Autokauf: „Vorführwagen“ sagt nichts über Alter des Fahrzeugs aus

bei uns veröffentlicht am27.10.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Kaufrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte. In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile „Sonstiges“ hieß es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Nach der Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ umfasse hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben (BGH, VIII ZR 61/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

BGH: Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 61/09

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 € enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Klägers für 1.000 € in Zahlung; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde.

Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils, die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und hat - nach dem Einspruch des Beklagten - das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kläger das Wohnmobil ausdrücklich als Vorführwagen erworben. Ein Vorführwagen diene einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff "Vorführwagen" nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Maß für Wohnmobile.

Zwar möge mit der Bezeichnung "Vorführwagen" die Vorstellung einhergehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung "Vorführwagen" noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liege. Vielmehr sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der Erstzulassung - anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen - regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Das gelte in besonderer Weise für ein Wohnmobil. Hier komme es - soweit es als Vorführfahrzeug genutzt werde - für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebotenen Wohnkomfort an. Demgemäß bestehe für einen Händler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr zuzulassen. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorführwagen und einer entsprechenden Fahrleistung. Folglich genüge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut Vertrag 35 Kilometer) und die behauptete Erstzulassung im letzten Monat vor der Bestellung nicht, um eine zeitliche Höchstspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu begründen.

Die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten "Ausstattungspaketes" sei ambivalent. Es könne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein "älteres" Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zusammenstellung der als Zubehör mitverkauften Gegenstände. Mithin genüge die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" im Streitfall weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Kaufes, um ein Herstellungsdatum des Fahrzeugs gegen Ende des Jahres 2003 oder sogar erst im Jahr 2004 als vertragliche Beschaffenheit des gekauften Wohnmobils ansehen zu können. Die Vereinbarung eines Ausstattungspaketes 2005 als besonderes Zubehör wecke vielmehr Zweifel daran, dass der Vorführwagen erst im Jahr 2005 hergestellt worden sei.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 in Verbindung mit § 437 Nr. 2, § 323, § 326 Abs. 5 BGB steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das vom Kläger als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil nicht im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet ist.

Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines Vorführwagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Begriff "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter nicht zugesichert werde. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht hat den Begriff des Vorführwagens nicht verkannt.

Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorführwagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt.

Unter einem Vorführwagen wird, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf. Davon geht auch die Revision aus. Sie bezweifelt auch nicht, dass das vom Kläger gekaufte Wohnmobil diese Voraussetzungen erfüllt, macht aber geltend, dass es sich bei einem Vorführwagen regelmäßig um ein relativ neues Gebrauchtfahrzeug handele. Deshalb müsse die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit beim Kauf von Neufahrzeugen und Jahreswagen, nach welcher ein Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Kauf (bei Neufahrzeugen) beziehungsweise Erstzulassung (bei Jahreswagen) als Sachmangel anzusehen ist, auch für Vorführwagen gelten, die dieses Alter überschreiten. Damit dringt die Revision nicht durch.

Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen. Die Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung.

Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes, als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Vertragsformulars für Gebrauchtfahrzeuge als Vorführwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden.

Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass es sich bei einem Vorführwagen um ein Neufahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handele. Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen", die der Kennzeichnungspflicht über ihren Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV unterliegen, Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Auch wenn Vorführwagen aufgrund dieser Begriffsbestimmung der Kennzeichnungspflicht unterliegen mögen (so OLG Koblenz, Magazindienst 2008, 506 f., zu Vorführwagen und Dienstwagen), ändert dies nichts daran, dass es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, die nach der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel nicht "fabrikneu" im Sinne der Senatsrechtsprechung sind. Aus § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist deshalb nicht herzuleiten, dass die Senatsrechtsprechung zur Standzeit bei Neufahrzeugen auch für Vorführwagen zu gelten hätte.

Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das heißt um die Zeit zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer. Auch aus dieser Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Der Kläger behauptet nicht, dass das Wohnmobil zwischen der Herstellung und dem Beginn der Nutzung als Vorführwagen durch den Beklagten eine überlange Zeit gestanden habe, sondern will darauf hinaus, dass die gesamte Zeit zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Verkauf an den Kläger unter Einbeziehung der Zeit, in der das Wohnmobil vom Beklagten als Vorführwagen genutzt wurde, als eine einen Sachmangel begründende Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung angesehen wird. Dafür gibt das Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen nichts her.

Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt sich daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" - anders als mit den Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" - ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart wird. Die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen enthält keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen; eine zeitliche Beschränkung auf weniger als zwei Jahre ist ihr entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen. Der Käufer eines Vorführwagens kann daher nicht allein aufgrund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zurück liegt. Auch ein zwei Jahre alter Vorführwagen ist ein Vorführwagen.

Dem steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Begriff "Vorführwagen" häufig mit der Vorstellung einhergeht, dass es sich regelmäßig um ein neueres, unter Umständen nahezu neuwertiges Fahrzeug handelt. Diese Vorstellung beruht darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen - seiner Bestimmung gemäß - nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Dies sagt aber nichts darüber aus, wie lange das Fahrzeug als Vorführwagen gedient hat. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann zwar im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Der Begriff des Vorführwagens rechtfertigt aber keinen allgemeinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs.

Die Zeit, in der ein Fahrzeug als Vorführwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorführwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, überwiegend aber - als Ausstellungsobjekt - auf dem Betriebsgelände des Händlers steht. Eine solche Gleichsetzung ist schon deshalb nicht möglich, weil über das Verhältnis von Fahrzeit und Standzeit eines Vorführwagens keine gesicherten Erkenntnisse zur Verfügung stehen. Vor allem aber besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der vor dem Nutzungsbeginn liegenden Standzeit eines Neu- oder Jahreswagens und den innerhalb der Nutzungszeit liegenden "Standzeiten" eines Vorführwagens. Dieser Unterschied verbietet es, beide Standzeiten unter dem Aspekt des Sachmangels gleich zu beurteilen.

Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtigterweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen. Anders verhält es sich beim Kauf eines Vorführwagens. Hier muss der Käufer damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers - unter Umständen längere Zeit - gestanden hat. Wenn der Käufer Wert auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen legt, muss er sich danach erkundigen.

Die Revision vertritt dagegen unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, auch der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs dürfe (generell) erwarten, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liege. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.

Auch wenn danach die Beschaffenheitsvereinbarung "Vorführwagen" für sich genommen nicht die Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs zum Gegenstand hat, so schließt dies nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Kläger nicht davon ausgehen durfte, das als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil sei vor weniger als zwei Jahren hergestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch dem Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger gekauften Vorführwagen um ein Wohnmobil handelt, Bedeutung beigemessen. Rechtsfehler dieser Würdigung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der (unrichtigen) Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag keine Aussagekraft für das Alter des Wohnmobils zukommt.

Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung für den Kauf eines Jahreswagens oder eines anderen Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht. Das ist beim Vorführwagen anders. Hier hängt die Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen nicht von einer Zulassung auf den Händler ab. Ein Vorführwagen kann ohne Zulassung zum Straßenverkehr als Vorführwagen genutzt werden und kann auch schon vor einer etwaigen Zulassung als Vorführwagen genutzt worden sein. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Die unrichtige Angabe im Kaufvertrag, nach der eine Erstzulassung im Mai 2005 erfolgt sein soll, erlaubt deshalb keinen Rückschluss auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen und damit auch nicht auf das Alter des Wohnmobils; insbesondere ist aus der Angabe nicht herzuleiten, dass das Wohnmobil etwa erst seit Mai 2005 als Vorführwagen genutzt worden wäre.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass jedenfalls im vorliegenden Fall auch die im Kaufvertrag angegebene geringe Laufleistung (35 km) keinen Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens erlaubt.

Die Angabe der Laufleistung mag zwar im Allgemeinen einen mehr oder minder vagen Hinweis auf die Dauer der bisherigen Nutzung eines Vorführwagens und damit auf dessen Alter geben. Aber auch eine geringe Laufleistung schließt nicht aus, dass ein Fahrzeug schon längere Zeit als Vorführwagen genutzt worden ist; denn die Nutzung eines Vorführwagens besteht, wie bereits ausgeführt, nicht nur darin, dass mit dem Fahrzeug kurze Probefahrten durchgeführt werden, sondern auch darin, dass das Fahrzeug von Interessenten lediglich besichtigt wird, ohne dass es zu Probefahrten kommt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser Besichtigungs-Aspekt gerade bei Wohnmobilen gegenüber dem Probefahren - anders als bei einem Pkw - besonders im Vordergrund steht. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Vereinbarung eines bestimmten Höchstalters des Fahrzeugs biete, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht er ab (§ 564 Satz 1 ZPO). Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger beim Verkauf eine aktuelle Preisliste vorgelegt hat, keinen Rückschluss auf das Herstellungsjahr des Vorführwagens.



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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV | § 1 Kennzeichnungspflicht


(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3

Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV | § 2 Begriffsbestimmungen


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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 61/09
Verkündet am:
15. September 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe
"Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart.
Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer
Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes
Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 € enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Klägers für 1.000 € in Zahlung ; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde.
2
Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils, die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und hat - nach dem Einspruch des Beklagten - das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kläger das Wohnmobil ausdrücklich als Vorführwagen erworben. Ein Vorführwagen diene einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff "Vorführwagen" nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Maß für Wohnmobile.
7
Zwar möge mit der Bezeichnung "Vorführwagen" die Vorstellung einhergehen , dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung "Vorführwagen" noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liege. Vielmehr sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der Erstzulassung - anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen - regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Das gelte in besonderer Weise für ein Wohnmobil. Hier komme es - soweit es als Vorführfahrzeug genutzt werde - für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebotenen Wohnkomfort an. Demgemäß bestehe für einen Händler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr zuzulassen. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorführwagen und einer entsprechenden Fahrleistung. Folglich genüge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut Vertrag 35 Kilometer) und die behauptete Erstzulassung im letzten Monat vor der Bestel- lung nicht, um eine zeitliche Höchstspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu begründen.
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Die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten "Ausstattungspaketes" sei ambivalent. Es könne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein "älteres" Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zusammenstellung der als Zubehör mitverkauften Gegenstände. Mithin genüge die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" im Streitfall weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Kaufes, um ein Herstellungsdatum des Fahrzeugs gegen Ende des Jahres 2003 oder sogar erst im Jahr 2004 als vertragliche Beschaffenheit des gekauften Wohnmobils ansehen zu können. Die Vereinbarung eines Ausstattungspaketes 2005 als besonderes Zubehör wecke vielmehr Zweifel daran, dass der Vorführwagen erst im Jahr 2005 hergestellt worden sei.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 in Verbindung mit § 437 Nr. 2, § 323, § 326 Abs. 5 BGB steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das vom Kläger als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil nicht im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet ist.
10
1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines Vorführwagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Begriff "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter nicht zugesichert werde. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht hat den Begriff des Vorführwagens nicht verkannt.
11
a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorführwagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260 mwN; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309).
12
Unter einem Vorführwagen wird, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1424). Davon geht auch die Revision aus. Sie bezweifelt auch nicht, dass das vom Kläger gekaufte Wohnmobil diese Voraussetzungen erfüllt, macht aber geltend, dass es sich bei einem Vorführwagen regelmäßig um ein relativ neues Gebrauchtfahrzeug handele. Deshalb müsse die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit beim Kauf von Neufahrzeugen und Jahreswagen, nach welcher ein Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Kauf (bei Neufahrzeugen) beziehungsweise Erstzulassung (bei Jahreswagen) als Sachmangel anzusehen ist, auch für Vorführwagen gelten, die dieses Alter überschreiten. Damit dringt die Revision nicht durch.
13
b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694). Die Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung.
14
aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes , als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO unter II 3). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Vertragsformulars für Gebrauchtfahrzeuge als Vorführwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden.
15
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass es sich bei einem Vorführwagen um ein Neufahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handele. Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen", die der Kennzeichnungspflicht über ihren Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV unterliegen, Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Auch wenn Vorführwagen aufgrund dieser Begriffsbestimmung der Kennzeichnungspflicht unterliegen mögen (so OLG Koblenz, Magazindienst 2008, 506 f., zu Vorführwagen und Dienstwagen), ändert dies nichts daran, dass es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, die nach der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel nicht "fabrikneu" im Sinne der Senatsrechtsprechung sind. Aus § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist deshalb nicht herzuleiten, dass die Senatsrechtsprechung zur Standzeit bei Neufahrzeugen auch für Vorführwagen zu gelten hätte.
16
bb) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das heißt um die Zeit zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO). Auch aus dieser Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Der Kläger behauptet nicht, dass das Wohnmobil zwischen der Herstellung und dem Beginn der Nutzung als Vorführwagen durch den Beklagten eine überlange Zeit gestanden habe, sondern will darauf hinaus, dass die gesamte Zeit zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Verkauf an den Kläger unter Einbeziehung der Zeit, in der das Wohnmobil vom Beklagten als Vorführwagen genutzt wurde, als eine einen Sachmangel begründende Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung angesehen wird. Dafür gibt das Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen nichts her.
17
c) Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt sich daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" - anders als mit den Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" - ein be- stimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart wird (ebenso Reinking/Eggert, aaO, unter Bezugnahme auf ältere Instanzrechtsprechung in Fn. 315). Die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen enthält keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen; eine zeitliche Beschränkung auf weniger als zwei Jahre ist ihr entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen. Der Käufer eines Vorführwagens kann daher nicht allein aufgrund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zurück liegt. Auch ein zwei Jahre alter Vorführwagen ist ein Vorführwagen.
18
aa) Dem steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Begriff "Vorführwagen" häufig mit der Vorstellung einhergeht , dass es sich regelmäßig um ein neueres, unter Umständen nahezu neuwertiges Fahrzeug handelt. Diese Vorstellung beruht darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen - seiner Bestimmung gemäß - nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Dies sagt aber nichts darüber aus, wie lange das Fahrzeug als Vorführwagen gedient hat. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann zwar im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Der Begriff des Vorführwagens rechtfertigt aber keinen allgemeinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs.
19
bb) Die Zeit, in der ein Fahrzeug als Vorführwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorführwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, überwiegend aber - als Ausstellungsobjekt - auf dem Betriebsgelände des Händlers steht. Eine solche Gleichsetzung ist schon deshalb nicht möglich, weil über das Verhältnis von Fahrzeit und Standzeit eines Vorführwagens keine gesicherten Erkenntnisse zur Verfügung ste- hen. Vor allem aber besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der vor dem Nutzungsbeginn liegenden Standzeit eines Neu- oder Jahreswagens und den innerhalb der Nutzungszeit liegenden "Standzeiten" eines Vorführwagens. Dieser Unterschied verbietet es, beide Standzeiten unter dem Aspekt des Sachmangels gleich zu beurteilen.
20
Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtigterweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO). Anders verhält es sich beim Kauf eines Vorführwagens. Hier muss der Käufer damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers - unter Umständen längere Zeit - gestanden hat. Wenn der Käufer Wert auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen legt, muss er sich danach erkundigen.
21
cc) Die Revision vertritt dagegen unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, auch der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs dürfe (generell) erwarten, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liege. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJWRR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
22
2. Auch wenn danach die Beschaffenheitsvereinbarung "Vorführwagen" für sich genommen nicht die Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs zum Gegenstand hat, so schließt dies nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Kläger nicht davon ausgehen durfte, das als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil sei vor weniger als zwei Jahren hergestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch dem Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger gekauften Vorführwagen um ein Wohnmobil handelt, Bedeutung beigemessen. Rechtsfehler dieser Würdigung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
23
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der (unrichtigen ) Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag keine Aussagekraft für das Alter des Wohnmobils zukommt.
24
Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung für den Kauf eines Jahreswagens (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO) oder eines anderen Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht. Das ist beim Vorführwagen anders. Hier hängt die Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen nicht von einer Zulassung auf den Händler ab. Ein Vorführwagen kann ohne Zulassung zum Straßenverkehr als Vorführwagen genutzt werden und kann auch schon vor einer etwaigen Zulassung als Vorführwagen genutzt worden sein. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Die unrichtige Angabe im Kaufvertrag, nach der eine Erstzulassung im Mai 2005 erfolgt sein soll, erlaubt deshalb keinen Rückschluss auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen und damit auch nicht auf das Alter des Wohnmobils ; insbesondere ist aus der Angabe nicht herzuleiten, dass das Wohnmobil etwa erst seit Mai 2005 als Vorführwagen genutzt worden wäre.
25
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass jedenfalls im vorliegenden Fall auch die im Kaufvertrag angegebene geringe Laufleistung (35 km) keinen Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens erlaubt.
26
Die Angabe der Laufleistung mag zwar im Allgemeinen einen mehr oder minder vagen Hinweis auf die Dauer der bisherigen Nutzung eines Vorführwagens und damit auf dessen Alter geben. Aber auch eine geringe Laufleistung schließt nicht aus, dass ein Fahrzeug schon längere Zeit als Vorführwagen genutzt worden ist; denn die Nutzung eines Vorführwagens besteht, wie bereits ausgeführt, nicht nur darin, dass mit dem Fahrzeug kurze Probefahrten durchgeführt werden, sondern auch darin, dass das Fahrzeug von Interessenten lediglich besichtigt wird, ohne dass es zu Probefahrten kommt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser Besichtigungs-Aspekt gerade bei Wohnmobilen gegenüber dem Probefahren - anders als bei einem Pkw - besonders im Vordergrund steht. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
27
c) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Vereinbarung eines bestimmten Höchstalters des Fahrzeugs biete, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht er ab (§ 564 Satz 1 ZPO). Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger beim Verkauf eine aktuelle Preisliste vorgelegt hat, keinen Rückschluss auf das Herstellungsjahr des Vorführwagens. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 O 263/07 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 9 U 176/08 -

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1.
für
a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer(kWh/100 km)umzurechnen ist.
Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.