Arbeitsrecht: Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

bei uns veröffentlicht am25.11.2016
Zusammenfassung des Autors

Rückzahlungsklausel unwirksam Ausbildungsverhältnis AGB-Kontrolle Vertragsbeendigung BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Eine AGB-Klausel, wonach der Arbeitnehmer bei Vertragsbeendigung innerhalb der ersten drei Beschäftigungsjahre die Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ist unwirksam.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 434/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-[3] Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. , zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

„I. AUSBILDUNGSVERTRAG Ausbildung zum Prüfingenieur

1 GEGENSTAND DES VERTRAGES

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

3 KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten: Bruttogehalt mit Nebenkosten

Ca. 10 Monate x 1.800,00 € 18.000,00 €

Schulung Theorie bei GTÜ 13.000,00 €

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z

ohne Berechnung 0,00 €

Führerscheine 3.500,00 €

Sonstige Kosten ca. 1.000,00 €

500,00 €

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem

Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

4 RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6% Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

- 100,00% der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

- 66,66% der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

- 33,33% der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

ANSTELLUNGSVERTRAG

4 Vergütung

1 Arbeitsentgelt

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C

für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m.. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m.. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist.

Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB i. V. m.. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen.

Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig.

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allge- 22 meine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können.

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden VereinbaECLI:DE:BAG:2016:100516.U.9AZR434.15.0 - 1 1 rung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generellabstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen.

Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird.

Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar.

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen. Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme.

Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten.

Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet , und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB i. V. m.. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe.

Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben. Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

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Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Zahlung einbehaltener Vergütung sowie die Freistellung von einer Forderung geltend.

2

Die Kläger zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Klägerin zu 1. eine Kfz-Prüfstelle. Unter dem 14. Januar 2013 schlossen die Klägerin zu 1. und der Beklagte einen „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“. Dieser regelte, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. (FH), zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO bei der GTÜ absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin zu 1. beschäftigt wird. Dieser Vertrag enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

        

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

        

Ausbildung zum Prüfingenieur            

        

…       

        

1.1     

GEGENSTAND DES VERTRAGES

        

…       

        

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der GTÜ und deren Vertragsbüro Prüfstelle Z GbR zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

        

...     

        

1.3     

KOSTEN DER AUSBILDUNG, AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

        

...     

        

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der GTÜ entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

        

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der GTÜ, praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

        

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

        

Bruttogehalt mit Nebenkosten

        
        

Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

18.000,00 €

        

Schulung Theorie bei GTÜ

13.000,00 €

        

Schulung prakt. bei Prüfstelle Z
ohne Berechnung

0,00 €

        

Führerscheine (A, C, CE)

3.500,00 €

        

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

1.000,00 €

                 

35.500,00 €

                 

=========

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

        

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

        

…       

        

1.4     

RÜCKZAHLUNG DER AUSBILDUNGSKOSTEN

        

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im Folgenden ‚Ausbildungskosten‘ genannt) werden von der Prüfstelle Z GbR laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

        

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der Prüfstelle Z GbR aufnimmt, ist er der Prüfstelle Z GbR zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

        

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheide[n] sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

        

-       

100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr

        

-       

66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr

        

-       

33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr.

        

…       

        

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

        

...     

        

2.4     

Vergütung

        

2.4.1 

Arbeitsentgelt            

        

Herr C erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

        

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr C für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr C für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

        

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

        

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer eine Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.“

3

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben mit der GTÜ einen „Weiterbildungsvertrag“ geschlossen. Der Beklagte schloss die „Ausbildung zum Prüfingenieur“ am 18. Dezember 2013 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 15. Mai 2014 und arbeitet seither als Prüfingenieur bei der DEKRA, bei der er bereits vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur beschäftigt war.

4

Die GTÜ stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2014 5.355,00 Euro brutto (entspricht 4.500,00 Euro netto) unter dem Betreff „Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013“ in Rechnung. Die Klägerin zu 1. verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 unter Auflistung der einzelnen Rechnungsposten die Zahlung von 33.347,09 Euro. Von der Nettovergütung des Beklagten für April 2014 behielt sie 675,47 Euro ein.

5

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat zunächst die Klägerin zu 1. die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten iHv. 32.671,62 Euro begehrt. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 ist die Klage durch die Kläger zu 2. und 3. erweitert worden. Mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage hat der Beklagte von den Klägern zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner die Zahlung der einbehaltenen 675,47 Euro sowie die Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ bzw. hilfsweise seine Freistellung von den Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der GTÜ begehrt.

6

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar und unterliege damit keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Der Kläger zu 3. habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Ausbildung den Betrieb vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3. habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

7

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;

        

2.    

die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die GTÜ die Ausbildungskosten des Beklagten iHv. 5.355,00 Euro gemäß deren Rechnung vom 6. Mai 2014 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gemäß Rechnung vom 6. Mai 2014 der GTÜ freizustellen.

9

Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt.

10

Der Beklagte hat behauptet, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Bei dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K und B vorgelegt worden seien.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit die Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 5.355,00 Euro an die GTÜ verurteilt wurden. Es hat die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von der Forderung der GTÜ iHv. 5.355,00 Euro brutto freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Kläger ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Hauptsache unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war allerdings insoweit aufzuheben, als die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

13

A. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Klage und den Widerklageantrag zu 1. richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

14

I. Die Revision ist zwar statthaft aufgrund der Zulassung in der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Jedoch ist sie nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet worden.

15

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN).

16

2. Gemessen daran ist die Revision der Kläger hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ausbildungskosten iHv. 5.355,00 Euro brutto gegenüber der GTÜ nicht ordnungsgemäß begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch aus § 611 BGB iVm. Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ hergeleitet und ihn begründet. Hiermit setzt sich die Revision der Kläger nicht auseinander.

17

II. Der Beklagte rügt zu Unrecht, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht wirksam beauftragt worden. Es bestehe ein Interessenkonflikt, weil dessen Kanzlei ihn im Rahmen eines gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. eingeleiteten Strafverfahrens, das - so der Beklagte - ausschlaggebend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, verteidigt habe. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA wegen des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Streitfall zu bejahen wäre. Ein solcher Verstoß berührte weder die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 7 ff. mit ausf. Begr. und mwN; OLG Düsseldorf 28. Dezember 2009 - I-24 U 107/09 - zu I 5 der Gründe; Brandenburgisches OLG 28. Januar 2003 - 2 U 14/02 - zu 1 der Gründe). Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - Rn. 9 mwN).

18

B. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und damit parteifähig (grundlegend BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50).

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sind die Kläger zu 2. und 3. nicht aktivlegitimiert.

21

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch nicht aus der unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Rückzahlungsvereinbarung folgt. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

22

a) Es kann dahinstehen, ob der „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB enthält oder ob er nur zur einmaligen Verwendung mit dem Beklagten bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

23

aa) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34 mwN; zum Verbraucherbegriff vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.).

24

bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin zu 1. vorformulierte Vertragsbedingung. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Rückzahlungsvereinbarung durch die Klägerin zu 1. keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 mwN). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach einer Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 mwN). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - aaO; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlte es an einer Möglichkeit zur Einflussnahme. Der Beklagte hatte auf den Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorformulierten Rückzahlungsvereinbarung weder vor noch nach deren schriftlichen Fixierung die Möglichkeit der Einflussnahme.

27

(a) Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe nach schriftlicher Fixierung des Vertrags die Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls wegen einzelner Formulierungen mit dem Kläger zu 3. zu sprechen, lässt nicht erkennen, dass und ggf. wie sich der für die Klägerin zu 1. handelnde Kläger zu 3. deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hat und aufgrund welcher Umstände dies dem Beklagten bei Abschluss des Vertrags bewusst war.

28

(b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Inhalt der Rückzahlungsklausel vor deren schriftlichen Fixierung ernsthaft zur Disposition stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Behauptung der Kläger, „sämtliche Modalitäten“ der Ausbildung, die Kostentragung durch die Klägerin zu 1. und eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten seien vor der Ausformulierung des Vertrags besprochen und vereinbart worden, unsubstanziiert ist. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, welche „Modalitäten“, die Eingang in die Rückzahlungsklausel gefunden haben, im Einzelnen erörtert worden sind und ob sich der Kläger zu 3. gegenüber dem Beklagten zu eventuellen Änderungen bereit erklärt hat. Vielmehr haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt habe, dass die Klägerin zu 1. angesichts der erheblichen Höhe der Gesamtkosten der Ausbildung diese Investition nur tätigen werde, wenn der Beklagte im Anschluss an seine Ausbildung mindestens drei Jahre für die Klägerin zu 1. arbeiten werde. Weiter habe der Kläger zu 3. dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, wonach sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung seiner Ausbildung den Betrieb der Klägerin zu 1. vor Ablauf von drei Jahren verlasse. Dass der Kläger zu 3. von Anfang an die Übernahme der Ausbildungskosten von einer dreijährigen Bindung an die Klägerin zu 1. abhängig gemacht hat, lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zur Disposition stand.

29

b) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin zu 1. hat in Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur verpflichtet sein sollte.

30

c) Die Rückzahlungsvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

31

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen(BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

32

bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel in Abschn. I Ziff. 1.4 mit der unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin zu 1. die Rückzahlungspflicht bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten durch eine in den ersten drei Beschäftigungsjahren verringerte Vergütung kombinierte, hat sie ihre Interessen als Klauselverwenderin einseitig ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Beklagten und damit auf dessen Kosten durchgesetzt.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die unter Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ vereinbarte, in den ersten drei Beschäftigungsjahren reduzierte Vergütung diene der Abgeltung der Ausbildungskosten. Zwar haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die Gehaltsstaffelung dem Umstand Rechnung trage, dass der ausgebildete Prüfingenieur im Laufe der Zeit Berufserfahrung erwerbe und so in Verbindung mit der von ihm erworbenen Qualifikation effizienter tätig werde. Dies widerspricht aber dem Vertragsinhalt. Danach verfolgt die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der entstandenen Ausbildungskosten. Nur so kann der vereinbarte Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind, verstanden werden. Auch der Vortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlungen lässt nicht erkennen, dass die vereinbarte Gehaltsstaffelung einem anderen als dem in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gebrachten Zweck dienen sollte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass Einigkeit über die in den ersten drei Jahren gestaffelte Arbeitsvergütung erst erzielt wurde, nachdem der Kläger zu 3. es zur Bedingung gemacht hatte, dass der Beklagte bei Übernahme der (hohen) Ausbildungskosten durch die Klägerin zu 1. auch „einige Zeit für die Klägerin [zu 1.] als Prüfingenieur arbeite“. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass bisher in Fällen, in denen Prüfingenieure - wie der Beklagte - unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eingestellt wurden, eine vergleichbare Gehaltsstaffelung vereinbart wurde, obwohl die Klägerin zu 1. nicht die Ausbildungskosten getragen hatte. Daher muss sich die Klägerin zu 1. an dem im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebrachten Zweck der Klausel festhalten lassen. Eine einseitige, nachträgliche „Umwidmung“ des mit dieser Klausel verfolgten Zwecks ist nicht möglich.

34

dd) Durch die vereinbarte Gehaltsstaffelung, die für den dreijährigen Bindungszeitraum zu einer - gegenüber der Vergütung ab dem vierten Beschäftigungsjahr - um insgesamt 17.400,00 Euro brutto reduzierten Grundvergütung des Beklagten führen würde, hätte sich der Beklagte im Falle der weiteren Beschäftigung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen ist eine Beteiligung an den Ausbildungskosten, sei es eine ratierliche Rückzahlung bzw. eine ratierliche Abgeltung durch künftige Betriebstreue oder sei es durch eine teilweise reduzierte Vergütung, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - zu A III 3 der Gründe, BAGE 76, 155). Wird neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine (ratierliche) Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer Beendung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart, darf die Rückzahlungsvereinbarung nicht an die Ausbildungskosten in voller Höhe anknüpfen, sondern lediglich an den Teil, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten ist. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten hinausgehen. Darin läge eine einseitige Durchsetzung der Interessen des Arbeitgebers als Klauselverwender auf Kosten des Arbeitnehmers. So verhält es sich im Streitfall. Da der Beklagte fünf Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgeschieden ist, hat er sich wegen der um insgesamt 4.000,00 Euro brutto reduzierten Vergütung in dieser Höhe an den Ausbildungskosten beteiligt. Gleichwohl hätte er nach der Rückzahlungsvereinbarung die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung der Kläger führen.

35

ee) Dem Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte ca. fünf Monate nach Abschluss der Ausbildung das Arbeitsverhältnis beendet hat und zu seiner vormaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt ist, nicht geschlossen werden, er habe es von Anfang an „darauf angelegt, sich auf Kosten der Klägerin zu 1. zu qualifizieren, um dann die Früchte dieser Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber zu ernten und die Klägerin zu 1. auf den aufgewandten Kosten sitzenzulassen“. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf eine solche Absicht des Beklagten hindeuten würden.

36

d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die unter Abschn. I Ziff. 1.4 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffene Rückzahlungsvereinbarung sich lediglich auf den Teil der Ausbildungskosten bezieht, der nicht schon durch die reduzierte Vergütung abgegolten wird. Die Klausel erfasst sämtliche Ausbildungskosten und ist nicht teilbar (zur Teilbarkeit vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 f., aaO).

37

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 34, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich für die Klägerin zu 1. nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar, bei der ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht käme(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO).

38

aa) Dazu müsste die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bieten (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN).

39

bb) Das Interesse der Klägerin zu 1. an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt ist nicht schutzwürdig. Bei diesen Ausbildungskosten handelt es sich um eine Investition in den Betrieb. Das Risiko, dass sich diese Kosten amortisieren, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Wenn der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, ist das grundsätzlich nicht als unbillig anzusehen. Hatte es der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Klägerin zu 1. - in der Hand, die Modalitäten der Rückzahlungspflicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugestalten und weicht er dennoch zulasten des Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen ab, indem er zusätzlich zur Rückzahlungsklausel eine Vergütungsreduzierung vereinbart, ist sein Interesse an der Rückzahlung weiterer Ausbildungskosten nicht schutzwürdig.

40

2. Die Klageforderung lässt sich auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

41

a) Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.  1 oder Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung weder ohne rechtlichen Grund von der Klägerin zu 1. erlangt noch ist der Rechtsgrund nachträglich weggefallen. Der rechtliche Grund für die von der Klägerin zu 1. erlangte Leistung besteht in der unter Abschn. I Ziff. 1.3 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“ getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Klägerin zu 1. Diese bleibt ungeachtet der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung wirksam. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausbildungsvereinbarung zur Folge. Ein Festhalten an der Kostenübernahmevereinbarung stellt für die Klägerin zu 1. auch keine unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB dar(vgl. BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., BAGE 143, 30).

42

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Der Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet, dass keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen darf, sondern die eingetretene Vermögensverschiebung bestehen bleibt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall.

43

3. Abgesehen von der fehlenden Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durch den Beklagten wären die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aktivlegitimiert. Nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre Rechtsinhaberin. Sie ist rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 mwN), und kann ihre Forderungen auch als Klägerin in einem Rechtsstreit geltend machen.

44

III. Der zulässige Widerklageantrag zu 1. des Beklagten ist begründet. Die Kläger schulden ihm für den Monat April 2014 eine restliche Vergütung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 675,47 Euro netto. Mangels Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist dieser Anspruch nicht nach § 389 BGB erloschen.

45

1. Der Anspruch gegen die Klägerin zu 1. folgt aus § 611 BGB iVm. dem „Ausbildungs-Anstellungsvertrag“ der Parteien.

46

2. Die Haftung der Kläger zu 2. und 3. für diese Forderung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 128 HGB analog grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe(BGH 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - Rn. 23, BGHZ 188, 233).

47

3. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. Abschn. II Ziff. 2.4.1 des „Ausbildungs-Anstellungsvertrags“.

48

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, war diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge von Amts wegen aufzuheben (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO haften mehrere Beklagte als Gesamtschuldner, wenn sie als solche verurteilt werden. Dies war bezüglich der Kläger nur hinsichtlich der Widerklage der Fall. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd. Angesichts der Klageforderung iHv. 31.671,62 Euro und des Streitwerts der Widerklage iHv. 6.030,47 Euro (675,47 Euro + 5.355,00 Euro) haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 28/100 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1. wie eine Gesamtschuldnerin zu tragen (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 100 Rn. 16).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    Kranzusch    

                 

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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

Die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom 06.05.2014, Nr. xxx der G., S-Stadt, freizustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ausbildungskosten.

2

Die Kläger zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter die Klägerin zu 1, eine Kfz-Prüfstelle, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte war bei der Klägerin zu 1 vom 14. Januar 2013 bis zum 15. Mai 2014 beschäftigt.

3

Unter dem Datum vom 14. Januar 2013 vereinbarten die Klägerin zu 1 und der Beklagte einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Beklagte, ein Dipl.-Ing. FH, zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als Prüfingenieur bei der Klägerin beschäftigt wird. Der Vertrag hat im Einzelnen folgenden Inhalt - soweit hier von Interesse:

"

4

AUSBILDUNGS-ANSTELLUNGSVERTRAG

5

6

wird folgender Anstellungsvertrag vereinbart:

7

I. AUSBILDUNGSVERTRAG

8

Ausbildung zum Prüfingenieur

9

10

1.1 GEGENSTAND DES VERTRAGES

11

12

Der Ingenieur verpflichtet sich, die für eine Tätigkeit als Prüfingenieur gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation durch Teilnahme an einem 10-monatigen Lehrgang bei der G. S-Stadt und deren Vertragsbüro Prüfstelle. … zu erwerben und diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

13

14

1.3. KOSTEN DER AUSBILDUNG; AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNG

15

16

Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs, die aus Anlass der Schulung bei der G. entstehen und die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

17

Bruttoentgelt gem. Ziff. 1.3.1 Abs. 3 zzgl. Lohnnebenkosten - Arbeitgeberanteil, Büronutzungsanteil, Ausbildungskosten bei der G., praktische Ausbildung beim Arbeitgeber sowie Prüfgebühren.

18

1.3.1 Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten:

19

Bruttogehalt mit Nebenkosten
Ca. 10 Monate x 1.800,00 €

        


18.000,00 €

Schulung Theorie bei G.

        

13.000,00 €

Schulung prakt. bei Prüfstelle. … ohne Berechnung

        

 0,00 €

Führerscheine (A, C, CE)

        

 3.500,00 €

Sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc.) ca.

        

 1.000,00 €

                 

35.500,00 €

20

21

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die genannte Lehrgangsteilnahme auf Seiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500,00 € entstehen.

22

Der Ingenieur erhält für die Dauer der Ausbildung, beginnend mit dem 14.01.2013 und endend mit der Ablegung der staatlichen Prüfung nach Anlage VIIIb StVZO, längstens aber bis zum Inkrafttreten des Anstellungsvertrages mit dem Arbeitgeber, eine Ausbildungsunterstützung in Höhe von € 1.800,00 brutto pro Monat vom Arbeitgeber.

23

24

1.4. Rückzahlung der Ausbildungskosten

25

Sämtliche Kosten der Ausbildung mit den Nebenkosten und die Ausbildungsunterstützung (im folgenden "Ausbildungskosten" genannt) werden von der Prüfstelle. … laufend buchhalterisch erfasst und am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt. Der Ingenieur kann monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden verlangen.

26

Falls der Ingenieur seine Ausbildung nicht oder nicht erfolgreich beendet oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, dieser Vertrag endet oder falls er die Tätigkeit als Prüfingenieur nicht bei der … aufnimmt, ist er der … zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes verpflichtet.

27

Im Übrigen ist der Ingenieur nur zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit nach Anlage VIII StVZO für das Ingenieurbüro aus dem Ingenieurbüro ausscheiden sollte. Dann sind an das Ingenieurbüro zu bezahlen:

28

- 100,00 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten Jahr
- 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten Jahr
- 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr

29

30

1.6. Vertragsdauer

31

Dieser Vertrag beginnt am 14. Januar 2013 und läuft auf unbestimmte Zeit.

32

33

Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Ingenieur die staatliche Prüfung nach Anlage VIII StVZO absolviert hat.

34

35

II. ANSTELLUNGSVERTRAG

36

37

2.4.1 Arbeitsentgelt

38

Herr…, erhält ab dem ersten Monat als betrauter Prüfingenieur für die Dauer von 6 Monaten ein Monatsgehalt von 3.200,00 € brutto, zahlbar monatlich nachträglich.

39

Ab dem siebten Monat als betrauter Prüfingenieur erhält Herr … für die Dauer von 18 Monaten ein Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto. Ab dem neunzehnten Monat erhält Herr … für die Dauer von 12 Monaten ein Monatsgehalt von 3.700,00 € brutto.

40

Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

41

Ab dem 4. Jahr als Prüfingenieur erhält der Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto.

42

43

Der Vertrag umfasst neben den vorliegenden 10 Seiten auch die als Anlage beigefügten Zusatzvereinbarungen, die gesondert von den Parteien unterzeichnet werden.

44

Arbeitgeber                                                            Arbeitnehmer

45

Anlage/ Zusatzvereinbarungen:

46

- Arbeitsmittelüberlassungsvertrag
- Internetzugangsregelung
- Grubenbenutzung"

47

Die Parteien haben mit der G. einen Weiterbildungsvertrag unter Datum vom 27.Februar 2013 / 26. Juni 2013 (Bl. 64 ff. d. A.) vereinbart, wonach sich die G. verpflichtet hat, den Beklagten ab 04. März 2013 zum Prüfingenieur weiterzubilden. Ziffer 6 dieses Vertrags beinhaltet folgende Regelung:

48

"Die G. erhält für die Weiterbildung zum Prüfingenieur von der Bundesagentur für Arbeit eine Vergütung in Höhe von € 12.992,00. …

49

Die Teilbeträge in Höhe von jeweils € 1.299,20 sind je zu Beginn des Weiterbildungsmonats an die G. zu entrichten.

50

Soweit das Weiterbildungsentgelt nicht direkt von der Bundesagentur für Arbeit an die G. bezahlt wird, hat der Ingenieur das Weiterbildungsentgelt in zehn gleichen Teilbeträgen von je € 1.299,20 zu entrichten. …“

51

Die Bundesagentur für Arbeit hat sich an den Kosten der Weiterbildung nicht beteiligt.

52

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. April 2014 zum 15. Mai 2014. Er arbeitet nun als Prüfingenieur bei der D., bei der er vor seiner Ausbildung zum Prüfingenieur bei den Klägern bereits einmal beschäftigt war.

53

Die G. stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 06. Mai 2014 (Bl. 37 d. A.) eine Rechnung über 5.355,00 EUR brutto (entspricht 4.500,00 netto) mit dem Betreff "Gestundete Ausbildungsrate laut Ausbildungsvertrag vom 27.02.2013". Die Rechnung bezieht sich auf die "Ausbildung zum Prüfingenieur gemäß Vertrag Ziff. 6".

54

Die Klägerin zu 1 stellte dem Beklagten am 09.Mai 2014 (Bl. 17 d. A.) eine Rechnung über die Kosten der Ausbildung in Höhe von 33.347,09 EUR, in der ein Posten "Ausbildungskosten zum Prüfingenieur" mit 8.500,00 EUR enthalten ist.

55

Von der Nettovergütung für den Monat April 2014 (Abrechnung Bl. 38 d. A.) behielten die Kläger einen Betrag in Höhe von 675,47 EUR ein und verrechneten ihn mit den Ausbildungskosten.

56

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte zunächst die Klägerin zu 1 die Rückzahlung der restlichen Ausbildungskosten gemäß Rechnung vom 09. Mai 2014 iHv. 32.671,62 EUR. Im Gütetermin am 18. Juli 2014 wurde die Klage auf Klägerseite erweitert für die Kläger zu 2 und 3. Mit Widerklage eingegangen beim Arbeitsgericht am 07. Juli 2014 begehrt der Beklagte von den Klägern zu 1 bis 3 als Gesamtschuldnern die Zahlung der einbehaltenen 675,47 EUR an sich sowie die Zahlung der Rechnungssumme iHv, 5.355,00 EUR an die G. bzw. hilfsweise seine Freistellung von Ausbildungskosten in dieser Höhe gegenüber der G..

57

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:

58

Der Ausbildungsvertrag der Parteien stelle eine reine Individualvereinbarung dar, so dass die gesetzlichen Regelungen zur Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB nicht zur Anwendung kämen. Der Kläger zu 3 habe dem Beklagten erklärt, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von 3 Jahren verlasse. Dies habe der Beklagte akzeptiert. Der Kläger zu 3 habe dann vorgeschlagen, eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung in jährlichem Turnus ratierlich zu gestalten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Parteien besprochen und verhandelt worden, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die einzelnen Vertragsbedingungen im Rahmen der Verhandlungen zu beeinflussen.

59

Die Klausel im 2. Absatz von I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags, wonach die Ausbildungskosten zurückzuzahlen seien, falls der Vertrag aus Gründen ende, die der Ingenieur zu vertreten habe, zeige deutlich, dass sich die Kläger an die höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten hätten, wonach eine Rückzahlung der Ausbildungskosten nur begehrt werden könne, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liege.

60

Die Kläger zu 1 bis 3 haben in erster Instanz zuletzt beantragt,

61

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 31.671,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

62

Der Beklagte hat beantragt:

63

die Klage abzuweisen.

64

Widerklagend hat der Beklagte und Widerkläger beantragt,

65

1. die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2014 zu zahlen;

66

2. die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G., vertreten durch den Geschäftsführer R. d. B., S.-Stadt, die Ausbildungskosten des Beklagten in Höhe von 5.355,00 EUR gemäß deren Rechnung vom 06.Mai 2014, Nr. xxx, zu zahlen;

67

3. hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziff. 2 die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom 06. Mai 2014, Nr. xxx, der G., S-Stadt, freizustellen.

68

Die Kläger und Widerbeklagten zu 1 bis 3 haben beantragt,

69

die Widerklage abzuweisen.

70

Der Beklagte hat vorgetragen:

71

Ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Dies sei auch nicht besprochen worden. Bei dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag handele es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch schon zuvor den Arbeitnehmern K. und B. vorgelegt worden seien.

72

Die Rückzahlungsregelung differenziere nicht danach, ob der Grund der Kündigung des Arbeitnehmers der Sphäre des Arbeitnehmers oder derjenigen des Arbeitgebers zuzuordnen sei. Zudem sei es problematisch, dass die Rückzahlungspflicht lediglich nach Jahren abgestuft sei und nicht nach Monaten.

73

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.September 2014 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten könne sich aus der Regelung in I.1.4. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags nicht ergeben, da diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten nach § 307 BGB unwirksam sei. § 307 BGB komme gemäß § 310 Abs. 3 BGB auf den Arbeitsvertrag der Parteien zur Anwendung, da der Arbeitnehmer Verbraucher sei und die Kläger nicht hinreichend dargelegt hätten, dass sie dem Beklagten bei Vorlage der vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft die Möglichkeit eingeräumt hätten, Änderungen am Vertragsinhalt vorzunehmen. Die Rückzahlungsklausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei daher nach § 307 BGB unwirksam, da sie eine Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall vorsehe, dass die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Die Rückzahlungsvereinbarung sei zudem auch unter Berücksichtigung der nur jährlich reduzierten Rückzahlungsbeträge unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Zur Begründung der Stattgabe der Widerklage hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel auch keine Berechtigung der Kläger vorliege, einen Abzug von der Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 675,47 EUR vorzunehmen. Die Kläger zu 1 bis 3 seien auch verpflichtet, die Rechnung der G. vom 06. Mai 2014 über 5.355,00 EUR brutto aufgrund der Regelung in I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags durch Zahlung an die G. zu begleichen. Die Rechnung der G. belaufe sich auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR netto. Bislang seien dem Beklagten Schulungskosten von 8.500,00 EUR von den Klägern in Rechnung gestellt worden. Da nach der Aufstellung der voraussichtlichen Ausbildungskosten im Ausbildungs-Anstellungsvertrag insgesamt Schulungskosten in Höhe von 13.000,00 EUR anfallen sollten, handle es sich bei der Rechnung um den noch offenen Restbetrag der theoretischen Schulung. Der Klägerprozessbevollmächtigte habe die Irreführung im Vertrag zu einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Ausbildungskosten im Kammertermin damit erklärt, dass es zwei Vertragsformulare gäbe und hier versehentlich zu jenem gegriffen worden sei, das eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit vorsehe.

74

Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.September 2014 - 8 Ca 1111/14 - ist den Klägern am 25. September 2014 zugestellt worden ist. Die Kläger haben hiergegen mit am 07. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. November 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 05. November 2014, begründet.

75

Die Kläger tragen im Berufungsverfahren vor:

76

Die AGB-Regelungen seien bereits nicht anwendbar. Es handle sich um eine Individualvereinbarung, die im Einzelnen mit dem Beklagten besprochen und vereinbart worden sei. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt hätten, Änderungen am Vertragsinhalt vorzunehmen, habe es die bestehende Darlegungs- und Beweislast ins Gegenteil verkehrt.

77

Die Formulierung "dieser Vertrag" in Ziff. I.1.4 beziehe sich nicht nur auf den Ausbildungsvertrag, sondern auf das einheitliche Vertragswerk und die einheitliche Vertragsurkunde. Einem anderen Verständnis liege eine willkürliche Trennung des Vertragswerks vor, die weder sachlich noch systematisch zu rechtfertigen sei. Die jährliche Staffelung der Rückzahlungsschuld sei wirksam, wie sich aus der Entscheidung des BAG zu entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen ergebe.

78

Bei einer Verurteilung der Kläger zur Zahlung des Betrags iHv. 5.355,00 EUR gem. Rechnung der G. vom 06. Mai 2014 hätten sie keine Möglichkeit, Einwendungen materieller Art gegen die Forderung zu erheben. Die Rechnung resultiere nämlich daraus, dass ein falsches Vertragsexemplar verwendet worden sei. Darüber hinaus sei der verlange Betrag durch die Kläger bereits bezahlt worden.

79

Die Kläger beantragen:

80

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird abgeändert.

81

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 31.671,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Mai 2014 zu zahlen.

82

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

83

Der Beklagte beantragt,

84

die Berufung zurückzuweisen.

85

Der Beklagte trägt vor:

86

Es handle sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rückzahlungsklausel befinde sich in gleichlautender Form in anderen Arbeitsverträgen, nämlich u.a. in denen der Arbeitnehmer K. und B. Auch bei diesen Mitarbeitern hätte der Inhalt der nicht zur Disposition gestanden. Der Vortrag der Kläger hierzu sei im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nicht substantiiert.

87

Die Rückzahlungsklausel sei intransparent, weil er, der Beklagte, auf Grundlage der Bestimmungen des Vertrags das Rückzahlungsrisiko nicht habe abschätzen können. Die Klausel differenziere auch nicht danach, in wessen Sphäre der Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses liege. Ziff. I.1.4 Abs. 2 betreffe lediglich die Fälle des Ausscheidens zu einem Zeitpunkt während der Ausbildung. Abs. 3 regle hingegen das Ausscheiden aus dem der Ausbildung nachgelagerten Anstellungsverhältnis und differenziere nicht nach der Verantwortung für die Vertragsbeendigung.

88

Im Übrigen hätten die Kläger seine Kündigung zu verantworten. Durch das Verhalten des Prüfbüros. seien gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen Falschbeurkundung im Amt in Bezug auf eine Prüftätigkeit am 30. Juni 2012 geführt worden. Bereits im Vorfeld hätte wegen seiner an diesem Tag noch gar nicht aufgenommenen Beschäftigung bei der Prüfstelle seitens der Kläger auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden müssen. Dies hätte dann allerdings die Folge gehabt, dass einer der Kläger ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten wäre.

89

Da die Kläger sich nach I.1.3 des Ausbildungs- Anstellungsvertrags verpflichtet hätten, die Ausbildungskosten der G. übernehmen, habe er einen Anspruch - nicht auf Zahlung an sich selbst - sondern auf Zahlung an den Ausbilder, die G.

90

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

91

A. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden.

92

B. In der Sache hat die Berufung lediglich insoweit Erfolg, als dem Beklagten gegen die Kläger im Rahmen der Widerklage in Bezug auf die Anträge zu 2 und 3 lediglich ein Freistellungsanspruch an Stelle eines Anspruchs auf unmittelbare Zahlung an die G. zusteht. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen der Widerklage im Antrag zu 1 stattgegeben.

93

I. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht ihnen nicht zu.

94

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten ergibt sich nicht aus Ziff. I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags, da die dort enthaltene Rückzahlungsklausel den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

95

a) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

96

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB handelt oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit dem Kläger bestimmt war. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Klausel Anwendung.

97

Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

98

aa) Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, juris).

99

bb) Der Beklagte konnte auf die Rückzahlungsklausel in Ziff. I.1.4 des Vertrags keinen Einfluss nehmen. Die Kläger haben eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht nachvollziehbar dargelegt.

100

„Einfluss nehmen“ iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und setzt damit voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f, juris). Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt war, für den Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden hat, trägt letztlich der Verbraucher, wenn sich der Unternehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers konkret eingelassen hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris).

101

Gemessen daran haben die Kläger - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - nicht hinreichend vorgetragen. Der vorformulierte Vertrag ist zunächst in keinem Punkt abgeändert worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm seien die Rahmenbedingungen des Vertrags lediglich mitgeteilt worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass dies der übliche Arbeitsvertrag sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf irgendeine Art und Weise Verhandlungen zu führen. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast haben die Kläger hier nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass der Beklagte auf den Inhalt der Klausel Einfluss im oben dargestellten Sinn nehmen konnte. Der Vortrag der Kläger, dass der Beklagte sich zuvor im Gespräch mit Wünschen bzw. Vorschlägen des Klägers zu 3 einverstanden erklärt habe, reicht gerade nicht aus. Die Klausel muss vielmehr ernsthaft zur Disposition gestellt worden sein. Es hätte den Klägern oblegen darzulegen, dass die Arbeitgeberin vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu einer Änderung der Rückzahlungsabrede bereit war und aus welchen Gründen sich auch für den Beklagten erkennbar die Bereitschaft ergab, die Regelung zur Disposition zu stellen und ihm Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einzuräumen.

102

b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

103

Nach § 307 Abs. 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, juris). Um eine derartige Regelung geht es, wenn die Umstände des vom Arbeitgeber gemachten Leistungsversprechens - Finanzierung der Fortbildung - ausgestaltet werden, indem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zu tragen hat (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29, jeweils juris).

104

Um eine solche Regelung handelt es sich hier. Es geht um die Frage, unter welchen Bedingungen der Beklagte als Vertragspartner der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der von dieser aufgewendeten Kosten für die Fortbildung verpflichtet ist.

105

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht bereits nach § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, weil die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich wäre. Die Klausel lässt in ausreichender Weise erkennen, welche finanziellen Belastungen auf den Beklagten zukommen konnten.

106

aa) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Regelung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn.. 13, juris). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, juris).

107

bb) Danach genügen die Angaben in Ziff. I.1.3 des Ausbildungsvertrags dem Transparenzgebot.

108

Zunächst ist als Posten die Ausbildungsunterstützung in Form des Bruttogehalts mit Nebenkosten mit 18.000,00 EUR angegeben. Es wird aufgeschlüsselt, dass es sich um die Bruttosumme iHv. 1.800,00 EUR brutto pro Monat für die Dauer der Ausbildung von ca. 10 Monaten handelt. Es ergibt sich damit klar, dass pro Monat ein Rückzahlungsposten iHv. 1.800,00 EUR anfällt.

109

Die im Folgenden genannten Schulungskosten bei der G. mit 13.000,00 EUR, Führerscheinkosten (A, C, CE) mit 3.500,00 EUR sowie sonstige Kosten (Prüfungsgebühren etc) mit 1.000,00 EUR sind zwar jeweils nur mit der Gesamtsumme angegeben. Eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Allerdings ergibt sich, dass es sich um Kosten handelt, die der Arbeitgeberin selbst von dritter Seite in Rechnung gestellt werden und es ist die jeweilige Endsumme für jede Kostenart angegeben. Der Arbeitgeberin sind damit keine Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet worden und der Arbeitnehmer weiß, welche Kosten bei vollständiger Lehrgangsteilnahme anfallen und auf ihn zukommen. Zudem kann er nach Ziff. I.1.4 des Vertrags monatlich die Bekanntgabe von Zwischensalden der erfassten Ausbildungskosten verlangen und sich so auch vor Beendigung der Ausbildung über die bislang aufgewendeten Ausbildungskosten Kenntnis verschaffen. Positionen, die nach Parametern berechnet werden, wie Tagessätze oder Kilometerpauschalen stehen hier bei Aufstellung der Ausbildungskosten nicht im Raum.

110

d) Ob die Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mangels einer Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unwirksam ist, bleibt vorliegend offen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18, juris). Die Kläger haben angeführt, dem Beklagten sei von dem Kläger zu 3 erklärt worden, dass eine Vereinbarung gewünscht sei, nach der sich der Beklagte zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte, wenn und soweit er aus eigenem Antrieb oder Verschulden nach Durchführung der Weiterbildung den Betrieb vor Ablauf von 3 Jahren verlasse. Da vorliegend auch nach dem Ausbildungs-Anstellungsvertrag eine solche Auslegung der Klausel vertretbar ist und bei dem vorliegenden Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. eine Belehrung zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, juris), wäre dann jedenfalls von einer Wirksamkeit der Klausel auszugehen.

111

aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Formulierung in Ziff. I.1.4 Abs. 2 zur Rückzahlungspflicht bei Beendigung "dieses Vertrags" aus Gründen, die er zu vertreten hat", beziehe sich nicht auf das der Ausbildung nachgelagerte Anstellungsverhältnis. Die Abs. 2 und 3 seien chronologisch aufgebaut. Abs. 2 betreffe die Fälle des Ausscheidens zu einem Zeitpunkt während oder zum Ende der Ausbildung und Abs. 3 das Ausscheiden aus dem der Ausbildung nachgelagerten Anstellungsverhältnis. Mit „dieser Vertrag“ sei allein der unter Ziff. I. geregelte Ausbildungsvertrag gemeint. Dies ergebe sich systematisch aus Ziff. I.1.6., wonach der Vertrag (also der Ausbildungsvertrag gemäß Ziff. I.) mit Ablauf des Monats ende, in dem der Ingenieur die staatliche Prüfung absolviert habe.

112

bb) Zumindest vertretbar ist nach dem Vertrag allerdings auch eine Auslegung, nach der eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht im Fall einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Beendigung des von den Parteien in einer Urkunde erfassten und als "Ausbildungs-Anstellungsvertrag" bezeichneten einheitlichen Gesamtvertrags. Nach der Vertragssystematik kann Abs. 2 der Ziff. I.1.4 des Vertrags auch als Anspruchsgrundlage mit den eine Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbeständen gesehen werden - die Nichtbeendigung oder nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung, das Ende "dieses Vertrags" im Sinne des Gesamtvertrags, aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, sowie die Nichtaufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieur. Hierfür spricht auch die daran anknüpfende Rechtsfolge in Form der Verpflichtung zur Rückzahlung aller aufgewendeten und festgestellten Ausbildungskosten in voller Höhe nebst 6 % Zinsen ab Eintritt des Rückzahlungsgrundes. Abs. 3 der Ziff. I.1.5 des Vertrags hätte dann die Funktion, Abweichungen von der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht zu regeln. Soweit in Ziff. I.1.4 Abs. 2 "dieser Vertrag" in Bezug genommen ist, kann gerade auch der "Gesamtvertrag" gemeint sein. So ist die unmittelbar vorangehende Regelung in Ziff. I.1.4. Abs. 1, nach der die Ausbildungskosten "am Ende der Ausbildung als Anlage zu diesem Vertrag verbindlich festgestellt" werden sollen, als eine Anlage zu dem insgesamt 10 fortlaufende Seiten umfassenden Gesamtvertrag gemeint. Entsprechend heißt es am Vertragsende "Der Vertrag umfasst neben den vorliegenden 10 Seiten auch die als Anlage beigefügten Zusatzvereinbarungen…". Auch Sinn und Zweck der getroffenen Regelung, den Arbeitnehmer nur dann mit einer Rückzahlungspflicht zu belasten, wenn er das Vertragsende zu vertreten hat, spricht dafür, nicht zwischen dem Ausbildungsvertrag und dem sich anschließenden Anstellungsvertrag zu differenzieren.

113

e) Die Regelung in Ziff. I.1.4 des Vertrags benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht.

114

Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, juris).

115

aa) Nach Abschluss der 10-monatige Ausbildung kann der Beklagte als Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation iSd. Anlage VIII StVZO, etwa auch - wie hier geschehen - bei einem Konkurrenten der Kläger, tätig werden. Damit eröffnen sich für den Beklagten neue berufliche Möglichkeiten. Eine Bindung über 3 Jahre ist daher grundsätzlich angemessen.

116

bb) Unangemessen benachteiligend ist vorliegend allerdings die lediglich jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung.

117

Rechtsunwirksam kann eine Rückzahlungsklausel auch unter Berücksichtigung des „Wie" der Klausel sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld fehlt. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 43, juris).

118

(1) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückzahlungsvereinbarung mit einer sich jährlich und nicht monatlich verringernden Rückzahlungspflicht im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien anerkannt (BAG 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - Rn. 23, juris). Unter Geltung des § 307 BGB und der durchzuführenden Inhaltskontrolle ist einer solchen Rückzahlungsklausel jedoch die Wirksamkeit zu versagen.

119

(2) Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Arbeitgeberin daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar. Ein solches Interesse mag aus Gründen der Vereinfachung bei geringen Fortbildungskosten gegeben sein. Übersteigt die Rückzahlungsschuld allerdings das monatliche Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches, vermag dies nicht mehr durchzuschlagen. Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Der Monatszeitraum ist eine im Arbeitsleben bekannte Größenordnung. Auf ihn wird ganz überwiegend für die Berechnung von Kündigungsfristen abgestellt, wie sich § 622 Abs. 2 BGB entnehmen lässt. Tarifvertragliche Ausschlussfristen orientieren sich regelmäßig an Monatszeiträumen. Die Arbeitsvergütung wird üblicherweise in Monatsabschnitten bemessen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 44 ff, juris).

120

Im Übrigen liegt hier der in Ziff. II.2.4.1 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags geregelten Staffelung der Vergütung selbst die Idee zu Grunde, dass der Arbeitnehmer jeden Monat die Ausbildungskosten abarbeitet. So ist eine Vergütung für die ersten 6 Monate iHv. 3.200,00 EUR, für die folgenden 18 Monate iHv. 3.500,00 EUR brutto und für die folgenden 12 Monate iHv. 3.700,00 EUR brutto vorgesehen. Es heißt sodann ausdrücklich, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten sind.

121

(3) Soweit das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf eine entsprechende tarifvertragliche Regelung festgestellt hat, dass jedenfalls die Tarifvertragsparteien mit der damaligen Regelung die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten hätten, hat dies im Rahmen der nach § 307 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle keine Relevanz. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ist zunächst davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelungen die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden. Es besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 38, juris). Im Übrigen wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits in dem tarifvertraglichen Zusammenhang festgestellt, dass es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 46, juris).

122

2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22, juris). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann dann in Frage kommen, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde. Grundsätzlich sind die Gerichte weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Bedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35 f., juris).

123

Eine ergänzende Auslegung der Rückzahlungsklausel dahin gehend, dass eine Rückzahlungsverpflichtung sich monatlich verringert, würde der Arbeitgeberin das Risiko der unzulässig zu grob gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten darstellen. Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Kläger geboten wäre. Es hätte an der Arbeitgeberin gelegen, sich gegen dieses Risiko durch eine wirksame Fassung der Rückzahlungsklausel abzusichern.

124

3. Die Kläger können ihr Zahlungsverlangen auch nicht mit Erfolg auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen. Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Ausbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Ausbildungsvereinbarung (vgl. BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23, juris).

125

II. Da die Rückzahlungsklausel unwirksam ist, wurden die Kläger zu Recht zur Zahlung der gem. der Abrechnung für den Monat April 2014 einbehaltenen 675,47 EUR netto nebst Zinsen verurteilt.

126

Die Kläger sind nach § 611 BGB verpflichtet, an den Beklagten die vollständige Vergütung für den Monat April 2014 zu zahlen. Der Anspruch ist mangels Rückzahlungsanspruchs der Kläger nicht durch Aufrechnung erloschen (§§ 388, 389 BGB).

127

Der Beklagte hat Anspruch auf Verzugszinsen ab 01. Mai 2014 gemäß §§ 286, 288 BGB, da die Vergütung für den Monat April 2014 mit Ende des Monats zur Zahlung fällig war.

128

III. Die Kläger zu 1 bis 3 sind auch verpflichtet, den Beklagten gem. § 611 BGB iVm. Ziff. I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto gemäß Rechnung der G. freizustellen.

129

1. In Ziff. I.1.3. des Ausbildungs-Anstellungsvertrags ist geregelt, dass die Arbeitgeberin sämtliche Kosten der Ausbildung des Ingenieurs trägt, die aus Anlass der Schulung bei der G. entstehen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechnung der G. sich auf einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR netto beläuft, die Kläger dem Beklagten Schulungskosten von 8.500,00 EUR netto in Rechnung gestellt haben und bei insgesamt angekündigten Schulungskosten in Höhe von 13.000,00 die Rechnung den noch offenen Restbetrag der theoretischen Schulung beinhaltet. Die Bundesagentur für Arbeit hat tatsächlich - anders als in dem Formularweiterbildungsvertrag in Ziff. 6 vorausgesetzt - keine Zahlungen für die Weiterbildung des Beklagten geleistet.

130

2. Allerdings hat der Beklagte keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Kläger auf Leistung an die G. Der Arbeitsvertrag enthält keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, an einen Dritten Zahlungen zu leisten, sondern lediglich eine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, die Ausbildungskosten zu tragen. Der Beklagte hat daher lediglich einen Freistellungsanspruch gegen die Kläger. Den ersatzpflichtigen Befreiungsschuldnern bleibt es so überlassen, auf welche Weise sie die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken wollen, ob durch Zahlung an den Gläubiger der Verbindlichkeit nach § 267, befreiende Übernahme der Verbindlichkeit, §§ 414, 415 BGB, Aufrechnungsvertrag oder Hinterlegungsvereinbarung mit dem Gläubiger oder eine andere Leistung, die der Gläubiger an Erfüllung statt annimmt, § 364 BGB (vgl. Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 257, Rn. 7).

131

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach trägt grundsätzlich diejenige Partei die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, die es eingelegt hat. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht kann jedoch der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Vorliegend war die Zuvielforderung des Beklagten - Zahlung an die G. an Stelle einer Freistellung - verhältnismäßig geringfügig, da es wirtschaftlich um dasselbe Interesse geht, und hat keine höheren Kosten verursacht.

132

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.