Baugenehmigung: Eilantrag gegen Bau von Kindertagesstätten erfolglos

erstmalig veröffentlicht: 02.10.2013, letzte Fassung: 24.08.2023

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Zusammenfassung des Autors

Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos.

Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und den Eilantrag von sieben Anwohnern (Antragsteller) gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80 Kinder zurückgewiesen. Die Antragsteller hatten gegen die Baugenehmigungen für den Bau der Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einer Außenspielfläche von insgesamt 860 m² insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung. Sie seien daher gebietsunverträglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Weiter befürchteten sie aufgrund der ungünstigen Lage des Kinderspielplatzes und wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens unzumutbare Lärmbelästigungen.

Dem sind die Richter am VG nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Sie verstießen auch weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Ihr räumlicher Umfang halte sich durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung. Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kindertagesstätten im Wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche. Der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr könne ebenfalls nicht als gebietsunverträglich angesehen werden. Auch im Hinblick auf den entstehenden Kinderlärm könne nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bundesimmissionsschutzgesetz festgeschrieben habe, dass der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt. Darum sei gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (VG Stuttgart, 13 K 2046/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Stuttgart Beschluss vom 20.08.2013 (Az.: 13 K 2046/13):

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.6.2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.5.2013 für das Bauvorhaben ... in ... und ihres Widerspruchs vom 11.2.2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 für das Bauvorhaben ... in ..., soweit letztere die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks ... betrifft.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen sind zulässig, weil der fristgerecht erhobene Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 212a BauGB). In solchen Fällen kann jedoch gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt werden.

Die Anträge sind jedoch unbegründet.

Bei der vom Gericht nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung ist das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit dem gegenläufigen Interesse des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt in der Regel den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels maßgebliche Bedeutung zu.

Nach Ansicht des Gerichts haben die Widersprüche der Antragsteller jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Ein Erfolg der Nachbarwidersprüche der Antragsteller gegen die angegriffenen Baugenehmigungen würde nämlich voraussetzen, dass diese rechtswidrig sind und die Antragsteller dadurch in ihren rechtlichen Interessen verletzt werden. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn nachbarschützende Vorschriften, also Vorschriften, die zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezwecken, und auf deren Einhaltung dieser deshalb einen Anspruch hat, verletzt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Dies ist aber nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt nicht vor.

Die Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... Gemeinschaftsgarage“, welcher als Nutzungsart ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 3 BauNVO 1962 sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke - um welche es sich bei den im Streit befindlichen Bauvorhaben handelt - zulässig.

Sie verstoßen auch, was ihre Nutzung als Kindertagesstätten anbetrifft, selbst wenn man sie als einheitlichen Betrieb ansieht (und dabei berücksichtigt, dass sich die Antragsteller in Bezug auf das Bauvorhaben in der ... nur gegen die Nutzung des gemeinsamen Außenspielbereichs wenden ) weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener

Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Im Rahmen dieser Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§2 bis 9 BauNVO) zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO, für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein. Der in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte Schutz der Nachbarschaft besitzt eine andere Aufgabe. Die Vorschrift ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden sind.

Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets, welches im innerörtlichen Bereich von ... liegt und von Gebieten mit ebenfalls starker Wohnnutzung umgeben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von 0-6 Jahren und acht Jugendliche gebietsunverträglich ist. Ihr räumlicher Umfang hält sich durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung. Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs dürfte sich - wie die Beigeladene schon im Verfahren 13 K3119/09 geltend gemacht hat - angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kindertagesstätten im wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche beschränken. Auch der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr, der von der insoweit alleine zu berücksichtigenden Kindertagesstätte im Gebäude ... ausgeht, kann nicht als gebietsunverträglich angesehen werden. Diesbezüglich hat die Beigeladene ebenfalls bereits im Verfahren 13 K 3119 /09 glaubhaft vorgetragen, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und im Übrigen auch zeitversetzt kämen. Außerdem reduzierten Geschwisterkinder, deren Anteil sich aufgrund der Belegung mit Kindern im Alter von 06 Jahren erhöhe, die Anzahl der mit dem Auto gebrachten Kinder. Im Übrigen würden immer mehr Kinder betreut, deren Eltern sich kein Auto leisten könnten, und die Erfahrung zeige, dass Eltern bevorzugt einen Platz in ihrem sozialen Umfeld suchten, so dass der Fußweg die einfachste Möglichkeit darstelle und Kinder bevorzugt mit dem Kinderwagen gebracht würden.

Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kindertagesstätten entstehenden Kinderlärm im Innenbereich des Gevierts kann nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden.

Die Außenspielfläche beträgt insgesamt 860 m2, also maximal ein Drittel der gesamten Innenbereichsfläche. Die Betriebszeiten sind Montag bis Freitag von 7.00 bis 17:00 Uhr. In beiden Kindertagesstätten werden drei Gruppen von zehn Kindern im Alter von 0-3 Jahren aufgenommen, darüber hinaus zwei Gruppen von 15 Kindern im Alter von 1-6 Jahren. Von einem großen Teil dieser Kinder werden die Außenspielflächen schon aufgrund deren Alters wohl in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Aber auch die Zeiten, in denen die Außenspielflächen von den größeren Kindern in Anspruch genommen werden werden, dürften sich nicht über die gesamte Öffnungszeit hin erstrecken, da auch diese während des Tages z. B. Mahlzeiten einnehmen und anderen Beschäftigungen innerhalb des Gebäudes nachgehen werden.

Diese Umstände führen dazu, dass nach Ansicht der Kammer kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vorliegt. Sie begründen jedoch zugleich auch die Verneinung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Lage der Grundstücke der Antragsteller, die an das Baugrundstück in der ... angrenzen, führt diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl für den An- und Abfahrtsverkehr, der sich bei 30 Plätzen auf max. 60 An- und Abfahrt belaufen kann, aufgrund der oben dargestellten Umstände aber wesentlich geringer ausfallen dürfte.

Auch was den Lärm betrifft, der von dem an die Grundstücke der Antragsteller angrenzenden Außenspielplatzbereich ausgehen wird, dürfte dieser nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Denn zum einen sollen, wie dem Begrünungsplan vom 19.9.2012 zu entnehmen ist, die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller Ziffer 1-5 befindenden Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragstellers Ziff.6 u.7 befindenden Schuppen angelegt werden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragstellern herbeigeführt werden wird. Außerdem ist eine erhebliche großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was ebenfalls lärmmindernde Wirkung haben dürfte.
Darüber hinaus ist im Übrigen auch bei der Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, Folgendes mit zu berücksichtigen: der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20.7.2011 in § 22 Abs.1a den schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz festgeschrieben hat, dass der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet oder in der Nähe eines Gebiets angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen ist.

Das geplante Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützender Art.

Die sich aus § 5 Abs. 1 Ziff. 1, 2. HS i. V. m. Abs. 4, 5 und 7 LBO ergebenden Abstandsflächen werden gegenüber dem Grundstück ... eingehalten. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros ... vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.2.2013.

Was die Abstände gegenüber dem Gebäude ... angeht, so ist die Errichtung des Anbaus auf der Grenze rechtlich nicht zu beanstanden, da durch den Bebauungsplan „... Gemeinschaftsgarage“ geschlossene Bauweise festgesetzt worden ist und die vorhandene Bebauung in diesem Bereich eine Abstandsfläche (anders als mit dem Anbau gegenüber dem Grundstück ...) nicht erfordert. Der Anbau liegt nördlich von diesem Grundstück und auf der dem Anbau zugewandten Seite des Nachbargebäudes der Antragsteller Ziff. 6 und 7 befinden sich nur untergeordnete Räume wie Toilette, Speisekammer und Küche, die durch den - soweit er auf der Grenze steht -nur eingeschossigen Baukörper in Bezug auf die Belichtung nicht wesentlich eingeschränkt werden dürften.

Mit den neu errichteten Dachgauben werden die erforderlichen Abstände gegenüber beiden Nachbargrundstücken eingehalten.

Nicht eingehalten werden hingegen die Grenzabstände gegenüber dem Gebäude ... mit dem nicht grenzständig errichteten Teil des Anbaus im Erdgeschoss sowie mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in der Breite von 19 cm versehen werden soll. Die Erhöhung des Altbaus ist zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden ist und deshalb eigentlich mit dem erhöhten Teil der gesamte Grenzabstand eingehalten werden müsste, ebenso wie mit dem zurückgesetzten Teil des Anbaus.

Gem. § 6 Abs. 3 Ziff. 2 LBO sind jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 3 Ziff.3 LBO, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt.

Was die Wärmedämmung anbelangt, hat die Antragsgegnerin die dadurch bedingte Abstandsflächenverletzung nach der zuletzt genannten Vorschrift zweifelsohne zu Recht zugelassen. Aber auch hinsichtlich des Anbaus ist dies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, und auf die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche für die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus hätte die Beigeladene einen Anspruch, der durch eine im Widerspruchsverfahren zu erfolgende entsprechende Zulassung zu erfüllen wäre.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg grundsätzlich davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche (und das ist nach der Neufassung der LBO 2010 die gesamte Abstandsfläche) unterschritten wird, gleichgültig ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall aber nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks.

Solche Besonderheiten liegen hier jedoch vor.

Sie sind zum einen darin begründet, dass die Beigeladene auch mit dem zurück gesetzten eingeschossigen Teil des Anbaues auf die Grenze bauen dürfte, weil die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller Ziff. 6 und 7 insoweit eine abweichende Bauweise nicht erfordern dürfte (s.o.). Das bedeutet, dass die Ast. Ziff. 6 und 7 durch die Zurücksetzung gegenüber der eigentlich zulässigen Grenzbebauung hinsichtlich der Belichtung allenfalls bevorteilt werden. Sie werden aber auch insoweit nicht wesentlich benachteiligt, als dadurch eine spätere denkbare Grenzbebauung auf ihrem eigenen Grundstück, solange der Altbau auf dem Baugrundstück noch mit einem Abstand von lediglich 11 cm steht, ohnehin allenfalls im hinteren Grundstücksbereich erfolgen könnte, und dann um lediglich ca. 2,50 m verkürzt werden müsste. Im Übrigen wäre, sofern die Antragsteller Ziff. 6 und 7 dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich verlangen würden, die Beigeladene zur grenzständigen Errichtung des Anbaus auch in diesem Teil bereit. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelangt, liegt die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller Ziff.6 und 7 liegende Altgebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genießt, und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führt. Denn die ursprüngliche Firsthöhe wird beibehalten und liegt noch 24 cm unter der Firsthöhe des Gebäudes der Antragsteller Ziff. 6 und 7. Dadurch, dass somit lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes der Beigeladenen zwangsläufig geringfügig erweitert wird, dürfte aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen. Zum anderen liegt eine Besonderheit darin, dass sowohl das Altgebäude der Beigeladenen als auch das Gebäude der Ast. Ziff. 6 und 7 weder, wie im Bebauungsplan vorgesehen, grenzständig errichtet worden sind, noch die von der LBO vorgesehen Grenzabstände einhalten. Dies ist zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die vorhandenen Gebäude zu einer Zeit errichtet worden sind, als noch das Ortsbaustatut der Stadt ... gegolten hat. Dieses hat dem Bauherrn ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen erlaubt. Auf der anderen Seite hat dann mindestens ein Abstand von 2,70 m eingehalten werden müssen, so dass jeweils zwischen allen Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden ist (siehe §§ 47 und 48 des Ortsbaustatuts der Stadt... von 1988).

Diese historisch bedingte besondere Situation muss grundsätzlich bei der Beurteilung Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden und führt dazu, dass bei Nichteinhaltung der nach neuem Recht einzuhaltenden Abstandsflächen eine solche nicht automatisch zu bejahen ist.

Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass die Frage, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen ein „aliud“ im Verhältnis zu dem unter Bestandsschutz stehenden Altgebäude darstellt, hier keine Rolle spielt.

Dies könnte zum einen nur dann von Bedeutung sein, wenn das Bauvorhaben entweder nach der Art seiner Nutzung oder hinsichtlich der Bebaubarkeit der in Anspruch genommenen Fläche nach geltendem Recht nicht mehr in zulässiger Weise errichtet werden könnte und allenfalls aufgrund eines bestehenden Bestandsschutzes ausgeführt werden dürfte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, denn das Bauvorhaben steht im Einklang mit der geltenden Rechtslage.

Da zum anderen auch die weitere denkbare Konstellation, bei welcher in der Rechtsprechung die Frage des „aliud“ aufgeworfen wird, nämlich hinsichtlich der Genehmigungspflichtigkeit, hier schon deshalb nicht einschlägig ist, weil die Beigeladene ja ihr Vorhaben zur Genehmigung gestellt hat und die Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt ist, erübrigen sich Ausführungen zu diesem Punkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.



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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.