Bankrecht: Zu Rückforderungsansprüchen einer Bank

bei uns veröffentlicht am19.12.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Widerspricht eine Bank Belastungen auf dem Konto des Kunden nicht unverzüglich, so wird aus der eigenmächtigen Überziehung eine konkludent geduldete Überziehung.
Das OLG Schleswig hat in seinem Hinweisbeschluss vom 20.08.2013 (Az.: 5 U 64/13) folgendes entschieden:


Neben der geduldeten Überziehung auf einem laufenden Konto gibt es auch die - gesetzlich nicht geregelte - eigenmächtige bzw. ungenehmigte Überziehung.

Die kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Es besteht auch keine gesteigerte Aufklärungspflicht der Bank, wenn sie sowohl den Bauträger als auch den Darlehensnehmer finanziert. Eine Aufklärungs-/Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein entsprechender Hinweis der Bank geboten wäre.

Die kreditgebende Bank ist nicht verpflichtet, bei Überschreitung der vereinbarten Darlehenssumme darüber hinausgehende Überweisungsaufträge des Kunden zurückzuweisen. Sie hat als bloße Darlehensgeberin gegenüber dem Darlehensnehmer insoweit keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.


Gründe:

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 15. Juli 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung eine Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Grundsätzlich kann die Anfechtung zwar auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, dabei muss jedoch der quantitativ abgegrenzte Teil des Streitgegenstands konkret bezeichnet werden. Hier geht es um die Erstattung diverser Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 675 c Abs. 1, 662, 670 BGB, die im Einzelnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführt sind (vgl. S. 2-4 des Urteils). Mit dem Berufungsantrag wird nicht deutlich, auf welchen Teil der zuerkannten Aufwendungsersatzansprüche sich der beschränkte Berufungsantrag beziehen soll.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675 c Abs. 1, 662, 670 BGB in Höhe von 34.955,49 € gegen die Beklagte zuerkannt.

Die Parteien haben unstreitig am 22./25. August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) über 250.000,00 € zum Zwecke der Zwischenfinanzierung der Darlehensverträge bei der X-Bausparkasse AG abgeschlossen. Die Darlehensauszahlung erfolgte sukzessive in der Zeit vom 30. August 2010 bis 5. April 2011 vom Darlehenskonto Nr. 6728xxx. Insgesamt sind der Beklagten unstreitig 284.955,49 € zur Verfügung gestellt worden (= Auszahlungen an Bauträger und Werkunternehmer in Höhe von 279.955,49 € + 5.000,00 € Disagio). Damit war unstreitig die vereinbarte Darlehenssumme über 250.000,00 € überschritten, weshalb mit der Klage die Differenz in Höhe von 34.955,49 € geltend gemacht wird.

Unstreitig hat die Beklagte - trotz der objektiv bereits vorhandenen Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens von 250.000,00 € - der Klägerin entsprechende Überweisungsaufträge am 11. Oktober 2010 (an R- Nord über 14.320,00 € + 21.480,00 € = 35.800,00 €) und am 5. April 2011 (in Höhe von 241,78 € zugunsten des Heizungsinstallateurs B.) erteilt. Unstreitig hat die Klägerin die Überweisungsaufträge auch zeitnah ausgeführt.

Entsprechend den „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“, die Bestandteil des Darlehensvertrages vom 22./25. August 2010 sind, haben die Parteien Folgendes vereinbart:


Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach der mit der Bank getroffenen Vereinbarung und den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen.“…

Neben der geduldeten Überziehung auf einem laufenden Konto (§§ 504, 505 BGB) gibt es die - gesetzlich nicht geregelte - eigenmächtige bzw. ungenehmigte Überziehung. Wenn das Kreditinstitut den entsprechenden Belastungen auf dem Konto des Kunden nicht widerspricht und nicht unverzüglich den Ausgleich der Belastungsbuchungen verlangt, wird aus der eigenmächtigen Überziehung (rückwirkend) eine konkludent geduldete Überziehung. Bei den v. g. Überweisungsaufträgen der Beklagten handelte es mithin um eigenmächtige Belastungen des Kreditkontos, die die Klägerin offensichtlich toleriert hat, weil sie nicht auf einer sofortigen Rückzahlung gemäß ihrer o. g. AGB-Bestimmung bestanden hat.

Ein Pflichtenverstoß der Klägerin wegen der Ausführung der v. g. Überweisungsaufträge trotz Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Das Verwendungsrisiko trägt nach geltendem Recht allein der Kunde. Dabei besteht auch keine gesteigerte Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer, wenn die Bank sowohl den Bauträger als auch den Darlehensnehmer finanziert bzw. begleitet (Schimansky/Bunte/Lwowski-Wunderlich, Bankrechtshandbuch Bd. I, 4. Aufl., § 76 Rn. 132). Eine Aufklärungs-/Warnpflicht der Bank wäre nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers bestünde und nach Treu und Glauben ein entsprechender Hinweis der Bank geboten wäre. Das wäre z. B. ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs der Fall. Die Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, Herrn G., zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisungen ein Baustopp der Subunternehmerin (N-Bau GmbH) bekannt war. Die als Anlage B6 eingereichte Baubehinderungsanzeige der N-Bau GmbH vom 25. November 2010 zeigt nur eine Baubehinderung mangels Zahlung durch den Auftragnehmer an. Im Übrigen hat die Klägerin durch die Anlage K 24 (= Schreiben der N-Bau GmbH vom 6. Dezember 2010: die Baubehinderungsanzeige sollte aufgrund eines Ablagefehlers hinfällig sein) widerlegt, dass sie Kenntnis von den behaupteten Komplikationen beim Baufortschritt hatte.

Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Überweisungsaufträge der Beklagten zurückzuweisen. Sie hatte als bloße Darlehensgeberin gegenüber der Beklagten keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.

Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich ggf. eine Übersicht über die geleisteten Auszahlungen von ihrem Darlehenskonto in Form eines Kontoauszugs zu verschaffen und für die Einhaltung des vereinbarten Darlehensrahmens von 250.000,00 € zu sorgen bzw. den entsprechenden Darlehenskontostand zu kontrollieren.

Mangels Pflichtverletzung der Klägerin ist auch der zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 ff., 387 BGB nicht begründet.

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Aug. 2013 - 5 U 64/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2013

Tenor I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhe

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Tenor

I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 755,49 € festzusetzen.

Gründe

1

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 15. Juli 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

2

1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung eine Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Grundsätzlich kann die Anfechtung zwar auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, dabei muss jedoch der quantitativ abgegrenzte Teil des Streitgegenstands konkret bezeichnet werden. Hier geht es um die Erstattung diverser Aufwendungsersatzansprüche gemäß §§ 675 c Abs. 1, 662, 670 BGB, die im Einzelnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführt sind (vgl. S. 2-4 des Urteils). Mit dem Berufungsantrag wird nicht deutlich, auf welchen Teil der zuerkannten Aufwendungsersatzansprüche sich der beschränkte Berufungsantrag beziehen soll.

3

2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675 c Abs. 1, 662, 670 BGB in Höhe von 34.955,49 € gegen die Beklagte zuerkannt.

4

Die Parteien haben unstreitig am 22./25. August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) über 250.000,00 € zum Zwecke der Zwischenfinanzierung der Darlehensverträge bei der X- Bausparkasse AG abgeschlossen. Die Darlehensauszahlung erfolgte sukzessive in der Zeit vom 30. August 2010 bis 5. April 2011 vom Darlehenskonto Nr. 6728xxx. Insgesamt sind der Beklagten unstreitig 284.955,49 € zur Verfügung gestellt worden (= Auszahlungen an Bauträger und Werkunternehmer in Höhe von 279.955,49 € + 5.000,00 € Disagio). Damit war unstreitig die vereinbarte Darlehenssumme über 250.000,00 € überschritten, weshalb mit der Klage die Differenz in Höhe von 34.955,49 € geltend gemacht wird.

5

Unstreitig hat die Beklagte - trotz der objektiv bereits vorhandenen Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens von 250.000,00 € - der Klägerin entsprechende Überweisungsaufträge am 11. Oktober 2010 (an R- Nord über 14.320,00 € + 21.480,00 € = 35.800,00 €) und am 5. April 2011 (in Höhe von 241,78 € zugunsten des Heizungsinstallateurs B.) erteilt. Unstreitig hat die Klägerin die Überweisungsaufträge auch zeitnah ausgeführt.

6

Entsprechend den „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“, die Bestandteil des Darlehensvertrages vom 22./25. August 2010 sind, haben die Parteien Folgendes vereinbart:

7

8

Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach der mit der Bank getroffenen Vereinbarung und den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen.“…

9

Neben der geduldeten Überziehung auf einem laufenden Konto (§§ 504, 505 BGB) gibt es die - gesetzlich nicht geregelte - eigenmächtige bzw. ungenehmigte Überziehung (Assies/Beule/Heise/Strube-Veith, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2012, Kapitel 4, Rn. 625, S. 472). Wenn das Kreditinstitut den entsprechenden Belastungen auf dem Konto des Kunden nicht widerspricht und nicht unverzüglich den Ausgleich der Belastungsbuchungen verlangt, wird aus der eigenmächtigen Überziehung (rückwirkend) eine konkludent geduldete Überziehung (vgl. Assies u.a. -Strube-Veith, a.a.O., m.w.N.). Bei den v.g. Überweisungsaufträgen der Beklagten handelte es mithin um eigenmächtige Belastungen des Kreditkontos, die die Klägerin offensichtlich toleriert hat, weil sie nicht auf einer sofortigen Rückzahlung gemäß ihrer o.g. AGB-Bestimmung bestanden hat.

10

Ein Pflichtenverstoß der Klägerin wegen der Ausführung der v.g. Überweisungsaufträge trotz Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Das Verwendungsrisiko trägt nach geltendem Recht allein der Kunde. Dabei besteht auch keine gesteigerte Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Darlehensnehmer, wenn die Bank sowohl den Bauträger als auch den Darlehensnehmer finanziert bzw. begleitet (Schimansky/Bunte/Lwowski-Wunderlich, Bankrechtshandbuch Bd. I, 4. Aufl., § 76 Rn. 132). Eine Aufklärungs-/Warnpflicht der Bank wäre nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers bestünde und nach Treu und Glauben ein entsprechender Hinweis der Bank geboten wäre. Das wäre z.B. ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs der Fall. Die Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, Herrn G., zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisungen ein Baustopp der Subunternehmerin (N-Bau GmbH) bekannt war. Die als Anlage B6 eingereichte Baubehinderungsanzeige der N-Bau GmbH vom 25. November 2010 zeigt nur eine Baubehinderung mangels Zahlung durch den Auftragnehmer an. Im Übrigen hat die Klägerin durch die Anlage K 24 (= Schreiben der N-Bau GmbH vom 6. Dezember 2010: die Baubehinderungsanzeige sollte aufgrund eines Ablagefehlers hinfällig sein) widerlegt, dass sie Kenntnis von den behaupteten Komplikationen beim Baufortschritt hatte.

11

Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Überweisungsaufträge der Beklagten zurückzuweisen. Sie hatte als bloße Darlehensgeberin gegenüber der Beklagten keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.

12

Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich ggf. eine Übersicht über die geleisteten Auszahlungen von ihrem Darlehenskonto in Form eines Kontoauszugs zu verschaffen und für die Einhaltung des vereinbarten Darlehensrahmens von 250.000,00 € zu sorgen bzw. den entsprechenden Darlehenskontostand zu kontrollieren.

13

Mangels Pflichtverletzung der Klägerin ist auch der zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 ff., 387 BGB nicht begründet.


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.