Arbeitsrecht: Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

bei uns veröffentlicht am21.01.2010
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das BAG hat mit dem Urteil vom 9.12.2008 (Az: 3 AZR 384/07) folgendes entschieden:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Mai 2007 - 11 Sa 720/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger auch für die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.

Der am 3. März 1955 geborene Kläger war vom 2. Oktober 1978 bis einschließlich 31. Juli 2005 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. Zunächst war er für die F AG tätig. Diese hatte ihm eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Satzung und den Richtlinien des Unterstützungsvereins der F vom 27. April 1962 ( im Folgenden: Satzung 1962 und Richtlinien1962) erteilt.

Die Satzung 1962 lautete auszugsweise wie folgt:
             „ § 1
             Name, Sitz und Zweck des Vereins
             …      
             Der Verein ist eine soziale und gemeinnützige Einrichtung der Firma F. Er hat den ausschließlichen Zweck, Personen, die dem Unternehmen angehören (Betriebsangehörige), früher angehört haben oder Angehörige dieser Personen in allen Fällen der Not und Bedürftigkeit, insbesondere wenn diese durch Alter, Arbeitsunfähigkeit oder Tod hervorgerufen worden sind, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützungen zu gewähren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Personen Vereinsmitglieder sind oder nicht.
             …      
             Sämtliche Leistungen des Vereins sind freiwillig und erfolgen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, ohne daß einer der Beteiligten einen Rechtsanspruch besitzt.
             § 2
             Mitglieder des Vereins
             Mitglieder des Vereins können die Betriebsmitglieder werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Firma eine 10-jährige Dienstzeit zurückgelegt haben. …
             Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich darauf zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruches und dem Ausschluß auch der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen einverstanden ist. …
             § 3
             Mittel des Vereins
             Dem Verein steht als Mittel zur Erfüllung seiner Zwecke das Vermögen zur Verfügung, das der Verein aus Leistungen ansammelt, die der oder die jeweiligen Inhaber der Firma F, dem Verein freiwillig zuweisen. …
             …      
             § 11
             Gewährung der Unterstützung
             Über die Gewährung, Art und Weise und Höhe der Unterstützungen und der sonstigen Leistungen des Vereins beschließt der Ausschuß Richtlinien.
             …      
             Eine Änderung der Richtlinien erfolgt durch den Ausschuß; diese bedarf des einstimmigen Beschlusses des Ausschusses. Änderungen sind den Mitgliedern in Form eines achttägigen Aushanges an der Firmentafel oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben. …“

Die Richtlinien 1962 hatten ua. den folgenden Inhalt:
             „…  
             Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht. Die in § 2 der Satzung vorgesehene Erklärung ist daher von jedem Leistungsempfänger vor der erstmaligen Auszahlung einer Zuwendung zu unterzeichnen.
             …      
             § 3
             Wartezeit
             1.        Alters- und Invalidenunterstützung, Witwen- und Waisenunterstützung darf der Unterstützungsverein nur bewilligen, wenn der Arbeiter oder Angestellte das 28. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen mindestens 10 Jahre fortlaufend angehört hat. …
             § 4
             Alters- und Invaliden-Unterstützung
             …      
             3.        Als Unterstützungsleistung (Alters- und Invalidenunterstützung) kann bewilligt werden:
             a)        Ein Grundbetrag für die ersten 10 Dienstjahre in Höhe von 10 % des während des letzten Jahres vor Eintritt des Unterstützungsfalles durchschnittlich bezogenen Monatseinkommens, wobei Mehrverdienst für Überarbeit und Sondervergütung außer Ansatz bleiben.
             b)        Ein Steigerungsbetrag für jedes vollendete weitere Dienstjahr in Höhe von 1 % des durchschnittlichen Monatseinkommens. Dabei gilt das Dienstjahr vollendet, wenn der Betriebsangehörige bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles mindestens neun Monate im Unternehmen tätig war.
             c)        Die laufende Unterstützung darf 40 % des anrechnungsfähigen Monatseinkommens nicht übersteigen.“

Am 26. September 1978 schlossen die F AG und der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „ Unterstützungsverein der F  - Änderung der Satzung und Richtlinien“ (im Folgenden: GBV 1978) ab. Darin heißt es ua.:
             „3.     Nachdem zwischen den Sozialversicherten-Renten langjähriger Mitarbeiter und dem Netto-Einkommen heute etwa eine Versorgunglücke von 10 % besteht, soll diese bei langjährigen Mitarbeitern geschlossen werden.
             Die Regelungen hierzu sind folgende:
             3.1     Wartezeit:     10 Jahre            
                                       nach dem 25. Lebensjahr gerechnet            
             3.2     Versorgungsfähige Dienstjahre: Ab dem 25. Lebensjahr
             3.3     Höhe der monatlichen Leistung:
                          Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr
                          1/3 % des durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommens des letzten Jahres.
                          Höchstbetrag: 10 % nach 30 versorgungsfähigen Dienstjahren.
             …                   
             7.        Die Neuregelung der Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
             …                   
             9.        Änderungen der Richtlinien, welche das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates berühren, bedürfen dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung.
             10.     Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung behält diese ihre Gültigkeit.“

Diese Änderungen wurden mit der Neufassung der Satzung und der Richtlinien vom 10. November 1978 umgesetzt und den Mitarbeitern durch ein Rundschreiben des Vorstandes des Unterstützungsvereins der F vom 1. März 1979 im Anschluss an eine Mitgliederversammlung und Betriebsversammlung bekannt gegeben. Am 23. Juni 1981 vereinbarten der Vorstand der F AG und der Gesamtbetriebsrat im „1. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 26.9.1978“ eine Änderung der Nr. 6 GBV 1978 (Übergangsregelung) .

Mit einem an den Gesamtbetriebsrat der F AG, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten der F AG, den Vorstand des Unterstützungsvereins der F und alle Arbeitnehmer der F AG gerichteten Schreiben vom 25. September 1991 kündigte die F AG „die Betriebsvereinbarung vom 26.09.1978 sowie 1. Nachtrag vom 23.06.1981“ sowie die „Satzung und Richtlinien für die Gewährung laufender Unterstützungen des Unterstützungsvereins der F“ zum 31. Dezember 1991. Zugleich widerrief sie „die zugesagten Leistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse (nach dem 31.12.1991) dem Grunde und der Höhe nach“. Ferner wies sie darauf hin, dass mit der „Kündigung und dem Widerruf … alle nach Ablauf des 31.12.1991 noch verfallbaren Anwartschaften widerrufen (werden) und ersatzlos wegfallen“ und schloss das Versorgungswerk mit sofortiger Wirkung für alle neu eintretenden Mitarbeiter. Der letzte Absatz des Schreibens lautet wie folgt:
             „Wir schlagen vor, daß über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung geschlossen wird, die der veränderten Situation entspricht. Gleichzeitig sollen notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart werden.“

Der Gesamtbetriebsrat widersprach mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 der Kündigung und dem Widerruf. Mit weiterem Schreiben vom 13. Juli 1992 teilte er der Arbeitgeberin mit, dass er von einer Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 26. September 1978 nebst Anhang ausgehe. Er kündigte an, dieses Schreiben durch Aushang am „Schwarzen Brett“ bekannt zu geben, weil in der Belegschaft eine Verunsicherung über den augenblicklichen Sachstand entstanden sei.

Mit Schreiben vom 27. November 1992 beantragte der Vorstand der F AG wegen einer wirtschaftlichen Notlage beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Übernahme von Pensionsverpflichtungen der Unterstützungskasse iHv. 20 Mio. DM im Gegenzug für den von den Banken in Aussicht gestellten Forderungsverzicht über dieselbe Summe. Der PSV lehnte dies ab. Im Jahre 1993 fusionierte die F AG mit der M AG und wurde zur D AG.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 1993 hat das Arbeitsgericht München in dem Verfahren - 7 BV 100/93 - rechtskräftig festgestellt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26. September 1978 mit der hierzu vereinbarten Änderung durch den ersten Nachtrag vom 23. Juni 1981 über den 31. Dezember 1991 hinaus aufgrund der vereinbarten Nachwirkung fortgilt. Unter II 3 der Gründe hat es ausgeführt, dass „über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Widerruf der zugesagten Rentenleistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse wirksam ist“, nicht zu entscheiden war. Zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung oder zu einem Einigungsstellenverfahren kam es nicht.

Am 30. Juni 1994 wurde nach Ablehnung eines von der D AG beantragten Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren über deren Vermögen eröffnet. Am 30. Juli 1994 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die neu gegründete D GmbH über. Aus dieser entstanden im Jahre 1997 durch Spaltung die D P GmbH und die D G GmbH. Bei dieser war der Kläger zuletzt beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit Ablauf des 31. Juli 2005. Die D G GmbH ist inzwischen durch Umwandlung erloschen. Rechtsnachfolgerin ist die D P GmbH, die nunmehrige Beklagte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Juli 1994) bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (31. Juli 2005) erworben. Er hat behauptet, das Widerrufs-/Kündigungsschreiben sei ihm nicht zugegangen. Es sei weder den Arbeitnehmern zugeschickt noch durch einen Aushang bekannt gemacht worden. Allerdings sei der Belegschaft durch den Betriebsrat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 1978 nebst Nachtrag gekündigt worden sei, der Gesamtbetriebsrat dagegen jedoch erfolgreich geklagt habe. Der Kläger ist der Ansicht, seine Betriebsrentenansprüche bestünden bereits deshalb ungekürzt fort, weil die GBV 1978 sowohl wegen der unter Nr. 9 getroffenen Vereinbarung als auch kraft Gesetzes nachwirke. Die GBV 1978 habe normative Wirkung entfaltet, in den Richtlinien sei nur die Umsetzung erfolgt. Um die Nachwirkung der GBV 1978 zu beseitigen, hätte die Arbeitgeberin die Einigungsstelle anrufen müssen. Im Übrigen habe die F AG das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats missachtet. Bei einer wirtschaftlichen Notlage, auf die sich die Beklagte berufen habe, eröffne die Insolvenzsicherung Umverteilungen zu Lasten der unverfallbaren Anwartschaften. Hierdurch sei der Regelungsspielraum der Betriebspartner erweitert worden. Eine verteilungsfähige Masse sei auch aufgrund der Ankündigung der F AG, eine neue Betriebsvereinbarung über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abschließen zu wollen, vorhanden gewesen. Der Widerruf sei in der Sache nicht gerechtfertigt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D AG stehe fest, dass die Sanierungsbemühungen gescheitert seien. Hierdurch sei das Widerrufsrecht entfallen.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des bisherigen Vortrags der Parteien und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht entschieden werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht.

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsrechte. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis, das bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet worden ist, durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet .

Ob die Klage begründet ist, hängt von der Wirksamkeit des Teilwiderrufs der Versorgungszusage gegenüber dem Kläger ab. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

Der Kläger ist Inhaber des Teils der Versorgungsanwartschaften geblieben, den er in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2005 erworben hat. Da die Versorgungsanwartschaft des Klägers bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der D AG am 30. Juni 2004 unverfallbar war, ist sie insoweit nach § 9 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung übergegangen. Soweit der Kläger seine Versorgungsanwartschaft bereits bei Eintritt des Sicherungsfalls erdient hatte, kann er sich nur noch an den PSV halten. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D AG muss jedoch für den nach Konkurseröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz erfassten Teil der Versorgungsanwartschaft einstehen. Nur auf diesen Teil der Versorgungsanwartschaft bezieht sich die vorliegende Feststellungsklage.

Die Beklagte haftet als Betriebserwerberin auch für eine in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juli 1994 erdiente Versorgungsanwartschaft des Klägers. Daran ändert nichts, dass die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen haftungsrechtlichen Folgen einer rechtsgeschäftlichen Betriebsveräußerung insoweit nicht eintreten, als es sich um eine rechtsgeschäftliche Betriebsübernahme nach Eröffnung des Konkursverfahrens handelt und § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Haftung des Betriebserwerbers für bis zur Konkurseröffnung bereits erworbene Ansprüche auslösen würde. Die Einschränkung der Haftung des Betriebserwerbers beruht auf dem konkursrechtlichen (nunmehr: insolvenzrechtlichen) Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung und -befriedigung. Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bedeute dies, dass der Betriebserwerber für den Teil der Betriebsrentenansprüche haftet, der nach Eröffnung des Konkursverfahrens erdient worden ist. Soweit bei Verfahrenseröffnung Versorgungsansprüche bereits entstanden waren, nehmen sie an der Verteilung als Konkursforderung teil. Maßgeblich für die konkursrechtliche Einschränkung der Erwerberhaftung nach § 613a BGB ist demnach allein der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens. Da der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Teil der Anwartschaft nach Konkurseröffnung entstanden ist, tritt eine Haftungsbeschränkung nach konkursrechtlichen Grundsätzen nicht ein.

Die Versorgungsanwartschaft des Klägers hat sich jedoch durch die nach Konkurseröffnung zurückgelegte Beschäftigungszeit nur dann erhöht, wenn die Beklagte die ihr zustehende individualrechtliche Befugnis zum Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat oder keine ausreichenden Widerrufsgründe vorgelegen haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht noch weiter aufzuklären.

Die GBV 1978 änderte mit normativer Wirkung punktuell den Inhalt der durch die Unterstützungskasse abzuwickelnden betrieblichen Altersversorgung, beseitigte jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, die zugesagte Unterstützungskassenversorgung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu widerrufen.

Die GBV 1978 enthält nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik keine in sich geschlossene, eigenständige Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung, sondern baut auf dem Regelungswerk der Unterstützungskasse auf und modifiziert es lediglich, ohne das bestehende Widerrufsrecht zu beschneiden.

Zu Beginn der GBV 1978 heißt es: „Unterstützungsverein der F  - Änderung der Satzung und Richtlinien“. Dadurch werden die Richtlinien in ihrer bisherigen Fassung in Bezug genommen. Die Betriebspartner haben damit zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen nicht um die Ersetzung der Richtlinien, sondern um eine Neuordnung im Rahmen des bestehenden Systems ging.

Die maßgebliche Versorgungsordnung ist in den Richtlinien des Unterstützungsvereins enthalten, bei dem es sich um eine Unterstützungskasse handelt. Die GBV 1978 dient der Modifizierung dieser Richtlinien. Folgerichtig bestimmt Nr. 9 GBV 1978, dass „Änderungen der Richtlinien, welche das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates berühren, … dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung (bedürfen)“. Mitbestimmungsfreie Änderungen sollten demnach ohne Betriebsvereinbarung möglich sein. Da Nr. 9 GBV 1978 ein Mitbestimmungsrecht voraussetzt und damit an die gesetzlichen Vorschriften anknüpft, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht erweitert worden. Ebenso wenig wurden mitbestimmungsfreie, individualrechtliche Widerrufsrechte beseitigt.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers benötigte die F AG für den mit der Teilkündigung der GBV 1978 sowie des 1. Nachtrags vom 23. Juni 1981 verbundenen Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats.

Bei der von der F AG gegründeten Unterstützungskasse handelt es sich zwar um eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG eröffnet ein Mitbestimmungsrecht aber nur hinsichtlich der Form, der Ausgestaltung und der Verwaltung der Sozialeinrichtung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt und welche Zwecke er verfolgt und welchen Arbeitnehmerkreis er begünstigen will. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen geht. So, wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eine Sozialeinrichtung errichten kann, kann er sie auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats schließen oder ihren Zweck ändern. Der Betriebsrat soll nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG den Fortbestand einer Sozialeinrichtung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen können. Deshalb darf der Arbeitgeber auch die Mittel für die Sozialeinrichtung mitbestimmungsfrei einschränken und ein Versorgungswerk teilweise schließen. Zwar führt die Reduzierung des Dotierungsrahmens häufig zu der - von einer solchen Maßnahme nicht trennbaren - Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebspartner entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Wenn der Arbeitgeber jedoch bestimmte Besitzstände der Arbeitnehmer vollständig beseitigen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung mehr verbleibt, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

So liegt der Fall hier. Die F AG hatte mit dem Teilwiderruf nicht nur alle nach Ablauf des 31. Dezember 1991 noch verfallbaren Anwartschaften, sondern auch „alle zukunftsbedingten Zuwächse dem Grunde und der Höhe nach“ widerrufen. Damit sollten sowohl Zuwächse aufgrund von weiteren Betriebszugehörigkeitszeiten als auch Zuwächse aufgrund von Vergütungsveränderungen nach dem 31. Dezember 1991 bei den zu diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsanwartschaften wegfallen. Lediglich der erdiente Besitzstand der Versorgungsanwartschaften aus den bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten sollte erhalten bleiben. Da die F AG mit dem Teilwiderruf ihre Eingriffsmöglichkeiten bis an die Grenze des rechtlich Möglichen ausgeschöpft hatte, blieb für eine der Mitbestimmung unterliegende anderweitige Neuverteilung kein Raum.

Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung des Senats nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen. Bei Ausübung dieses Widerrufsrechts sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach allenfalls aus zwingenden Gründen, also nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben.

Eine das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats auslösende Neuverteilung des verbliebenen Dotierungsrahmens wäre nur möglich gewesen, wenn die F AG Mittel für eine Neuverteilung dadurch frei gemacht hätte, dass sie in besser geschützte Besitzstände eingegriffen und sich auf stärkere Eingriffsgründe berufen hätte, als sie wollte. Einen solchen Eingriff, der von dem Betriebsrat nicht erzwungen werden kann, hat die F AG nicht vorgenommen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war sie gehalten, zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen, bevor sie in stärker geschützte Besitzstände eingriff. Damit blieb aus rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel; ein abweichender Leistungsplan konnte nicht aufgestellt werden.

Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob ausreichende Gründe für den Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers vorlagen.

Der Widerruf der zugesagten Unterstützungskassenversorgung ließ den bis zum 31. Dezember 1991 erdienten Teil der Versorgungsanwartschaften unberührt, falls sie zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar waren. Dies traf beim Kläger zu. Der Teilwiderruf sollte jedoch „alle zukunftsbedingten Zuwächse (nach dem 31. Dezember 1991) dem Grunde und der Höhe nach“ beseitigen. Davon waren sowohl die nach diesem Zeitpunkt erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse als auch die zu diesem Zeitpunkt bereits zeitanteilig erdiente Dynamik bei späteren Veränderungen des Bruttomonatseinkommens betroffen. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung dieses Eingriffs auf triftige wirtschaftliche Gründe berufen.

Derartige Gründe lagen nur vor, wenn bei Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung der Bestand des Unternehmens der Versorgungsschuldnerin langfristig gefährdet gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn ohne den Eingriff in die erdiente Dynamik künftige Versorgungsansprüche voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und hierfür auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Als Orientierungshilfe können die Kriterien dienen, die bei der Verweigerung einer Anpassung der laufenden Betriebsrenten wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers zu beachten sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den triftigen Grund wegen des unterschiedlichen Beurteilungszeitraums tendenziell höher sind. Bei der Anpassungsentscheidung kommt es auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung in den drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Der Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungsanwartschaft ist längerfristig angelegt.

Der Kläger hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu den von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine weitere Prüfung erübrigt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht schon deshalb, weil am 30. Juni 1994 nach Ablehnung eines von der D AG beantragten Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde.

Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1981 (3 AZR 1134/78) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Anerkennung einer Widerrufsmaßnahme auflösend bedingt sei durch das Scheitern der Sanierungsbemühungen; dies betraf jedoch den Fall des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage. Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Verfahren indes nicht auf eine wirtschaftliche Notlage, sondern auf triftige wirtschaftliche Gründe. Diese hängen nicht vom Sanierungserfolg ab. Die erdiente Dynamik genießt einen deutlich geringeren Schutz als der bereits erdiente Teilbetrag, der nach der früheren Rechtslage bei wirtschaftlicher Notlage unter engen Voraussetzungen widerrufen werden konnte. Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung schützt wegen der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht die erdiente Dynamik durch variable Berechnungsfaktoren. Ebenso wenig erstreckt sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG hierauf.

Außerdem hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob eine ausreichende Widerrufserklärung vorliegt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten reichte die Kündigungserklärung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat nicht aus.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung nicht nur das Versorgungswerk für Neueintretende geschlossen wird, sondern auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt waren, davon betroffen sind. Mit dem Wegfall der unmittelbaren und zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung entfällt die Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Vollanspruchs bei allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern, die noch nicht durch Erreichen des Versorgungsfalls im Betrieb einen Vollanspruch erdient haben. Der Anspruchserwerb setzt nämlich voraus, dass dessen Voraussetzungen unter der Geltung einer Versorgungszusage erworben wurden. Ist die Zusage aufgehoben, können deren Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. Dies gilt auch, wenn die Betriebsvereinbarung - wie hier - nur teilweise gekündigt wird.

Durch den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Oktober 1993 - 7 BV 100/93 - steht jedoch rechtskräftig fest, dass die GBV 1978 mit der hierzu vereinbarten Änderung durch den 1. Nachtrag vom 23. Juni 1981 über den 31. Dezember 1991 aufgrund der vereinbarten Nachwirkung fortgilt. Damit konnte die Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht zum Fortfall der Ansprüche des Klägers führen, es bedurfte vielmehr eines individualrechtlichen Widerrufs.

Der Teilwiderruf der zugesagten Unterstützungskassenversorgung musste dem Kläger nicht zugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. An die Verlautbarung des Teilwiderrufs einer Unterstützungskassenversorgung sind keine höheren Anforderungen zu stellen.

Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren eine Reihe von (Indiz)Tatsachen angeführt, die - nach weiterer Aufklärung oder sofern unstreitig - für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtschau dafür sprechen können, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kündigungs- und Widerrufsschreiben vom 25. September 1991 war nicht nur an den Gesamtbetriebsrat, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Vorstand des Unterstützungsvereins, sondern auch an alle Arbeitnehmer der F AG adressiert. Dies allein reicht zwar nicht aus. Sollte dieses Schreiben aber tatsächlich an die Arbeitnehmer abgesandt worden sein, so wäre ohne Weiteres von der erforderlichen Verlautbarung des Widerrufs auszugehen. Ein an alle Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben ist nicht weniger zur Bekanntgabe geeignet als ein Anschlag am „Schwarzen Brett“.

Einen Hinweis darauf, dass der Widerruf der Belegschaft bekannt gemacht wurde, kann das Schreiben des Gesamtbetriebsrats an die F AG vom 13. Juli 1992 liefern. Darin wies der Gesamtbetriebsrat auf eine Verunsicherung in der Belegschaft hin. Ein weiteres Indiz wäre es auch, wenn der Gesamtbetriebsrat entsprechend seiner Ankündigung in seinem Schreiben vom 13. Juli 1992 tatsächlich einen Aushang des Schreibens am „Schwarzen Brett“ veranlasst hätte.

Ob der individualrechtliche Widerruf ordnungsgemäß erklärt wurde und tragfähige Widerrufsgründe vorlagen, ist entscheidungserheblich. Dem Widerruf steht eine Nachwirkung der GBV 1978 nicht entgegen.

Eine den Widerruf ausschließende gesetzliche Nachwirkung der GBV 1978 ist nicht eingetreten.

§ 77 Abs. 6 BetrVG ordnet die Nachwirkung nur für Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung an. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder 10 BetrVG nur insoweit, als es um die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel geht. Der Betriebsrat kann nicht einen höhen Dotierungsrahmen und damit auch nicht die Fortgeltung der bisherigen Versorgungsregelungen erzwingen. Soweit kein Verteilungsspielraum besteht, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus. Denn Sinn der Nachwirkung ist - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte.

Im vorliegenden Fall war die Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte darauf gerichtet, die Besitzstände „erdiente Dynamik“ und „künftige Zuwächse“ für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 vollständig zu beseitigen. Da die Kündigung keine mitbestimmungspflichtigen Verteilungsfragen aufwarf, löste sie auch keine Nachwirkung aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ermöglicht der gesetzliche Insolvenzschutz nicht eine Umverteilung zu Lasten unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Dies widerspräche dem Zweck der Insolvenzsicherung und den betriebsrentenrechtlichen Grundwertungen.

Eine Nachwirkung der gekündigten GBV 1978 sowie des 1. Nachtrags vom 23. Juni 1981 folgt auch nicht daraus, dass die F AG in ihrem an den Gesamtbetriebsrat, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Vorstand des Unterstützungsvereins der F gerichteten Kündigungs- und Widerrufsschreiben vorgeschlagen hat, über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen, die der veränderten Situation entspricht, und zugleich darauf hingewiesen hat, dass gleichzeitig notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart werden sollen.

Zwar hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung angenommen, dass diese nachwirke, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen nicht völlig einstellen, sondern nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplanes erreichen will. Anders als bei der vollständigen Streichung aller Leistungen verbleibe in diesem Fall ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen habe.

Ebenso wie in früheren Entscheidungen des Senats kann auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese Rechtsprechung in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung übertragen werden kann. Jedenfalls hängt der Umfang der Nachwirkung vom Inhalt der gekündigten Betriebsvereinbarung ab. Die GBV 1978 modifizierte lediglich die Richtlinien der Unterstützungskasse, ohne das Recht der Arbeitgeberin zu beseitigen, die Unterstützungskassenversorgung individualrechtlich zu widerrufen. Von diesem Recht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 25. September 1991 Gebrauch gemacht.

Auch die in Nr. 10 GBV 1978 vereinbarte Nachwirkung steht dem individualrechtlichen Widerruf nicht entgegen.

Die Betriebspartner können selbst bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Nachwirkung vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung ist ergänzend dahin auszulegen, dass bei Scheitern der Verhandlungen über eine Neuregelung die Einigungsstelle einseitig angerufen werden und diese verbindlich entscheiden kann. Auch die vereinbarte Nachwirkung baut jedoch auf dem Inhalt der GBV 1978 auf und lässt dementsprechend den individualrechtlichen Widerruf unberührt.

An diesem Ergebnis ändert der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Oktober 1993 - 7 BV 100/93 - nichts. Durch ihn ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die GBV 1978 mit der hierzu vereinbarten Änderung durch den 1. Nachtrag über den 31. Dezember 1991 aufgrund der vereinbarten Nachwirkung fortgilt. Es kann offen bleiben, inwieweit sich die materielle Rechtskraft einer im Beschlussverfahren zwischen den Betriebspartnern getroffenen Feststellung überhaupt auf ein Individualverfahren erstrecken kann .Das Arbeitsgericht München hat in der Entscheidung unter II 3 der Gründe ausdrücklich ausgeführt, dass über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Widerruf der zugesagten Rentenleistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse wirksam ist, nicht zu entscheiden war. Damit ist der individualrechtliche Widerruf der Versorgungszusagen vom Streitgegenstand des Beschlussverfahrens nicht erfasst worden.

Zu den bisher nicht näher geprüften Fragen, ob der Widerruf ordnungsgemäß erklärt wurde und tragfähige Widerrufsgründe vorlagen, hat das Landesarbeitsgericht die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit, insoweit ihren Sachvortrag und ihre Beweisangebote zu ergänzen.

Gesetze

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8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

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Bei Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten von § 1 II Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, dass es auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen umfasse, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Referenzen

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.