bestehe fort, sei als sicnon-Fall anzusehen, bezüglich dessen die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eingreife. Anders sei dies, soweit die Klägerin mit ihren Anträgen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Geschäftsführervertragverhältnisses, eine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführerin sowie Annahmeverzugslohnansprüche als Geschäftsführerin geltend mache. Für diese Anträge sei allein schon aufgrund der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen, da die Klägerin insoweit Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis, das der Organstellung zugrunde liege, geltend mache. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für diese Anträge nicht eröffnet, unabhängig davon, ob der Organstellung ein Arbeitsverhältnis als Rechtsgrundlage zugrunde liege. Für diese Klageanträge werde der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch nicht über § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage) eröffnet. Allein ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem den Rechtsweg eröffnenden sicnon-Fall genüge nicht.

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes wurde den Parteien am 05.08.2011 zugestellt. Mit bei Gericht am 16.08.2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist (Bl. 117 d. A.) bis 15.09.2011, mit am 15.09.2011 eingegangenem Schriftsatz, begründet.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei schon, weil sie auch im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit weisungsgebunden gewesen sei, die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Darüber hinaus lägen auch alle Voraussetzungen der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Die Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge seien zeitgleich für die Geschäftsführertätigkeit als auch die Arbeitnehmertätigkeit eingereicht. Ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege vor. Die Ansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit als auch dem Angestelltenverhältnis seien von derselben Kündigung sowohl im Bestand als auch hinsichtlich der Zahlungspflichten betroffen. Auch die Vergütungsansprüche resultierten aus beiden Vertragsverhältnissen.

Die Beklagte weist daraufhin, die Kündigung beträfe ihrem Wortlaut nach ausschließlich das Geschäftsführerdienstvertragsverhältnis. Das Angestelltenverhältnis aus dem Vertrag vom 23.05.2010 sei bis zum 01.07.2010 befristet gewesen und automatisch beendet worden.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Beschluss vom 24.10.2011, durch die Vorsitzende der 5. Kammer alleine, der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und ausgeführt, ein ehemals bestehendes Anstellungsverhältnis der Klägerin vor Berufung zur Geschäftsführerin sei wirksam durch Befristung beendet worden.

Mit Anschreiben vom 09.11.2011 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichtes zum 21.07.2011 werde seitens des Landesarbeitsgerichtes hinsichtlich der verwiesenen Klageanträge wie folgt aufgefasst.

Abgetrennt und an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen wurden:

Der Klageantrag zu 1), soweit mit diesem der Fortbestand des Geschäftsführerverhältnis geltend gemacht wurde.

Der Klageantrag zu 2), soweit er die Beschäftigung als Geschäftsführerin erfasst.

Die Zahlungsanträge zu 4) bis 6) aus dem Schriftsatz vom 20.06.2011.

Die Parteien haben hierzu keine anderslautenden Stellungnahmen eingereicht.

Mit Anschreiben vom 24.11.2011 (Bl. 146 d. A.) hat die Kammer die Parteien auf die Regelung der §§ 21 Tz. BfG, 15 Abs. 2 Tz. BfG hingewiesen.

Innerhalb der Stellungnahmefrist hat die Beklagte hierzu erneut vorgetragen, ihrer Ansicht nach sei mit Abschluss des Vertrages vom 25.03.2010 vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis der Klägerin als leitende Angestellte solle mit Berufung zur Geschäftsführung beendet werden. Der Vertrag vom 25.03.2010 genüge auch dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, da für einen Angestellten, der durch Geschäftsführervertrag zum Geschäftsführer aufsteige, erkennbar sei, das Arbeitsverhältnis solle beendet werden. Entgegenstehende Umstände lägen nicht vor. Die Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Handelsregister sei am 16.07.2010 erfolgt und notariell beurkundet worden. Dies sei deutlich aufwendiger und habe deshalb eine deutlich gesteigerte Warnfunktion als die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG.

Die Klägerin hat die Existenz einer schriftlichen Mitteilung der Beklagten nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG ebenfalls verneint.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Die nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG an sich statthafte Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt worden. Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Rechtswegsbeschlusses am 05.08.2011 mit bei Gericht am 16.08.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit bei Gericht am 15.09.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für alle Klageanträge eröffnet.

Die Beschwerde ist nicht allein deswegen begründet, weil das Arbeitsgericht die Nichtabhilfeentscheidung nicht durch die Kammer, sondern allein durch die Vorsitzende getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt nicht in Betracht. Zwar mag man nach dem über § 78 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbaren § 572 Abs. 3 ZPO grundsätzlich eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht in Betracht ziehen, jedoch gilt dies nicht im Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG. Dem steht der das Arbeitsgerichtsverfahren prägende Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) entgegen, der in § 68 ArbGG eine spezielle Ausgestaltung erfahren hat. § 68 ArbGG verbietet im Berufungsverfahren dem Landesarbeitsgericht die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen eines Mangels im Verfahren. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke schließt im vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17 GVG eine Zurückverweisung ebenfalls aus. Deswegen kommt eine Aufhebung der Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichtes durch eine Kammer des Landesarbeitsgerichtes, allein wegen des Mangels der Entscheidung über die Nichtabhilfe ohne Kammer, nicht in Betracht.

Eine Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit des Tenors scheidet ebenfalls aus.

Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichtes lässt sich hinsichtlich der Frage, welche Klageanträge abgetrennt und mangels Eröffnung des Rechtsweges an das Landgericht verwiesen werden sollten, unter Heranziehung des Inhaltes des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 21.07.2011 ausreichend wie folgt bestimmen.

Abgetrennt und an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen wurden:

Der Klageantrag zu 1), soweit mit diesem der Fortbestand des Geschäftsführerverhältnis geltend gemacht wurde.

Der Klageantrag zu 2), soweit er die Beschäftigung als Geschäftsführerin erfasst.

Die Zahlungsanträge zu 4) bis 6) aus dem Schriftsatz vom 20.06.2011.

Der insoweit vorgenommenen Konkretisierung des Verweisungsbeschlusses sind die Parteien auch nach Hinweis der Kammer nicht entgegengetreten.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2011, soweit dieser (zum Umfang siehe oben II b)) die einzelnen Klageanträge der Klägerin an das Landgericht verwiesen hat.

Soweit das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet ansah, ist mangels Beschwerde der Klägerin oder der Beklagten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im nicht abgetrennten Ausgangsverfahren festgestellt.

Der Beschwerde der Klägerin war aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten Erfolg beschieden.

Soweit zwei Rechtsverhältnisse als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, muss bei der Entscheidung über den Rechtsweg sorgfältig geprüft werden, auf welche Rechtsgrundlage die Klagforderungen gestützt werden. Werden - wie hier - im Wege der Klagehäufung mehrere selbstständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss der Rechtsweg für jeden Anspruch getrennt geprüft werden.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt für die Anträge der Klägerin auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnis aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b) ArbGG. Soweit die Klägerin Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmerin geltend macht ist § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a) ArbGG Rechtsweggrundlage. Für beide Anträge liegt Rechtswegeröffnung vor, ohne einen sicnon-Fall anzunehmem.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit stehen zueinander in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Rechtsweg nach §§ 2, 5 ArbGG nicht eröffnet, sind die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Auffangzuständigkeit für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (Ziffer 3 a) und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (Ziffer 3 b). Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. In einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zur Entscheidung berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, dass zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift sogar ein, wenn die Einordnung des Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis objektiv feststeht. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. Für Ansprüche der Klägerin, die während der Zeit als Geschäftsführerin entstanden sind, sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres immer dann zuständig, wenn sie noch während der Geschäftsführerbestellung gerichtlich geltend gemacht werden. Nur so kann dem Zweck der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entsprochen und ein Arbeitsgerichtsprozess im „Arbeitgeberlager“ vermieden werden.

Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn dem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung zugrunde liegt. In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn der Kläger Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt. Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der anwendbaren Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.

Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die Klageanträge auf Fortbestand des und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis. ist daher, dass die Klageanträge der Klägerin vorliegend ihrer Rechtsgrundlage in einem Arbeitsverhältnis und nicht (nur) in einem der Organstellung der Klägerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis finden.

Die Parteien haben in § 1 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages vom 25.03.2010 vereinbart, die Klägerin werde voraussichtlich ab dem 01.07.2010 zur Geschäftsführerin berufen. Bis dahin solle sie eine Tätigkeit im Rahmen leitender Angestellteneigenschaft als Mitglied der Geschäftsleitung ausüben, was zwischen den Parteien auch unstreitig stattfand. Die Klägerin ist am 01.04.2010 in das Unternehmen eingetreten und nach Behauptung der Beklagten zum 01.07.2010 zur Geschäftsführerin bestellt worden, die Eintragung im Handelsregister ist am 16.07.2010 erfolgt.

Die Klägerin ist daher für die Beklagte (zunächst), das ist zwischen den Parteien auch unstreitig, als Arbeitnehmerin in der Position einer leitenden Angestellten ab 01.04.2010 tätig geworden. Vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist auszugehen, weil beide Parteien übereinstimmend vortragen, bis 30.06.2010 habe die Klägerin weisungsgebundene Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit verrichtet. Die Beklagte hat behauptet, das Arbeitsverhältnis der Klägerin als leitende Angestellte sei bis 30.06.2010 befristet gewesen. Die Behauptung der Klägerin (zumindest) bis zu diesem Zeitpunkt weisungsgebunden in persönlicher Abhängigkeit tätig gewesen zu sein, blieb unbestritten.

(aa) Dieses Arbeitsverhältnis ist nicht mit gemäß § 623 BGB durch schriftlich abgeschlossenen Auflösungsvertrag beendet worden. Die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrag vom 25.03.2010 (leitende Angestellte in Arbeitnehmereigenschaft, nachfolgend Geschäftsführerin) kann nicht i. S. v. § 623 BGB als „vorgezogener“ schriftlicher Auflösungsvertrag ausgelegt werden. Die Vorgehensweise der Parteien schon bei Vertragsbegründung die zukünftige - vorliegend im Zeitpunkt ungewisse - Beendigung des Rechtsverhältnisses zu vereinbaren, entspricht vielmehr dem Recht der Befristung, wie es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (im weiteren Tz. BfG) regelt. So haben die Parteien, was sich aus dem Worten „voraussichtlich ab dem 01.07.2010“ ergibt, erkennbar zwar als sicher erachtet, die Klägerin werde zur Geschäftsführerin bestellt, nicht fest stand jedoch, ob dies am 01.07.2010 erfolgt. Aus dem Wort „voraussichtlich“ ergibt sich in zeitlicher Hinsicht nur eine Wahrscheinlichkeit keine Sicherheit. Die Parteien habe daher keinen „vorgezogenen Auflösungsvertrag“, der den Voraussetzungen des § 623 BGB folgen würde, geschlossen.

Auch eine automatische „Umwandlung“ des Arbeitsverhältnis in ein dienstvertragliches Verhältnis scheidet aus. Es wäre zwar denkbar, den Arbeitsvertrag bei der Bestellung zum Geschäftsführer lediglich zu ändern, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Änderung des Arbeitsvertrags, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt lässt, ist an sich grundsätzlich formfrei möglich. Der Schutzzweck des § 623 BGB ist jedoch auch auf diese Konstellation anwendbar. Selbst bei Annahme des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses als alleinige Grundlage der Organschaft verliert der Organvertreter wesentliche Arbeitnehmerrechte (vgl. z. B. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Das Schriftformgebot des § 623 BGB will (auch) vor dem inhaltlichen Verlust der Arbeitnehmerstellung schützen. Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehung somit des Arbeitsverhältnisses und bedarf daher als Auflösungsvertrag der Schriftform, § 623 BGB. Dies gilt auch, wenn vorliegend, die „Umgestaltung“ vor Ablauf der Wartezeit des § 1 KSchG erfolgt wäre, da einerseits § 623 BGB eine Wartezeit nicht kennt, andererseits nach des Regelung in § 1 des Vertrages der Parteien auch ein Termin nach Ablauf von 6 Monaten möglich gewesen wäre. § 623 BGB erfasst alle Arbeitsverträge, auch solche leitender Angestellter im Sinne von §§ 14 Abs. 2 KSchG, 5 Abs. 3 BetrVG.

Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auch nicht aufgrund wirksamer Befristung zum 30.06.2010 beendet worden.

In Auslegung der Ziffer 1 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages haben die Parteien im Sinne von § 21 Tz. BfG eine auflösende Bedingung vorgesehen, der zufolge das Angestelltenverhältnis mit der Berufung zur Geschäftsführerin sein Ende finden sollte.

In Abgrenzung zur sachgrundlosen Befristung, die § 14 Abs. 2 Tz. BfG ermöglicht, weist die auflösende Bedingung wie auch die Zweckbefristung sich dadurch aus, dass das Ereignis, welches als Bedingung oder Befristungszweck vorgesehen ist, zwischen den Parteien feststeht, hinsichtlich des zeitlichen Eintritts jedoch - mehr oder weniger - Ungewissheit besteht.

Zweckbefristung oder auflösende Bedingung, die in den Voraussetzungen im Wesentlichen gleich behandelt werden, erfordern die Einhaltung der Schriftform nicht nur für die Befristung an sich, sondern auch hinsichtlich des Befristungszweckes. Darüber hinaus ist bei beiden Rechtsinstituten (vgl. §§ 21, 15 Abs. 2 Tz. BfG) zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses die schriftlich Mitteilung seitens Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über die Tatsache der tatsächlichen Zweckerreichung erforderlich.

Der Arbeitgeber kann sich dabei zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG eines Vertreters bedienen, die Mitteilung durch einen - unbeteiligten - Dritten reicht jedoch nicht aus.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG nachgekommen zu sein. Sie hat sich lediglich darauf berufen, der Arbeitsvertrag sei schriftlich abgeschlossen, die Klägerin habe Kenntnis von der Bestellung zur Geschäftsführerin gehabt, damit sei der Schriftform des § 623 BGB genüge getan. Wieso die rechtliche Handhabung im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses anders sein solle, sei nicht nachzuvollziehen, auch der Schutz des § 15 Abs. 2 Tz. BfG sei gewahrt. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers bedürfe der Eintragung im Handelsregister und der notariellen Beurkundung.

Ein Fall des § 623 BGB liegt nach Ansicht der Kammer (vgl. oben II bb) (3) (aa)) nicht vor. Die von der Beklagten ins Auge gefasste Fallkonstellation der schon bei Vertragsschluss vereinbarten zukünftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht der im Tz. BfG geregelten Konstellation des zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrages. Die Anforderungen des § 623 BGB an Auflösungsverträge werden im Rahmen der Befristung nach dem Tz. BfG durch die Notwendigkeit der Schriftform und die Einhaltung der Formerfordernisse der §§ 15 Abs. 2 Tz. BfG für den Fall der Zweckbefristung bzw. auflösende Bedingungen ersetzt. Der Hinweis der Beklagten, die Tätigkeit als Geschäftsführerin bedürfe der Eintragung im Handelsregister und notarieller Beurkundung ist weder ausreichend noch zutreffend. Für die Anmeldung des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses und der Erklärung des zu bestellenden Geschäftsführers (§ 39 Abs. 3 GmbHG) im Original oder beglaubigter Kopie.

Die notwendige Mitwirkung des Geschäftsführers bei der Bestellung gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 GmbHG (der Geschäftsführer muss gemäß § 39 Abs. 3 die nach § 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 GmbHG geforderte Eignung bestätigen) ersetzt nicht die Mitteilung des Arbeitgebers gem. § 15 Abs. 2 Tz. BfG.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfes zu § 15 Abs. 2 Tz. BfG (Bundestagsdrucksache 14/4374, S. 10, 20) ist die schriftliche Mitteilung der Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG erforderlich, weil der Arbeitnehmer deren genauen Zeitpunkt und damit den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht kennt. Daraus folgt jedoch kein Verzicht des Gesetzgebers auf die schriftliche Mitteilung des Arbeitgeber in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer anderweitig von dem Eintritt des Zweckes erfährt. Einen Automatismus, in diesen Fällen könne die Einhaltung der Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG unterbleiben, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geregelt, vielmehr in jedem Fall eine schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers vorgesehen. Die gesetzliche Regelung enthält keine Ausnahmefälle.Eine sonstige Kenntnisnahme des Arbeitnehmers von der Zweckerreichung erübrigt daher (im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung zu § 623 BGB) nicht die Mitteilung nach § 15 II Tz. BfG. Dementsprechend reicht auch die Mitteilung durch einen nicht bevollmächtigten Dritten nicht aus. Selbst für den Fall, dass die Zweckerreichung oder auflösende Bedingung (§ 21) in der Sphäre oder Person des Arbeitnehmers eintritt, enthält das Gesetz keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers. Dass eine Mitteilung durch den Arbeitgeber in diesen Fällen mitunter wenig sinnvoll erscheinen mag, berechtigt für sich genommen nicht zu einer teleologischen Reduktion der Norm. Würde man im Einzelfall die Mitteilungspflicht davon abhängig machen wollen, ob der Arbeitnehmer eine andere Kenntnismöglichkeit hatte, wäre die erstrebte Rechtssicherheit nicht erreichbar.

Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Tz. BfG wird auch nicht mit der Formulierung „voraussichtlich ab 01.07.2010“ in § 1 des Vertrages vom 25.03.2010 erfüllt. Der Arbeitgeber muss in der Mitteilung den Beendigungszeitpunkt exakt, d. h. kalendermäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar angeben (Beck/OK - Bayreuther - Tz. BfG § 15 Rn. 4). Es muss sich aus der Mitteilung der genaue Tag der Zweckerreichung ergeben. Diese Voraussetzung erfüllt die arbeitsvertragliche Angabe als Prognose nicht.

Auch die Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06./01.07.2010 unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Berufung der Klägerin auf die Formerfordernisse des § 623 BGB oder auch des § 15 Abs. 2 Tz. BfG ist nicht unzulässig.

§ 623 BGB enthält neben dem Rechtssicherheits- und klarheitsgedanken auch eine Warnfunktion hinsichtlich des Verlustes der Arbeitnehmerstellung. Denn der Geschäftsführer einer GmbH als Organvertreter gilt aufgrund seiner förmlichen Stellung entweder nicht als Arbeitnehmer oder fällt nicht mehr unter den Schutz bestimmter Gesetze. Er verliert damit wesentliche Arbeitnehmerrechte, unbeschadet der Tatsache, dass er unter bestimmten Umständen sogar Arbeitnehmer bleibt. Gerade vor dem inhaltlichen Verlust der Arbeitnehmerstellung will die Formvorschrift des § 623 BGB (auch) schützen. Vergleichbare Ziele verfolgen die Formvorschriften des Tz. BfG. Die Regelung § 15 Abs. 2 Tz. BfG hat zwar einerseits ersichtlich den Zweck, den Arbeitnehmer vor einer abrupten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Zweckerreichung zu schützen, andererseits hängt mit der Regelung des § 15 Abs. 2 Tz. BfG jedoch auch das Recht des Arbeitnehmers zusammen gemäß § 17 Tz. BfG die Unwirksamkeit der Befristung geltend zu machen (vgl. ErfK/Müller-Glöge - 11. Aufl. - § 17 Tz. BfG Rn. 7). Beiden Normen liegt daher ein besonderer Schutzgedanke zugunsten der Arbeitnehmer zugrunde.

Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn Formvorschriften des Bürgerlichen Rechtes nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - EzA BGB 2002 § 623 BGB Nr. 1). Das kann unter dem Gesichtspunkt des Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nur dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz Formmangels zu vertrauen und sich der Erklärende mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehendem Verhalten in Widerspruch setzt. So zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verlieh und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG, a. a. O.). Vorliegend ging die Beklagte von einer wirksamen Aufhebung des ehemals bestehenden Arbeitsverhältnisses (mit Bestellung zur Geschäftsführerin) oder aber hilfsweise von wirksamer Zweckbefristung aus. Dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber der Beklagten einen besonderen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder einer Beendigungsabsicht des Arbeitsverhältnisses ihrerseits auf endgültige Art Ausdruck verliehen hat, lässt sich jedoch allein aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin beginnend ab dem 01.07.2010 bis zum Zugang der Kündigung ausgeübt hat, begründet keinen besonderen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Beendigungsabsicht der Klägerin. Auch die Bezeichnung des Vertrag der Parteien als Geschäftsführervertrag der in seinen wesentlichen Inhalten die Tätigkeit als Geschäftsführer nach dem 01.07.2010 regelt, genügt, da wesentlicher Gegenstand des § 1 des Vertrages die (befristete) Beschäftigung als leitende Angestellte war, zur Annahme besonderen Vertrauens nicht.

(ee) Auch wenn man annehmen wollte, das vorgeschaltete Arbeitsverhältnis sollte nach der Vereinbarung der Parteien keine Beendigung mit der Berufung zur Geschäftsführerin finden, sondern neben dem Geschäftsführerverhältnis fortbestehen, würde erst Recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede fortbestehen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 a. a. O.). Mit der Abberufung als Geschäftsführerin und Löschung im Handelsregister wäre dieses Rechtsverhältnis wieder Anspruchsgrundlage.

Nach alledem LAG zumindest bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageanträge, die Gegenstand des Rechtswegsbeschlusses waren, keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ab dem 01.07.2010 vor, welches daher im Zeitraum der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ruhend fortbestand.

(ff) Eine Auslegung der Regelung des § 1 des Geschäftsführervertrages der Parteien, der Tätigkeit der Klägerin habe beginnend ab dem 01.04.2010 ein einheitliches Arbeitsverhältnis zugrunde gelegen, welches von Anfang an die einzige Beschäftigungsgrundlage gewesen sei und innerhalb deren auch die Geschäftsführertätigkeit erfolgte, scheidet aus.

Dafür spräche die Bezeichnung des Vertrages als „Geschäftsführervertrag“, der sich auch im Wesentlichen inhaltlich auf die Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bezieht. Auch legen die Vergütungsregelung nach § 4 Ziffer 1 a) und die Sachbezugsregelung nach § 5 Ziffer 3) des Vertrages nahe, die Parteien seien von sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit ausgegangen. Dementsprechend trägt die Klägerin selbst vor, die Berufung zur Geschäftsführerin habe an der Arbeitnehmereigenschaft nichts geändert.

Dagegen spricht jedoch, die Vereinbarung einer vorgeschalteten Tätigkeit in Arbeitnehmerstellung, die nach dem Vertrag nicht mit organschaftlicher Befugnissen verbunden sein sollte. Die - spätere - Berufung in eine Organstellung war zwar schon im Vertrag vom 35.03.2010 vorgesehen, jedoch mit einem vorgeschalteten Arbeitsverhältnis. Anders als etwa in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1997 (5 AZB 41/96 - NZA 1997, 1363) zugrundeliegenden Rechtsstreit wurde die Klägerin nicht von Beginn der Vertragsbeziehungen an als Geschäftsführerin vertraglich eingestellt und beschäftigt, wobei lediglich die Eintragung ins Handelsregister später erfolgen sollte. Vielmehr war auch nach dem Vortrag der Beklagten zuerst (befristet) eine Tätigkeit als leitende Angestellte in Arbeitnehmerposition ohne organschaftliche Befugnisse vereinbart. Mit dem Begriff „leitende Angestellte“ haben die Parteien einen im Arbeitsrecht üblichen Rechtsbegriff verwendet, welcher nach Gesetz (§§ 5 BetrvG, 14 Abs. 2 KSchG) und allgemeinem Verständnis Personen bezeichnet, die zwar in gehobener Stellung tätig sind, aber als Arbeitnehmer eingeordnet werden. Im Vertrag der Parteien sind daher erkennbar die beiden Tätigkeitsperioden auch im Status gegeneinander abgegrenzt. Dies ist auch konsequent, da bis zur Berufung der Klägerin zur Geschäftsführerin noch Herr M. Z. Geschäftsführer war, dem die Klägerin nachfolgte. Bezieht man mit in die Betrachtung ein, dass gem. § 1 Abs. 4 des Vertrages der Parteien, die Abberufung als Geschäftsführerin jederzeit möglich sein sollte, ohne zugleich den Anstellungsvertrag zu beenden, ist die Annahme berechtigt, dass die Parteien kein einheitliches Rechtsverhältnis regeln wollten.

Für dieses Ergebnis spricht auch, die tatsächliche Vertragsdurchführung. Zwischen den Parteien unstreitig, hat ein Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2010 vorgelegen. Die Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin ab 01.07.2010 ist jedoch umstritten ist. Das ab dem 01.07.2010 weiterhin unverändert ein als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis fortbestand, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Der Verweis auf die vertragliche Regelung des § 3 genügt hierzu nicht. In welcher Form die Klägerin tatsächlich in zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden war, blieb offen. Auch die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit wurde nur pauschal und schlagwortartig geschildert, ohne ausreichende Substantiierung einzelner Gegebenheiten. Der pauschale Hinweis der Klägerin auch nach dem 30.06.2010 den Weisungen des Geschäftsführers M. Z. unterworfen gewesen zu sein, ist im Hinblick auf dessen Löschung im Handelsregister am 16.07.2010 und den Vortrag der Beklagten dieser sei zum 30.06.2010 ausgeschieden nicht nachvollziehbar. Die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien nach Berufung der Klägerin zur Geschäftsführerin lässt daher auch keinen Schluss auf unveränderten Fortbestand als Arbeitsverhältnis zu.

Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Nach Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und Löschung im Handelsregister am 08.04.2011 ist die Organstellung beendet. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist für Ansprüche nach diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, nur den Geschäftsführervertrag gekündigt zu haben. Hinsichtlich der Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehung hat sie sich ausdrücklich nicht auf die Kündigung berufen.

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Soweit ein parallel zur Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde (vgl. II 2 d) aa)-ee)) folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b).Im Falle man nimmt an, der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestand nach Abberufung (Verlust der Organstellung) noch fort (vgl. II 2 d) ff)), folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a). In beiden Fällen findet § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit seiner Fiktionswirkung keine Anwendung.

bb) Für die weiteren Klageanträge der Klägerin ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, auch im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit, aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Als Anknüpfungspunkt des § 2 Abs. 3 ArbGG dient die oben genannte Feststellungsklage, da die Abtrennung des Verfahrens insoweit nicht geeignet, ist den von § 2 Abs. 3 ArbGG geforderten Zusammenhang zu negieren.

(1) Für die Klageanträge auf Feststellung des Fortbestandes des Geschäftsführervertrages als auch der Weiterbeschäftigungspflicht diesbezüglich folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus § 2 Abs. 1 Ziffern 3 b) und a) ArbGG.

Mit den Anträgen auf Fortbestand des und Weiterbeschäftigung im Geschäftsführervertragsverhältnis beruft sich die Klägerin ausschließlich (zur Anspruchsbegründung) auf das der Organstellung zugrunde liegende Geschäftsführervertragsverhältnis und macht Rechte aus dessen Fortbestand geltend. Für diese Ansprüche gilt die Fiktion der Norm des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Zwischen den Parteien ist am 25.03.2010 der von diesen als Geschäftsführervertrag überschriebene Vertrag geschlossen worden, der unabhängig von weiteren Regelungen jedenfalls von vornherein vorsah, die Klägerin solle (zukünftig) als Geschäftsführerin tätig werden, was auch geschah. Soweit die Klägerin daher mit den Klageanträgen zu 1. und 2. ausdrücklich den Fortbestand ihres Geschäftsführervertragsverhältnisses, als auch die Weiterbeschäftigung in dessen Rahmen, in wörtlicher Gegenüberstellung zum Arbeitsverhältnis geltend macht, macht sie ausschließlich Ansprüche als Geschäftsführerin und aus dem der organschaftlichen Stellung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis geltend, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind, unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich zugrunde liegt.

(2) Die Zahlungsansprüche auf Gehaltszahlung für April und Mai 2011 und auf Schadensersatz (Klageanträge zu 4. bis 6) stützt Klägerin alternativ auf geschäftsführervertragliche (für den Fall des Fortbestandes) oder arbeitsvertragliche Grundlage.

(aa) Eine Rechtswegeröffnung für diese Ansprüche nach den Grundsätzen des sicnon-Falles scheidet aus. Ein solcher ist anzunehmend, wenn der geltend gemachte Anspruch sich nur aus einem als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsverhältnis ergeben kann (vgl. BAG 19.12.2000, EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 52; 17.01.2001, EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 53). Die Annahmeverzugslohnansprüche können jedoch sowohl im freien Dienst- als auch im Arbeitsverhältnis, auf gleicher Rechtsgrundlage des § 615 BGB, begründet sein. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche bei vertragswidrigem Entzug (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) des Dienstwagens oder Mobiltelefons. Die Rechtsgrundlagen Geschäftsführervertragsverhältnis und Arbeitsverhältnis schließen sich jedoch wechselseitig aus. Die Ansprüche können nicht zugleich aus beiden Rechtsverhältnissen folgen. Sie stehen zueinander in einem entweder oder Verhältnis.

(bb) Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nicht für einen Zeitraum der bestehenden Organstellung. Die Beklagte hat die Klägerin abberufen. Die Klägerin wurde am 08.04.2011 als Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht. Ob die Kündigung der Beklagten geeignet ist das Vertragsverhältnis zu beenden kann hierbei offen bleiben. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift nur an der Organstellung an, unabhängig vom Bestand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbstständig nebeneinander stehen (BGH 28.Oktober 2002 - II ZR 146/02 - NJW 2003, 351). Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der anwendbaren Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf arbeitsvertraglicher Basis entstandenen Ansprüche (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - a. a. O.).

(3) Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erweiternd auch dann eröffnet, wenn im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, für den die Arbeitsgerichte orginär gemäß § 2 Abs. 1 ArbGG zuständig sind, weitere Streitgegenstände geltend gemacht werden, die mit diesem in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Durch die Zusammenhangsklage können weitere Streitgegenstände vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, die ansonsten als sogenannte autaut- bzw. etet-Fälle zumindest die schlüssige Darlegung der Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Nachweis des tatsächlichen Vorliegens der Arbeitnehmereigenschaft bedürften. Nicht anwendbar ist die Vorschrift dann, wenn die Hauptklage lediglich ausschließlich als sogenannter sicnon-Fall die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet (BAG 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 - AP Nr. 85 zu § 2 ArbGG 1979).

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG liegt vor, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Streitigkeit der Zusammenhangsklage aus dem gleichen einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen, nicht nur eine zufällige Verbindung besteht.

Ein rechtlicher Sachzusammenhang liegt im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG vor, wenn die Hauptklage, für die der Rechtweg zu den Arbeitsgerichten begründet ist (kein sicnon-Fall), und die Zusammenhangsklage ii dem selben Rechtsverhältnis fußen.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a) und b), begründet, soweit die Klägerin den Bestand und/oder die Weiterbeschäftigungspflicht als Arbeitnehmerin geltend macht. Ein sicnon-Fall liegt nicht vor (s. o. II 2 d) aa)- ff)).

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Soweit ein parallel zur Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde (vgl. II 2 d) aa)-ee)) folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b).Im Falle man nimmt an, das der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestand nach Abberufung (Verlust der Organstellung) noch fort (vgl. II2 d) ff)), folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a). In beiden Fällen findet § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit seiner Fiktionswirkung keine Anwendung.

Die Zahlungsansprüche der Klägerin für April und Mai gem. § 615 BGB können, soweit nicht, wie von der Klägerin behauptet, noch ein organschaftliches Verhältnis fortbesteht, auf genau diesem Arbeitsverhältnis beruhen. Gleiches gilt für den etwaigen Schadensersatzanspruch wegen des Entzugs des Handys und des Kraftfahrzeuges. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt daher vor.

Zu den Feststellungsanträgen die Geschäftsführertätigkeit betreffend besteht besteht ebenfalls ein Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Rechtstatbestände, die die Klägerin geltend macht, sind im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhaltes verknüpft. Der rechtliche Zusammenhang ist anzunehmen, da beide Vertragsverhältnisse in einer Vertragsurkunde vom 25.03.2010 geregelt wurden.

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung, §§ § 17 a Abs. 4 GVG, 78 S. 2 i. V. m. 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.



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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

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(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2011 (Az: 5 Ca 347/11) abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen abgeschlossenen "Geschäftsführervertrages" vom 25.03.2010 (Bl. 16 d. A.), durch fristlose, hilfsweise ordentliche zum 30.09.2011 ausgesprochen Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011. Darüber hinaus streiten die Parteien über den Anspruch der Klägerin auf Gehaltszahlung für die Monate April und Mai 2011 sowie auf Schadensersatz wegen Entzug des Dienstwagens und des Mobiltelefons.

2

Am 25.03.2010 schlossen die Parteien zur Regelung der Tätigkeiten der Klägerin für die Beklagte einen als Geschäftsführervertrag überschriebenen Vertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

3

"§ 1
Aufgabengebiet und Tätigkeit

4

Frau A. vertritt nach ihrer Berufung zur Geschäftsführerin - voraussichtlich ab 01.07.2010 - zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen die Gesellschaften gerichtlich und außergerichtlich. Bis dahin ist sie als leitende Angestellte als Mitglied der Geschäftsleitung tätig.

5

§ 2
Vertragsdauer

6

Dieser Vertrag beginnt am 01. April 2010.

7

Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit, während der jeder Seite ein Kündigungsrecht von einem Monat zum Monatsende zusteht.

8

Nach Ablauf der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten von Frau A. wirkt gleichermaßen zugunsten der Gesellschaft.

9

Die Bestellung als Geschäftsführer kann durch die Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden.

10

§ 4
Bezüge

11

Als Bezüge für ihre Tätigkeit erhält Frau A.

12

a) ein festes Jahresgehalt von 96T€ (zuzüglich gesetzlicher Arbeitgeberanteile), zahlbar in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Monats.
….

13

§ 5
Dienstwagen, Sachbezüge

14

Die Gesellschaft stellt der Geschäftsführerin einen Firmenwagen der Mittelklasse zur freien Verfügung.

15

Der Geschäftsführerin wird ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt.

16

Etwaige Lohnsteuer auf Sachbezüge trägt die Geschäftsführerin"
…"

17

Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit bei der Beklagten am 01.04.2010 auf. Am 01.07.2010 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte unter dem Datum 16.07.2010. Zum gleichen Datum wurde der weitere Geschäftsführer Z, nach Abberufung zum 30.06.2010, aus dem Handelsregister gelöscht (Bl. 162 d. A.).

18

Mit Schreiben vom 31.03.2011 kündigte die Beklagte den "Geschäftsführervertrag" vom 25.03.2010 "fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.09.2011" (Bl. 16 d. A.). Am 08.04.2011 (Bl. 163 d. A.) wurde die Klägerin im Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht.

19

Mit bei Gericht am 20.04.2011 eingegangener Klage hat die Klägerin (auszugsweise) nachfolgende Anträge angekündigt:

20

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführervertragsverhältnis und das bestehende Angestelltenvertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 weder fristlos beendet noch ordentlich zum 30.09.2011 beendet wird, sondern weiterhin - auch über den 30.09.2011 hinaus - unverändert fortbesteht,

21

die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch weiterhin zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Geschäftsführerin, hilfsweise als leitende Angestellte weiterzubeschäftigen.

22

Im angeordneten Gütetermin vom 31.05.2011 hat die Beklagte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bestritten.

23

Mit Schriftsatz vom 20.06.2011, Gerichtseingang 21.06.2011, hat die Klägerin die Klage um folgende Anträge erweitert:

24

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2011 8.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen und hierüber eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.

25

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2011 8.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen und hierüber eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.

26

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.04.2011 Schadensersatz für die Entziehung des Firmenwagens und des Mobiltelefons zu leisten, hilfsweise die sich durch die Entziehung zu Gunsten der Klägerin bestehenden geldwerten Vorteile zu vergüten.

27

Die Klägerin ist der Ansicht,
der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei schon deswegen eröffnet, weil sie nach dem Vertrag vom 25.03.2010 zunächst als leitende Angestellte und damit als Arbeitnehmerin eingestellt und tätig geworden sei.

28

Die spätere Berufung zur Geschäftsführerin habe an der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin nichts geändert, vielmehr sei die Klägerin weiterhin auch im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit den allgemeinen und besonderen Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Beirates nachzukommen verpflichtet gewesen. Ihr sei Inhalt sowie Art und Weise der Tätigkeit im Detail vorgegeben worden.

29

Auch § 3 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 25.03.2010 spreche für Weisungsgebundenheit. Darüber hinaus sei die Klägerin auch über die in § 3 Abs. 3 des besagten Anstellungsvertrages aufgeführten Geschäfte hinaus weisungsabhängig in ihrer täglichen Arbeitsleistung gewesen.

30

Die in § 1 Abs. 1 des Vertrages aufgeführte Regelung der Vertretung der Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen (gerichtlich und außergerichtlich) sei so nicht gelebt worden. Vielmehr habe sie faktisch keinerlei Entscheidungen treffen oder Verträge abschließen können, ohne die Zustimmung des weiteren Geschäftsführers Z.

31

Auch das Finanzamt habe im Rahmen der rechtlichen Einordnung des Tätigkeitsverhältnisses der Klägerin diese als Angestellte eingeordnet.

32

Die Bestellung zur Geschäftsführerin habe auch nicht die Aufhebung des Anstellungsvertrages zur Folge gehabt. Ein die Schriftform des § 623 BGB wahrender Auflösungsvertrag sei nicht geschlossen worden. Auch eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem TzBfG liege nicht vor. Schon die Auslegung des als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehenden § 1 des Anstellungsvertrages lasse den Schluss nicht zu, die Parteien hätten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Berufung zur Geschäftsführerin vereinbart. Insoweit gelte § 305 c BGB. Unabhängig davon läge auch kein Sachgrund einer etwaigen Befristung vor. Eine kalendermäßige Befristung könne nicht angenommen werden. Darüber hinaus, so die Klägerin, lebe bei Beendigung des Geschäftsführerverhältnis ihr Arbeitsverhältnis wieder auf bzw. werde fortgesetzt.

33

Die Beklagte ist der Ansicht,
der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet. Vielmehr sei der Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, da die Klägerin als Geschäftsführerin beschäftigt worden sei.

34

Die Anstellung der Klägerin als leitende Angestellte sei gemäß Geschäftsführervertrag bis zur Bestellung zur Geschäftsführerin, somit bis zum 30.06.2010 befristet gewesen. Mithin sei die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach dem erklärten Willen des Geschäftsführervertrages nicht mehr Arbeitnehmerin, sondern Organ der Gesellschaft gewesen. Das ursprüngliche Angestelltenverhältnis habe daher nach Ausspruch der Geschäftsführervertragskündigung nicht wieder aufgelebt. Regelmäßig werde mit Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ein etwaiges zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis beendet. Es sei nicht davon auszugehen, die Parteien wollten nach Abschluss eines Geschäftsführervertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis daneben ruhend weiterbestehen lassen.

35

Die im Vertrag vom 25.03.2010 vorgesehene gerichtliche bzw. außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft durch die Klägerin als Geschäftsführerin entspreche dem Üblichen. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Weisungsgebundenheit im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin habe nicht bestanden. Die Klägerin sei frei in ihrer Zeiteinteilung gewesen. Auch habe die Klägerin frei und selbständig unter anderem darüber bestimmen können, welche Verträge zu welchen Konditionen sie habe eingehen wollen. So habe die Klägerin in Ausübung ihrer Befugnisse als Geschäftsführerin auch zusammen mit einem ihr nachgeordneten Prokuristen zwei Arbeitsverträge am 16. und 22.7.2010 abgeschlossen. Die Rüge des Verwaltungsrates bezüglich dieser Verträge habe nicht beinhaltet, die Klägerin habe ihre Kompetenz überschritten. Es sei nur gerügt worden, die Verträge hätten den wirtschaftlichen Notwendigkeiten widersprochen. Auch habe die Klägerin eigenständig die vertragliche Arbeitszeit von Frau Y von halbtags auf Vollzeit erhöht. Des Weiteren habe die Klägerin mit dem Betriebsrat eine Regelung zu Personaleinkäufen am 12.08.2010 unterzeichnet. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin auch nicht den Weisungen des weiteren Geschäftsführers Z unterworfen gewesen, da Herr Z zum 30.06.2010 als Geschäftsführer abberufen und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Diesen habe die Klägerin ersetzt.

36

Letztlich seien die Arbeitsgerichte auch dann nicht für Klagen von Geschäftsführern einer GmbH zuständig, wenn diese aufgrund ihrer eingeschränkten Kompetenzen in Wirklichkeit als Arbeitnehmer einzuordnen seien.

37

Eine Bindungswirkung der Anerkennung des Finanzamtes für die Arbeitsgerichte bestünde nicht.

38

Das Arbeitsgericht hat am 21.07.2011 (Bl. 98 d. A.) wie folgt beschlossen:

39

Das Verfahren wird soweit die Anträge das Geschäftsführervertragsverhältnis betreffen, von dem übrigen Verfahren abgetrennt und erhält ein noch zu vergebendes Aktenzeichen.

40

Hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens ist der Rechtsstreit zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet und wird an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen.

41

Im Übrigen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.

42

Das Arbeitsgericht hat (verkürzt) dargestellt in diesem Beschluss ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für die Klage der Klägerin eröffnet, soweit sie beantrage, ein bestehendes Angestelltenvertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) sei nicht beendet. Dieses Feststellungsbegehren der Klägerin, das zunächst mit dem Vertrag vom 25.03.2010 begründete Angestelltenverhältnis als Mitglied der Geschäftsleitung bestehe fort, sei als sic-non-Fall anzusehen, bezüglich dessen die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eingreife. Anders sei dies, soweit die Klägerin mit ihren Anträgen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Geschäftsführervertragverhältnisses, eine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführerin sowie Annahmeverzugslohnansprüche als Geschäftsführerin geltend mache. Für diese Anträge sei allein schon aufgrund der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen, da die Klägerin insoweit Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis, das der Organstellung zugrunde liege, geltend mache. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für diese Anträge nicht eröffnet, unabhängig davon, ob der Organstellung ein Arbeitsverhältnis als Rechtsgrundlage zugrunde liege. Für diese Klageanträge werde der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch nicht über § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage) eröffnet. Allein ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem den Rechtsweg eröffnenden sic-non-Fall genüge nicht.

43

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes wurde den Parteien am 05.08.2011 zugestellt. Mit bei Gericht am 16.08.2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist (Bl. 117 d. A.) bis 15.09.2011, mit am 15.09.2011 eingegangenem Schriftsatz, begründet.

44

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei schon, weil sie auch im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit weisungsgebunden gewesen sei, die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Darüber hinaus lägen auch alle Voraussetzungen der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Die Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge seien zeitgleich für die Geschäftsführertätigkeit als auch die Arbeitnehmertätigkeit eingereicht. Ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege vor. Die Ansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit als auch dem Angestelltenverhältnis seien von derselben Kündigung sowohl im Bestand als auch hinsichtlich der Zahlungspflichten betroffen. Auch die Vergütungsansprüche resultierten aus beiden Vertragsverhältnissen.

45

Die Beklagte weist daraufhin, die Kündigung beträfe ihrem Wortlaut nach ausschließlich das Geschäftsführerdienstvertragsverhältnis. Das Angestelltenverhältnis aus dem Vertrag vom 23.05.2010 sei bis zum 01.07.2010 befristet gewesen und automatisch beendet worden.

46

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Beschluss vom 24.10.2011, durch die Vorsitzende der 5. Kammer alleine, der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und ausgeführt, ein ehemals bestehendes Anstellungsverhältnis der Klägerin vor Berufung zur Geschäftsführerin sei wirksam durch Befristung beendet worden.

47

Mit Anschreiben vom 09.11.2011 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichtes zum 21.07.2011 werde seitens des Landesarbeitsgerichtes hinsichtlich der verwiesenen Klageanträge wie folgt aufgefasst.

48

Abgetrennt und an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen wurden:

49

Der Klageantrag zu 1), soweit mit diesem der Fortbestand des Geschäftsführerverhältnis geltend gemacht wurde.

50

Der Klageantrag zu 2), soweit er die Beschäftigung als Geschäftsführerin erfasst.

51

Die Zahlungsanträge zu 4) bis 6) aus dem Schriftsatz vom 20.06.2011.

52

Die Parteien haben hierzu keine anderslautenden Stellungnahmen eingereicht.

53

Mit Anschreiben vom 24.11.2011 (Bl. 146 d. A.) hat die Kammer die Parteien auf die Regelung der §§ 21 TzBfG, 15 Abs. 2 TzBfG hingewiesen.

54

Innerhalb der Stellungnahmefrist hat die Beklagte hierzu erneut vorgetragen, ihrer Ansicht nach sei mit Abschluss des Vertrages vom 25.03.2010 vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis der Klägerin als leitende Angestellte solle mit Berufung zur Geschäftsführung beendet werden. Der Vertrag vom 25.03.2010 genüge auch dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, da für einen Angestellten, der durch Geschäftsführervertrag zum Geschäftsführer aufsteige, erkennbar sei, das Arbeitsverhältnis solle beendet werden. Entgegenstehende Umstände lägen nicht vor. Die Eintragung der Klägerin als Geschäftsführerin im Handelsregister sei am 16.07.2010 erfolgt und notariell beurkundet worden. Dies sei deutlich aufwendiger und habe deshalb eine deutlich gesteigerte Warnfunktion als die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG.

55

Die Klägerin hat die Existenz einer schriftlichen Mitteilung der Beklagten nach § 15 Abs.2 TzBfG ebenfalls verneint.

56

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

57

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Die nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG an sich statthafte Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt worden. Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Rechtswegsbeschlusses am 05.08.2011 mit bei Gericht am 16.08.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit bei Gericht am 15.09.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

58

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für alle Klageanträge eröffnet.

59

a) Die Beschwerde ist nicht allein deswegen begründet, weil das Arbeitsgericht die Nichtabhilfeentscheidung nicht durch die Kammer, sondern allein durch die Vorsitzende getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt nicht in Betracht. Zwar mag man nach dem über § 78 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbaren § 572 Abs. 3 ZPO grundsätzlich eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht in Betracht ziehen, jedoch gilt dies nicht im Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG. Dem steht der das Arbeitsgerichtsverfahren prägende Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) entgegen, der in § 68 ArbGG eine spezielle Ausgestaltung erfahren hat. § 68 ArbGG verbietet im Berufungsverfahren dem Landesarbeitsgericht die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen eines Mangels im Verfahren. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke schließt im vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17 GVG eine Zurückverweisung ebenfalls aus. Deswegen kommt eine Aufhebung der Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichtes durch eine Kammer des Landesarbeitsgerichtes, allein wegen des Mangels der Entscheidung über die Nichtabhilfe ohne Kammer, nicht in Betracht (BAG 17.02.2003 - 5 AZB 37/02 - NZA 2003, 517 f).

60

b) Eine Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit des Tenors scheidet ebenfalls aus.

61

Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichtes lässt sich hinsichtlich der Frage, welche Klageanträge abgetrennt und mangels Eröffnung des Rechtsweges an das Landgericht verwiesen werden sollten, unter Heranziehung des Inhaltes des Beschlusses des Arbeitsgerichtes vom 21.07.2011 ausreichend wie folgt bestimmen.

62

Abgetrennt und an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen wurden:

63

Der Klageantrag zu 1), soweit mit diesem der Fortbestand des Geschäftsführerverhältnis geltend gemacht wurde.

64

Der Klageantrag zu 2), soweit er die Beschäftigung als Geschäftsführerin erfasst.

65

Die Zahlungsanträge zu 4) bis 6) aus dem Schriftsatz vom 20.06.2011.

66

Der insoweit vorgenommenen Konkretisierung des Verweisungsbeschlusses sind die Parteien auch nach Hinweis der Kammer nicht entgegengetreten.

67

c) Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2011, soweit dieser (zum Umfang siehe oben II b)) die einzelnen Klageanträge der Klägerin an das Landgericht verwiesen hat.

68

Soweit das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet ansah, ist mangels Beschwerde der Klägerin oder der Beklagten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im nicht abgetrennten Ausgangsverfahren festgestellt.

69

d) Der Beschwerde der Klägerin war aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg beschieden.

70

Soweit zwei Rechtsverhältnisse als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, muss bei der Entscheidung über den Rechtsweg sorgfältig geprüft werden, auf welche Rechtsgrundlage die Klagforderungen gestützt werden. Werden - wie hier - im Wege der Klagehäufung mehrere selbständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss der Rechtsweg für jeden Anspruch getrennt geprüft werden (Germelmann/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 153).

aa)

71

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt für die Anträge der Klägerin auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnis aus § 2 Abs.1 Ziffer 3 b) ArbGG. Soweit die Klägerin Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmerin geltend macht ist § 2 Abs.1 Ziffer 3 a) ArbGG Rechtsweggrundlage. Für beide Anträge liegt Rechtswegeröffnung vor, ohne einen sic-non-Fall anzunehmen.

72

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit stehen zueinander in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Rechtsweg nach §§ 2, 5 ArbGG nicht eröffnet, sind die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Auffangzuständigkeit für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig.

73

Nach § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (Ziffer 3 a) und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (Ziffer 3 b). Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt §.5 ArbGG.

(1)

74

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. In einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zur Entscheidung berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG 23.August 2011- 10 AZB 51/10 -DB 2011, 2386-2388; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr.54; 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr.46). An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, dass zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - aaO). § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift sogar ein, wenn die Einordnung des Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis objektiv feststeht. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - BAGE 118, 278; 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - aaO; Schwab/Weth/Kliemt - ArbGG - 3. Aufl. - § 5 Rn. 271). Für Ansprüche der Klägerin, die während der Zeit als Geschäftsführerin entstanden sind, sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres immer dann zuständig, wenn sie noch während der Geschäftsführerbestellung gerichtlich geltend gemacht werden (BAG 20.Mai 1998 - 5 AZB 3/98 - zu II 1 der Gründe, NZA 1998, 1247). Nur so kann dem Zweck der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entsprochen und ein Arbeitsgerichtsprozess im „Arbeitgeberlager“ vermieden werden (BAG 23. August 2011 - a.a.O.).

75

Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn dem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung zugrunde liegt. In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54; 11. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - aaO).

76

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn der Kläger Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - AP BGB § 626 Nr. 211). Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO). Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der anwendbaren Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.

77

(2) Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die Klageanträge auf Fortbestand des und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis. ist daher, dass die Klageanträge der Klägerin vorliegend ihrer Rechtsgrundlage in einem Arbeitsverhältnis und nicht (nur) in einem der Organstellung der Klägerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis finden.

78

Die Parteien haben in § 1 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages vom 25.03.2010 vereinbart, die Klägerin werde voraussichtlich ab dem 01.07.2010 zur Geschäftsführerin berufen. Bis dahin solle sie eine Tätigkeit im Rahmen leitender Angestellteneigenschaft als Mitglied der Geschäftsleitung ausüben, was zwischen den Parteien auch unstreitig stattfand. Die Klägerin ist am 01.04.2010 in das Unternehmen eingetreten und nach Behauptung der Beklagten zum 01.07.2010 zur Geschäftsführerin bestellt worden, die Eintragung im Handelsregister ist am 16.07.2010 erfolgt.

79

Die Klägerin ist daher für die Beklagte (zunächst), das ist zwischen den Parteien auch unstreitig, als Arbeitnehmerin in der Position einer leitenden Angestellten ab 01.04.2010 tätig geworden.Vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist auszugehen, weil beide Parteien übereinstimmend vortragen, bis 30.06.2010 habe die Klägerin weisungsgebundene Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit verrichtet. Die Beklagte hat behauptet, das Arbeitsverhältnis der Klägerin als leitende Angestellte sei bis 30.06.2010 befristet gewesen. Die Behauptung der Klägerin (zumindest) bis zu diesem Zeitpunkt weisungsgebunden in persönlicher Abhängigkeit tätig gewesen zu sein, blieb unbestritten.

80

(aa) Dieses Arbeitsverhältnis ist nicht mit gemäß § 623 BGB durch schriftlich abgeschlossenen Auflösungsvertrag beendet worden. Die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrag vom 25.03.2010 (leitende Angestellte in Arbeitnehmereigenschaft, nachfolgend Geschäftsführerin) kann nicht i.S.v. § 623 BGB als "vorgezogener" schriftlicher Auflösungsvertrag ausgelegt werden. Die Vorgehensweise der Parteien schon bei Vertragsbegründung die zukünftige - vorliegend im Zeitpunkt ungewisse - Beendigung des Rechtsverhältnisses zu vereinbaren, entspricht vielmehr dem Recht der Befristung, wie es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (im weiteren TzBfG) regelt. So haben die Parteien, was sich aus dem Worten "voraussichtlich ab dem 01.07.2010" ergibt, erkennbar zwar als sicher erachtet, die Klägerin werde zur Geschäftsführerin bestellt, nicht fest stand jedoch, ob dies am 01.07.2010 erfolgt. Aus dem Wort "voraussichtlich" ergibt sich in zeitlicher Hinsicht nur eine Wahrscheinlichkeit keine Sicherheit. Die Parteien habe daher keinen "vorgezogenen Auflösungsvertrag", der den Voraussetzungen des § 623 BGB folgen würde, geschlossen.

81

(bb) Auch eine automatische "Umwandlung" des Arbeitsverhältnis in ein dienstvertragliches Verhältnis (so LAG Berlin-Brandenburg 05.Juli 2007 - 6 Ta 1319/07 - NJW 2007, 571) scheidet aus. Es wäre zwar denkbar, den Arbeitsvertrag bei der Bestellung zum Geschäftsführer lediglich zu ändern, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Änderung des Arbeitsvertrags, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt lässt, ist an sich grundsätzlich formfrei möglich. Der Schutzzweck des § 623 BGB ist jedoch auch auf diese Konstellation anwendbar. Selbst bei Annahme des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses als alleinige Grundlage der Organschaft verliert der Organvertreter wesentliche Arbeitnehmerrechte (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Das Schriftformgebot des § 623 BGB will (auch) vor dem inhaltlichen Verlust der Arbeitnehmerstellung schützen (LAG Baden-Württemberg 21.03.2011 - 11 Ta 4/11; LAG Hamburg 05.07.2010 - 7 Ta 24/09 - jeweils zitiert nach juris; KR/Rost, 9. Aufl. - § 14 KSchG Rn. 6d; Münchener Kommentar zum BGB/Henssler, 5. Aufl., § 623 Rn. 25; Schwab/Weth/ Kliemt, ArbGG, 3. Aufl., § 5 Rn. 274d f). Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehung somit des Arbeitsverhältnisses und bedarf daher als Auflösungsvertrag der Schriftform, § 623 BGB (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 a.a.O.). Dies gilt auch, wenn vorliegend, die "Umgestaltung" vor Ablauf der Wartezeit des § 1 KSchG erfolgt wäre, da einerseits § 623 BGB eine Wartezeit nicht kennt, andererseits nach des Regelung in § 1 des Vertrages der Parteien auch ein Termin nach Ablauf von 6 Monaten möglich gewesen wäre. § 623 BGB erfasst alle Arbeitsverträge, auch solche leitender Angestellter im Sinne von §§ 14 Abs.2 KSchG, 5 Abs.3 BetrVG.

82

(cc) Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auch nicht aufgrund wirksamer Befristung zum 30.06.2010 beendet worden.

83

In Auslegung der Ziffer 1 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages haben die Parteien im Sinne von § 21 TzBfG eine auflösende Bedingung vorgesehen, der zufolge das Angestelltenverhältnis mit der Berufung zur Geschäftsführerin sein Ende finden sollte.

84

In Abgrenzung zur sachgrundlosen Befristung, die § 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht, weist die auflösende Bedingung wie auch die Zweckbefristung sich dadurch aus, dass das Ereignis, welches als Bedingung oder Befristungszweck vorgesehen ist, zwischen den Parteien feststeht, hinsichtlich des zeitlichen Eintritts jedoch - mehr oder weniger - Ungewissheit besteht.

85

Zweckbefristung oder auflösende Bedingung, die in den Voraussetzungen im Wesentlichen gleich behandelt werden, erfordern die Einhaltung der Schriftform nicht nur für die Befristung an sich, sondern auch hinsichtlich des Befristungszweckes. Darüber hinaus ist bei beiden Rechtsinstituten (vgl. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG) zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses die schriftlich Mitteilung seitens Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über die Tatsache der tatsächlichen Zweckerreichung erforderlich.

86

Der Arbeitgeber kann sich dabei zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG eines Vertreters bedienen, die Mitteilung durch einen - unbeteiligten - Dritten reicht jedoch nicht aus (ErfK/Müller-Glöge - 11. Auflage, 2011 - TzBfG § 15, Rn. 2;Ascheid/Preis/Schmidt - Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 - Backhaus - TzBfG § 15 Rn. 4).

87

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, der Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 2 TzBfG nachgekommen zu sein. Sie hat sich lediglich darauf berufen, der Arbeitsvertrag sei schriftlich abgeschlossen, die Klägerin habe Kenntnis von der Bestellung zur Geschäftsführerin gehabt, damit sei der Schriftform des § 623 BGB genüge getan. Wieso die rechtliche Handhabung im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses anders sein solle, sei nicht nachzuvollziehen, auch der Schutz des § 15 Abs. 2 TzBfG sei gewahrt. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers bedürfe der Eintragung im Handelsregister und der notariellen Beurkundung.

88

Ein Fall des § 623 BGB liegt nach Ansicht der Kammer (vgl. oben II bb) (3) (aa)) nicht vor. Die von der Beklagten ins Auge gefasste Fallkonstellation der schon bei Vertragsschluss vereinbarten zukünftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht der im TzBfG geregelten Konstellation des zweckbefristeten oder auflösend bedingten Arbeitsvertrages. Die Anforderungen des § 623 BGB an Auflösungsverträge werden im Rahmen der Befristung nach dem TzBfG durch die Notwendigkeit der Schriftform und die Einhaltung der Formerfordernisse der §§ 15 Abs. 2 TzBfG für den Fall der Zweckbefristung bzw. auflösende Bedingungen ersetzt. Der Hinweis der Beklagten, die Tätigkeit als Geschäftsführerin bedürfe der Eintragung im Handelsregister und notarieller Beurkundung ist weder ausreichend noch zutreffend. Für die Anmeldung des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses und der Erklärung des zu bestellenden Geschäftsführers (§ 39 Abs.3 GmbHG) im Original oder beglaubigter Kopie.

89

Die notwendige Mitwirkung des Geschäftsführers bei der Bestellung gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 GmbHG (der Geschäftsführer muss gemäß § 39 Abs. 3 die nach § 8 Abs. 3 und 6 Abs. 2 GmbHG geforderte Eignung bestätigen) ersetzt nicht die Mitteilung des Arbeitgebers gem. § 15 Abs.2 TzBfG.

90

Nach der Begründung des Regierungsentwurfes zu § 15 Abs. 2 TzBfG (Bundestagsdrucksache 14/4374, S.10, 20) ist die schriftliche Mitteilung der Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG erforderlich, weil der Arbeitnehmer deren genauen Zeitpunkt und damit den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht kennt. Daraus folgt jedoch kein Verzicht des Gesetzgebers auf die schriftliche Mitteilung des Arbeitgeber in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer anderweitig von dem Eintritt des Zweckes erfährt. Einen Automatismus, in diesen Fällen könne die Einhaltung der Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 TzBfG unterbleiben, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geregelt, vielmehr in jedem Fall eine schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers vorgesehen. Die gesetzliche Regelung enthält keine Ausnahmefälle.Eine sonstige Kenntnisnahme des Arbeitnehmers von der Zweckerreichung erübrigt daher (im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung zu § 623 BGB) nicht die Mitteilung nach § 15II TzBfG. Dementsprechend reicht auch die Mitteilung durch einen nicht bevollmächtigten Dritten nicht aus (ErfK/Müller-Glöge - 11. Auflage, 2011 - TzBfG § 15, Rn. 2;Ascheid/Preis/Schmidt - Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 - Backhaus - TzBfG § 15 Rn. 4). Selbst für den Fall, dass die Zweckerreichung oder auflösende Bedingung (§ 21) in der Sphäre oder Person des Arbeitnehmers eintritt, enthält das Gesetz keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers. Dass eine Mitteilung durch den Arbeitgeber in diesen Fällen mitunter wenig sinnvoll erscheinen mag, berechtigt für sich genommen nicht zu einer teleologischen Reduktion der Norm (Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 - Bayreuther - § 15 TzBfG Rn 13; KR/Lipke - 9. Aufl. - § 15 TzBfG Rn. 12b). Würde man im Einzelfall die Mitteilungspflicht davon abhängig machen wollen, ob der Arbeitnehmer eine andere Kenntnismöglichkeit hatte, wäre die erstrebte Rechtssicherheit nicht erreichbar.

91

Die Verpflichtung nach § 15 Abs.2 TzBfG wird auch nicht mit der Formulierung "voraussichtlich ab 01.07.2010" in § 1 des Vertrages vom 25.03.2010 erfüllt. Der Arbeitgeber muss in der Mitteilung den Beendigungszeitpunkt exakt, dh kalendermäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar angeben (Beck/OK - Bayreuther - TzBfG § 15 Rn 4). Es muss sich aus der Mitteilung der genaue Tag der Zweckerreichung ergeben (Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 - Backhaus - § 15 TzBfG Rn.9; KR/Lipke - 9. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 13; ErfK/Müller-Glöge - 11. Auf. - § 15 TzBfG Rn. 3) Diese Voraussetzung erfüllt die arbeitsvertragliche Angabe als Prognose nicht.

92

(dd) Auch die Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06./ 01.07.2010 unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Berufung der Klägerin auf die Formerfordernisse des § 623 BGB oder auch des § 15 Abs. 2 TzBfG ist nicht unzulässig.

93

§ 623 BGB enthält neben dem Rechtssicherheits- und Klarheitsgedanken auch eine Warnfunktion hinsichtlich des Verlustes der Arbeitnehmerstellung. Denn der Geschäftsführer einer GmbH als Organvertreter gilt aufgrund seiner förmlichen Stellung entweder nicht als Arbeitnehmer oder fällt nicht mehr unter den Schutz bestimmter Gesetze. Er verliert damit wesentliche Arbeitnehmerrechte, unbeschadet der Tatsache, dass er unter bestimmten Umständen sogar Arbeitnehmer bleibt. Gerade vor dem inhaltlichen Verlust der Arbeitnehmerstellung will die Formvorschrift des § 623 BGB (auch) schützen. Vergleichbare Ziele verfolgen die Formvorschriften des TzBfG. Die Regelung § 15 Abs. 2 TzBfG hat zwar einerseits ersichtlich den Zweck, den Arbeitnehmer vor einer abrupten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Zweckerreichung zu schützen, andererseits hängt mit der Regelung des § 15 Abs. 2 TzBfG jedoch auch das Recht des Arbeitnehmers zusammen gemäß § 17 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung geltend zu machen (vgl. ErfK/ Müller-Glöge - 11. Aufl. - § 17 TzBfG Rn. 7). Beiden Normen liegt daher ein besonderer Schutzgedanke zugunsten der Arbeitnehmer zugrunde.

94

Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn Formvorschriften des Bürgerlichen Rechtes nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03 - EzA BGB 2002 § 623 BGB Nr. 1). Das kann unter dem Gesichtspunkt des Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nur dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz Formmangels zu vertrauen und sich der Erklärende mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehendem Verhalten in Widerspruch setzt. So zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verlieh und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG, a. a. O.). Vorliegend ging die Beklagte von einer wirksamen Aufhebung des ehemals bestehenden Arbeitsverhältnisses (mit Bestellung zur Geschäftsführerin) oder aber hilfsweise von wirksamer Zweckbefristung aus. Dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber der Beklagten einen besonderen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder einer Beendigungsabsicht des Arbeitsverhältnisses ihrerseits auf endgültige Art Ausdruck verliehen hat, lässt sich jedoch allein aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin beginnend ab dem 01.07.2010 bis zum Zugang der Kündigung ausgeübt hat, begründet keinen besonderen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Beendigungsabsicht der Klägerin. Auch die Bezeichnung des Vertrag der Parteien als Geschäftsführervertrag der in seinen wesentlichen Inhalten die Tätigkeit als Geschäftsführer nach dem 01.07.2010 regelt, genügt, da wesentlicher Gegenstand des § 1 des Vertrages die (befristete) Beschäftigung als leitende Angestellte war, zur Annahme besonderen Vertrauens nicht.

95

(ee) Auch wenn man annehmen wollte, das vorgeschaltete Arbeitsverhältnis sollte nach der Vereinbarung der Parteien keine Beendigung mit der Berufung zur Geschäftsführerin finden, sondern neben dem Geschäftsführerverhältnis fortbestehen, würde erst Recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede fortbestehen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 a.a.O.). Mit der Abberufung als Geschäftsführerin und Löschung im Handelsregister wäre dieses Rechtsverhältnis wieder Anspruchsgrundlage.

96

Nach alledem lag zumindest bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageanträge, die Gegenstand des Rechtswegsbeschlusses waren, keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ab dem 01.07.2010 vor, welches daher im Zeitraum der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ruhend fortbestand.

97

(ff) Eine Auslegung der Regelung des § 1 des Geschäftsführervertrages der Parteien, der Tätigkeit der Klägerin habe beginnend ab dem 01.04.2010 ein einheitliches Arbeitsverhältnis zugrunde gelegen, welches von Anfang an die einzige Beschäftigungsgrundlage gewesen sei und innerhalb deren auch die Geschäftsführertätigkeit erfolgte, scheidet aus.

98

Dafür spräche die Bezeichnung des Vertrages als "Geschäftsführervertrag", der sich auch im wesentlichen inhaltlich auf die Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bezieht. Auch legen die Vergütungsregelung nach § 4 Ziffer 1 a) und die Sachbezugsregelung nach § 5 Ziffer 3) des Vertrages nahe, die Parteien seien von sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit ausgegangen. Dementsprechend trägt die Klägerin selbst vor, die Berufung zur Geschäftsführerin habe an der Arbeitnehmereigenschaft nichts geändert.

99

Dagegen spricht jedoch, die Vereinbarung einer vorgeschalteten Tätigkeit in Arbeitnehmerstellung, die nach dem Vertrag nicht mit organschaftlicher Befugnissen verbunden sein sollte. Die - spätere - Berufung in eine Organstellung war zwar schon im Vertrag vom 35.03.2010 vorgesehen, jedoch mit einem vorgeschalteten Arbeitsverhältnis. Anders als etwa in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1997 (5 AZB 41/96 - NZA 1997,1363) zugrundeliegenden Rechtsstreit wurde die Klägerin nicht von Beginn der Vertragsbeziehungen an als Geschäftsführerin vertraglich eingestellt und beschäftigt, wobei lediglich die Eintragung ins Handelsregister später erfolgen sollte. Vielmehr war auch nach dem Vortrag der Beklagten zuerst (befristet) eine Tätigkeit als leitende Angestellte in Arbeitnehmerposition ohne organschaftliche Befugnisse vereinbart. Mit dem Begriff "leitende Angestellte" haben die Parteien einen im Arbeitsrecht üblichen Rechtsbegriff verwendet, welcher nach Gesetz (§§ 5 BetrvG, 14 Abs.2 KSchG) und allgemeinem Verständnis Personen bezeichnet, die zwar in gehobener Stellung tätig sind, aber als Arbeitnehmer eingeordnet werden. Im Vertrag der Parteien sind daher erkennbar die beiden Tätigkeitsperioden auch im Status gegeneinander abgegrenzt. Dies ist auch konsequent, da bis zur Berufung der Klägerin zur Geschäftsführerin noch Herr M.Z Geschäftsführer war, dem die Klägerin nachfolgte. Bezieht man mit in die Betrachtung ein, dass gem. § 1 Abs.4 des Vertrages der Parteien, die Abberufung als Geschäftsführerin jederzeit möglich sein sollte, ohne zugleich den Anstellungsvertrag zu beenden, ist die Annahme berechtigt, dass die Parteien kein einheitliches Rechtsverhältnis regeln wollten.

100

Für dieses Ergebnis spricht auch, die tatsächliche Vertragsdurchführung. Zwischen den Parteien unstreitig, hat ein Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2010 vorgelegen. Die Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin ab 01.07.2010 ist jedoch umstritten ist. Das ab dem 01.07.2010 weiterhin unverändert ein als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis fortbestand, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Der Verweis auf die vertragliche Regelung des § 3 genügt hierzu nicht. In welcher Form die Klägerin tatsächlich in zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden war, blieb offen. Auch die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit wurde nur pauschal und schlagwortartig geschildert, ohne ausreichende Substantiierung einzelner Gegebenheiten. Der pauschale Hinweis der Klägerin auch nach dem 30.06.2010 den Weisungen des Geschäftsführers M.Z unterworfen gewesen zu sein, ist im Hinblick auf dessen Löschung im Handelsregister am 16.07.2010 und den Vortrag der Beklagten dieser sei zum 30.06.2010 ausgeschieden nicht nachvollziehbar. Die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien nach Berufung der Klägerin zur Geschäftsführerin lässt daher auch keinen Schluss auf unveränderten Fortbestand als Arbeitsverhältnis zu.

101

Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Nach Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und Löschung im Handelsregister am 08.04.2011 ist die Organstellung beendet. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG ist für Ansprüche nach diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, nur den Geschäftsführervertrag gekündigt zu haben. Hinsichtlich der Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehung hat sie sich ausdrücklich nicht auf die Kündigung berufen.

102

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Soweit ein parallel zur Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde (vgl II 2 d) aa) - ee)) folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs.1 Ziffer 3 b).Im Falle man nimmt an, der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestand nach Abberufung (Verlust der Organstellung) noch fort (vgl II 2 d) ff)), folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs.1 Ziffer 3 a). In beiden Fällen findet § 5 Abs.1 S.3 ArbGG mit seiner Fiktionswirkung keine Anwendung.

103

bb) Für die weiteren Klageanträge der Klägerin ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, auch im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit, aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Als Anknüpfungspunkt des § 2 Abs. 3 ArbGG dient die oben genannte Feststellungsklage, da die Abtrennung des Verfahrens insoweit nicht geeignet, ist den von § 2 Abs.3 ArbGG geforderten Zusammenhang zu negieren.

104

(1) Für die Klageanträge auf Feststellung des Fortbestandes des Geschäftsführervertrages als auch der Weiterbeschäftigungspflicht diesbezüglich folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus § 2 Abs.1 Ziffern 3 b) und a) ArbGG.

105

Mit den Anträgen auf Fortbestand des und Weiterbeschäftigung im Geschäftsführervertragsverhältnis beruft sich die Klägerin ausschließlich (zur Anspruchsbegründung) auf das der Organstellung zu Grunde liegende Geschäftsführervertragsverhältnis und macht Rechte aus dessen Fortbestand geltend. Für diese Ansprüche gilt die Fiktion der Norm des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG.

106

Zwischen den Parteien ist am 25.03.2010 der von diesen als Geschäftsführervertrag überschriebene Vertrag geschlossen worden, der unabhängig von weiteren Regelungen jedenfalls von vornherein vorsah, die Klägerin solle (zukünftig) als Geschäftsführerin tätig werden, was auch geschah. Soweit die Klägerin daher mit den Klageanträgen zu 1. und 2. ausdrücklich den Fortbestand ihres Geschäftsführervertragsverhältnisses, als auch die Weiterbeschäftigung in dessen Rahmen, in wörtlicher Gegenüberstellung zum Arbeitsverhältnis geltend macht, macht sie ausschließlich Ansprüche als Geschäftsführerin und aus dem der organschaftlichen Stellung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis geltend, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind, unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich zugrunde liegt.

107

(2) Die Zahlungsansprüche auf Gehaltszahlung für April und Mai 2011 und auf Schadensersatz (Klageanträge zu 4. bis 6) stützt Klägerin alternativ auf geschäftsführervertragliche (für den Fall des Fortbestandes) oder arbeitsvertragliche Grundlage.

108

(aa) Eine Rechtswegeröffnung für diese Ansprüche nach den Grundsätzen des sic-non-Falles scheidet aus. Ein solcher ist anzunehmend, wenn der geltend gemachte Anspruch sich nur aus einem als Arbeitsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsverhältnis ergeben kann (vgl. BAG 19.12.2000, EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 52; 17.01.2001, EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 53). Die Annahmeverzugslohnansprüche können jedoch sowohl im freien Dienst- als auch im Arbeitsverhältnis, auf gleicher Rechtsgrundlage des § 615 BGB, begründet sein. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche bei vertragswidrigem Entzug (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB) des Dienstwagens oder Mobiltelefons. Die Rechtsgrundlagen Geschäftsführervertragsverhältnis und Arbeitsverhältnis schließen sich jedoch wechselseitig aus. Die Ansprüche können nicht zugleich aus beiden Rechtsverhältnissen folgen. Sie stehen zueinander in einem entweder-oder Verhältnis.

109

(bb) Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nicht für einen Zeitraum der bestehenden Organstellung. Die Beklagte hat die Klägerin abberufen. Die Klägerin wurde am 08.04.2011 als Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht. Ob die Kündigung der Beklagten geeignet ist das Vertragsverhältnis zu beenden kann hierbei offen bleiben. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG greift nur an der Organstellung an, unabhängig vom Bestand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen (BGH 28.Oktober 2002 - II ZR 146/02 - NJW 2003, 351). Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der anwendbaren Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf arbeitsvertraglicher Basis entstandenen Ansprüche (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO).

110

(3) Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erweiternd auch dann eröffnet, wenn im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, für den die Arbeitsgerichte originär gemäß § 2 Abs.1 ArbGG zuständig sind, weitere Streitgegenstände geltend gemacht werden, die mit diesem in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

111

Durch die Zusammenhangsklage können weitere Streitgegenstände vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, die ansonsten als sogenannte aut-aut- bzw. et-et-Fälle zumindest die schlüssige Darlegung der Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Nachweis des tatsächlichen Vorliegens der Arbeitnehmereigenschaft bedürften. Nicht anwendbar ist die Vorschrift dann, wenn die Hauptklage lediglich ausschließlich als sogenannter sic-non-Fall die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet (BAG 11.06.2003 - 5 AZB 43/02 - AP Nr. 85 zu § 2 ArbGG 1979).

112

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG liegt vor, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Streitigkeit der Zusammenhangsklage aus dem gleichen einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen, nicht nur eine zufällige Verbindung besteht.

113

Ein rechtlicher Sachzusammenhang liegt im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG vor, wenn die Hauptklage, für die der Rechtweg zu den Arbeitsgerichten begründet ist (kein sic-non-Fall), und die Zusammenhangsklage ii dem selben Rechtsverhältnis fußen.

114

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gem. § 2 Abs.1 Ziffer 3 a) und b), begründet, soweit die Klägerin den Bestand und/oder die Weiterbeschäftigungspflicht als Arbeitnehmerin geltend macht. Ein sic-non-Fall liegt nicht vor (s.o. II 2 d) aa)- ff)).

115

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Soweit ein parallel zur Geschäftsführertätigkeit ruhendes Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde (vgl II 2 d) aa) - ee)) folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs.1 Ziffer 3 b).Im Falle man nimmt an, das der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestand nach Abberufung (Verlust der Organstellung) noch fort (vgl II2 d) ff)), folgt die Zuständigkeit aus § 2 Abs.1 Ziffer 3 a). In beiden Fällen findet § 5 Abs.1 S.3 ArbGG mit seiner Fiktionswirkung keine Anwendung.

116

Die Zahlungsansprüche der Klägerin für April und Mai gem. § 615 BGB können, soweit nicht, wie von der Klägerin behauptet, noch ein organschaftliches Verhältnis fortbesteht, auf genau diesem Arbeitsverhältnis beruhen. Gleiches gilt für den etwaigen Schadensersatzanspruch wegen des Entzugs des Handys und des Kraftfahrzeuges. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt daher vor.

117

Zu den Feststellungsanträgen die Geschäftsführertätigkeit betreffend besteht besteht ebenfalls ein Zusammenhang gem. § 2 Abs.3 ArbGG. Die Rechtstatbestände, die die Klägerin geltend macht, sind im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhaltes verknüpft. Der rechtliche Zusammenhang ist anzunehmen, da beide Vertragsverhältnisse in einer Vertragsurkunde vom 25.03.2010 geregelt wurden.

118

3. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung, §§ § 17 a Abs. 4 GVG, 78 S.2 i.V.m 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 - 7 Ta 24/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.318,23 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

2

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B GmbH, beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen waren im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2001 niedergelegt, der ua. Regelungen über einen besonderen Bestandsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres und die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Pensionierung bei Bereichsleitern beinhaltete. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 1. November 2006 auf die Beklagte übertragen. Der Kläger erhielt als „Head of Corporate Controlling“ eine Festvergütung in Höhe von 204.515,00 Euro brutto jährlich zuzüglich einer Sonderzahlung und einer variablen Vergütung im Rahmen der Vorgaben der Muttergesellschaft B.

3

Mit Wirkung zum 1. Februar 2008 wurde der Kläger in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen.

4

Am 27. Mai 2009 berief der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 15. Juni 2009 (24:00 Uhr) aus wichtigem Grund ab. Die Abberufung wurde am 9. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.

5

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 das „Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis“ zum 30. Juni 2011. Der Kläger hat diese Kündigung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

6

Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 und mit weiterem Schreiben vom 16. Juni 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich „alle etwaig bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse“ zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

7

Gegen diese Kündigungen richtet sich die am 24. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage des Klägers. Er hat ua. den Feststellungsantrag angekündigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen beendet worden ist. Er meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wende. Sein ursprünglich bestehendes Arbeitsverhältnis sei mit seiner Berufung in die Geschäftsführung der Beklagten nicht wirksam aufgehoben und beendet worden. Es fehle an einem notwendigen schriftlichen Auflösungsvertrag. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sei das ruhende Arbeitsverhältnis deshalb wieder aufgelebt.

8

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben. Sie hat die Ansicht vertreten, der zuletzt als Geschäftsführer tätig gewordene Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Mit seiner Beförderung in die Geschäftsführung sei das frühere Arbeitsverhältnis zwar einvernehmlich umgestaltet, die Vertragsbeziehung aber nicht beendet worden. Bei dem Geschäftsführerdienstverhältnis handele es sich nicht um ein völlig neues, von den ursprünglichen vertraglichen Beziehungen losgelöstes, sondern vielmehr um ein an die geänderten Bedingungen angepasstes Rechtsverhältnis. Einer solchen Umwandlung stehe das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht entgegen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er sich jetzt auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB berufe. Er habe in Kenntnis des Verlusts seines bisherigen sozialen Besitzstands einvernehmlich den neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich übernommen und den nunmehr aus seiner Sicht formwidrigen Vertrag über einen langen Zeitraum praktiziert.

9

Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht angenommen.

11

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BAGE 107, 165). Nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt. Dem Arbeitnehmer ist im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 14, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, aaO; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).

12

Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 22, BAGE 123, 294). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Zweiten, Fünften und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts wird das Schriftformerfordernis in diesen Fällen aber schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.

13

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der Streit der Parteien betrifft die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das nicht Grundlage der Geschäftsführerbestellung war. Eine formwirksame Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien ist nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten, erfolgt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung nicht rechtswirksam beendet. Es hat vielmehr auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers fortbestanden und ist nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wieder aufgelebt.

14

a) Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten einen Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen haben. Dies entspricht den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und leugnet auch die Beklagte nicht. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für den zusätzlichen Vertrag, der regelmäßig ein Geschäftsführer-Dienstvertrag sein wird, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Mit dem Geschäftsführer-Dienstvertrag haben die Parteien jedoch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wirksam aufgehoben. Da sie den Geschäftsführer-Dienstvertrag lediglich mündlich geschlossen haben, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden. Weder die Eintragung des Klägers in das Handelsregister noch seine Mitwirkung hieran haben den Formverstoß geheilt oder gar die erforderliche Schriftform ersetzt.

15

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ihr Hinweis, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, sondern nur angepasst und „umgewandelt“ worden, rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abzusehen. Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehungen und damit des Arbeitsverhältnisses. Sähe man hierin keine Beendigung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Beziehungen, so würde erst recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede weiter fortbestanden haben. Für die von der Beklagten befürwortete teleologische Reduktion des § 623 BGB besteht kein Bedürfnis. Die Parteien können jederzeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Fehlt es daran, wird gerade auch im Falle einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses weder der gesetzlichen Warnfunktion noch der Klarstellungs- und Beweisfunktion hinreichend Rechnung getragen; denn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann für die Parteien durchaus eine sinnvolle Alternative darstellen.

16

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB verhalten. Seine Geltendmachung eines Formmangels verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

17

a) Ein Berufen auf einen Formmangel kann ausnahmsweise das Gebot von Treu und Glauben verletzen. Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium“). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 87, 200; 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, BAGE 130, 14). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Ein Verhalten kann ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Berechtigter sich mit der Geltendmachung eines Rechts in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und er durch dieses Verhalten beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat, er wolle sein Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - aaO; siehe auch BGH 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - MDR 2006, 562). Wann dies der Fall ist, ist grundsätzlich von den Tatsachengerichten, die den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - DB 2007, 1034; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 36, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113), unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu entscheiden (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, aaO).

18

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Formvorschrift des § 623 BGB dürfe im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck, nämlich einen Schutz vor Übereilung zu gewähren(Warnfunktion) und Rechtssicherheit zu gewährleisten (Klarstellungs- und Beweisfunktion), nicht ausgehöhlt werden und ein Formmangel könne deshalb nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden(vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen (BGH 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 92, 164; 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW 2004, 3330). Eine Ausnahme kann danach nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gemacht werden. An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus, für diesen muss das Ergebnis schlechthin untragbar sein (BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, aaO; 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, aaO; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b aa der Gründe, aaO). Ein „untragbares Ergebnis“ liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn lediglich die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Berechtigten in hohem Maße als widersprüchlich erscheinen lassen (BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, aaO).

19

c) Diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Allein in der längeren Ausübung der Geschäftsführertätigkeit liegt kein solcher Umstand, der es schon rechtfertigen würde, den Formmangel als unbeachtlich und ein Berufen auf ihn als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Widersprüchlichkeit, die darin liegen kann, dass der Berechtigte die Wirksamkeit eines Vertrags nicht bezweifelt, um sich dann aber später auf dessen Formnichtigkeit zu berufen, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, NJW 2004, 3330). Dementsprechend konnte die Beklagte allein aufgrund des Abschlusses des Geschäftsführer-Dienstvertrags und der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses schon nicht darauf vertrauen, der Kläger werde nach einer Abberufung als Geschäftsführer nicht wieder seine Rechte aus dem - noch nicht aufgehobenen - Arbeitsverhältnis geltend machen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien entgegen § 623 BGB keine Klarheit und hinreichende Rechtssicherheit über den weiteren Status des Klägers als Arbeitnehmer herbeigeführt haben, obwohl es die Beklagte in der Hand gehabt hatte, hier durch eine schriftliche Vereinbarung für ausreichende Klärung zu sorgen. Auch liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses keine weiteren deutlichen Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor; denn die Vereinbarung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses wäre rechtlich zulässig gewesen und während der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses war die Geltendmachung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in keiner Weise erforderlich. Anhaltspunkte dafür, der Geschäftsführer-Dienstvertrag sei wegen § 139 BGB insgesamt nichtig gewesen, bestehen nicht.

20

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 146/02 Verkündet am:
28. Oktober 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1
GmbHG stellt kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne des
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Schadensersatz mit der Begründung, sie habe ihn durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung des mit ihr abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages veranlaßt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte stellte den Kläger ab 1. Februar 1997 auf die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer an. Da sie mit seinen Leistungen im kaufmännischen Bereich nicht zufrieden war und ihn insbesondere für die schwierige finanzielle Situation der Beklagten verantwortlich machte, widerrief ihre Gesell-
schafterversammlung am 9. April 1998 die Bestellung des Klägers zum Ge- schäftsführer mit sofortiger Wirkung. Nachdem Verhandlungen der Parteien über eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Betriebsleiter gescheitert waren, kündigte der Kläger den Anstellungsvertrag mit Schreiben vom 15. April 1998 fristlos aus wichtigem Grund. Dabei stützte er sich auf seine Abberufung als Geschäftsführer sowie auf bestimmte, von ihm als ungerechtfertigt und verletzend angesehene Vorwürfe einzelner Gesellschafter, die seine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich betrafen.
Er ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten bzw. einzelner ihrer Gesellschafter , das ihn zur Kündigung des Anstellungsvertrages veranlaßt habe, sei vertragswidrig und verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Seinen Schadensersatzanspruch, den er mit 208.065,17 DM errechnet hat, stützt er auf den Wegfall von Gehalt, Urlaubsentgelt, Tantiemen und einer Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen zur Erhaltung seiner Lizenz für den Flugsicherungskontrolldienst.
Die Vorinstanzen haben seine Schadensersatzklage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf § 628 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Anstellungsvertrag u.a. nach § 626
Abs. 1 BGB gekündigt und die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Vertragsteils veranlaßt worden ist.
1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Widerruf der Geschäftsführerstellung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten nach § 38 GmbHG dem Kläger einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages gegeben hat. Ebenso hat es offengelassen, ob das Verhalten einiger der Gesellschafter der Beklagten, wie im Kündigungsschreiben des Klägers vom 15. April 1998 ausgeführt, den Kläger zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt hat. Denn jedenfalls fehle es in bezug auf beide vom Kläger angeführte Kündigungsgründe an einem sog. Auflösungsverschulden als weiterer Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Der Widerruf der Organstellung des Klägers durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellt kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB dar. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, daß beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen und demgemäß auch rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können. Für die Beendigung der Organstellung ist im vorliegenden Fall § 38 Abs. 1 GmbHG maßgebend, nach dem die Gesellschaft die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerrufen kann. Das Recht zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses steht der Gesellschaft hingegen nur dann zu, wenn ihr unter Berücksichtigung der in § 626 Abs. 1 BGB aufgeführten Umstände die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestellung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht auf Organisationsfreiheit schränkt den von der Revision postulierten "anstellungsvertraglichen Beschäftigungsanspruch" ein. Denn das Gesetz gewährt die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" (§ 38 Abs. 1 GmbHG), schließt also ein anstellungsvertragliches Recht des betroffenen Geschäftsführers auf weiteren Verbleib im Amt aus. Der Rechtsstellung des Geschäftsführers trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß es ihm seine Vergütungsansprüche im Rahmen der vertraglichen Bindung beläßt, wobei jedoch der sich aus § 615 Satz 2 BGB ergebenden Anrechnungsregelung Rechnung zu tragen ist.
Die gesetzliche Regelung ist jedoch flexibel ausgestaltet. Der Gesellschaft gewährt sie die Möglichkeit, ihr jederzeitiges Widerrufsrecht durch Regelung im Gesellschaftsvertrag auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Davon hat die Beklagte, wie aus § 8 ihres Gesellschaftsvertrages hervorgeht, keinen Gebrauch gemacht.
Geht man davon aus, daß der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag aufgrund des Widerrufs seiner Organstellung aus wichtigem Grund kündigen kann, begibt er sich seiner vertraglichen Ansprüche. Das Gesetz (§ 628 Abs. 2 BGB) gewährt ihm lediglich einen Schadensersatzanspruch, wenn die Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten der GmbH beruht. Da die Gesellschaft jedoch von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht, das einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Geschäftsführer entfallen läßt, kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden. Es kann somit
keine Schadensersatzpflicht auslösen (a.A. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 34).
Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht aus ihrer fünfjährigen Bindung an den Anstellungsvertrag hergeleitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Gesellschaft durch ihre Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Regelung des § 38 Abs. 2 GmbHG, der die Widerrufsbeschränkung einer Satzungsregelung vorbehält, im Anstellungsvertrag wirksam verpflichten kann, die Geschäftsführerstellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen (siehe dazu Baumbach/ Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 38 Rdn. 13). Mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorschrift des § 38 Abs. 2 GmbHG würde das auf jeden Fall eine Regelung erfordern, die den Gedanken der schuldrechtlichen Einschränkung des Widerrufsrechts unmißverständlich zum Ausdruck bringt. Davon kann allein aufgrund der Tatsache, daß die Parteien den Anstellungsvertrag für fünf Jahre geschlossen haben, nicht ausgegangen werden, weil diese Bindung die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Organstellung des Klägers nach Gesetz und Satzung (§ 38 Abs. 1 GmbHG; § 8 der Satzung der Beklagten) nicht ausschließt.

b) Der Kläger leitet ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten ferner daraus her, daß einige ihrer Gesellschafter gegen den Kläger unberechtigte, ihn diffamierende und desavouierende Vorwürfe erhoben hätten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit den Vortrag des Klägers übergangen, diesem sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er trete zu stark für sein Personal ein, er füge der Gesellschaft schweren Schaden zu, er habe eigenmächtig gehandelt , die Gesellschaft getäuscht und den Arbeitskreis übergangen. Ferner sei seine Redlichkeit in Zweifel gezogen und er sei faktisch durch Beschränkung
seiner Entscheidungsbefugnis auf Geschäfte mit einem unter 5.000,00 DM liegenden Volumen entmachtet worden. Diese Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und seiner Würdigung der Zeugenaussagen ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils befaßt und ist zu dem gleichen Ergebnis wie das Landgericht gelangt. Die von der Revision dargelegten Einzelheiten sind im wesentlichen zusammenfassende Beurteilungen und Wertungen der Einzelheiten, die Gegenstand der Zeugenaussagen waren. Das Recht zu derart kritischen, auf tatsächlichen Grundlagen beruhenden Beurteilungen und Äußerungen kann den Gesellschaftern nicht genommen werden. Über sie konnte und brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht nicht anhand des Vortrages des Klägers überprüft, die Vorwürfe zur verspäteten Unterrichtung der Gesellschafter über die finanzielle Entwicklung der Beklagten (1) und zu den überhöhten Personal - und Sachinvestitionen (2) träfen nicht zu. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat zu Punkt 1 die Aussagen gewürdigt, daß der Kläger die der B. weitergegebenen Daten dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung F. nicht ebenfalls bekanntgemacht und daß er seinen Hinweis auf eine "Liquiditätsfalle" nicht näher mit Zahlen untermauert hat. Dazu enthalten die von der Revision angeführten Nachweise keine Ausführungen.
Die Rüge zu Punkt 2 ist nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausführungen des Landgerichts zu Personal- und Sachinvestitionsaufwand an dem Streitpunkt
der Parteien ausrichten, ob sich die Personal- und Sachausgaben an einer an- gebotsorientierten Geschäftspolitik (so der Kläger) oder an der zu ermittelnden Nachfrage (so die Gesellschafterversammlung) ausrichten sollten. Die Ausführungen des Klägers an den von der Revision angegebenen Nachweisstellen vergleichen jedoch die tatsächlichen Ausgaben mit den Planzahlen. Dem Berufungsgericht kann unter diesen Umständen kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 - 7 Ta 24/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.318,23 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

2

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B GmbH, beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen waren im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2001 niedergelegt, der ua. Regelungen über einen besonderen Bestandsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres und die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Pensionierung bei Bereichsleitern beinhaltete. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 1. November 2006 auf die Beklagte übertragen. Der Kläger erhielt als „Head of Corporate Controlling“ eine Festvergütung in Höhe von 204.515,00 Euro brutto jährlich zuzüglich einer Sonderzahlung und einer variablen Vergütung im Rahmen der Vorgaben der Muttergesellschaft B.

3

Mit Wirkung zum 1. Februar 2008 wurde der Kläger in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen.

4

Am 27. Mai 2009 berief der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 15. Juni 2009 (24:00 Uhr) aus wichtigem Grund ab. Die Abberufung wurde am 9. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.

5

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 das „Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis“ zum 30. Juni 2011. Der Kläger hat diese Kündigung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

6

Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 und mit weiterem Schreiben vom 16. Juni 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich „alle etwaig bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse“ zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

7

Gegen diese Kündigungen richtet sich die am 24. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage des Klägers. Er hat ua. den Feststellungsantrag angekündigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen beendet worden ist. Er meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wende. Sein ursprünglich bestehendes Arbeitsverhältnis sei mit seiner Berufung in die Geschäftsführung der Beklagten nicht wirksam aufgehoben und beendet worden. Es fehle an einem notwendigen schriftlichen Auflösungsvertrag. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sei das ruhende Arbeitsverhältnis deshalb wieder aufgelebt.

8

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben. Sie hat die Ansicht vertreten, der zuletzt als Geschäftsführer tätig gewordene Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Mit seiner Beförderung in die Geschäftsführung sei das frühere Arbeitsverhältnis zwar einvernehmlich umgestaltet, die Vertragsbeziehung aber nicht beendet worden. Bei dem Geschäftsführerdienstverhältnis handele es sich nicht um ein völlig neues, von den ursprünglichen vertraglichen Beziehungen losgelöstes, sondern vielmehr um ein an die geänderten Bedingungen angepasstes Rechtsverhältnis. Einer solchen Umwandlung stehe das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht entgegen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er sich jetzt auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB berufe. Er habe in Kenntnis des Verlusts seines bisherigen sozialen Besitzstands einvernehmlich den neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich übernommen und den nunmehr aus seiner Sicht formwidrigen Vertrag über einen langen Zeitraum praktiziert.

9

Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht angenommen.

11

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BAGE 107, 165). Nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt. Dem Arbeitnehmer ist im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 14, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, aaO; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).

12

Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 22, BAGE 123, 294). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Zweiten, Fünften und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts wird das Schriftformerfordernis in diesen Fällen aber schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.

13

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der Streit der Parteien betrifft die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das nicht Grundlage der Geschäftsführerbestellung war. Eine formwirksame Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien ist nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten, erfolgt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung nicht rechtswirksam beendet. Es hat vielmehr auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers fortbestanden und ist nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wieder aufgelebt.

14

a) Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten einen Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen haben. Dies entspricht den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und leugnet auch die Beklagte nicht. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für den zusätzlichen Vertrag, der regelmäßig ein Geschäftsführer-Dienstvertrag sein wird, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Mit dem Geschäftsführer-Dienstvertrag haben die Parteien jedoch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wirksam aufgehoben. Da sie den Geschäftsführer-Dienstvertrag lediglich mündlich geschlossen haben, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden. Weder die Eintragung des Klägers in das Handelsregister noch seine Mitwirkung hieran haben den Formverstoß geheilt oder gar die erforderliche Schriftform ersetzt.

15

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ihr Hinweis, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, sondern nur angepasst und „umgewandelt“ worden, rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abzusehen. Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehungen und damit des Arbeitsverhältnisses. Sähe man hierin keine Beendigung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Beziehungen, so würde erst recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede weiter fortbestanden haben. Für die von der Beklagten befürwortete teleologische Reduktion des § 623 BGB besteht kein Bedürfnis. Die Parteien können jederzeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Fehlt es daran, wird gerade auch im Falle einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses weder der gesetzlichen Warnfunktion noch der Klarstellungs- und Beweisfunktion hinreichend Rechnung getragen; denn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann für die Parteien durchaus eine sinnvolle Alternative darstellen.

16

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB verhalten. Seine Geltendmachung eines Formmangels verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

17

a) Ein Berufen auf einen Formmangel kann ausnahmsweise das Gebot von Treu und Glauben verletzen. Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium“). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 87, 200; 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, BAGE 130, 14). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Ein Verhalten kann ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Berechtigter sich mit der Geltendmachung eines Rechts in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und er durch dieses Verhalten beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat, er wolle sein Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - aaO; siehe auch BGH 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - MDR 2006, 562). Wann dies der Fall ist, ist grundsätzlich von den Tatsachengerichten, die den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - DB 2007, 1034; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 36, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113), unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu entscheiden (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, aaO).

18

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Formvorschrift des § 623 BGB dürfe im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck, nämlich einen Schutz vor Übereilung zu gewähren(Warnfunktion) und Rechtssicherheit zu gewährleisten (Klarstellungs- und Beweisfunktion), nicht ausgehöhlt werden und ein Formmangel könne deshalb nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden(vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen (BGH 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 92, 164; 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW 2004, 3330). Eine Ausnahme kann danach nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gemacht werden. An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus, für diesen muss das Ergebnis schlechthin untragbar sein (BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, aaO; 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, aaO; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b aa der Gründe, aaO). Ein „untragbares Ergebnis“ liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn lediglich die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Berechtigten in hohem Maße als widersprüchlich erscheinen lassen (BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, aaO).

19

c) Diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Allein in der längeren Ausübung der Geschäftsführertätigkeit liegt kein solcher Umstand, der es schon rechtfertigen würde, den Formmangel als unbeachtlich und ein Berufen auf ihn als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Widersprüchlichkeit, die darin liegen kann, dass der Berechtigte die Wirksamkeit eines Vertrags nicht bezweifelt, um sich dann aber später auf dessen Formnichtigkeit zu berufen, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, NJW 2004, 3330). Dementsprechend konnte die Beklagte allein aufgrund des Abschlusses des Geschäftsführer-Dienstvertrags und der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses schon nicht darauf vertrauen, der Kläger werde nach einer Abberufung als Geschäftsführer nicht wieder seine Rechte aus dem - noch nicht aufgehobenen - Arbeitsverhältnis geltend machen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien entgegen § 623 BGB keine Klarheit und hinreichende Rechtssicherheit über den weiteren Status des Klägers als Arbeitnehmer herbeigeführt haben, obwohl es die Beklagte in der Hand gehabt hatte, hier durch eine schriftliche Vereinbarung für ausreichende Klärung zu sorgen. Auch liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses keine weiteren deutlichen Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor; denn die Vereinbarung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses wäre rechtlich zulässig gewesen und während der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses war die Geltendmachung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in keiner Weise erforderlich. Anhaltspunkte dafür, der Geschäftsführer-Dienstvertrag sei wegen § 139 BGB insgesamt nichtig gewesen, bestehen nicht.

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III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.