Autokauf: Keine Vollkaskoversicherung für Gebrauchtwagenvermittlung aus Gefälligkeit

bei uns veröffentlicht am01.10.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Übernimmt ein Autohaus aus Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs, kann der Auftraggeber nicht den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf dessen Kosten erwarten.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Fall. Allerdings könne nach Ansicht der Richter eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegebenenfalls bestehen, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus gelte jedoch, dass der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarte. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts (OLG Hamm, 7 U 77/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 (Az.: 7 U 77/13):


Gründe

Der Kläger kaufte im Jahr 2009 von der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, ein Neufahrzeug D C-Crosser und finanzierte den Kauf über die D-Bank. Nachdem er die Darlehensraten nicht mehr regelmäßig pünktlich zahlen konnte, vereinbarte er Anfang Januar 2011 mit dem namens und mit Vollmacht der Beklagten handelnden Sohn des Inhabers der Beklagten, Herrn L, dass die Beklagte das Fahrzeug zum Verkauf anbieten solle. Einzelheiten der Absprache sind streitig. Anfang Februar 2011 holte Herr L das Fahrzeug bei dem Kläger ab, meldete es bei der Straßenverkehrsbehörde ab und stellte es auf dem Außengelände der Beklagten zum Verkauf aus. Einer der beiden vorhandenen Fahrzeugschlüssel verblieb beim Kläger. Der Kläger stellte die Zahlung weiterer Darlehensraten ein. Anfang März 2011 kündigte die D-Bank das Darlehen wegen Zahlungsverzugs und stellte es insgesamt fällig. In der Nacht vom 18. auf den 19. März 2011 wurde das Fahrzeug vom Außengelände der Beklagten unter ungeklärten Umständen entwendet. Da der Kläger die Darlehensforderung trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglich, machte die D-Bank ihre Forderung gerichtlich geltend. Der Kläger verkündete der Beklagten in diesem Rechtsstreit den Streit. Durch Anerkenntnisurteil vom 19. November 2012 verurteilte ihn das Landgericht Münster zur Zahlung von 19.804,49 € nebst vorgerichtlicher Mahngebühren von 4,60 €.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten Freistellung von der gegen ihn titulierten Forderung der D-Bank sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Verfahren verlangt. Er hat behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte das Fahrzeug zurücknimmt und den Darlehensvertrag bei der D-Bank ablöst. Herr L habe erklärt, er werde sich um alles kümmern, er, der Kläger, könne die Ratenzahlung einstellen. Der Verkaufserlös werde dann mit der von der Beklagten gezahlten Ablösesumme verrechnet. Über die Verteilung eines etwaigen Mehrerlöses sei nicht gesprochen worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde Freistellung und Schadensersatz in erster Linie aus der getroffenen Vereinbarung. Hilfsweise sei sie zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie das bei ihr zum Verkauf ausgestellte Fahrzeug nicht hinreichend gegen Diebstahl gesichert habe. Da sie - was unstreitig ist - das Fahrzeug abgemeldet und keine Ruheversicherung gegen Diebstahl abgeschlossen habe, sei sie zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen und habe das Fahrzeug nicht über Nacht auf der offenen Ausstellungsfläche stehen lassen dürfen. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, ihn auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der durch Anerkenntnisurteil des LG Münster vom 19.11.2012 ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung i. H. v. 19.804,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 sowie weiteren 4,60 € und von den durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.12.2012 festgesetzten Betrag i. H. v. 2.233,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 freizustellen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.455,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, Herr L habe aus bloßer Gefälligkeit einen Verkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte im Auftrag des Klägers zugesagt. Hierbei habe die Beklagte lediglich ihre Auslagen erstattet bekommen sollen, ein etwaiger Gewinn habe beim Kläger verbleiben sollen. Eine Übernahme des Fahrzeugs und Ablösung des Darlehens durch die Beklagte seien nicht vereinbart gewesen. Die Abmeldung des Fahrzeugs sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers mit dessen Wissen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren sei als Haupt- und Hilfsantrag auszulegen. Die Verletzung der vom Kläger behaupteten vertraglichen Absprache, das Darlehen gegenüber der D-Bank abzulösen, stelle einen anderen Streitgegenstand dar, als die hilfsweise geltend gemachte Verletzung von Schutz- oder Aufklärungspflichten. Haupt- und Hilfsantrag seien beide unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der unterlassenen Ablösung des Darlehens, weil er eine entsprechende Abrede nicht bewiesen habe. Die behauptete Absprache sei nach dem Ergebnis der Parteianhörung nicht anbewiesen, weshalb eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ausscheide. Weiteren Beweis habe der Kläger nicht rechtzeitig angeboten, die Beweisantritte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.09.2013 seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten verlangen. Die Beklagte habe das Fahrzeug ausreichend gesichert und sei nicht verpflichtet gewesen, es über Nacht in einen geschlossenen Raum zu verbringen. Zudem habe der Kläger seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Dieser könne nur im Entzug von Gebrauchsvorteilen bestehen, die nicht hinreichend dargelegt seien. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger analog § 472 Abs. 1 S. 2 HGB auf die fehlende Diebstahlversicherung hinzuweisen. Diese Vorschrift zum Lagergeschäft sei auf das hier vorliegende Kommissionsgeschäft nicht übertragbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht eine verdeckte Klagehäufung angenommen. Das Klagebegehren werde aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt hergeleitet. Ferner rügt der Kläger eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Vernehmung des Klägers als Partei zu der getroffenen Absprache abgelehnt. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Gerichts die Absprache im Rahmen seiner persönlichen Anhörung substantiiert und plausibel geschildert. Auch habe das Gericht die nähere Konkretisierung des Vortrags und den ergänzenden Beweisantritt durch Benennung des Zeugen L in dem vor dem Verkündungstermin nachgereichten Schriftsatz nicht außer Acht lassen dürfen. Schließlich habe das Gericht zu Unrecht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Beklagte habe das Fahrzeug bereits nicht abmelden dürfen. Jedenfalls sei ein Hinweis der Beklagten auf den fehlenden Versicherungsschutz geboten gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der durch Anerkenntnisurteil des LG Münster vom 19.11.2012 ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung i. H. v. 19.804,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 sowie weiteren 4,60 € und von den durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 19.12.2012 festgesetzten Betrag i. H. v. 2.233,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 freizustellen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.455,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Erstmals in zweiter Instanz trägt sie zudem vor, zum 15.03.2011 habe ein Inhaberwechsel bei der Beklagten stattgefunden. Mit Übergabevertrag von diesem Tag habe der bisherige Inhaber I L den Betrieb H mit allen Aktiva und Passiva an seinen Sohn, Herrn L2, übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Das Landgericht hat zutreffend eine verdeckte Klagehäufung angenommen. Haupt- und Hilfsvorbringen des Klägers unterscheiden sich so grundlegend, dass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt damit eine Eventual-Klagehäufung vor.

Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. Ein anderer Streitgegenstand ist demgegenüber dann gegeben, wenn der betreffende Sachverhalt seinem Wesen nach als ein anderes, selbstständiges Geschehen erscheint.

Der Kläger stützt sein Klagebegehren in erster Linie auf die Behauptung, er habe mit Herrn L im Januar 2011 vereinbart, dass die Beklagte das Fahrzeug zurücknimmt und den Darlehensvertrag bei der D-Bank ablöst. Nur hilfsweise macht er sich den Sachvortrag der Beklagten zu Eigen, es sei vereinbart worden, dass die Beklagte das Fahrzeug in seinem Auftrag verkaufen soll. Für diesen Fall stützt er sein Begehren auf die Verletzung von Nebenpflichten, nämlich von Schutz- und/oder Aufklärungspflichten.

Die Vereinbarung einer Zurücknahme des Fahrzeuges unter Übernahme der Verpflichtung, das Darlehen bei der D-Bank abzulösen, unterscheidet sich so grundlegend von einer Vereinbarung, das Fahrzeug im Kundenauftrag zu veräußern, dass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann. Während Gegenstand der Vereinbarung im ersten Fall ein kauf des Fahrzeugs durch die Beklagte wäre, wobei anstelle der Kaufpreiszahlung eine Übernahme der Darlehensschuld des Klägers durch die Beklagte vereinbart wurde , würde es sich im zweiten Fall um die Vereinbarung eines Auftrags oder gegebenenfalls um die Vereinbarung einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung in Form eines Kommissionsvertrages handeln. Diese Klagegründe sind in ihrem Wesen so verschieden, dass man nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgehen kann.

Die Klage ist sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsvorbringen des Klägers unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der D-Bank ist bei Zugrundelegung seines Hauptvorbringens nicht schlüssig dargelegt. Eine Beweisaufnahme über die vom Kläger behauptete Vereinbarung war daher nicht veranlasst.

Als Grundlage für das Begehren des Klägers nach seinem Hauptvorbringen kommt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht § 280 Abs. 1 BGB, sondern § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 364 Abs. 1, 415 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag des Klägers haben die Parteien rechtlich einen kauf des Fahrzeugs durch die Beklagte vereinbart, wobei an die Stelle der Zahlung des Kaufpreises die Übernahme der Darlehensschuld durch die Beklagte gemäß § 415 Abs. 1 S. 1 BGB treten sollte. Die vom Kläger begehrte Freistellung ist damit die von der Beklagten aus dem Vertrag geschuldete Primärleistung.

Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen wurde. Denn der Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung ist jedenfalls mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen.

Mit dem Abhandenkommen des Fahrzeugs ist dem Kläger die Erfüllung seiner Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 BGB, nämlich die Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte und die Verschaffung des Eigentums, unmöglich geworden. Er ist daher nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit. Gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt damit auch der Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung, hier also der Anspruch auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung durch die Beklagte, wenn nicht die Preisgefahr bereits gemäß § 446 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen war und die Beklagte auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 BGB für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

Die Preisgefahr war zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Fahrzeugs noch nicht auf die Beklagte übergegangen.

Gemäß § 446 S. 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Der Verkäufer muss die Sachherrschaft vollständig aufgeben, der Käufer sie erlangen.

Diese Voraussetzung war hier im Zeitpunkt des Abhandenkommens des Fahrzeugs noch nicht erfüllt. Der Kläger hatte die Sachherrschaft noch nicht vollständig aufgegeben. Das Fahrzeug befand sich unstreitig auf dem für jedermann - also auch für den Kläger - frei zugänglichen Außengelände der Beklagten. Ferner hatte der Kläger - und das ist entscheidend - unstreitig noch einen Fahrzeugschlüssel behalten. Er hatte damit weiterhin jederzeit Zugriff auf das Fahrzeug. Unter diesen

Umständen kann nach der Verkehrsauffassung nicht von einer vollständigen Aufgabe der Sachherrschaft des Klägers ausgegangen werden.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte allein oder überwiegend für das Abhandenkommen des Fahrzeugs verantwortlich ist.

Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger darlegt und nachweist, dass die Ursache für das Abhandenkommen des Fahrzeugs aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich der Beklagten stammt. Solches könnte etwa angenommen werden, wenn festzustellen wäre, dass die Beklagte die bei der Hereinnahme fremder Fahrzeuge üblichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Verriegelung des Lenkradschlosses, Verschließen der Fahrzeugtüren und sichere Aufbewahrung des ihr überlassenen Schlüssels vernachlässigt hätte. Dies ist aber - wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus gehende Sicherungsmaßnahmen schuldete die Beklagte nicht. Insbesondere war sie nicht etwa verpflichtet, das Fahrzeug nachts in einen besonders gesicherten Raum zu verbringen. Eine solche besondere Sicherung ist bei der Ausstellung von Gebrauchtfahrzeugen weder verkehrsüblich , noch war sie hier aufgrund besonderer Umstände geboten. Anders als in dem vom Kläger zitierten, vom Landgericht Waldshut-Tiengen entschiedenen Fall handelte es sich hier weder um ein seltenes älteres Fahrzeug mit Sammlerwert, das nicht mit einer Wegfahrsperre versehen gewesen wäre, noch hat die Beklagte das Fahrzeug an einer nicht einsehbaren Fläche abgestellt, an der es in besonderer Weise der Diebstahlgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Das Fahrzeug stand vielmehr unstreitig auf der beleuchteten, von der Straße aus gut einsehbaren, eigens als Schaugelände gestalteten Betriebsfläche der Beklagten neben anderen zum Verkauf angebotenen Gebrauchswagen. Das Betriebsgelände der Beklagten liegt auch nicht etwa besonders einsam und abgelegen, sondern - wie aus den zu der Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich - in einem bebauten Mischgebiet mit vorstädtischem Charakter.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der D-Bank ergibt sich auch nicht schlüssig aus seinem Hilfsvorbringen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Obhuts- oder Aufklärungspflichten aus einem Geschäftsbesorgungs- oder Auftragsverhältnis sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Soweit sich der Kläger hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht hat, ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis rechtlich entweder als Auftrag oder - soweit eine Gewinnbeteiligung/Provision der Beklagten vereinbart war - als entgeltliche Geschäftsbesorgung in Form eines Kommissionsvertrages zu werten. Ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag kommt in diesem Zusammenhang nur als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Obhuts- oder Aufklärungspflicht in Betracht. Eine solche Pflichtverletzung kann jedoch nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht festgestellt werden.

Eine Verletzung von Obhutspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der Fahrzeuge scheidet aus den bereits ausgeführten Gründen aus.

Die Beklagte war hier auch nicht verpflichtet, das auf ihr Gelände genommene Fahrzeug gegen Diebstahl zu versichern.

Eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bejaht der Bundesgerichtshof allerdings gegebenenfalls, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Anderes gilt freilich bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus; in solchen Fällen kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarten. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts.

Eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch die Beklagte hat der Kläger hier schon nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Nach seinem eigenen Vorbringen wurden zu einer eventuellen Gewinnbeteiligung der Beklagten keine Absprachen getroffen. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, es sei lediglich ein Aufwandsersatz vereinbart gewesen. Dann handelte es sich aber um einen Auftrag i. S. d. § 662 BGB. Hierfür spricht auch das gerade von dem Kläger immer wieder betonte freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und Herrn L. Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis ist der Beauftragte aber keinesfalls verpflichtet, die Gegenstände, die er zur Ausführung des Auftrags erlangt, auf seine eigene Rechnung zu versichern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung lässt sich insofern gerade nicht übertragen.

Die Beklagte war schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verpflichtet, ihn gesondert darauf hinzuweisen, dass sein Fahrzeug nach Abmeldung bei der Straßenverkehrsbehörde nicht mehr gegen Diebstahl versichert war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insofern einen Informationsvorsprung vor dem Kläger hatte.

Der Kläger hatte unstreitig Kenntnis davon, dass die Beklagte das Fahrzeug abgemeldet hatte. Ferner wusste er, dass er nach den Bedingungen des Darlehensvertrages mit der D Bank selbst verpflichtet war, das Fahrzeug auf seine Kosten zu versichern. Nach den aufgezeigten Umständen konnte er auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die unentgeltlich für ihn tätige Beklagte das Fahrzeug auf ihre Kosten versichern würde. Das gilt auch dann, wenn Herr L, wie vom Kläger behauptet, ihm gegenüber erklärt haben sollte, er werde sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs „um alles kümmern“. Denn eine solche Äußerung konnte und durfte der Kläger nach Treu und Glauben nicht dahin gehend verstehen, dass die unentgeltliche für ihn tätige Beklagte sämtliche auf dem Fahrzeug ruhenden Lasten, insbesondere die Obliegenheit zur Versicherung des Fahrzeuges, auf ihre Kosten übernehmen würde. Die Vorstellung des Klägers, mit der Erteilung des Auftrags an die Beklagte, das Fahrzeug für ihn zu verkaufen, bereits sämtliche Pflichten aus dem Darlehensvertrag auf die Beklagte überwälzt zu haben, ist eine Fehlvorstellung, die er selbst zu vertreten hat.

Mangels Begründetheit des Freistellungsbegehrens besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vom Kläger geltend gemachten Prozesskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Sonstige Anspruchsgrundlagen für sein Begehren sind nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Berufung insgesamt unbegründet. Auf die in zweiter Instanz aufgeworfene Frage der Passivlegitimation des beklagten Inhabers I L nach der Betriebsübergabe an seinen Sohn kommt es daher nicht an. Lediglich obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass eine befreiende Vertragsübernahme durch den Firmennachfolger nicht schlüssig dargelegt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2013 verkündete Urteil der

16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.