Arbeitsrecht: Zur Unterlassungsklage bei beleidigenden Worten

bei uns veröffentlicht am26.02.2015
Zusammenfassung des Autors
Nicht immer greift ein mit Strafe bedrohter Unterlassungsanspruch.
Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt, ist nicht immer verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer Arbeitgeberin. Diese hatte der in einer kleinen Filiale beschäftigten verklagten Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit gekündigt und sie sofort freigestellt. Trotz Arbeitsunfähigkeit bestand sie auf einer sofortigen Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe soll die Arbeitnehmerin in Anwesenheit des Shop-Leiters zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin u.a. gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als „Arschloch“. Die Arbeitnehmerin war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma.

Die Arbeitgeberin verlangte von ihr, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete, aber streitige Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 Euro zu zahlen. Dazu war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Daraufhin erhob die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht eine entsprechende Unterlassungsklage. Sie meinte, hier bestünde Wiederholungsgefahr. das zeige sich schon aus der Weigerung, die Erklärung abzugeben. Die verklagte Arbeitnehmerin hat im Rahmen des Rechtsstreits wiederholt versichert, dass sie sich über die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde.

Die Klage der Arbeitgeberin war vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht nicht erfolgreich. Die Gerichte haben die Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Seien Äußerungen bereits einmal gefallen, werde zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Liege aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, spreche das gegen eine Wiederholungsgefahr. Das gelte insbesondere bei einem beendeten Arbeitsverhältnis. Nichts anderes gelte, wenn die Arbeitnehmerin sich weigere, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich gegen eine Unterlassungsklage verteidige. Alle Einzelumstände des Falles und auch das Prozessverhalten müssten betrachtet werden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.8.2014, (Az.: 3 Sa 153/14).

Es spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, wenn ein Arbeitnehmer einmalig im Rahmen einer Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ehrverletzende Äußerungen über seinen Arbeitgeber abgegeben hat. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Zur Feststellung einer Wiederholungsgefahr ist unter anderem der Motivation des Verhaltens und allen Umständen des Falles Rechnung zu tragen.


Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die strafbewehrte Unterlassung dreier Äußerungen seitens der Beklagten.

Die Beklagte war vom 10.05.2013 bis zum 28.10.2013 bei der Klägerin als Vollzeitverkäuferin im K. „...-Shop“ im S. tätig. Mit ihr war ein Grundgehalt zzgl. Provision vereinbart. In § 12 des Arbeitsvertrages verpflichtete sich die Klägerin, die Beklagte beim Besuch der Abendschule zu fördern und diesen größtmöglich bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberseite vom 14.10.2013 innerhalb der Probezeit beendet. Die Beklagte wurde sofort unter Anrechnung von Urlaub freigestellt.

Die Beklagte meldete sich bis zum 19. Oktober 2013 krank. Trotz der Arbeitsunfähigkeit bestand die Klägerin auf unverzügliche Herausgabe von Firmeneigentum. Die Beklagte brachte es am 16.10.2013 zurück und suchte erneut am 17.10.2013 den Shop auf, um u. a. einen vergessenen Regenschirm zu holen. Dabei kam es zu einem inhaltlich streitigen Gespräch zwischen der Beklagten, dem Shop-Leiter und der in der Filiale anwesenden neuen Mitarbeiterin. Kunden waren nicht anwesend. Die neue Mitarbeiterin erklärte in diesem Gespräch, sie werde ihre eigenen Erfahrungen machen. Drei Tage nach dem Gespräch beendete sie das Arbeitsverhältnis. Die Beklagte selbst hat außerhalb dieses Rechtsstreits keinerlei Berührungspunkte und Kontakte mehr zur Klägerin gehabt.

Mit dem am 02.12.2013 eingeleiteten Verfahren begehrt die Klägerin die strafbewehrte Unterlassung dreier Äußerungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe am 17. Oktober 2013 die neue Mitarbeiterin polemisch gefragt, ob ihr auch etwas versprochen wurde, was nachher nicht eingehalten werde. Ferner habe die Beklagte zu der Mitarbeiterin gesagt, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Auch habe sie den Geschäftsführer der Klägerin als Arschloch bezeichnet. Die Klägerin sieht darin u. a. eine Beleidigung des Geschäftsführers, eine Beeinträchtigung der Hierarchie des Unternehmens und die Aufstellung unwahrer ehrverletzender und imageschädigender Tatsachenbehauptungen. Es bestehe Wiederholungsgefahr.

Die Beklagte hat stets bestritten, in Bezug auf den Geschäftsführer den Ausdruck „Arschloch“ verwendet zu haben, aber eingeräumt, möglicherweise etwas Vergleichbares „vor sich hingemurmelt“ zu haben. Auch habe sie nicht gesagt, man werde nur verarscht und angelogen. Im Übrigen handele es sich um eigene, schutzwürdige Meinungsäußerungen, die auf dem persönlichen Vertragsverlauf und der Kündigungssituation beruhten. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Die Beklagte hat sich stets geweigert, die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie hat im Rahmen des Rechtsstreits versichert, dass sie sich über die Klägerin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde. Die Parteien haben gerichtlich und außergerichtlich Vergleichsgespräche geführt. Die Beklagte hat u. a. einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 2.4.2014 zugestimmt, die Klägerin hingegen nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 11.4.2014 verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 22.04.2014 zugestellte Urteil hat sie am 20.05.2014 Berufung eingelegt, die am Montag, den 23.06.2014 begründet wurde.

Die Klägerin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere geht sie infolge der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aus.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 11. April 2014, Az. 2 Ca 2035 e/13 zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Geschäftsführer der Klägerin J. R. persönlich oder gegenüber Dritten als „Arschloch“ zu bezeichnen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin unterbreite Versprechen, die in der Folge nicht eingehalten werden, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Arbeitnehmern der Klägerin oder Dritten zu äußern, dass diese sich einen neuen Job suchen sollten, da man bei der Klägerin nur verarscht werde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Unterlassungsklage wegen Fehlens einer Wiederholungsgefahr abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen : Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:

Der Unterlassungsanspruch nach § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB setzt grundsätzlich eine „ehrverletzende Äußerung“ voraus. Das gilt für unwahre Tatsachenbehauptungen und auch für Werturteile, die allerdings den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz genießen. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, ist der Wahrheitsgehalt der Aussage zu prüfen. Handelt es sich bei der Äußerung um ein Werturteil, ist zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Meinungsfreiheit abzuwägen. Hierbei hat die Meinungsfreiheit im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Je schwerer aber ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiegt, desto eher hat die Unterlassungsklage Erfolg. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind noch nicht überschritten, wenn die subjektive Meinung hart, scharf und überspitzt, provokant, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert wird. Meinungsfreiheit hat zurückzutreten, wenn eine Schmähkritik oder eine reine Formalbeleidigung vorliegt. Dies setzt voraus, dass die Äußerung sich jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft.

Die Beklagte hat in Bezug auf die behauptete Äußerung, die Klägerin unterbreite Versprechen, die sie nicht einhalte , keine falsche und ehrverletzende Behauptung aufgestellt, deren strafbewehrte Unterlassung begehrt werden kann. Insoweit handelt es sich zweifelsfrei um eine Wertung der Beklagten, die auf ihren subjektiv empfundenen Erfahrungen während der Vertragsdurchführung und anlässlich des Erhalts einer Kündigung in der Probezeit beruhen. Sie ist u. a. der Meinung, die Klägerin habe ihr Versprechen der Förderung ihres Besuchs einer Abendschule nicht eingehalten. Diese Meinung darf sie haben und auch äußern. Eine derartige Meinungsäußerung stellt keine untragbare Schmähkritik dar. Abgesehen davon begehrt die Klägerin die Abgabe einer unzulässigen Globalerklärung. Es sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, aufgrund derer die Klägerin Versprechen, die sie abgegeben hat, nicht einhält, z. B. weil sie sie nicht einhalten kann bzw. weil sich die Umstände geändert haben. Auch derartige Fallkonstellationen werden vom Antrag zu 2 erfasst.

Gleiches gilt in Bezug auf das Unterlassungsbegehren zu 3. Diese behauptete, streitige Äußerung ist bereits nicht von der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung erfasst. Im Übrigen würde eine solche Äußerung die subjektive Meinung der Beklagten aufgrund der eigenen subjektiven Empfindungen anlässlich der Kündigung, der Provisionsvereinbarung und der Förderung der Abendschule darstellen. Das ist nicht zu beanstanden, denn es gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Die subjektive Meinung darf, wie bereits dargelegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hart, scharf und überspitzt, provokant, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden. Die Grenzen der Meinungsfreiheit wären vorliegend mit einer solchen Äußerung nicht überschritten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen hat, dass für die Kündigung, die die neue Mitarbeiterin drei Tage nach dem Gespräch mit der Beklagten ausgesprochen hat, ausschließlich die streitige Äußerung der Beklagten maßgeblich war. Das ist eine reine, durch nichts belegte Unterstellung.

Es ist nicht erforderlich näher aufzuklären, ob die Beklagte den Geschäftsführer als „Arschloch“ bezeichnet hat. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Beklagte diese Äußerung in dem Gespräch am 17.10.2013 getätigt hat, und dass es sich bei dieser und auch den beiden weiteren Äußerungen um drei ehrverletzende Äußerungen handelt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es besteht keine Wiederholungsfahr.

Ist ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Eine solche Widerlegung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist. Diese Gefahr ist nur ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Behauptenden eine sichere Gewähr gegen weitere Rechtsverletzungen bietet oder die tatsächliche Entwicklung eine weitere Rechtsverletzung unwahrscheinlich macht.

Soweit die Klägerin dieses vorliegend als nicht gegeben ansieht, und darauf hinweist, an die Widerlegung seien ausnahmslos hohe Anforderungen zu stellen und diese vorliegend schon deshalb als nicht gegeben ansieht, weil die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat, ist ihr nicht zu folgen.

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt; ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass vorliegend keine Wiederholungsgefahr besteht.

Es hat nur ein einziges Gespräch gegeben, in dem die streitigen Äußerungen gefallen sein sollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte erneut Aussagen über die Klägerin und den Geschäftsführer machen wird. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Das geschah gleichzeitig im Zusammenhang mit der rechtlich zu beanstandenden Forderung der Klägerin, die Beklagte müsse trotz der Erkrankung und der noch laufenden Kündigungsfrist sofort Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben. Die Beklagte selbst hat außerhalb dieses Rechtsstreits seit dem 17.10.2013 keinerlei Berührungspunkte und Kontakte mehr zur Klägerin gehabt. Die Beklagte hat umgehend, schon vor Einleitung des Gerichtsverfahrens, mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2013 erklärt, sie werde keine die Klägerin in irgendeiner Form beleidigenden Äußerungen tätigen. Sie hat Entsprechendes immer wieder im Gerichtsverfahren betont, dass sie die streitgegenständlichen Äußerungen zumindest nicht mehr wiederholt habe und auch zukünftig nicht tätigen werde. Sie hat stets Vergleichsbereitschaft gezeigt. Dass sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wollte, kann nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Das war eine der Kardinalfragen des Rechtsstreits. Die Verteidigung innerhalb eines Rechtsstreits indiziert keine Wiederholungsgefahr außerhalb des Verfahrens. Anderenfalls hätte die Beklagte anerkennen können. Das kann nicht verlangt werden. Ein Vergleich beinhaltet gegenseitiges Nachgeben und Aufeinander-Zugehen. Dazu war die Beklagte stets bereit.

Aus den genannten Gründen ist die Berufung unbegründet. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.

Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 Sa 153/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Referenzen

Tenor

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der drei Beklagten, die bei der P + S Werften GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) als Geschäftsführer tätig waren, für nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitvertrag.

2

Die klagende Partei hat am 22.12.2009 mit der Gemeinschuldnerin einen am 22.12.2009 beginnenden Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit abgeschlossen. Die Freistellungsphase begann am 13.12.2011. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erhielt die klagende Partei in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 Insolvenzgeld und danach Sozialleistungen. Die von der klagenden Partei als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen im Zusammenhang mit den Folgen einer zwischen den Parteien streitigen Insolvenzsicherung wurden dort anerkannt.

3

Auf vertraglicher Grundlage vom 31.05.2010 wurden die ehemalige V.werft S. GmbH und die ehemalige P.-Werft GmbH rückwirkend zum 01.11.2009 auf die Gemeinschuldnerin verschmolzen. Der Beklagte zu 1 war vom 03.05.2010 bis zum 24.08.2012, der Beklagte zu 2 seit dem 16.06.2011 und der Beklagte zu 3 in der Zeit vom 26.04.2007 bis zum 28.08.2012 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der für die Bereiche Materialwirtschaft, Finanzen, REWE/Controlling, Personal und IT zuständige Geschäftsführer D. schied laut Registerauszug mit Wirkung vom 23.11.2011 aus seiner Stellung als Geschäftsführer aus. Zuständig für die vorgenannten Arbeitsbereiche wurde der laut Registerauszug mit Wirkung vom 08.05.2012 zum Geschäftsführer bestellte H. M..

4

Am 29.08.2012 beantragte die Gemeinschuldnerin bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es erfolgte am 29.08.2012 die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2012 wurde der Gemeinschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einschließlich des Rechts auf Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit und zwar allesamt im sogenannten Blockmodell. 17 Altersteilzeitverträge wurden dabei in den Jahren 2007 und 2008 und 119 Altersteilzeitverträge – vor dem Hintergrund der wirtschaftlich schwierigen Situation zum Zweck eines sozialverträglichen Personalabbaus – im Jahr 2009 in Anwendung des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente vom 01.10.2008 (künftig TVFlexÜ) abgeschlossen. 38 Arbeitnehmer befanden sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch in der Arbeitsphase. Diese Arbeitsverhältnisse mit der Gemeinschuldnerin wurden verbunden mit einem Wechsel in die im Zuge der Insolvenzeröffnung gegründete Transfergesellschaft - zum 31.10.2012 beendet und die Altersteilzeitverträge als sogenannte „Störfälle“ nach der Vorgabe des § 5 Abs. 5 TVFlexÜ abgewickelt. Alle 136 Arbeitnehmer erhielten für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 Insolvenzgeld. Die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Freistellungsphase befindlichen 98 Arbeitnehmer bezogen seit dem 01.11.2012 monatliche Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

6

Ob für die betroffenen 136 Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.11.2012 ein wirksamer Versicherungsschutz im Sinne des § 8a Altersteilzeitgesetz bestand, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Die ehemalige P.-Werft GmbH hatte mit der R + V Allgemeine Versicherung AG (künftig Versicherung) am 26.11./05.12.2002 einen Kautionsversicherungsvertrag für Altersteilzeit mit einem Bürgschaftslimit von einer Million Euro abgeschlossen – Versicherungsschein-Nummer 45 28 39 18 0 -. Die ehemalige V.werft S. GmbH hatte die Insolvenzsicherung mit der D. Bank A/S vereinbart, die durch Bürgschaftserklärung Nr. 04 G 016 181 7 gegenüber Herrn Rechtsanwalt S., handelnd als bevollmächtigter Vertreter der vom Tarifvertrag über Altersteilzeit begünstigten Beschäftigten der ehemaligen V.werft S. GmbH die selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorauszahlung für die Erfüllung der Insolvenzsicherung aus dem Tarifvertrag über Altersteilzeit übernahm. Die Bürgschaft belief sich auf einen Höchstbetrag von 1.892.000,00 Euro. Sie war zunächst bis zum 31.07.2010 befristet. Die Gültigkeit wurde durch insgesamt elf Zusatzerklärungen bis zum 05.02.2012 verlängert. Im September 2011 wiesen die Wirtschaftsberater der Gemeinschuldnerin darauf hin, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne. Daraufhin nahm die Gemeinschuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Versicherung auf. Diese erklärte sich bereit, die Kautionsversicherungen für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverträgen für sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin zu übernehmen. Die Versicherung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufstockungsbeträge nach § 8a Altersteilzeitgesetz bei der Berechnung des Wertguthabens nicht zu berücksichtigen seien, sondern das Wertguthaben aus 50 Prozent des Vollzeitentgelts zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzusichern seien. Die Gemeinschuldnerin hatte die Aufstockungsbeträge vom zu sichernden Wertguthaben abgezogen. Die Versicherung wies darauf hin, dass dies der gesetzlichen Regelung widerspreche und die Absicherungssumme deshalb höher sein müsse. Die Gemeinschuldnerin blieb bei ihrer Auffassung und wünschte eine Absicherung über 3,8 Millionen Euro. Am 23.01.2012 stellte die Versicherung im Rahmen einer Änderungsvereinbarung den Versicherungsschein-Nr. 4 07/97/45 28 39 180, Kautionsversicherung für Altersteilzeit zu Gunsten der Gemeinschuldnerin über 3,8 Millionen Euro aus (Sicherheit 1.140.000,00 Euro durch Bankbürgschaft oder Abtretung von Bankguthaben). Diese Urkunde wurde am 27.01.2012 für die Gemeinschuldnerin durch den Beklagten zu 1 sowie den Prokuristen R. F. unterzeichnet. Die Gemeinschuldnerin entschied, das Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft abzusichern. Sie benannte der Versicherung Herrn Dr. M. S., HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH, c/o W. Rechtsanwälte. Nachdem die Versicherung mit Herrn Dr. S. die Aufgaben des Treuhänders besprochen hatte, übersandte sie diesem am 09.02.2012 das Muster einer Treuhandvereinbarung. Ein schriftlicher Treuhandvertrag wurde nicht abgeschlossen. Unter dem 24.04.2012 stellte die Versicherung die Globalbürgschaft zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit über einen Höchstbetrag 3,8 Million Euro aus. Als Bürgschaftsempfänger wurde Dr. M. S., HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH, c/o W. Rechtsanwälte, aufgeführt. Im Zuge der vorgenannten Verhandlungen mit der Versicherung wurden die zu dem Kautionsversicherungsvertrag 3 10/97/45 28 39 180 erteilten Bürgschaften über ein Gesamtvolumen von 726.275,00 Euro (Kautionssicherung ehemalige P.-Werft GmbH) von der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 15.05.2012 an die Klägerin zurückgegeben. Dies gilt ebenso für die ursprünglich bestehende Insolvenzsicherung für die ehemalige V.werft S. GmbH mit der D. Bank. Mit Schreiben vom 07.02.2012 wurde die Originalbürgschaft mit elf Zusatzerklärungen durch die Gemeinschuldnerin an die D. Bank zurückgesandt.

8

In den Jahren 2009 und 2010 wurde insbesondere durch die Personalverantwortlichen (Herr K. für die ehemalige P.-Werft GmbH; Herr K. für die ehemalige V.werft S. GmbH) anlässlich unterschiedlicher Betriebsratssitzungen bzw. einer Informationsveranstaltung für interessierte Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutz für Altersteilzeitarbeitsverträge gewährleistet sei. Über die Änderung der bestehenden Insolvenzsicherungen im Winter 2011/2012 bei der Gemeinschuldnerin wurden die betroffenen Arbeitnehmer dagegen nicht informiert.

9

Nachdem die Gemeinschuldnerin am 29.08.2012 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, meldete sich bei der Versicherung für die HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH Herr Rechtsanwalt H. aus der Kanzlei der Nebenintervenientin. Die Versicherung wies darauf hin, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag nicht abgeschlossen worden sei und die bloße Benennung des Herrn Dr. S. in der Urkunde als Treuhändler und Bürgschaftsempfänger nicht ausreichend sei, so dass eine Zahlung auf Grund der Bürgschaftsurkunde nicht erfolgen könne. Daraufhin verhandelte der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherung mit dem Ziel, eine Zahlung auf Grund der angesparten und zu sichernden Wertguthaben zu erreichen. Mit Zustimmung der IG Metall einigte sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherung am 29.10.2012 darauf, dass die Versicherung Schadensersatzforderungen der geschädigten Mitarbeiter im Umfang von 3,8 Millionen Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2.660.000,00 Euro zur Verfügung stellt, die anteilig unter Berücksichtigung des Anteils an der Gesamtforderung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden sollten, wenn alle Mitarbeiter die ihnen zustehenden Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Millionen Euro an die Versicherung abtreten würden. Unter dem 10./12./13.12.2012 schlossen die Versicherung, der Insolvenzverwalter und Herr Dr. S. einen Treuhandvertrag ab.

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Der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin entwarf sodann formularmäßig die mit den 136 Arbeitnehmern zu treffenden – bis auf das unterschiedliche jeweilige Zahlenwerk inhaltsgleichen – Abtretungsvereinbarungen. Diese wurden den Arbeitnehmern – und so auch der klagenden Partei - im Dezember 2012 vorgelegt und von ihnen unterzeichnet. Die Unterzeichnung der 136 Abtretungsvereinbarungen durch die Versicherung erfolgte im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30.10.2013 hat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zu Gunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Versicherung abgetreten.

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Die Versicherung zahlte an den Treuhänder 2.660.000,00 Euro.

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Die klagende Partei macht mit ihrer am 26.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage weitergehende Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.190,92 Euro jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Ansprüche geltend. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten sich im Verzug mit der Annahme des Abtretungsangebotes der klagenden Partei befinden. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die hinsichtlich des Zahlungsantrages geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger zu zahlen.

13

Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die klagende Partei der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Diese hatte die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf eine Strukturierung und Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens beraten und ist auf Seiten der klagenden Partei dem Rechtsstreit beigetreten.

14

Mit Urteil vom 27.05.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, eine persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH sei grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen. Vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben. Insbesondere komme eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf Grund Nebenpflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, da ein solcher Anspruch voraussetze, dass ein Geschäftsführer im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV sei ebenfalls auszuschließen. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG komme eine Anwendung von § 7e SGB IV nicht in Betracht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien von einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 ebenfalls nicht ausgegangen werden. Soweit sich die klagende Partei auf eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berufe, so sei dies abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht gegeben seien.

15

Gegen diese am 02.06.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der klagenden Partei nebst der am 25.07.2014 eingegangenen Berufungsbegründung.

16

Die klagende Partei hält an ihren erstinstanzlichen Rechtsausführungen fest. Anfang 2012 sei eine rechtsverbindliche Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der Versicherung nicht begründet worden, da zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. kein rechtswirksamer Treuhandvertrag als Voraussetzung für eine entsprechende Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der Versicherung zu Stande gekommen sei. Ein schriftlicher Treuhandvertrag liege unstreitig nicht vor. Der Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 hinsichtlich des behaupteten konkludenten Treuhandvertrages sei nicht schlüssig. Die konkreten Rechte und Pflichten seien nicht benannt. Außerdem sei nicht ersichtlich, wer für die Gemeinschuldnerin einen solchen konkludenten Treuhandvertrag abgeschlossen haben solle. Der Hinweis auf den Schriftverkehr zwischen Dr. S. und dem Prokuristen der Gemeinschuldnerin F. sei nicht einschlägig, da Herr F. nicht allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Der fehlende Treuhandvertrag habe auch nach dem 29.08.2012 wegen Gläubigerbevorzugung gemäß §§ 131, 132 InsO nicht mehr abgeschlossen werden können.

17

Als Anspruchsgrundlage sei vorliegend – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV einschlägig. Bereits aus der gesetzgeberischen Entwicklung der Vorschriften zum Insolvenzschutz von Wertguthaben sei zu folgern, dass die benannte Anspruchsgrundlage gegen die Organe einer juristischen Person auch für Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen heranzuziehen sei. Daran ändere auch der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AltTZG nichts. Dort sei zwar festgelegt, dass § 7e SGB IV keine Anwendung finde. Nach der vorzunehmenden Auslegung beziehe sich diese Vorgabe jedoch nicht auf den in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten Schadensersatzanspruch inklusive der Organhaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Die klagende Partei vertritt diesbezüglich die Rechtsauffassung, dass § 8a AltTZG insoweit nicht als Spezialvorschrift angesehen werden könne. Denn dies setze voraus, dass § 8a AltTZG als Spezialvorschrift über alle Merkmale der allgemeinen Norm des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV verfüge und darüber hinaus mindestens ein weiteres Merkmal enthalte. Nur dann könne von einem speziellen Gesetz gesprochen werden, welches das allgemeine Gesetz verdränge. Eine spezielle Regelung zur Sekundärhaftung der organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person bei nicht geeigneter oder nicht ausreichender oder gänzlich fehlender Insolvenzsicherung finde sich in § 8a AltTZG aber gerade nicht. Die Haftung von Organmitgliedern einer juristischen Person in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV werde in der insoweit vermeintlich speziellen Regelung des § 8a AltTZG nicht angesprochen. Die Rechtsfolge des § 8a AltTZG (Wirksambleiben der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse) schließe nicht aus, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Organvertreter bestehe. Da sich die Rechtsfolgen der benannten Normen nicht ausschließen, werde § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV durch § 8a AltTZG nicht aus Gründen der Spezialität verdrängt. Allein die Bezeichnung dieser Vorschrift als lex specialis in der Gesetzesbegründung führe nicht dazu, dass angenommen werden könne, § 8a AltTZG sei Spezialgesetz im Sinne der juristischen Auslegungsregelung für den gesamten Inhalt von § 7e SGB IV. Gesetzgeberischer Wille sei es gewesen, die speziellen Insolvenzschutzregeln des § 8a AltTZG zu erhalten, nämlich die Pflicht des Arbeitgebers zum Insolvenzschutz ohne Mitwirkungsverpflichtung des Arbeitnehmers in der Altersteilzeitvereinbarung und Bestand des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch bei fehlendem Insolvenzschutz. Zudem wäre ein anderes Auslegungsergebnis verfassungswidrig. Werde § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AltTZG auch auf § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV bezogen, lasse sich der Vorrang der Regelungen des Altersteilzeitgesetzes nicht mit dem Auslegungsgrundsatz lex specialis begründen. Die allgemeine Anordnung des Gesetzgebers, dass die persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter bei fehlender Insolvenzsicherung von Wertguthaben in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nicht eingreifen solle, sei mithin an Artikel 3 Grundgesetz zu messen. Der diesbezügliche Hinweis des Arbeitsgerichts in der streitigen Entscheidung auf den Schutz der Sozialversicherungsbeiträge in § 7e SGB IV greife nicht durch. Dies gelte ebenso für die Ausführungen in den am 11.02.2015 verkündeten Urteilen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Entgegen der dort vertretenen Auffassung handele es sich bei der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Alterszeitverträgen einerseits und solchen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 7e SGB IV andererseits sehr wohl um vergleichbare Sachverhalte. Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass es dem Gesetzgeber in § 7e SGB IV in Verbindung mit § 7 Abs. 1a SGB IV nicht lediglich um die Sicherung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger, sondern – zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes – eben auch gleichrangig um den Schutz der Arbeitnehmerschaft im Falle bereits erdienter Wertguthaben gegangen sei. § 7e Abs. 7 SGB IV normiere anders als § 7e Abs. 6 SGB IV keinen Anspruch der Rentenversicherungsträger auf Absicherung der Beträge, sondern normiere einen Schadensersatzanspruch des Beschäftigten. Dieser Schadensersatzanspruch des Beschäftigten sei im Insolvenzfall gegen die Gemeinschuldnerin praktisch wertlos. Daher habe der Gesetzgeber den Schutz des Beschäftigten durch die Schadensersatzverpflichtung von Geschäftsführern und Vorständen des als juristische Person tätigen Arbeitgebers bezweckt. Da durch § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV den Beschäftigten ein zusätzlicher Anspruch gegen den Verlust des Wertguthabens eingeräumt werde, lasse sich eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die wegen Insolvenz ihr Wertguthaben verlieren und Beschäftigten, die wegen Insolvenz Wertguthaben auf Grund von Langzeitguthaben verlieren, nicht mit den Erwägungen rechtfertigen, die das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung herangezogen habe. Bei der Ergänzung der insolvenzrechtlichen Vorschriften um den Schadensersatzanspruch des Beschäftigten gegen organschaftliche Vertreter des Arbeitgebers gehe es nicht um Schutz von Rentenversicherungsbeiträgen, sondern es gehe um zusätzlichen Schutz der Beschäftigten. Bei der Anwendung von Artikel 3 Grundgesetz sei demnach zu prüfen, ob im Hinblick auf den Sekundäranspruch Beschäftigte in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, deren Wertguthaben unzureichend gegen Insolvenz gesichert sei, aus sachlichen Gründen anders behandelt werden dürfen als Beschäftigte, die im Rahmen von Langzeitkonten Wertguthaben ansammelten und es wegen unzureichender Insolvenzsicherung verloren haben. Ansprüche gegen den Arbeitgeber seien für beide Gruppen vorhanden. Der Sekundäranspruch gegen die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen stehe nur den Beschäftigten zu, die ein Wertguthaben außerhalb des Altersteilzeitverhältnisses aufgebaut haben. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

18

Zudem seien die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte gerechtfertigt.

19

Jedenfalls sei aber eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegeben. Bei der Drittschadensliquidation werde der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen. Die Voraussetzungen der schadensersatzbegründenden Anspruchsgrundlage müssten infolge dessen bei der GmbH liegen, auf Grund einer zufälligen Schadensverlagerung müsse der Schaden nicht bei der GmbH, sondern bei Dritten eingetreten sein. Der Schadensersatzanspruch werde von der GmbH im eigenen Namen zu Gunsten des Dritten geltend gemacht. Der Schadensersatzanspruch aus Drittschadensliquidation sei infolge dessen kein Anspruch auf Durchgriffshaftung außenstehender Dritter gegen die Geschäftsführer, sondern ein im Innenverhältnis bestehender Anspruch der GmbH gegen die Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Bei dem Aufbau von Wertguthaben aus erarbeitetem, aber nicht ausgezahltem Arbeitseinkommen habe der Arbeitgeber ihm vom Gesetzgeber übertragene Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung und Sicherung des Arbeitsentgeltguthabens zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber übernehme gegenüber dem Arbeitnehmer die einem Treuhänder vergleichbare Rechtsstellung. Er könne über das nicht ausgezahlte Vermögen verfügen, müsse es aber für den Treugeber, den Arbeitnehmer, sichern. Auf Grund ihres Anstellungsvertrages seien die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das überlassene Wertguthaben vor dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt werde. Geschehe dies nicht, trete der Verlust des Wertguthabens im Insolvenzfall bei der GmbH ein. Der Arbeitnehmer habe keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern lediglich eine wirtschaftlich in der Regel deutlich weniger wertvolle Insolvenzforderung. Die Pflichtverletzung der unterbliebenen Insolvenzsicherung des Wertguthabens führe damit nicht zu einem Schaden der GmbH. Der Arbeitnehmer erhalte zu gegebener Zeit am Ende des Insolvenzverfahrens das, was anteilig übrig geblieben ist. Die unterbliebene Insolvenzsicherung führe zu einem Schaden bei den Arbeitnehmern. Er beruhe auf der Pflichtverletzung der Geschäftsführer aus dem Anstellungsvertrag gegenüber der GmbH, die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Insolvenzsicherung einzuhalten. Der Schaden der Arbeitnehmer sei unmittelbare Folge einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung und begründe Schadensersatzansprüche der GmbH gegen die Geschäftsführer, allerdings nur zu Gunsten der Arbeitnehmer, bei denen der Schaden tatsächlich eingetreten sei. Zwar handele es sich insoweit nicht um eine der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation. Jedoch bestehe vorliegend eine entsprechende Interessenlage.

20

Die weiteren rechtlichen Einwände der Beklagten zu 1 bis 3 seien ebenfalls unbegründet. Eine Exkulpationsmöglichkeit durch die behauptete Übertragung der Durchführung der Insolvenzsicherung auf den Prokuristen F. sei nicht gegeben. Dies gelte ebenso hinsichtlich der vermeintlichen Tätigkeit von Herrn S.. Dieser sei – insoweit unstreitig – nicht durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt und in das Register als Geschäftsführer eingetragen worden. Es verbleibe mithin bei der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bis 3 für die ordnungsgemäßen Geschäftsabläufe.

21

Die klagende Partei behauptet, die gesamte abzusichernde Forderung aus Wertguthaben belaufe sich auf 33.734,29 Euro. Hiervon seien 24.215,35 Euro abgetreten worden, so dass sich eine Differenz in Höhe von 9.518,94 Euro ergebe. Mit Rücksicht darauf, dass bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle berücksichtigt worden sei, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern angemeldet und an diese aus dem Vermögen der Arbeitgeberin gezahlt werden, ergebe sich, dass die klagende Partei im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch seinerseits einen Betrag in Höhe von 8.190,92 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Die Differenz in Höhe von 1.328,02 Euro werde von dem Sozialversicherungsträger zur Tabelle angemeldet.

22

Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vortrag der klagenden Partei an. Sie trägt zudem vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt mit der Prüfung der ausreichenden Absicherung der Altersteilzeitguthaben im Insolvenzfalle beauftragt gewesen. Das Beratungsmandat sei ausdrücklich beschränkt gewesen auf die „Strukturierung und Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens“. Auch sei eine Exkulpation der Beklagten zu 1 bis 3 durch die angeblich fehlerhafte Rechtsberatung nicht möglich, da die Gemeinschuldnerin der Nebenintervenientin weder umfassende Informationen zu der Sicherung der Altersteilzeitverträge übermittelt, noch eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt habe.

23

Die klagende Partei beantragt,

24

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.05.2014, Aktenzeichen 2 Ca 312/13, wie folgt zu erkennen:

1.

25

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.190,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 8.190,92 Euro der zu Gunsten von A. unter lfd. Nr.608 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P + S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer – 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 41.648,69 Euro.

2.

26

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebotes des Klägers befinden.

3.

27

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zusätzlich zu dem in Ziffer 1 genannten Betrag die hierzu geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträge zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der von den zuständigen Sozialversicherungsträgern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für das während der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben.

28

Die Nebenintervenientin schließt sich den vorgenannten Anträgen an.

29

Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Es sei bereits eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht vorhanden. Insbesondere komme die Anwendbarkeit des § 7e Abs. 7 SGB IV angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AltTZG und der Gesetzessystematik sowie der Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht in Betracht. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sowie des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 7e Abs. 7 SGB IV ausgehen wolle, so seien die dort benannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Aufgabe zur Gewährung der Insolvenzsicherung sei an den Prokuristen F. übertragen worden. Er sei zum Abschluss der Treuhandvereinbarung mit Dr. S. ermächtigt worden. Auf Grund der Delegation der Insolvenzsicherung an den Prokuristen F. und der von der Nebenintervenientin durchgeführten anwaltlichen Beratung fehle es an einem Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3. Zudem sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht gegeben.

32

Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 komme aber auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe. Zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. sei eine konkludente Treuhandvereinbarung geschlossen worden. Die Pflicht des Treuhänders sei die Sicherung und Erhaltung des ihm überlassenen Treugutes. Dies sei Herrn Dr. S., der bereits zuvor als Treuhänder tätig gewesen sei, bekannt gewesen. Ausweislich der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz war für die Beteiligten, Herrn Dr. S., Herrn S. von der Versicherung und Herrn F. von der Gemeinschuldnerin zudem klar, dass und welche Pflichten Herr Dr. S. als Treuhänder übernommen habe. Schließlich habe er mit der E-Mail vom 09.02.2012 gegenüber der Gemeinschuldnerin mitgeteilt, dass er Kontakt mit Herrn S. – Mitarbeiter der Versicherung – „wegen der Bürgschaftsurkunde zur Absicherung der Altersteilzeit“ aufnehmen werde. Gegenstand der Treuhandvereinbarung sei dementsprechend die Absicherung der Altersteilzeitguthaben für den Insolvenzfall und die Auszahlung derselben im Falle der Insolvenz durch den Treuhänder an die Arbeitnehmer gewesen. Dem stehe auch die fehlende Vereinbarung über die Vergütung des Treuhänders nicht entgegen. Der konkludente Abschluss des Treuhandvertrages scheitere nicht an einer fehlenden Vertretungsmacht des Herrn F.. Dieser habe den Treuhandvertrag mit Dr. S. wirksam allein abschließen können. Herr F. sei durch die Beklagten zu 1 bis 3 zum Abschluss der Treuhandvereinbarung ermächtigt gewesen.

33

Außerdem fehle es an einem Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3. in zweifacher Hinsicht. Zum einen habe man die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitguthaben an den langjährigen Mitarbeiter und Prokuristen der Gemeinschuldnerin delegiert. Ein Auswahl- und Überwachungsverschulden der Beklagten zu 1 bis 3 sei in dieser Hinsicht nicht gegeben. Zum anderen habe die Gemeinschuldnerin die Nebenintervenientin bereits im Vorfeld der Insolvenz mit einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung beauftragt. Sowohl der Kautionsversicherungsvertrag als auch die Globalbürgschaft seien der Nebenintervenientin übermittelt worden.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund ist nicht begründet.

36

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes verfügt die klagende Partei gegen die Beklagten zu 1 bis 3 über keine vertraglichen Schadensersatzansprüche (I.).

37

Deliktische Schadensersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind ebenfalls nicht gegeben (II.). Schließlich scheidet auch § 7e Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IV als Anspruchsgrundlage aus (III.). Die klagende Partei hat mithin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (IV.). Die Revisionszulassung ist vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen gerechtfertigt (V.).

I.

38

Bereits unter Berücksichtigung des Vortrages der klagenden Partei selbst liegen die Voraussetzungen für eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 bis 3 nicht vor.

1.

39

Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf Grund einer Nebenpflichtverletzung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben.

40

Dies hat das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei entschieden und diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

41

„Eine Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB wegen des Verhaltens der Beklagten bei der Begründung der Altersteilzeitverhältnisse scheidet aus. Nach § 311 Abs. 3 BGB entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 9 AZR 106/06 -). Selbst wenn die Beklagten bestehende Aufklärungspflichten verletzt haben sollten, scheidet eine persönliche Haftung der Beklagten aus. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht die Beklagten, sondern die von ihnen gesetzlich vertretene Gemeinschuldnerin. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB regelmäßig gegen den Vertretenden und nicht gegen den Vertreter (BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 206/06 -). Nur ausnahmsweise haften Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das setzt voraus, dass der Vertreter entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 23.10.2010 – 9 AZR 44/09 -; vom 13.02.2007 – 9 AZR 207/06 -; vom 21.11.2006 –9 AZR 206/06-).

42

Der Kläger beruft sich nicht darauf, dass er aufgrund seines Vertrauens in die Person der Beklagten davon ausgegangen ist, dass seine im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche von der Arbeitgeberin erfüllt werden.“

43

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Argumentation an und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG), da in der Berufungsinstanz durch die Parteien diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen worden sind.

2.

44

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch ist nicht nach dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gerechtfertigt.

45

Soweit die klagende Partei hier die Auffassung vertritt, der jeweilige Geschäftsführeranstellungsvertrag der Beklagten zu 1 bis 3 mit der Gemeinschuldnerin entfalte jeweils bezüglich der Frage der vorzunehmenden Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG Schutzwirkung zu Gunsten der betroffenen 136 Arbeitnehmer, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

46

Zwar ist anerkannt, dass auch dritte Personen, die nicht unmittelbar an einem Vertrag beteiligt sind, in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen werden können (BGH vom 02.07.1996 – X ZR 104/94 -; juris Rn. 11). Dies setzt jedoch neben der notwendigen Leistungsnähe weiter voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gegeben sein muss. Ein solches Schutzbedürfnis ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn dem Dritten – hier der klagenden Partei – ein eigener vertraglicher Anspruch – gleich gegen wen – zusteht, der über den selben bzw. einen gleichwertigen Inhalt verfügt (BGH vom 02.07.2006, a. a. O., Rn. 17, 18; a. A. Deinert, „zur Haftung organschaftlicher Vertreter für unzureichende Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten“, RdA 2014, Seite 327, 335).

47

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht in Betracht. Dieses Ergebnis folgt einerseits bereits aus der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft auf ausschließlich das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbhG in Verbindung mit der in § 43 GmbHG normierten Innenhaftung eines Geschäftsführers.

48

Angesichts des aufgezeigten gesetzgeberischen Hintergrundes können einem Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls grundsätzlich keine Schutzwirkungen zu Gunsten der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer entnommen werden. Denn der Vertrag zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt – wenn nicht ausnahmsweise weitergehende Vereinbarungen getroffen werden – die Rechte und Pflichten zwischen diesen Vertragsparteien und sieht im Fall von Vertragspflichtverletzungen gegebenenfalls eine Innenhaftung (§ 43 GmbHG) vor. Im Außenverhältnis verbleibt es gegenüber den sonstigen Vertragspartnern der Gesellschaft bei der ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG. Nach diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben vermag ein Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls dem Grunde nach keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zu entfalten. Davon geht offenbar im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus. Denn die mit § 7e Abs. 7 SGB IV eingeführte Durchgriffshaftung auf die Organe einer juristischen Person wäre ansonsten überflüssig gewesen.

49

Zudem verfügt die klagende Partei nicht über das notwendige Schutzbedürfnis im oben genannten Sinn. Denn auch die klagende Partei stellt nicht in Abrede, dass diesbezüglich direkte Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Gemeinschuldnerin selbst bestehen. Die von der klagenden Partei vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Frage der notwendigen Schutzbedürftigkeit dritter Personen nicht auf der Grundlage einer diesbezüglichen Auslegung des Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu beantworten wäre, sondern vielmehr von der zu erzielenden - zufälligen – (Befriedigungs-)quote nach Abwicklung und Abschluss eines Insolvenzverfahrens abhängig wäre. Ein solches Ergebnis vermag nach Ansicht der Kammer rechtlich nicht zu überzeugen.

3.

50

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sind nicht gegeben.

51

Im Rahmen einer Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, fremden Schaden geltend, wobei er seinen Anspruch an den wirtschaftlich geschädigten Dritten abzutreten hat. Damit soll verhindert werden, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (BAG vom 18.07.2006 – 1 AZR 578/05 -, juris Rn. 15).

52

Die genannten Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier bereits an der unter I. 2. beschriebenen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG scheitert, ist jedenfalls die Voraussetzung einer zufälligen Schadensverlagerung nicht gegeben. Denn der Schaden – sofern man mit der klagenden Partei von einer fehlenden Insolvenzsicherung ausgeht – ist von vornherein bei den betroffenen 136 Arbeitnehmern angesiedelt und entstanden, verbunden mit einem daraus resultierenden Ersatzanspruch unmittelbar gegen die Gemeinschuldnerin. Mithin sind Anhaltspunkte für eine zufällige Schadensverlagerung nicht erkennbar. Der Schaden ist – wenn er denn zu bejahen ist – unter Verletzung der Pflichten der Gemeinschuldnerin aus den jeweiligen Arbeitsverträgen originär bei den betroffenen Arbeitnehmern und mithin bei der klagenden Partei mit der Folge daraus resultierender Ersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin entstanden. Vereinfacht gesagt ist es für die rechtliche Argumentation der klagenden Partei erforderlich, die Voraussetzung der zufälligen Schadensverlagerung durch das Erfordernis einer notwendigen Verlagerung des Insolvenzrisikos zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist mithin keine vergleichbare Interessenkonstellation mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation gegeben. Vielmehr geht es der klagenden Partei um eine Erweiterung der Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf einen bisher nicht umfassten Sachverhalt. Dafür besteht aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts angesichts des anerkannt restriktiven Anwendungsbereiches der Drittschadensliquidation keine Rechtsgrundlage.

II.

53

Deliktische Schadensersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind ebenfalls nicht gegeben.

54

Das Arbeitsgericht Stralsund hat in der streitigen Entscheidung jeweils mit zutreffenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da ein Wertguthaben, welches ein Arbeitsnehmer in der Altersteilzeit angespart habe, kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AltTZG komme nicht in Frage. Zwar stelle § 8a AltTZG ein Schutzgesetz im Verhältnis zum Arbeitgeber dar. Dies beziehe sich jedoch nur auf die Gemeinschuldnerin. Die Vorschrift begründe keine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehle der besondere Haftungsgrund, da diese keine Normadressaten seien. Schließlich biete der Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB. Dies gelte ebenso für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch hier biete der Sachverhalt keinerlei Hinweise.

55

Diesen zutreffenden Ausführungen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich das erkennende Gericht an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auf weitere Ausführungen wird insoweit verzichtet, da die Parteien im Berufungsverfahren diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen haben.

III.

56

Die klagende Partei verfügt gegen die Beklagten zu 1 bis 3 nicht über einen Anspruch auf Erstattung des – erdienten – Wertguthabens gemäß § 7e Abs. 7 SGB IV.

57

Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV nicht auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus Altersteilzeitverhältnissen im Sinne von § 8a AltTZG.

58

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz AltTZG findet § 7e SGB IV keine Anwendung. Ob diese Bestimmung nur auf den spezialgesetzlichen Vorrang der Regelungen des § 8a AltTZG im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber hinweist oder auch die Durchgriffshaftung des organschaftlichen Vertreters nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausschließt, ist umstritten (unentschieden BAG vom 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 -, juris Rn. 54).

59

Die Kammer ist in Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Regelungsmaterien von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits mit jeweils abschließenden gesetzlichen Normierungen abweichend voneinander geregelt. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG ist eine Anwendbarkeit des § 7e SGB IV ausnahmslos nicht gegeben. Ansonsten hätte eine textliche Klarstellung – z. B.: mit Ausnahme des § 7e Abs. 7 SGB IV – nahe gelegen. Soweit die klagende Partei die Auffassung vertritt, auf der Grundlage des unergiebigen Wortlautes des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG biete die Gesetzessystematik bereits überwiegende Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV, jedenfalls sei sie aber nach verfassungskonformer Auslegung geboten, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

60

Sowohl nach Sinn und Zweck als auch nach der zu Grunde liegenden Gesetzessystematik der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen andererseits lässt sich ein vom Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Dies gilt im Übrigen auch für die Formulierungen in der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/10289, Seite 10 bis 20).

61

Zunächst ist offenbar auch der Gesetzgeber insoweit von zu differenzierenden Regelungsmaterien ausgegangen, als in der vorbenannten Drucksache auf Seite 11 ausgeführt wird:

62

„Der auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittene Insolvenzschutz im Altersteilzeitgesetz ist für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für all die bisweilen völlig unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar. Daneben unterliegt der normierte Anspruch auf Sicherheitsleistung wie alle vergleichbaren Rechtshandlungen der Insolvenzanfechtung und bietet für das Wertguthaben selbst keinen hinreichenden Insolvenzschutz. Im Übrigen muss der Insolvenzschutz anders als bei der Altersteilzeit in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein, so dass die Anforderungen hieran in besonderer Weise zugeschnitten werden müssen.“

63

Es entspricht mithin dem Willen des Gesetzgebers, für Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV jeweils unterschiedlich ausgestaltete Insolvenzschutzregelungen treffen zu wollen. In Kenntnis der Problematik um eine fehlende Durchgriffshaftung hat der Gesetzgeber nicht nur auf die Aufnahme einer in § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV vergleichbaren Regelung in § 8a AltTZG verzichtet, sondern darüber hinaus den § 7e SGB IV ausdrücklich und ausnahmslos für nicht anwendbar erklärt und diesbezüglich konsequent in der Gesetzesbegründung § 8a AltTZG als „lex speczialis“ zu § 7e SGB IV erklärt (Drucksache 16/10289, Seite 20 zu Artikel 2). Danach finden lediglich im Übrigen die Wertguthabenvorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Die weiteren Ausführungen zu Artikel 2 enthalten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Anwendung von § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV auf die Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG.

64

Schließlich bestehen auch gesetzessystematische Bedenken gegen eine Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen des § 8a AltTZG. Der Schutzumfang des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV (Schutz vor Verringerung und Verlust des erdienten Wertguthabens) entspricht nicht dem Versicherungsschutz nach § 8a AltTZG. Die Vorgaben des § 8a Abs. 2 AltTZG finden in § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV keine Berücksichtigung. Hätte der Gesetzgeber eine Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 7e Abs. 7 SGB IV auf § 8a AltTZG beabsichtigt, so wäre eine Ergänzung um die Schadensdefinition bei fehlender Insolvenzsicherung in Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell geboten gewesen. Auch diesbezüglich lässt die Gesetzesbegründung keinerlei Rückschlüsse zu.

65

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist auch kein anderes Ergebnis im Rahmen einer vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung wegen Besorgnis der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten (a. A. Deinert, a. a. O., Seite 333). Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz wird bei der hier vertretenen Auffassung nicht tangiert. Dieser verbietet grundsätzlich die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Ein solcher Tatbestand ist aber vorliegend bereits deshalb - ungeachtet des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes – nicht gegeben, weil es sich bei der gesetzlich ausgestalteten Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG einerseits und solchen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 7e SGB IV andererseits nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Die Kammer hält dies bezüglich an ihrer Rechtsauffassung aus den am 11.02.2015 verkündeten Parallelentscheidungen fest. Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen können sofort abgewickelt werden, wenn es an einer - hinreichenden – Insolvenzsicherung fehlt, da es lediglich um Beträge geht, die in der Vergangenheit durch den Arbeitnehmer erdient und angespart worden sind und zwar in der Regel ohne Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber. Im Falle von Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell stellt sich dementgegen das Problem, dass für die Vergangenheit Aufstockungsleistungen gezahlt worden sind und im Blockmodell die angesparten Wertguthaben sukzessiv während der Freistellungsphase verbraucht werden sollen. In diesen Fällen ist die sofortige Abwicklung im Fall einer nicht bestehenden bzw. nicht nachgewiesenen Insolvenzsicherung gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Auf Grund der Zukunftswirkung sieht § 8a Abs. 4 AltTZG deshalb in Abweichung von § 7e SGB IV einen sofortigen und durchsetzbaren Sicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe des bestehenden Wertguthabens vor, so dass es offenbar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keiner gesteigerten Schutzmaßnahme im Wege der Verankerung einer Durchgriffshaftung nach dem Vorbild des § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV bedarf.

66

Im Ergebnis bleiben die klageweise geltend gemachten Forderungen daher ohne Erfolg.

IV.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

68

Die Kosten der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren trägt diese selbst.

V.

69

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen gerechtfertigt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.