Arbeitsrecht: Streikrecht: BAG erlaubt streikbegleitende „Flashmob-Aktion“

bei uns veröffentlicht am30.10.2009
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Arbeitskampfrecht - Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) neue Dynamik in das Streikrecht gebracht. Die Richter machten deutlich, dass auch eine derartige „Flashmob-Aktion“ grundsätzlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers eingreife. Ein solcher Eingriff könne aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet seien, würden der durch das Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften dienen. Zu dieser gehöre die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien danach rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen seien. Dies müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme sei von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion sei typischerweise auch keine Betriebsblockade. Das BAG wies daher die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte (BAG, 1 AZR 972/08).

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