Aufenthaltsrecht: Zum Fehlen einer Befristungsentscheidung

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

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für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Das Fehlen der Befristungsentscheidung steht der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht entgegen, sofern die Entscheidung zwecks gerichtlicher Überprüfung rechtzeitig ergeht.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16.09.2015 (Az.: V ZB 194/14) folgendes entschieden:

Beruhen Ausreisepflicht oder Haftgrund dagegen auf einer wegen des Verstoßes gegen ein Einreiseverbot auf Grund einer früheren Ausweisung oder Abschiebung unerlaubten Einreise, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung erst angeordnet werden, nachdem die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung befristet worden sind.



Gründe:

Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste im März 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mehrfach Asyl. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 lehnte das zuständige Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland Vietnam oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 5. Juli 2006 in der Erstaufnahmeeinrichtung Berlin, der der Betroffene zugewiesen worden war, übergeben. Eine Aushändigung an ihn scheiterte daran, dass er die Einrichtung zu diesem Zeitpunkt mit unbekanntem Ziel verlassen und eine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Der Betroffene wurde im Dezember 2006 vorläufig festgenommen und befand sich bis April 2007 in Untersuchungshaft. Am 24. April 2007 wurde er wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach tauchte er unter. Ein Ausweisungsbescheid der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 wurde ihm am 11. März 2008 öffentlich zugestellt. Einige Jahre später wurde der Betroffene in Großbritannien festgenommen und am 18. September 2014 von Großbritannien in die Bundesrepublik rücküberstellt.

Die beteiligte Behörde hat, soweit hier von Interesse, die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Vietnam zum nächsterreichbaren Termin im November 2014 beantragt und in dem Antrag angekündigt, unmittelbar nach erfolgter Rücküberstellung über die Befristung des Einreiseverbots zu entscheiden. Das Amtsgericht hat am 18. September 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 2. Dezember 2014 angeordnet. Die beteiligte Behörde hat mit Bescheid vom 19. September 2014 das Einreiseverbot für den Betroffenen auf fünf Jahre begrenzt und ihm diesen Bescheid noch am selben Tage zugestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach persönlicher Anhörung am 16. Oktober 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung am 18. November 2014 mit dem Antrag festzustellen, dass die angeordnete Haft ihn in dem Zeitraum vom 18. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 in seinen Rechten verletzt hat.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr vor. Der Anordnung der Haft stehe nicht entgegen, dass über die Befristung des Einreiseverbots nicht vor, sondern erst am Tag nach der Anordnung der Sicherungshaft entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe Sicherungshaft wegen unerlaubter Einreise zwar nur angeordnet werden, wenn bei Anordnung über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden sei. Hier beruhe die Anordnung der Haft aber nicht auf unerlaubter Einreise, sondern auf Fluchtgefahr. Dafür gelte diese Einschränkung nicht.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Ansicht des Betroffenen durfte die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Vietnam schon vor der Befristung der Wirkungen der dieser Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisung vom 25. Februar 2008 angeordnet werden.

Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird. Es trifft auch zu, dass die Abschiebung eines Betroffenen seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen darf, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organi4sieren kann. Der Betroffene durfte deshalb auf Grund des Ausweisungsbescheids der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 auch vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 1. August 2015 in sein Heimatland Vietnam nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 AufenthG aF befristet wurde. Die Befristung war ihm auch in einem zeitlichen Abstand vor der Abschiebung bekannt zu geben, die ihm erlaubte, ihre gerichtliche Überprüfung noch im Inland in die Wege zu leiten.

Diese ausländerrechtlichen Vorgaben führen aber nicht dazu, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung stets erst angeordnet werden dürfte, nachdem die Wirkungen der Ausweisung = § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF befristet worden sind. Die Anordnung von Sicherungshaft ist vielmehr, von einer noch darzustellenden Ausnahme abgesehen, schon vorher möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Befristung rechtzeitig vor der Abschiebung erfolgt.

Der Gesetzgeber behandelt die Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers und die Entscheidung über die Ausweisungswirkungen nicht als einen durch eine einheitliche Entscheidung abzuarbeitenden Gesamtvorgang. Er trennt vielmehr zwischen der Entscheidung über die Ausweisung einerseits und derjenigen über die Befristung der Ausweisungswirkungen ande6rerseits. Dieses Konzept hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist. Das Fehlen der Befristungsentscheidung führt nicht dazu, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF gerichtlich durchsetzen. Das Fehlen der Befristung stellt damit im Grundsatz weder die durch die Ausweisung begründete Ausreisepflicht noch den Haftgrund in Frage.


Anders ist es nur, wenn die Ausreisepflicht und/oder der Haftgrund daraus abgeleitet werden, dass der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen ein auf einer früheren Ausweisung oder Abschiebung beruhendem Einreiseverbot unerlaubt eingereist ist. Dann nämlich lässt sich ohne die Entscheidung über die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung nicht beurteilen, ob Ausreisepflicht und Haftgrund bestehen. Die Haft darf in diesen Fällen erst angeordnet werden, nachdem die Befristung nachgeholt worden ist. Ist die Einreise dagegen schon aus anderen Gründen - etwa wegen fehlender Einreisedokumente - unerlaubt, scheitert die Anordnung von Abschiebungshaft nicht von vornherein an dem Fehlen der Befristungsentscheidung. Das gilt erst recht, wenn die Ausreisepflicht nicht kraft Gesetzes aus einer unerlaubten Einreise, sondern aus einer Ausweisung folgt und wenn die Haft auf einen anderen Haftgrund gestützt wird.

Das Fehlen der Befristungsentscheidung kann aber Auswirkungen auf die von dem Haftrichter nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG anzustellende Prognose haben. Bei dieser Prognose sind nämlich mögliche Hindernisse zu berücksichtigen, die dazu führen, dass die durch die Haft sicherzustellende Abschiebung nicht innerhalb des beantragten Zeitraums durchgeführt werden kann. Zu solchen Hindernissen kann der Antrag des Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung gehören, dessen Behandlung durch die Verwaltungsgerichte der Haftrichter deshalb bei seiner Prognose zu berücksichtigen hat. Entsprechendes gilt für das Fehlen der Befristungsentscheidung. Wird diese Entscheidung nicht so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung erlassen, dass der Betroffene noch in Deutschland ihre gerichtliche Überprüfung veranlassen kann, muss die Abschiebung zurückgestellt werden. Das wiederum kann zu der Prognose führen, dass die Abschiebung im beantragten Zeitraum nicht gelingen wird und deshalb Haft zu ihrer Sicherung nicht angeordnet werden darf. Der Haftrichter muss daher nach § 26 FamFG von Amts wegen aufklären, ob der rechtzeitige Erlass der Befristungsentscheidung bei dem von der beteiligten Behörde geplanten Vorgehen sichergestellt ist. Rechtfertigen die Feststellungen diese Annahme, steht das Fehlen der Befristung der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Sie wäre allerdings nach § 426 FamFG wieder aufzuheben, wenn sich die Erwartung einer rechtzeitigen Befristung im Nachhinein als unzutreffend erweisen sollte.

Daran gemessen stand das Fehlen der Befristungsentscheidung der Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen nicht entgegen. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Antrag angekündigt, über die Befristung der Wirkungen der durch die Ausreise nach Großbritannien noch nicht erledigten Ausweisung des Betroffenen vom 25. Februar 2008 unmittelbar nach der Rückkehr des Betroffenen nach Deutschland zu entschei- den. Die Abschiebung sollte nach den Angaben der beteiligten Behörde in dem Haftantrag im Anschluss an den nächstanstehenden Prüftermin nach Art. 6 des deutsch-vietnamesischen Rücknahmeabkommens im November 2014 erfol- gen. Danach war der rechtzeitige Erlass der Befristungsentscheidung sicherge- stellt. Diese Erwartung ist durch den weiteren Ablauf bestätigt worden; die be- teiligte Behörde hat die Befristungsentscheidung am Tag nach der Haftanord- nung erlassen. Der Betroffene ist im November 2014 nach Vietnam abgescho- ben worden und hatte ausreichend Zeit, eine gerichtliche Überprüfung der Be- fristungsentscheidungindieWegezu leiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 38 GNotKG.
 

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 426 Aufhebung


(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht d

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten


Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse un

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB194/14
vom
16. September 2015
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein

a) Das Fehlen der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht
der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht entgegen, wenn sichergestellt
ist, dass diese Entscheidung so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung
ergeht, dass der Betroffene noch im Inland eine gerichtliche Überprüfung
der Entscheidung in die Wege leiten kann.

b) Beruhen Ausreisepflicht oder Haftgrund dagegen auf einer wegen des Verstoßes
gegen ein Einreiseverbot auf Grund einer früheren Ausweisung oder Abschiebung
unerlaubten Einreise, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung erst angeordnet
werden, nachdem die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung
befristet worden sind.
BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14 - LG Berlin
AG Tiergarten
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und
Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste im März 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mehrfach Asyl. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 lehnte das zuständige Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland Vietnam oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 5. Juli 2006 in der Erstaufnahmeeinrichtung Berlin, der der Betroffene zugewiesen worden war, übergeben. Eine Aushändigung an ihn scheiterte daran, dass er die Einrichtung zu diesem Zeitpunkt mit unbekanntem Ziel verlassen und eine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Der Betroffene wurde im Dezember 2006 vorläufig festgenom- men und befand sich bis April 2007 in Untersuchungshaft. Am 24. April 2007 wurde er wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Danach tauchte er unter. Ein Ausweisungsbescheid der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 wurde ihm am 11. März 2008 öffentlich zugestellt. Einige Jahre später wurde der Betroffene in Großbritannien festgenommen und am 18. September 2014 von Großbritannien in die Bundesrepublik rücküberstellt.
2
Die beteiligte Behörde hat, soweit hier von Interesse, die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Vietnam zum nächsterreichbaren Termin im November 2014 beantragt und in dem Antrag angekündigt, unmittelbar nach erfolgter Rücküberstellung über die Befristung des Einreiseverbots zu entscheiden. Das Amtsgericht hat am 18. September 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 2. Dezember 2014 angeordnet. Die beteiligte Behörde hat mit Bescheid vom 19. September 2014 das Einreiseverbot für den Betroffenen auf fünf Jahre begrenzt und ihm diesen Bescheid noch am selben Tage zugestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach persönlicher Anhörung am 16. Oktober 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung am 18. November 2014 mit dem Antrag festzustellen, dass die angeordnete Haft ihn in dem Zeitraum vom 18. September 2014 bis zum 16. Oktober 2014 in seinen Rechten verletzt hat.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr vor. Der Anordnung der Haft stehe nicht entgegen, dass über die Befristung des Einreiseverbots nicht vor, sondern erst am Tag nach der Anordnung der Sicherungshaft entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe Sicherungshaft wegen unerlaubter Einreise zwar nur angeordnet werden, wenn bei Anordnung über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden sei. Hier beruhe die Anordnung der Haft aber nicht auf unerlaubter Einreise , sondern auf Fluchtgefahr. Dafür gelte diese Einschränkung nicht.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Ansicht des Betroffenen durfte die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Vietnam schon vor der Befristung der Wirkungen der dieser Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisung vom 25. Februar 2008 angeordnet werden.
5
1. Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30). Es trifft auch zu, dass die Abschiebung eines Betroffenen seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen darf, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organi- sieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris Rn. 20 f.; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55). Der Betroffene durfte deshalb auf Grund des Ausweisungsbescheids der beteiligten Behörde vom 25. Februar 2008 auch vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 1. August 2015 in sein Heimatland Vietnam nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet wurde. Die Befristung war ihm auch in einem zeitlichen Abstand vor der Abschiebung bekannt zu geben, die ihm erlaubte, ihre gerichtliche Überprüfung noch im Inland in die Wege zu leiten.
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2. Diese ausländerrechtlichen Vorgaben führen aber nicht dazu, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung stets erst angeordnet werden dürfte, nachdem die Wirkungen der Ausweisung (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungsverbot , § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG aF) = § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet worden sind. Die Anordnung von Sicherungshaft ist vielmehr , von einer noch darzustellenden Ausnahme abgesehen, schon vorher möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Befristung rechtzeitig vor der Abschiebung erfolgt.
7
a) Der Gesetzgeber behandelt die Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers und die Entscheidung über die Ausweisungswirkungen nicht als einen durch eine einheitliche Entscheidung abzuarbeitenden Gesamtvorgang. Er trennt vielmehr zwischen der Entscheidung über die Ausweisung einerseits und derjenigen über die Befristung der Ausweisungswirkungen ande- rerseits. Dieses Konzept hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (BVerwGE 143, 277 Rn. 32 mwN). Das Fehlen der Befristungsentscheidung führt nicht dazu, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 AufenthG) gerichtlich durchsetzen (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 12). Das Fehlen der Befristung stellt damit im Grundsatz weder die durch die Ausweisung begründete Ausreisepflicht noch den Haftgrund in Frage.
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Anders ist es nur, wenn die Ausreisepflicht und/oder der Haftgrund daraus abgeleitet werden, dass der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen ein auf einer früheren Ausweisung oder Abschiebung beruhendem Einreiseverbot unerlaubt eingereist ist. Dann nämlich lässt sich ohne die (nachträgliche) Entscheidung über die Wirkungen der früheren Ausweisung oder Abschiebung nicht beurteilen, ob Ausreisepflicht und Haftgrund bestehen. Die Haft darf in diesen Fällen erst angeordnet werden, nachdem die Befristung nachgeholt worden ist (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8, 13). Ist die Einreise dagegen schon aus anderen Gründen - etwa wegen fehlender Einreisedokumente - unerlaubt, scheitert die Anordnung von Abschiebungshaft nicht von vornherein an dem Fehlen der Befristungsentscheidung (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 12). Das gilt erst recht, wenn die Ausreisepflicht nicht kraft Gesetzes aus einer unerlaubten Einreise, sondern aus einer Ausweisung folgt und wenn die Haft auf einen anderen Haftgrund gestützt wird.

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b) Das Fehlen der Befristungsentscheidung kann aber Auswirkungen auf die von dem Haftrichter nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG anzustellende Prognose haben. Bei dieser Prognose sind nämlich mögliche Hindernisse zu berücksichtigen , die dazu führen, dass die durch die Haft sicherzustellende Abschiebung nicht innerhalb des beantragten Zeitraums durchgeführt werden kann. Zu solchen Hindernissen kann der Antrag des Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung gehören, dessen Behandlung durch die Verwaltungsgerichte der Haftrichter deshalb bei seiner Prognose zu berücksichtigen hat (dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 19 f.). Entsprechendes gilt für das Fehlen der Befristungsentscheidung. Wird diese Entscheidung nicht so rechtzeitig vor der beabsichtigten Abschiebung erlassen, dass der Betroffene noch in Deutschland ihre gerichtliche Überprüfung veranlassen kann, muss die Abschiebung zurückgestellt werden (vgl. oben 1.). Das wiederum kann zu der Prognose führen, dass die Abschiebung im beantragten Zeitraum nicht gelingen wird und deshalb Haft zu ihrer Sicherung nicht angeordnet werden darf. Der Haftrichter muss daher nach § 26 FamFG von Amts wegen aufklären, ob der rechtzeitige Erlass der Befristungsentscheidung bei dem von der beteiligten Behörde geplanten Vorgehen sichergestellt ist. Rechtfertigen die Feststellungen diese Annahme, steht das Fehlen der Befristung der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Sie wäre allerdings nach § 426 FamFG wieder aufzuheben, wenn sich die Erwartung einer rechtzeitigen Befristung im Nachhinein als unzutreffend erweisen sollte.
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3. Daran gemessen stand das Fehlen der Befristungsentscheidung der Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen nicht entgegen. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Antrag angekündigt, über die Befristung der Wirkungen der durch die Ausreise nach Großbritannien noch nicht erledigten Ausweisung des Betroffenen vom 25. Februar 2008 (vgl. § 50 Abs. 3 AufenthG) unmittelbar nach der Rückkehr des Betroffenen nach Deutschland zu entscheiden. Die Abschiebung sollte nach den Angaben der beteiligten Behörde in dem Haftantrag im Anschluss an den nächstanstehenden Prüftermin nach Art. 6 des deutsch-vietnamesischen Rücknahmeabkommens (vom 21. Juli 1995, BGBl. II S. 743 nebst Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II S. 746, dazu Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 11) im November 2014 erfolgen. Danach war der rechtzeitige Erlass der Befristungsentscheidung sichergestellt. Diese Erwartung ist durch den weiteren Ablauf bestätigt worden; die beteiligte Behörde hat die Befristungsentscheidung am Tag nach der Haftanordnung erlassen. Der Betroffene ist im November 2014 nach Vietnam abgeschoben worden und hatte ausreichend Zeit, eine gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung in die Wege zu leiten.

IV.

11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 38 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Tiergarten, Entscheidung vom 18.09.2014 - 383 XIV 112/14 B -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2014 - 84 T 122/14 B -

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.