Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung

bei uns veröffentlicht am22.03.2012
Zusammenfassung des Autors

Unterzeichnung eines Auftrags durch einen Außendienstmitarbeiter mit dem Namen des Kunden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das LAG Niedersachsen hat mit dem Urteil vom 23.09.2011 (Az: 16 Sa 1466/10) folgendes entschieden:

Ein zur Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung hinreichender Verhaltensverstoß kann darin liegen, dass ein Außendienstmitarbeiter trotz betrieblich bekannt gemachten Verbotes einen akquirierten Auftrag selbst mit dem Namen des Kunden unterzeichnet.

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.

Der am ... 1963 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei der Beklagten seit dem 01.06.2005 als Medienberater mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ca. 2.650,00 EUR beschäftigt.

Aufgabe des Klägers war es, im Außendienst Insertionsaufträge, u. a. für die „G. S.“ sowie für die korrespondierenden Online-Dienste zu vermitteln. Die Vergütung des Klägers setzt sich zusammen aus einem Bruttogrundgehalt (Fixum) sowie darüber hinausgehenden Provisionsansprüchen für die von ihm akquirierten Aufträge auf Grundlage der innerbetrieblichen Provisionsregelungen.

Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten angestellt.

Mit Datum vom 10.03.2009 gab die Beklagte eine Arbeitsanweisung mit folgendem Inhalt heraus:

„Unterschrift des Kunden bei Auftragserteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass wiese ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Aufträge immer mit der Unterschrift des Kunden zu versehen sind. Bitte unterschreiben Sie nie selbst im Auftrag des Kunden, da es sich dabei um Urkundenfälschung handelt.

Sollten Sie mit einem Kunden „Schwierigkeiten“ bezüglich der Unterschrift haben, so wenden Sie sich bitte an Ihre Verkaufs- oder Objektleitung.

Bitte halten Sie sich an diese Regel!“

Im Rahmen seiner Tätigkeit legte der Kläger der Beklagten als erfolgreiches Vermittlungsergebnis einen Auftrag der Firma S. aus H. vom 05.01.2010 über einen Eintrag in den „G. S.“ für den Bereich H.-Stadt, L1 und L2 für das Jahr 2010 mit einem Auftragsvolumen von 200,30 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vor. Inhaber des Unternehmens der Firma S. ist Herr S.

Der Auftrag enthält u. a. neben den Auftragspositionen eine Unterschriftenzeile in welcher es heißt: „Ich bestätige die Richtigkeit der Auftragsdaten“, versehen mit dem Datum vom 05.01.2010. Über dem Feld „Unterschrift“ findet sich eine Unterschrift mit dem Namenszug „S.“. Wie das weiter vor dem Namenszug platzierte Schriftzeichen zu lesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes des Auftragsformulares wird auf Bl. 44 der Gerichtsakte verwiesen.

Tatsächlich stammt die Namensunterschrift unter dem Auftrag vom Kläger. Die Unterschrift wurde vom Kläger in der Weise gefertigt, in dem er selbst auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm des ihm überlassenen Laptops unterschrieb. Der entsprechende Auftrag wurde sodann - wie bei der Beklagten üblich - per Datenübertragung an den Verlag übermittelt.

Für die Vermittlung des Auftrages hätte der Kläger einen Provisionsanspruch von 2,75% des Auftragswertes erworben.

Die Auftragnehmerin der Beklagten, die S. V., erteilte der Firma S. mit Datum vom 01.03.2010 eine Rechnung über den Auftrag vom 05.01.2010. Der Inhaber der Firma S., Herr S., teilte der S. V. per Telefax vom 02.03.2010 mit, dass er keinen Auftrag erteilt habe und die Unterschrift unter dem angeblich erteilten Auftrag gefälscht sei.

Am 02.03.2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Stellungnahme zu dieser Erklärung auf. Mit E-Mail vom 02.03.2010 teilte der Kläger mit, dass nach seinen Unterlagen Herr S. den Auftrag am 05.01.2010 telefonisch bestätigt habe, er habe diesen fälschlicherweise „im Auftrag“ unterschrieben. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail des Klägers wird auf Bl. 46 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.03.2010 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Wegen des Inhaltes der Betriebsratsanhörung wird auf Bl. 42 f. der Gerichtsakte verwiesen. Der Betriebsrat nahm nicht Stellung.

Mit Schreiben vom 29.03.2010, dem Kläger am 31.03.2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 30.04.2010.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Hannover am 14.04.2010 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt.

Die Kündigung sei sozialwidrig, da der Kläger zuvor nicht abgemahnt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2010 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe eingeräumt, den Auftrag selbst unterschrieben und die Unterschrift des Herrn S. gefälscht zu haben. Die Unterschrift sei mit dem Namen „W. S.“ entsprechend dem Vornamen des Inhabers der Firma S. geleistet worden. Die S. V. habe den Auftrag der Firma S. stornieren müssen.

Der Kläger habe den Straftatbestand einer Urkundenfälschung begangen und die Beklagte sowie die S. V. damit geschädigt.

Die Behauptung des Klägers, nach seinen Unterlagen habe der Kunde den Auftrag telefonisch erteilt, entlaste ihn nicht. Selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Ausführungen bestünde kein Rechtfertigungsgrund dafür, die Unterschrift zu fälschen. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass die Beklagte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Fälschung einer Kundenunterschrift dulden würde.

Mit Urteil vom 12.08.2010, dem Bevollmächtigten des Klägers am 27.08.2010 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kunden S. den Eintrag in die G. S. des Jahres 2010 in Auftrag gegeben haben sollte, sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, mit dem Namen des Kunden zu unterzeichnen. Das Verhalten des Klägers sei auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung geeignet, den Ausspruch der Kündigung rechtfertigen. Die Anhörung des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils und der Begründung wird auf Bl. 66 bis 68 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 27.08.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hannover mit am 23.09.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.10.2010 per Telefax eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das Fehlverhalten des Klägers sei einer Abmahnung zugänglich. Der Kläger habe auch damit gerechnet, eine Abmahnung zu erhalten, nachdem ihm der Fehler, mit falschem Namen zu unterschreiben, bewusst geworden sei. Es sei bei der Beklagten durchaus üblich, dass Kundenaufträge von Mitarbeitern im Auftrag unterzeichnet würden.

Die Kündigung sei im Übrigen unwirksam, weil der Kläger den Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber für die bei der Beklagten im Frühjahr 2010 anstehende Betriebsratswahl in Anspruch nehmen könne.

Die Wahlbewerberliste sei bereits seit dem 17.02.2010 in Vorbereitung gewesen. Anlässlich eines Gespräches im Betriebsratsbüro seien auch die Strategien zur Betriebsratswahl und die Liste derjenigen festgelegt worden, die neben dem Kläger und den Herren B. und J. auf die Liste gesetzt werden sollten. Als Listenköpfe seien der Kläger sowie der Mitarbeiter B. vorgesehen gewesen. Sowohl der Kläger als auch der Mitarbeiter B. seien dann auf die Wahlbewerberliste gesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover (Az. 6 Ca 157/10) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Bei der Beklagten beschäftige Medienberater und Verkäufer seien unter keinen Umständen berechtigt, einen vom Kunden erteilten Auftrag mit dem Namen des Kunden zu unterzeichnen, denn damit werde der Eindruck erweckt, die Unterschrift stamme von dem Geschäftspartner der Beklagten. Aufgrund der Arbeitsanweisung vom 10.03.2009 sei diese Verfahrensweise ausdrücklich untersagt. Es entspreche auch nicht den Geflogenheiten, dass bei der Beklagten für den Auftragsnehmer mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben werden dürfe. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass der Kläger durch den Kunden S. beauftragt worden sei.

Die Beklagte als Vertriebsgesellschaft der G. S. müsse besonderen Wert darauf legen, dass im Rahmen der Vertragsbeziehungen zu ihren Kunden stets korrekt gearbeitet werde, um den Eindruck eines unseriösen Verhaltens gegenüber den Kunden zu vermeiden.

Der Kündigungsschutz des Wahlbewerbers stehe dem Kläger nicht zu. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe niemals eine Wahlvorschlagsliste existiert, auf der der Kläger als Wahlbewerber gestanden habe und die die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufgewiesen habe.

Zwar sei zutreffend, dass der Kläger am 17.02.2010 an einem Gespräch teilgenommen habe, in welchem es um die geplante Kandidatur des Klägers gegangen sei. Eine Kandidatenliste habe aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert.

Erst am 06.04.2010 sei durch den Wahlvorstand der Aushang des Wahlausschreibens vorgenommen und Formulare für die einzureichenden Vorschlagslisten ausgegeben worden. Tatsächlich habe Herr B. dann die Wahlvorschlagsliste auf dem Formular eingereicht, dass ihm vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Wahlvorschlagsliste, welche den Namen des Klägers enthalten und die genügende Anzahl von Stützunterschriften aufgewiesen habe, habe daher zu keinem Zeitpunkt existiert.

Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten vorgelegten Vorschlagsliste wird auf Bl. 114 der Gerichtsakte verwiesen.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die Berufungsbegründung vom 27.10.2010, die Berufungsbeantwortung vom 02.12.2010 sowie die Schriftsätze vom 11.05.2011 und 05.07.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§ 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Hannover hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.03.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2010 ist wirksam.

Die ausgesprochene Kündigung ist nicht sozialwidrig gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Die ausgesprochene Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt.

Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.

Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch für die Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine vorausgegangene einschlägiger Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch deren Ausspruch das Ziel einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erreicht werden kann.

Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Bei einer schweren Pflichtverletzung ist dem Arbeitnehmer regelmäßig die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres genauso erkennbar wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Unter Anlegung dieser Voraussetzungen ist das Verhalten des Klägers geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ohne vorherige Erteilung einer Abmahnung zu rechtfertigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhaber der Firma S. dem Kläger tatsächlich am 05.01.2010 die Zustimmung für den fraglichen Insertionsauftrag erteilt hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Unterschrift des Klägers unter dem Auftragsformular vom 05.01.2010 als eine Unterzeichnung mit „i. A. S.“ oder mit dem Namenszug „W. S.“ zu lesen ist.

Ein schwerer Vertragsverstoß des Klägers, welcher ohne Erteilung einer vorherigen Abmahnung den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigt, liegt jedenfalls darin, dass der Kläger durch seine Unterzeichnung des Auftrages mit dem Namen bzw. unter dem Namen des Auftragnehmers entweder eine ihm nicht zustehende Vertretungsmacht i. S. § §164 ff. BGB oder aber - alternativ - eine Unterschrift durch den Berechtigten selbst vorgespiegelt hat.

Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, der Inhaber des Unternehmens S. habe gegenüber dem Kläger am 05.01.2010 mündlich den Insertionsauftrag erteilt, war der Kläger hierdurch nicht ermächtigt, im Namen des Firmeninhabers zu handeln.

Grundsätzlich ist gemäß § 181 BGB ein Insichgeschäft ausgeschlossen, es sei denn, abweichendes ist durch die vertretende Person ausdrücklich gestattet.

Allein im Rahmen eines zulässigen Insichgeschäftes wäre der Kläger daher schuldrechtlich befugt gewesen, zugleich Erklärungen für die Beklagte als auch einen Kunden abzugeben. Für eine Bevollmächtigung durch den Inhaber der Firma S. fehlte es aber an einer rechtlichen Grundlage. Die Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages führt gemäß §§ 145 ff. BGB zum Zustandekommen des Vertrages. In der Annahmeerklärung liegt indes nicht zugleich die Bevollmächtigung gemäß §§ 164 ff. BGB gegenüber der anderen Vertragspartei, das Annahmeangebot schriftlich zu wiederholen bzw. sonstige für den Vertragsschuss maßgebliche Erklärungen abzugeben. Gerade dies wird aber durch die Verwendung des Namens des Vertragspartners vorgespiegelt, unabhängig davon, ob mit dem Namenszeichen und dem Zusatz „i. A.“ oder unter voller Namensnennung des Inhabers unterzeichnet wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob in den Fällen, in welchen tatsächlich eine Bevollmächtigung vorliegt, ein Handeln „unter“ fremden Namen im Rechtsverkehr nicht stets als Urkundenfälschung zu bewerten ist, sondern auch die Ausübung einer bestehenden Bevollmächtigung kennzeichnen kann.

Sowohl im Fall des Handelns „im“ fremden Namen als auch im Fall des Handelns „unter“ fremden Namen stellt sich das Vorspiegeln einer Abschlussvollmacht durch die Vornahme der Unterschrift des Klägers als schwerer Vertragsverstoß dar.

Bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ und der Verwendung des Namens „S.“ wird vorgespiegelt, dass eine Person mit dem Namen S. im Auftrage des Berechtigten, mithin der Firma S. gehandelt hat. In diesem Fall hätte der Kläger nach der Verkehrsanschauung zugleich über die Person desjenigen einen Fehlvorstellung geweckt, welche die Unterschrift geleistet hat. Die Unterzeichnung mit dem Namen des Berechtigten kann nach der o. a. Rechtsprechung des Reichsgerichtes zwar eine dahinterstehende Bevollmächtigung kennzeichnen. Wie ausgeführt, war der Kläger aber gerade nicht bevollmächtigt, für den Firmeninhaber weitere, den Vertrag betreffende Erklärungen abzugeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit der Unterschrift nicht nur der Vertragsschluss als solcher bestätigt wird. Das Formular enthält unter den Einzelheiten der Auftragsdaten weitere Vertragsbedingungen. Bestätigt wird mit der Unterschrift ausdrücklich die Richtigkeit der Auftragsdaten. Hierbei handelt es sich mithin um eine Erklärung, die nach der Verkehrsanschauung nur der Auftraggeber des Insertionsauftrages oder eine von ihm bevollmächtigte Person abgeben kann. Mit einer Unterschrift, welche den Eindruck erweckt, sie stamme vom Firmeninhaber oder jedenfalls von einer vom Firmeninhaber bevollmächtigten Person wird damit zugleich eine Identitätstäuschung über die Person des Unterzeichners hervorgerufen. In diesem Fall wird für die Beklagte bzw. die Vertragspartnerin der Beklagten, die S. V. gerade durch die Art der Unterschriftsleistung der Eindruck erweckt, die Unterschrift stamme aus der Sphäre des Auftragnehmers bzw. von ihm persönlich.

Anders als bei der telefonischen Akquise war für die Beklagte daher auch nicht erkennbar, dass die Unterschrift unter einem vorgelegten Auftrag nicht vom Kunden stammen könne.

Unabhängig von der Frage, ob der Inhaber der Firma S. am 05.01.2010 telefonisch einen mündlichen Auftrag erteilt hat, stellt mithin die Unterzeichnung des Auftrages durch den Kläger unter dem Namen des Auftragnehmers einen schweren Vertragsverstoß dar. Durch das Vortäuschen einer Unterschrift des Auftragnehmers wird das Vertrauen in die Redlichkeit der Geschäftspraktiken der Beklagten bzw. ihres Vertragspartners, der S. V., erschüttert und rechtfertigt den Ausspruch einer Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung.

Das Unterzeichnen des Auftrages mit dem Namen des Kunden entspricht auch nicht einer bei der Beklagten üblichen Praxis.

Aus der Arbeitsanweisung der Beklagten vom 10.03.2009 ergibt sich unmissverständlich, dass die Beklagte ihren Beschäftigten im Rahmen der Akquise eine Unterschrift im Auftrag des Kunden untersagt hat, da es sich nach Auffassung der Beklagten dabei um eine Urkundenfälschung handele.

Soweit der Kläger sich auf eine entsprechende Praxis berufen hat, entspräche ein solches Handeln nach dem 10.03.2009 zumindest nicht dem erkennbar geäußerten Willen der Beklagten.

Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen seiner Befragung in der Kammerverhandlung selbst klargestellt, dass in den Fällen, in welchen es Probleme bereite, die Unterschrift eines Kunden zu beschaffen, eine entsprechende Unterschrift nicht nur des Außendienstmitarbeiters sondern auch des jeweiligen Objektleiters unter Schilderung des entsprechenden Sachverhaltes eingeholt werde. Hierbei handelt es sich mithin um Fälle, in welchen auch für die Beklagte eindeutig ist, dass die geleisteten Unterschriften nicht vom Kunden stammen. Hinzu kommt, dass der Kläger auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten im Rahmen der Kammerverhandlung eingeräumt hat, grundsätzlich nicht Telefonmarketing betreiben zu dürfen, sondern es vielmehr seine Aufgabe war, die Kunden direkt aufzusuchen.

Für den Regelfall war es daher Aufgabe des Klägers, die Zustimmung nicht telefonisch sondern unmittelbar beim Vertragspartner einzuholen.

Die vorherige Erteilung einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung war entbehrlich. Spätestens aufgrund der Arbeitsanweisung vom 10.03.2009 war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass sein Handeln rechtswidrig war. Zugleich war für den Kläger ersichtlich, dass eine Hinnahme seines Verhaltens durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen sein würde. Zwar enthält die Arbeitsanweisung nicht den Hinweis, dass für den Fall eines Verstoßes der Ausspruch einer Kündigung droht. Durch den Hinweis der Beklagten darauf, dass es sich bei einem entsprechenden Verhalten um eine Urkundenfälschung handele, war für jedermann erkennbar, dass die Beklagte ein solches Verhalten als Straftat ansieht. Mit einer Billigung eines entsprechenden Verhaltens durfte der Kläger daher nicht rechnen.

Die zu treffende Interessenabwägung führt nicht dazu, dass die ausgesprochene Kündigung sich als unangemessen darstellt. Bei der Interessenabwägung sind zum einen die Beschäftigungszeit und das Lebensalter des Klägers sowie seine Unterhaltspflichten zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Sowohl das über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren unbeanstandete Beschäftigungsverhältnis als auch die Unterhaltspflichten des Klägers sprechen dafür, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorrangig wäre. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsverstoß des Klägers schwer wiegt und das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers maßgeblich erschüttert. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Klägers im konkreten Fall Rechtswirkung entfaltet hat und geeignet ist, Zweifel an der Seriosität der Geschäftspraktiken der Beklagten und ihrer Geschäftspartner zu wecken. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau wiegt daher das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand.

Die ausgesprochene Kündigung ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Insbesondere unterliegt der Kläger nicht dem Kündigungsschutz als Wahlbewerber zur Betriebsratwahl gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG.

Der Kläger war kein Wahlbewerber i. S. der Vorschrift.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt der besondere Schutz für Wahlbewerber vom Zeitpunkt des Wahlvorschlages an. Dieses Merkmal erfordert die Einhaltung einer bestimmten Form, die der Gesetzgeber aber nicht näher umschrieben hat. Es ist daher auf die einschlägigen Vorschriften des BetrVG zu den Anforderungen an einen Wahlvorschlag zurückzugreifen. Danach liegt ein dem Gesetz genügender Wahlvorschlag vor, wenn er von einer bestimmten Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet worden ist (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Nicht ausreichend ist, dass lediglich ein Zettel existiert, auf welchem die Namen der Wahlbewerber vermerkt sind. Voraussetzung ist ein Wahlvorschlag, welcher die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften enthält.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, nach der unstreitigen Besprechung im Februar 2010 sei es zu einem Wahlvorschlag, welcher den Namen des Klägers nicht mehr enthalten und erst recht nicht die vorgesehenen Stützunterschriften enthalte, nicht mehr entgegen getreten. Auch die von der Beklagten vorgelegte Vorschlagsliste (Bl. 114 ff. der Gerichtsakte) ist vom Kläger nicht beanstandet worden.

Der Kläger ist daher nicht Wahlbewerber i. S. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG geworden.

Es kann deshalb offen bleiben, ob der Schutz als Wahlbewerber bereits mit der vollständigen Aufstellung des Wahlvorschlages einschließlich der Stützunterschriften, mit Übergabe des Wahlvorschlages an den Wahlvorstand oder erst mit Aushang des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand beginnt.

Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe, die Revision gemäß § 72 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Nichtzulassung der Revision findet die Beschwerde statt.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,

oder

ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt. Telefax-Nr.: (0361) 26 36 - 20 00

Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 c ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, S. 519 f., ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen der obigen Nr. 2 dargelegt oder die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht.

Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sollen 7-fach - für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht eingereicht werden.



Gesetze

Gesetze

17 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 15 Unzulässigkeit der Kündigung


(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Gr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11 Prozessvertretung


(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 14 Wahlvorschriften


(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betri

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Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.