Baumangel: Merkantiler Minderwert auch bei ordnungsgemäßen Nachbesserungsarbeiten

bei uns veröffentlicht am01.07.2011

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für Familien- und Erbrecht

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Aufrechnung des merkantilen Minderwerts nach Beseitigung vom Dachmängeln mit offener Werklohnforderung ist zulässig - OLG Stuttgart vom 08.02.11 - Az: 12 U 74/10 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wurde bei einem Neubau ein Dachmangel nachgebessert, bleibt der Bauherr berechtigt, mit einem Ersatz des merkantilen Minderwerts des Hauses wegen der Fehlerhaftigkeit gegen offene Werklohnforderungen aufzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Bauherrn. Bei dessen Neubau hatte der Dachdecker schlecht gearbeitet, sodass die gesamte Dachlattung geändert werden musste. Die Richter machten deutlich, dass trotz der Nachbesserung ein Schaden des Bauherrn in Form eines merkantilen Minderwerts entstanden sei. So würden nämlich auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Sanierungsarbeiten von großen Teilen der maßgeblichen Verkehrskreise nur niedrigere Preise für die Immobilie gezahlt werden, wenn ein Konstruktionsfehler bereits unmittelbar bekannt sei. Das gelte insbesondere bei Dachkonstruktionen. Hier werde üblicherweise zunächst wenig Reparaturbedarf erwartet. Zudem sei eine vollständige Überprüfung der Nachbesserungsarbeiten meist nicht möglich. Die erforderliche Öffnung des Dachs sei nämlich wiederum mit hohen Kosten und Schadensrisiken verbunden. Den hierdurch entstandenen Schaden könne der Bauherr der Werklohnforderung des Dachdeckers entgegensetzen (OLG Stuttgart, 12 U 74/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG Stuttgart hat mit dem Urteil vom 08.02.2011(Az:  12 U 74/10) entschieden:
Mängel im Dachbereich eines Hauses, die zu Undichtigkeiten geführt und umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht haben, können einen vom Unternehmer zu ersetzenden merkantilen Minderwert begründen.

Zur Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wenn der Unternehmer die Mängel im Laufe des Rechtsstreits beseitigt und der Besteller sein Leistungsverweigerungsrecht auch auf unberechtigte Mängelrügen gestützt hat.

Der Klageabweisungsantrag eines Bestellers, der in Wahrheit nur ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Mängelbeseitigung geltend machen will, ist für die Bemessung der Kostenquote ohne Belang.


GRÜNDE:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 28 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Klägerin steht als restlicher Werklohn - nach zwischenzeitlicher Mangelbehebung und Zahlungen der Beklagten von insgesamt 13.453,79 € - rechnerisch noch ein Restbetrag von 4.046,21 € zu, gegen den die Beklagten jedoch mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen können, so dass nur ein Betrag von 250,00 € nebst Zinsen verbleibt (vgl. hierzu 1.).

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kostentragung gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden (vgl. hierzu 2.).

Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 631, 641 BGB i. V. m. dem Kauf- und Werkvertrag der Parteien vom 21.12.2005.

Der Höhe nach ist der ursprünglich mit der Klage geltend gemachte Betrag von 19.677,81 € nach einvernehmlicher Kürzung und Verrechnung kleinerer Mängelbeseitigungskosten mit 17.500,00 € unstreitig gestellt worden (Protokoll Bl. 210). Hierauf haben die Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens nach Behebung der von ihnen gerügten Mängel unstreitig 13.453,79 € bezahlt, so dass ein Restanspruch der Klägerin von 4.046,21 € verbleibt. Dieser Betrag ist auch gemäß §§ 641, 640 BGB fällig, da die Abnahme des Werkes unstreitig erfolgt ist.

Der Betrag ist allerdings um weitere 3.796,21 € zu kürzen, da den Beklagten Schadenersatzansprüche in dieser Höhe zustehen, mit denen sie gemäß § 387 BGB aufgerechnet haben. Diese Aufrechnung war nach § 533 ZPO zuzulassen, da dies im Hinblick darauf, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht als derzeit nicht fällig abgewiesen hat, sachdienlich ist und die Aufrechnungsforderungen im Wesentlichen auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.

Den Beklagten steht auch nach erfolgter Nachbesserung der Mängel am Dach ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwertes des Hauses jedenfalls in Höhe von 3.000 € zu.

Die zwischenzeitlich behobenen Mängel im Dachbereich des Hauses sind zuletzt weitgehend unstreitig gewesen, jedenfalls aber vom Sachverständigen bestätigt worden. Hierbei handelte es sich nicht nur um den Austausch der Dachsteine gegen Dachziegel, sondern es musste auch die entsprechende Dachlattung geändert werden und Reparaturarbeiten waren an der Traufe sowie im Anschlussbereich zum Nachbarhaus erforderlich, da dort die Abdichtung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Dazuhin wurden die F.-Platten entgegen der vertraglichen Vereinbarung ohne zwischenliegende Lattung direkt auf den darunter befindlichen O...-Platten befestigt und die Befestigungsklammern, die eine Länge von 30 mm hatten, durchstießen die Dampfsperrbahn im Bereich des Spitzbodens und des Treppenhauses.

Die Mängel wurden vom Subunternehmer der Klägerin, für deren fehlerhafte Ausführung diese gemäß § 278 BGB haftet, im Verlaufe des Berufungsverfahrens nachgebessert. Der Sachverständige hat die Nachbesserungskosten - ohne Austausch der Dachziegel und ohne Sanierung des Treppenhausbereiches - auf ca. 7.000 € kalkuliert. Hinzu kommen die Kosten für den Austausch der Dachziegel in Höhe von mehreren Tausend Euro und die Kosten für die Sanierung des Treppenhausbereiches, die der von den Beklagten zugezogene Architekt E... mit rd. 3.000 € kalkuliert hat, ohne dass dem die Klägerin widersprochen hat (Bl. 488/489). Damit haben sich die gesamten Sanierungskosten auf ca. 15.000 € belaufen.

Auch wenn die Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, kann ein merkantiler Minderwert verbleiben, wenn der Verkaufswert des Werkes durch den früheren, nunmehr behobenen Mangel beeinflusst wird. Bei Bauwerken entsteht ein geringerer Verkaufswert dadurch, dass auf dem Immobilienmarkt bei einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des geringeren Vertrauens in die Qualität des Gebäudes eine den Preis beeinflussende Neigung gegen den Erwerb und damit eine schlechtere Verwertbarkeit des Gebäudegrundstückes besteht. Diese Voraussetzung wird insbesondere für Mängel im Bereich der Hauskonstruktion anzunehmen sein, bei denen eine 100-%-ige Überprüfung nicht möglich ist. Hierzu gehört nicht nur die Feuchtigkeitsabdichtung im Kellerbereich, sondern auch der Dachbereich, wenn dort Undichtigkeiten aufgetreten sind, die erhebliche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht haben.
Diese Beurteilung wird durch das hierzu eingeholte mündliche Gutachten des Sachverständigen bestätigt. Dieser hat zunächst ausgeführt, dass ein Pultdach, wie beim Haus der Beklagten vorhanden, üblicherweise ca. 25 Jahre ohne Reparaturarbeiten hält und erst dann einer regelmäßigen Wartung bedarf. Aufgrund seiner praktischen Erfahrungen bei vergleichbaren Fällen hat er bestätigt, dass potentielle Käufer dann, wenn sie erfahren, dass bereits kurze Zeit nach der erstmaligen Erstellung des Hauses umfangreiche Arbeiten im Dachbereich durchgeführt worden sind, Zweifel daran haben, dass das Dach die übliche Lebensdauer haben wird. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass diese Zweifel typischerweise deshalb bestehen, weil eine vollständige Überprüfung der Sanierungsarbeiten regelmäßig kaum möglich sein wird, da dies eine erneute Öffnung des Daches erfordert. Letzteres wird oft deshalb nicht durchgeführt, weil hierdurch nicht unerhebliche Kosten entstehen und zudem neue Risiken geschaffen werden können, da wiederum, wenn auch nur geringfügig, in die Dachkonstruktion eingegriffen werden muss.

Im Hinblick auf die deshalb bei den potentiellen Käufern bestehenden Bedenken kann sich ein Verkäufer regelmäßig nicht der Forderung nach einer Preisreduzierung verschließen. Auf den Umstand, dass auf Seiten der Beklagten derzeit keine Verkaufsabsicht besteht, kommt es nicht an, da es sich um eine Wertminderung des Hauses handelt, die auch ohne Verkauf aktuell bereits einen Schaden darstellt.
Der Sachverständige hat den merkantilen Minderwert auf der Grundlage der Herstellungskosten des Hauses von ca. 150.000 € mit 5.000 bis 8.000 € bewertet. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Zweifel daran, dass der von den Beklagten geltend gemachte Minderungsbetrag von 3.000 €, der rd. 2% der Baukosten des Hauses entspricht, angemessen ist und schätzt den Minderwert in entsprechender Höhe gemäß § 287 ZPO.

Die Beklagten sind berechtigt gewesen, zur Kontrolle der oben dargestellten umfassenden Sanierungsarbeiten einen Architekten als Fachmann zuzuziehen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten prüfen zu können. Der Anspruch auf Erstattung auch dieser Kosten als Schadenersatz ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB.

Hinsichtlich der Höhe des hierfür erforderlichen Aufwandes von insgesamt 546,21 € (vgl. Rechnung Bl. 490) hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.

Den Beklagten stehen statt der geltend gemachten 500,00 € nur weitere 250,00 € zu, die sie für die Zuziehung eines Sachverständigen bereits im Vorfeld des Prozesses haben aufwenden müssen. Dem Grund nach ergibt sich auch dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten als Schadenersatz aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB.

Die Gesamtkosten des Sachverständigen S... belaufen sich auf 1.408,41 € (Rechnungen Bl. 390 f), wobei jedoch der weit überwiegende Teil der Kosten angefallen ist, um die von den Beklagten gerügten Zugerscheinungen zu überprüfen (Blower-Door-Test); auf die Beurteilung der damals nur teilweise geltend gemachten Mängel am Dach sind ersichtlich nur relativ geringe Kosten entfallen. Im Hinblick darauf, dass einerseits zweifelsfrei ist, dass auch für letztere Mängel Sachverständigenkosten entstanden sind, andererseits deren konkrete Höhe mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ermittelt werden kann, schätzt der Senat den zu erstattenden Kostenanteil gemäß § 287 ZPO auf 250,00 €.

Damit stehen den Beklagten Gegenforderungen von insgesamt 3.796,21 € zu, mit denen gegen die Restforderung von 4.046,21 € aufgerechnet werden kann, so dass im Ergebnis ein offener Restwerklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 250,00 € verbleibt, der gemäß §§ 291, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.08.2010 zu verzinsen ist.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Hiernach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen, da ohne die Beseitigung der von den Beklagten gerügten Mängel die Berufung nicht erfolgreich gewesen wäre, weil dann lediglich entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. hierzu a). Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagten gemäß dem Rechtsgedanken des § 92 ZPO jedoch 20% zu tragen, da sie dort zunächst auch Mängel gerügt haben, die unberechtigt waren bzw. für die die Klägerin nicht verantwortlich war; unerheblich ist demgegenüber, dass sie nicht bereits in erster Instanz den der Höhe nach berechtigten Klaganspruch Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel anerkannt haben, weil sich die damit verbundene Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes hinreichend deutlich aus ihrem Vortrag ergeben hat (vgl. hierzu b).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Beseitigung der von ihr zu diesem Zeitpunkt anerkannten Mängel beantragt. Die Beklagten haben diesen Antrag schriftlich - allerdings unter Einbeziehung zusätzlicher gerügter Mängel - sofort anerkannt, soweit sie nicht gegen den Anspruch die - im Ergebnis erfolgreiche - Aufrechnung erklärt haben.
Soweit die Beklagten den Anspruch anerkannt haben, hat die Klägerin die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu tragen. Soweit die Beklagten weitere Mängel in ihr Anerkenntnis einbezogen haben, hat die Klägerin die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 91 ZPO zu tragen, da sich diese Mängelrügen als berechtigt herausgestellt haben und die Mängel von der Klägerin, bzw. deren Subunternehmer, später auch tatsächlich behoben worden sind. Die Kosten für diese Mängelbeseitigung haben sich auf nahezu 15.000 € belaufen und rechtfertigten vor der Mängelbeseitigung jedenfalls unter Berücksichtigung des den Beklagten gemäß § 641 III ZPO zustehenden Druckzuschlages die vollständige Zurückbehaltung der offenen berechtigten Restforderung. Entsprechend der abschnittsweise erfolgten Sanierung haben die Beklagten die dadurch jeweils fällig gewordenen Teilbeträge der Werklohnforderung der Klägerin unverzüglich bezahlt. Da somit erst die Behebung der Mängel durch den Subunternehmer der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht hat entfallen lassen und die Beklagten danach unverzüglich bezahlt haben, entspricht es nach dem oben Dargelegten billigem Ermessen, der Klägerin die insoweit angefallenen Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.

Soweit noch eine Verurteilung von 250 € erfolgt ist, folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 92 II ZPO.

Von den Kosten der ersten Instanz - mit Ausnahme der Beweisaufnahmekosten - haben die Klägerin 80% und die Beklagten 20% zu tragen.

Insoweit ist für die Prüfung des Umfangs des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens zunächst festzuhalten, dass die ursprünglich geltend gemachte Forderung der Klägerin - unter Berücksichtigung der Aufrechnungen der Beklagten, die gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage zurückwirken - im Ergebnis nur in Höhe von 13.453,79 € berechtigt gewesen ist. Dazu hin stand der Klägerin dieser Betrag stets nur Zug um Zug gegen Beseitigung der tatsächlich vorhandenen Mängel zu.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten ursprünglich weitere erhebliche Mängel gerügt haben, u. a. insbesondere die von der Klägerin nicht zu vertretenden Zugerscheinungen und eine mangelhafte Außenabdichtung des Kellers, wobei die Beklagten allein deren Nachbesserungskosten auf 10.000 - 15.000 € geschätzt haben. Die entsprechenden Rügen wurden von den Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, allerdings noch vor der gerichtlichen Beweisaufnahme, fallen gelassen.

Nicht zum Nachteil der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese in erster Instanz Klagabweisung beantragt und den von ihnen als berechtigt angesehenen Teil der Klagforderung nicht Zug um Zug gegen Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel anerkannt haben. Aus ihrer Klagerwiderung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie - abgesehen von den Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüchen - ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und zur Zahlung nach Behebung der Mängel bereit sind; dies steht hinsichtlich der Frage der Kostentragung einem entsprechenden eingeschränkten Anerkenntnis gleich.

Bei einer Gesamtabwägung des Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen erachtet der Senat für die erste Instanz eine Kostenquote von 20% für die Beklagten für angemessen. Hiervon werden allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO nicht die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen in erster Instanz erfasst, da die Beweisaufnahme nicht die von den Beklagten zunächst gerügten beiden Mängeln betroffen hat und der Sachverständige die verbleibenden Mängelrügen hinsichtlich des Daches uneingeschränkt bestätigt hat.

Soweit über den nicht für erledigt erklärten Teil des Berufungsverfahrens zu entscheiden war, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 97, 92 II ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 17.500,00 €.

Einer Reduzierung des Streitwertes nach den jeweiligen Teilzahlungen bedarf es nicht, da alle Gebühren aus dem höchsten Streitwert angefallen sind.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2011 - 12 U 74/10

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29.03.2010 - 2 O 178/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29.03.2010 - 2 O 178/09 -

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

(1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2010 zu bezahlen.

(2.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %; ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beweisaufnahme, die die Klägerin allein zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.500 EUR

Gründe

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 28 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der Klägerin steht als restlicher Werklohn - nach zwischenzeitlicher Mangelbehebung und Zahlungen der Beklagten von insgesamt 13.453,79 EUR - rechnerisch noch ein Restbetrag von 4.046,21 EUR zu, gegen den die Beklagten jedoch mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen können, so dass nur ein Betrag von 250,00 EUR nebst Zinsen verbleibt (vgl. hierzu 1.).
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kostentragung gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden (vgl. hierzu 2.).
1.
Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 631, 641 BGB i.V.m. dem Kauf- und Werkvertrag der Parteien vom 21.12.2005.
Der Höhe nach ist der ursprünglich mit der Klage geltend gemachte Betrag von 19.677,81 EUR nach einvernehmlicher Kürzung und Verrechnung kleinerer Mängelbeseitigungskosten mit 17.500,00 EUR unstreitig gestellt worden (Protokoll Bl. 210). Hierauf haben die Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens nach Behebung der von ihnen gerügten Mängel unstreitig 13.453,79 EUR bezahlt, so dass ein Restanspruch der Klägerin von 4.046,21 EUR verbleibt. Dieser Betrag ist auch gemäß §§ 641, 640 BGB fällig, da die Abnahme des Werkes unstreitig erfolgt ist.
Der Betrag ist allerdings um weitere 3.796,21 EUR zu kürzen, da den Beklagten Schadenersatzansprüche in dieser Höhe zustehen, mit denen sie gemäß § 387 BGB aufgerechnet haben. Diese Aufrechnung war nach § 533 ZPO zuzulassen, da dies im Hinblick darauf, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht als derzeit nicht fällig abgewiesen hat, sachdienlich ist und die Aufrechnungsforderungen im Wesentlichen auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu Grunde zu legen hat.
a)
Den Beklagten steht auch nach erfolgter Nachbesserung der Mängel am Dach ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwertes des Hauses jedenfalls in Höhe von 3.000 EUR zu.
Die zwischenzeitlich behobenen Mängel im Dachbereich des Hauses sind zuletzt weitgehend unstreitig gewesen, jedenfalls aber vom Sachverständigen bestätigt worden. Hierbei handelte es sich nicht nur um den Austausch der Dachsteine gegen Dachziegel, sondern es musste auch die entsprechende Dachlattung geändert werden und Reparaturarbeiten waren an der Traufe sowie im Anschlussbereich zum Nachbarhaus erforderlich, da dort die Abdichtung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Dazuhin wurden die F...-Platten entgegen der vertraglichen Vereinbarung ohne zwischenliegende Lattung direkt auf den darunter befindlichen O...-Platten befestigt und die Befestigungsklammern, die eine Länge von 30 mm hatten, durchstießen die Dampfsperrbahn im Bereich des Spitzbodens und des Treppenhauses.
10 
Die Mängel wurden vom Subunternehmer der Klägerin, für deren fehlerhafte Ausführung diese gemäß § 278 BGB haftet, im Verlaufe des Berufungsverfahrens nachgebessert. Der Sachverständige hat die Nachbesserungskosten - ohne Austausch der Dachziegel und ohne Sanierung des Treppenhausbereiches - auf ca. 7.000 EUR kalkuliert. Hinzu kommen die Kosten für den Austausch der Dachziegel in Höhe von mehreren Tausend Euro und die Kosten für die Sanierung des Treppenhausbereiches, die der von den Beklagten zugezogene Architekt E... mit rd. 3.000 EUR kalkuliert hat, ohne dass dem die Klägerin widersprochen hat (Bl. 488/489). Damit haben sich die gesamten Sanierungskosten auf ca. 15.000 EUR belaufen.
11 
Auch wenn die Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, kann ein merkantiler Minderwert verbleiben, wenn der Verkaufswert des Werkes durch den früheren, nunmehr behobenen Mangel beeinflusst wird (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1991, 1429 und NJW 2003, 1188). Bei Bauwerken entsteht ein geringerer Verkaufswert dadurch, dass auf dem Immobilienmarkt bei einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des geringeren Vertrauens in die Qualität des Gebäudes eine den Preis beeinflussende Neigung gegen den Erwerb und damit eine schlechtere Verwertbarkeit des Gebäudegrundstückes besteht (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1429 und BGH NJW 1986, 428). Diese Voraussetzung wird insbesondere für Mängel im Bereich der Hauskonstruktion anzunehmen sein, bei denen eine 100-%-ige Überprüfung nicht möglich ist. Hierzu gehört nicht nur die Feuchtigkeitsabdichtung im Kellerbereich (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1392 ff), sondern auch der Dachbereich, wenn dort Undichtigkeiten aufgetreten sind, die erhebliche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht haben.
12 
Diese Beurteilung wird durch das hierzu eingeholte mündliche Gutachten des Sachverständigen bestätigt. Dieser hat zunächst ausgeführt, dass ein Pultdach, wie beim Haus der Beklagten vorhanden, üblicherweise ca. 25 Jahre ohne Reparaturarbeiten hält und erst dann einer regelmäßigen Wartung bedarf. Aufgrund seiner praktischen Erfahrungen bei vergleichbaren Fällen hat er bestätigt, dass potentielle Käufer dann, wenn sie erfahren, dass bereits kurze Zeit nach der erstmaligen Erstellung des Hauses umfangreiche Arbeiten im Dachbereich durchgeführt worden sind, Zweifel daran haben, dass das Dach die übliche Lebensdauer haben wird. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass diese Zweifel typischerweise deshalb bestehen, weil eine vollständige Überprüfung der Sanierungsarbeiten regelmäßig kaum möglich sein wird, da dies eine erneute Öffnung des Daches erfordert. Letzteres wird oft deshalb nicht durchgeführt, weil hierdurch nicht unerhebliche Kosten entstehen und zudem neue Risiken geschaffen werden können, da wiederum, wenn auch nur geringfügig, in die Dachkonstruktion eingegriffen werden muss.
13 
Im Hinblick auf die deshalb bei den potentiellen Käufern bestehenden Bedenken kann sich ein Verkäufer regelmäßig nicht der Forderung nach einer Preisreduzierung verschließen. Auf den Umstand, dass auf Seiten der Beklagten derzeit keine Verkaufsabsicht besteht, kommt es nicht an, da es sich um eine Wertminderung des Hauses handelt, die auch ohne Verkauf aktuell bereits einen Schaden darstellt (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 428).
14 
Der Sachverständige hat den merkantilen Minderwert auf der Grundlage der Herstellungskosten des Hauses von ca. 150.000 EUR mit 5.000 bis 8.000 EUR bewertet. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Zweifel daran, dass der von den Beklagten geltend gemachte Minderungsbetrag von 3.000 EUR, der rd. 2 % der Baukosten des Hauses entspricht, angemessen ist und schätzt den Minderwert in entsprechender Höhe gemäß § 287 ZPO.
b)
15 
Die Beklagten sind berechtigt gewesen, zur Kontrolle der oben dargestellten umfassenden Sanierungsarbeiten einen Architekten als Fachmann zuzuziehen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten prüfen zu können (vgl. hierzu auch Palandt, BGB, 70. A., Rz 6 zu § 636 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf Erstattung auch dieser Kosten als Schadenersatz ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB.
16 
Hinsichtlich der Höhe des hierfür erforderlichen Aufwandes von insgesamt 546,21 EUR (vgl. Rechnung Bl. 490) hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
c)
17 
Den Beklagten stehen statt der geltend gemachten 500,00 EUR nur weitere 250,00 EUR zu, die sie für die Zuziehung eines Sachverständigen bereits im Vorfeld des Prozesses haben aufwenden müssen. Dem Grund nach ergibt sich auch dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten als Schadenersatz aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB (vgl. hierzu Palandt a.a.O., Rz 8 zu § 634).
18 
Die Gesamtkosten des Sachverständigen S... belaufen sich auf 1.408,41 EUR (Rechnungen Bl. 390 f), wobei jedoch der weit überwiegende Teil der Kosten angefallen ist, um die von den Beklagten gerügten Zugerscheinungen zu überprüfen (Blower-Door-Test); auf die Beurteilung der damals nur teilweise geltend gemachten Mängel am Dach sind ersichtlich nur relativ geringe Kosten entfallen. Im Hinblick darauf, dass einerseits zweifelsfrei ist, dass auch für letztere Mängel Sachverständigenkosten entstanden sind, andererseits deren konkrete Höhe mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ermittelt werden kann, schätzt der Senat den zu erstattenden Kostenanteil gemäß § 287 ZPO auf 250,00 EUR.
19 
Damit stehen den Beklagten Gegenforderungen von insgesamt 3.796,21 EUR zu, mit denen gegen die Restforderung von 4.046,21 EUR aufgerechnet werden kann, so dass im Ergebnis ein offener Restwerklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 250,00 EUR verbleibt, der gemäß §§ 291, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.08.2010 zu verzinsen ist.
2.
20 
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Hiernach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen, da ohne die Beseitigung der von den Beklagten gerügten Mängel die Berufung nicht erfolgreich gewesen wäre, weil dann lediglich entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. hierzu a). Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagten gemäß dem Rechtsgedanken des § 92 ZPO jedoch 20 % zu tragen, da sie dort zunächst auch Mängel gerügt haben, die unberechtigt waren bzw. für die die Klägerin nicht verantwortlich war; unerheblich ist demgegenüber, dass sie nicht bereits in erster Instanz den der Höhe nach berechtigten Klaganspruch Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel anerkannt haben, weil sich die damit verbundene Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes hinreichend deutlich aus ihrem Vortrag ergeben hat (vgl. hierzu b).
a)
21 
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Beseitigung der von ihr zu diesem Zeitpunkt anerkannten Mängel beantragt. Die Beklagten haben diesen Antrag schriftlich - allerdings unter Einbeziehung zusätzlicher gerügter Mängel - sofort anerkannt, soweit sie nicht gegen den Anspruch die - im Ergebnis erfolgreiche - Aufrechnung erklärt haben.
22 
Soweit die Beklagten den Anspruch anerkannt haben, hat die Klägerin die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu tragen. Soweit die Beklagten weitere Mängel in ihr Anerkenntnis einbezogen haben, hat die Klägerin die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 91 ZPO zu tragen, da sich diese Mängelrügen als berechtigt herausgestellt haben und die Mängel von der Klägerin, bzw. deren Subunternehmer, später auch tatsächlich behoben worden sind. Die Kosten für diese Mängelbeseitigung haben sich auf nahezu 15.000 EUR belaufen und rechtfertigten vor der Mängelbeseitigung jedenfalls unter Berücksichtigung des den Beklagten gemäß § 641 III ZPO zustehenden Druckzuschlages die vollständige Zurückbehaltung der offenen berechtigten Restforderung. Entsprechend der abschnittsweise erfolgten Sanierung haben die Beklagten die dadurch jeweils fällig gewordenen Teilbeträge der Werklohnforderung der Klägerin unverzüglich bezahlt. Da somit erst die Behebung der Mängel durch den Subunternehmer der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht hat entfallen lassen und die Beklagten danach unverzüglich bezahlt haben, entspricht es nach dem oben Dargelegten billigem Ermessen, der Klägerin die insoweit angefallenen Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.
23 
Soweit noch eine Verurteilung von 250 EUR erfolgt ist, folgt die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 92 II ZPO.
b)
24 
Von den Kosten der ersten Instanz - mit Ausnahme der Beweisaufnahmekosten - haben die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen.
25 
Insoweit ist für die Prüfung des Umfangs des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens zunächst festzuhalten, dass die ursprünglich geltend gemachte Forderung der Klägerin - unter Berücksichtigung der Aufrechnungen der Beklagten, die gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage zurückwirken - im Ergebnis nur in Höhe von 13.453,79 EUR berechtigt gewesen ist. Dazuhin stand der Klägerin dieser Betrag stets nur Zug um Zug gegen Beseitigung der tatsächlich vorhandenen Mängel zu.
26 
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten ursprünglich weitere erhebliche Mängel gerügt haben, u. a. insbesondere die von der Klägerin nicht zu vertretenden Zugerscheinungen und eine mangelhafte Außenabdichtung des Kellers, wobei die Beklagten allein deren Nachbesserungskosten auf 10.000 - 15.000 EUR geschätzt haben. Die entsprechenden Rügen wurden von den Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, allerdings noch vor der gerichtlichen Beweisaufnahme, fallen gelassen.
27 
Nicht zum Nachteil der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese in erster Instanz Klagabweisung beantragt und den von ihnen als berechtigt angesehenen Teil der Klagforderung nicht Zug um Zug gegen Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel anerkannt haben. Aus ihrer Klagerwiderung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie - abgesehen von den Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüchen - ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und zur Zahlung nach Behebung der Mängel bereit sind; dies steht hinsichtlich der Frage der Kostentragung einem entsprechenden eingeschränkten Anerkenntnis gleich (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1111 mit weiteren Nachweisen).
28 
Bei einer Gesamtabwägung des Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen erachtet der Senat für die erste Instanz eine Kostenquote von 20 % für die Beklagten für angemessen. Hiervon werden allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO nicht die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen in erster Instanz erfasst, da die Beweisaufnahme nicht die von den Beklagten zunächst gerügten beiden Mängeln betroffen hat und der Sachverständige die verbleibenden Mängelrügen hinsichtlich des Daches uneingeschränkt bestätigt hat.
3.
29 
Soweit über den nicht für erledigt erklärten Teil des Berufungsverfahrens zu entscheiden war, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 97, 92 II ZPO.
30 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 17.500,00 EUR.
33 
Einer Reduzierung des Streitwertes nach den jeweiligen Teilzahlungen bedarf es nicht, da alle Gebühren aus dem höchsten Streitwert angefallen sind.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.