Baumangel: Ist die Nutzung beeinträchtigt, ist der Mangel wesentlich

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insb. von der Art und dem Umfang des Mangels ab.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. aufmerksam. In dem betroffenen Fall wurde um die angeblich unzureichende Qualität eines Betonbodens gestritten. Die Richter entschieden, dass diese einen wesentlichen Mangel darstelle, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt werde.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.9.2013, 14 U 129/12.

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