Baumangel: Von Herstellervorgaben abweichende Montage

bei uns veröffentlicht am26.08.2011

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Werden Bauelemente entgegen den Vorgaben des Herstellers montiert, ist dies ein Mangel, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren - Anwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Bauherrn, der einen Bauunternehmer mit der Herstellung einer Schwimmsteganlage beauftragt hatte. Als sich später Risse im Gehbelag zeigten, stellte sich heraus, dass das Material nicht nach den Herstellervorgaben verlegt worden war. Statt mit Montage-Clips befestigt zu werden, waren die einzelnen Elemente zum Großteil verschraubt.

Das OLG sah hierin einen Baumangel, da der Bauherr infolge der von den Herstellerangaben abweichenden Montage Gefahr laufe, die Herstellergarantie zu verlieren. Durch die Verschraubung werde ein ungehindertes Arbeiten und Ausdehnen der Holzdielen verhindert. Hierauf seien die Risse zurückzuführen. Der Bauunternehmer wurde daher verurteilt, einen Vorschuss von ca. 40.000 EUR zur Mängelbeseitigung zu zahlen (OLG Brandenburg, 4 U 144/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Brandenburg: Urteil vom 15.06.2011 - 4 U 144/10

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe:

Die klagende Stadt nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch.

Dem liegt ein am 9./22. April 2003 geschlossener VOB-Vertrag zugrunde, mit dem sich die Beklagte zur Herstellung einer Schwimmsteganlage, bestehend aus einer Zugangsbrücke (Gangway, Rampe), einem Mittelsteg (Hauptsteg) und Seitenstegen (Ausleger), wobei anstelle des zunächst in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Gehbelags mit Lärchenholz ein solcher aus Tech-Wood Decking vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist sollte gemäß handschriftlichem Eintrag in das Vertragsformular 5 Jahre betragen.

Die Leistungen wurden unter Bezeichnung des 25. Oktober 2003 als Leistungsende abgenommen. In der Folgezeit zeigten sich ab Anfang des Jahres 2004 diverse Mängel, u. a. Verwerfungen des Belags und Lösen einzelner Bretter, die die Beklagte zunächst zu beseitigen suchte. In einem Ortstermin am 9. August 2006 erkannte die Beklagte - insoweit sind die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, auf die im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), zu ergänzen - die durch die überreichte Zustandsanalyse der I. dokumentierten Mängel an, eine Mängelbeseitigung erfolgte gleichwohl nicht.

Die Beklagte erhob im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung und stellte die gerügten Mängel zunächst in Abrede.

Auf Vorschlag des Landgerichts führten die Parteien am 6. Dezember 2007 zum Zwecke einer einvernehmlichen Mängelfeststellung und der Art und Weise der Beseitigung einen Ortstermin durch. Daraufhin erklärte sich die Beklagte unter dem 14. Dezember 2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, einige der gerügten Mängel zu beseitigen und führte, nachdem auf ihr Schreiben zunächst keine Reaktion erfolgt war, die angekündigten Arbeiten - Verlegung einer mit Halbrundschrauben zu befestigenden Lärchenbohle unter den Decksbrettern, Austausch von etwa 40 schadhaften Decksbrettern, Einkürzen von gewölbten Decksbrettern auf den Nebenstegen, Anbringung von Aluwinkeln beidseitig des Mittelstegs - aus.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die gerügten Mängel hätten nicht vorgelegen bzw. stellten keine mangelhafte Werkleistung dar, sondern seien auf Verschleiß zurückzuführen oder - etwa die vorgefundenen Vollholzdielen - nicht von ihr verursacht, jedenfalls sei die Steganlage nunmehr mangelfrei.

Die Klägerin trat dem entgegen und behauptete das Vorhandensein weiterer, im Einzelnen genannter Mängel.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Klage in Höhe von 40.000,00 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde ein Kostenvorschuss in zuerkannter Höhe gemäß den §§ 631, 633, 637 Abs. 3 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sich die von der Klägerin gerügten Mängel bestätigt. Der Sachverständige V. habe festgestellt, dass die Steganlage erheblich mangelbehaftet sei, so dadurch, dass entgegen der Herstellerangaben die Tech-Wood-Bretter geschraubt und nicht mit Montageclips befestigt worden seien. Vielfach sei die Verschraubung auch derart erfolgt, dass die jeweilige Tech-Wood-Diele in ihrem Aufbau zerstört worden sei. Der Sachverständige habe zu Recht auf die Montageanleitung des Herstellers der Dielen abgestellt, denn die Produktinformation gehöre zum Stand der Technik. Zudem habe er bei seiner mündlichen Erläuterung überzeugend ausgeführt, dass es durch die Fixierung mittels Verschraubung der auch aus Naturholz bestehenden Dielen Verwerfungen auftreten oder es gar zum Reißen der Dielen kommen könne. Bereits die fehlerhafte Art der Verlegung stelle - auch wenn noch keine Beschädigungen eingetreten seien - einen Mangel dar.

Die Höhe des Kostenvorschusses ergebe sich zureichend aus der sachverständigen Kostenschätzung; der ermittelte Betrag von 30.672,25 € sei um die Umsatzsteuer und die im schriftlichen Gutachten nicht ausgewiesenen, mit etwa 10% anzusetzenden Regiekosten zu erhöhen.

Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die Parteien hätten die Gewährleistungsfrist wirksam mit 5 Jahren vereinbart. Zudem könne die Errichtung einer Schwimmsteganlage als grundstücksbezogene Leistung angesehen werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Sie rügt, es fehle bereits an den formalen Voraussetzungen für einen Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 1 BGB; die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, denn sie habe - wie bereits in erster Instanz vorgetragen - keineswegs die Mängelbeseitigung verweigert. Das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen, für die wissenschaftlich nachprüfbare Belege fehlten, ungeprüft übernommen. Namentlich die Abweichung von Montageanleitungen führe nicht unwiderleglich zu einem Mangel, die Befestigung mittels Montage-Clips erfolge in erster Linie aus optischen Gründen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sie stets bestritten habe, Vollholzdielen angebracht zu haben. Weder die Regiekosten noch die Umsatzsteuer könne in Ansatz gebracht werden.

Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte habe selbst dann die Kosten für das Ersetzen der Vollholzdielen zu tragen, wenn sie selbst diese angebracht habe, denn dies sei dann im Zuge einer Notreparatur zur Abwendung der Unfallgefahr erfolgt. Auch die dort ursprünglich vorhandenen Tech-Wood-Dielen seien - insoweit blieb ihr Vortrag unbestritten - nicht entsprechend den Herstellerangaben verlegt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Klägerin kann gemäß § 637 Abs. 3 BGB von der Beklagten einen Kostenvorschuss in zuerkannter Höhe (40.000,00 €) zur Beseitigung der Mängel an der Schwimmsteganlage verlangen.

Ist der Bauherr berechtigt, Mängel des Bauwerks auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, kann er von dem nachbesserungspflichtigen Unternehmer einen die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten deckenden Vorschuss verlangen. Dieser zunächst für § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entwickelte Grundsatz ist nunmehr in § 637 Abs. 3 BGB kodifiziert.

Die Werkleistung der Beklagten ist nach den vom Landgericht auf Grundlage der Begutachtung durch den Sachverständigen V. getroffenen tatsächlichen Feststellungen mangelbehaftet.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden, es sei denn, es liegen konkrete Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit vor. Derartige durchgreifende Zweifel vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat hält auch nach erneuter eingehender und kritischer Überprüfung der eingeholten schriftlichen Gutachten sowie deren mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen an seiner bereits im Verhandlungstermin vom 25. Mai 2011 umfassend dargestellten Sichtweise fest, dass die Schwimmsteganlage diverse Mängel aufweist.

Zu den von der Klägerin zuletzt gerügten Mängeln im Einzelnen:

Mangel: Der Belag weise Löcher, wohl Fehlbohrungen, auf:

Nach dem Ausgangsgutachten des Sachverständigen V. vom 27. März 2009 (S. 4) befanden sich - insoweit von der Beklagten unbeanstandet - auf der Brücke 1 Fehlbohrung, auf dem Mittelsteg 2 Fehlbohrungen und 2 Löcher von Kreuzschlitzschrauben, und auf dem Seitensteg S1 2 Löcher von Kreuzschlitzschrauben. In seinem Ergänzungsgutachten vom 9. April 2010 (S. 3 f.) führt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass es sich insoweit um einen Mangel handle. Die Tech-Wood-Hohlkammerdiele arbeite in der Breite weniger, in der Länge mehr als Vollholzdielen, nämlich 0,5%. Lägen Fehlbohrungen, wie vorliegend festgestellt, direkt neben ausgeführten Verschraubungen, bestünde die Gefahr, dass die relativ dünne Außenseite der Kammerprofile durch die zu erwartenden Längenausdehnungen im Laufe der Jahre in diesen Bereichen reißt und brüchig wird und Schäden an der Dielenoberfläche entstehen. Zudem könne Feuchtigkeit in die Hohlkammern eindringen, was zu Folgeschäden (Dimensionsänderung, Frostschäden) führen könne. Schließlich seien Fehlbohrungen überhaupt nicht hinzunehmen.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 (dort S. 2, Bl. 144 d. A.) erstinstanzlich eingewandt hatte, die Fehlbohrungen seien bereits bei der Abnahme vorhanden gewesen, Gewährleistungsansprüche daher insoweit gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, kann sie damit nicht durchdringen. Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin ausgeführt hat, ist bereits nicht dargetan, dass die Klägerin Kenntnis von den Fehlbohrungen hatte; es handelte sich nicht - wie die Beklagte ohne nähere Begründung behauptet - um offenkundige Mängel.

Ihr Vorbringen im Berufungsrechtszug, sie habe bereits in erster Instanz bestritten, dass die Löcher von ihr stammten, lässt sich anhand ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze nicht verifizieren. Im Schriftsatz vom 14. Mai 2009 hat sie es lediglich für möglich gehalten, dass die Fehlbohrungen auch von der Klägerin stammen könnten.

Mangel: Der Belag sei völlig unsachgemäß verschraubt, Risse seien bereits zu erkennen, die nachträglich angebrachten Schrauben seien teilweise zu tief geschraubt, die betroffenen Bretter müssten ausgetauscht werden:

Ausweislich des Ausgangsgutachtens (S. 7 f.) erfolgte die Befestigung nicht ausschließlich mit Montage-Clips, sondern auch mittels Kreuzschlitzschrauben, und zwar bei sämtlichen Brettern. Teilweise wurden die Schrauben zu tief eingeschraubt, so dass sich bereits kleine Risse zeigten. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte nichts vorgebracht.

Gegen die Bewertung des Sachverständigen, schon die Verschraubung selbst stelle einen Mangel dar - soweit sich bereits wegen zu tief gesetzter Schrauben Risse im Belag gebildet haben, liegt die Mangelhaftigkeit auf der Hand -, gibt es auch in Anbetracht der beklagtenseits erhobenen Einwände nichts zu erinnern. Soweit das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten und seine mündlichen Ergänzungen, die Verschraubungen des Tech-Wood-Gehbelags als Mangel gewertet hat, sieht sich der Senat an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 529 ZPO gebunden. Eine entgegen der Herstellervorgaben vorgenommene Verschraubung der Bretter stellt jedenfalls dann einen Mangel i. S. d. § 13 Nr. 1 VOB/B dar, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr liefe, die Herstellergarantie - mit der das Material Tech-Wood seitens der Beklagten mit dem Nebenangebot vom 17. März 2008 angepriesen wurde - zu verlieren. Darüber hinaus begründen die vorgenommenen Verschraubungen auch nach Auffassung des Senats deshalb die Mangelhaftigkeit des Werkes, weil sie nach den Ausführungen des Sachverständigen ein ungehindertes „Arbeiten“ der TechWood-Dielen nur eingeschränkt zulassen, dadurch die Gefahr des (weiteren) Reißens der Bretter besteht.

Mangel: die Tech-Wood Bretter seien teilweise längs geschnitten, was nicht den Verlegevorschriften entspreche:

Nach dem insoweit nicht beanstandeten Ausgangsgutachten (S. 5) sind auf der Brücke 3 halbe und auf dem Mittelsteg 15 Stück halbe Tech-Wood-Dielen verwendet worden.

Der Sachverständige V. hat allerdings seine ursprüngliche Beurteilung, bereits der Längsschnitt als solche stelle einen Mangel dar, in seinem Ergänzungsgutachten (S. 8) dahin relativiert, dass er ausführt, die Tech-Wood-Dielen könnten zwar wie herkömmliches Holz geschnitten werden, stets sei jedoch darauf zu achten, dass beim Längsschnitt die Schnittlage so gewählt werde, dass die seitlichen Überstände der oberen und unteren Profilwandungen nicht weiter überstehen als die fabrikationsmäßigen Überstände, nur dann sei die Stabilität gewährleistet und die Befestigung mit Montage-Clips möglich.

Nicht festgestellt hat der Sachverständige, dass bei den hier insgesamt 18 längs geschnittenen Tech-Wood-Dielen die Schnittlage fehlerhaft gewählt wurde. Von einem Mangel kann daher - ohne dass dies Einfluss auf das Gesamtergebnis, insbesondere die Höhe des Kostenvorschusses Einfluss hätte - nicht ausgegangen werden.

Mangel: die Fugenabstände seien unterschiedlich, Abstandshalter (Montage-Clips) fehlten:

Der Sachverständige hat - auch diese Feststellung blieb von den Parteien unbeanstandet - in seinem Ausgangsgutachten unregelmäßige Fugenabstände festgestellt, die auf der Brücke 0-10 mm, auf dem Mittelsteg 0-12 mm und auf den Seitenstegen 8 mm, teilweise 2-5 mm betragen, sowie das teilweise Fehlen von Abstandshaltern (Montage-Clips).

Der Senat folgt dem Sachverständigen auch darin, dass bei einer Montage der Tech-Wood-Dielen mittels der Montage-Clips in der Regel ein gleichmäßiges Fugenbild zu erwarten ist - was ohne weiteres einleuchtet, wenn man bedenkt, dass der Belag dann in seiner Längsausdehnung nicht behindert ist -; werden die Montageanweisungen aber - wie hier - nicht beachtet, sind, so führte der Sachverständige weiter aus - unterschiedliche Fugenbilder zu erwarten. Auch mit ihrem Einwand, der sachverständige habe nicht geprüft, ob die unterschiedlichen Fugenbreiten Resultate der unvermeidlichen Bewegungen des Schwimmstegs seien, kann die Beklagte nicht durchdringen. Der Sachverständige V… führt in seinem Ergänzungsgutachten auf S. 10 überzeugend aus, dass die Stahlkonstruktion des Bootsstegs als tragende Konstruktion verwindungssteif herzustellen sei. Mithin haftete die Beklagte, die eine mangelfrei hergestellte Schwimmsteganlage schuldete, auch dann, wenn die nicht hinnehmbar unterschiedlich breiten Fugenabstände auf die von ihr gemutmaßte Ursache zurückzuführen wären.

Mangel: es hätten sich, insbesondere auf den Seitenstegen, Verwerfungen gebildet:

Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen in dem Ausgangsgutachten (S. 6) sind Verwerfungen, d.h. Durchwölbungen nach oben oder Durchbiegungen nach unten, an den Brettern der Seitenstege festzustellen. Deren Ausmaße und die im einzelnen betroffenen Tech-Wood-Bretter hat der Sachverständige in der Tabelle TA 1 dargestellt; danach sind bei den kurzen Seitenstegen S9-S19 und beim Seitensteg S7 alle Bretter betroffen, bei den Seitenstegen S1 bis S6 und S8 stets mehr als die Hälfte.


Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist, haben die Verwerfungen mehrere Ursachen - Überschreitung der zulässigen Achsabstände der Dielen-Auflager (Montageleisten), Nichteinhaltung der geforderten mindestens 3 Auflagerpunkte, Schraub- anstelle Clip-Befestigung, Behinderung der Längsausdehnung durch stirnseitig dichtes Stoßen der Dielen -, für die indes sämtlich von der Beklagten als Werkunternehmerin verantwortlich zeichnet.

Mangel: teilweise habe sich der Belag verzogen:

Laut Ausgangsgutachten sind 8 Tech-Wood-Bodendielen des Mittelstegs verzogen, was nach Auffassung des Senats nach verständiger Würdigung des Sachverständigengutachtens ebenfalls eine Folge unsachgemäßer Befestigung ist.

Mangel: der Belag sei teilweise gestückelt:

Von den Parteien unbeanstandet hat der Sachverständige festgestellt, dass auf den Seitenstegen S1 bis S8 an 5 Stegen insgesamt 4 Stöße und an 3 Stegen 3 Stöße vorhanden, teilweise sind Belagbretter unterschiedlicher Länge verwendet worden, was - wie aus der Übersicht ÜS 1 zum Ausgangsgutachten ersichtlich - ein unregelmäßiges Bild ergibt und einen optischen Mangel darstellt. Bei gleich langen Bootsstegen kann der Auftraggeber gleiche Brettlängen und die gleiche Anzahl Stöße erwarten.

Der Umstand, dass die unterschiedlichen Längen der Bretter und die unterschiedliche Anzahl Stöße wohl - jedenfalls traten die Parteien dieser Darstellung des Senats im Verhandlungstermin nicht entgegen - daraus herrührt, dass die Beklagte, wie im Schreiben vom 14. Dezember 2007 (Anlage B 3, Bl. 78 d. A.) angekündigt und nach ihrem eigenen Vortrag auch ausgeführt, die „Decksbretter auf den Nebenstegen (...), soweit sie sich gewölbt haben, eingekürzt“ hat, schließt Mängelrechte der Klägerin nicht aus. Der Senat hält an seiner bereits im Verhandlungstermin vom 25. Mai 2001 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass das Schweigen der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2007 nach Treu und Glauben nicht als Einverständnis mit der darin vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung zu werten ist. Bloßes Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; es kann nur ausnahmsweise einer solchen gleichstehen, wenn der Gegner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Dies wird etwa in Fällen bejaht, in denen ein Vertragsangebot auf Grundlage von Vorverhandlungen erfolgt, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt wurde oder beide Partner fest mit einem Vertragsschluss rechneten. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier indes nicht vor. Namentlich vor dem Hintergrund des bereits seit mehreren Jahren andauernden Streits betreffend die Mängel der Steganlage, der Anzahl der bereits durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen sowie Art und Umfang der nunmehr im Rechtsstreit eingeführten Mängel konnte die Beklagte es nicht als selbstverständlich ansehen, dass die Klägerin mit der vorgeschlagenen Art und Weise der Mängelbeseitigung einverstanden sein würde. Sie musste damit rechnen, dass die Klägerin die Vorschläge an die I. GmbH zur Prüfung weiterleiten und dies geraume Zeit beanspruchen würde, zumal sie selbst ohnehin den Beginn der Arbeiten nicht vor März 2008 vorgesehen hatte. Es steht außer Frage, dass eine zwischenzeitliche Mitteilung der Klägerin, sie werde die Mängelbeseitigungsvorschläge der Beklagten prüfen lassen, zur Klärung der Situation beigetragen hätte; eine Verpflichtung hierzu, die ihr Schweigen als Einverständnis werten ließe, bestand nicht. Die Beklagte hatte es vielmehr selbst in der Hand, sich vor Ausführung der vorgeschlagenen Arbeiten Mitte März 2008 durch Rückfrage bei der Klägerin zu vergewissern, ob hiermit Einverständnis besteht; sieht sie hiervon ab, haftet sie weiterhin uneingeschränkt.

Im Übrigen umfasst das Einverständnis des Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprüche. Die Annahme, die Klägerin habe hier mit einem ausnahmsweise als Einverständnis zu wertenden Schweigen auf den Vorschlag der Beklagten zur Art der Mängelbeseitigung demgegenüber eine so weitreichende Erklärung wie einen Verzicht auf Mängelrechte abgeben wollen, entbehrt jeglicher Grundlage.

Mangel: die Beklagte habe unterschiedliche Materialien verwendet:

Soweit sich nach den Feststellungen des Sachverständigen - und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 ausdrücklich zugestanden - anstelle der vereinbarten Tech-Wood-Dielen teilweise - auf der Brücke 8 Stück, auf dem Mittelsteg 1 Stück und auf dem Seitensteg S8 3 Stück - Vollholzdielen befinden, ist ungeklärt, ob diese von der Beklagten oder von der Klägerin selbst angebracht wurden. Der Sachverständige konnte zum Verursacher naturgemäß nichts ausführen; der Text zur Bilddokumentation vom 3. April 2008 (Anlagenkonvolut K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 5. Mai 2008, Bl. 96 ff. d. A.) legt nahe, dass die Vollholzdielen auf der Brücke durch die Klägerin selbst angebracht wurden („Gangway (...) durch den Bauhof der Gemeinde … zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit Holzbrettern ausgebessert“). Letztlich kann der Senat die Frage, wer die - unstreitig ursprünglich vorhandenen Tech-Wood-Dielen - gegen Vollholzdielen ausgetauscht hat, offen lassen.

Soweit die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung behauptet, dass, sofern die Vollholzdielen durch sie selbst eingebracht worden seien, dies im Wege der Notreparatur wegen Unfallgefahr erfolgt sei, ist dieser Vortrag von der Beklagten im Verhandlungstermin des Senats bestritten worden; ein Beweisantritt fehlt, wäre ohnehin nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig. Unbestritten geblieben - und damit als neues Vorbringen im Berufungsrechtszug zuzulassen - ist indes der weitere Vortrag der Klägerin, auch die vorher vorhandenen Tech-Wood-Dielen seien nicht entsprechend der Verlegevorschriften verlegt gewesen. Ihr Recht, Nachbesserung zu verlangen, hat die Klägerin durch den Ersatz gegen Vollholzdielen nicht verloren.

Auch die formalen Voraussetzungen für den Kostenvorschussanspruch liegen vor. Die Klägerin hat bereits mit Mängelanzeige vom 19. März 2004 (Bl. 15 d. A.) gerügt, dass sich der „Holzbelag an den Schwimmauslegern“ wirft, und unter dem 20. August 2004 (Bl. 16 d. A.), dass sich mehrere Bretter des Hauptstegs gelöst hätten und eine nicht fachgerechte Befestigung erfolgt sei. Schließlich rügte die Klägerin unter dem 19. Juli 2006 (Bl. 19 f. d. A.) die unzureichende Befestigung und Auflagerung des Belags und bei dem gemeinsamen Ortstermin am 9. August 2006 wurden der unzureichende Abstand der Unterkonstruktion, die Stückelung, die Befestigung mittels Schrauben, das Vorhandensein von Lücken zwischen einzelnen Dielen, das Lösen einzelner Dielen etc, bemängelt. Sämtliche Mängelrügen waren mit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung versehen.

Im Übrigen - auch daran hält der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten fest - liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, denn die Beklagte hat erfolglos mindestens 2 Nachbesserungsversuche durchgeführt.

Soweit es die Höhe des zuerkannten Kostenvorschussanspruchs betrifft, ist der Senat ebenfalls gemäß § 529 ZPO an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden.

Die Kostenschätzung des Sachverständigen ist, soweit es Umfang der Arbeiten und Höhe der angesetzten Einheitspreise betrifft, nicht zu beanstanden; konkrete Einwendungen dagegen erhebt die Beklagte ohnehin nicht.

Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin ausgeführt hat, ist der Ansatz von Regiekosten dem Grunde nach angesichts der umfangreichen Mängelbeseitigungsarbeiten gerechtfertig und der Höhe nach (10% der Mängelbeseitigungskosten im eigentlichen Sinne) von der gesetzlichen Grundlage des § 287 ZPO gedeckt.

Die Umsatzsteuer ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf den Kostenvorschussanspruch anzusetzen. Mit der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Bemessung des Kostenvorschussanspruchs nach § 637 Abs. 3 BGB sieht sich der Senat im Einklang mit Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09 - (Rdnrn. 13 ff., 16), der die Ersatzfähigkeit der auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteuer bei einem vor der Mängelbeseitigung geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz verneint und den Besteller auf den Kostenvorschussanspruch verweist.

Da schließlich unter dem Gesichtspunkt, dass ein Vorteilsausgleich dem Geschädigten stets zumutbar sein muss, auch kein Abzug „Neu für alt“ vorzunehmen ist - ein Abzug für die mit der Sanierung etwaig verbundene längere Lebensdauer der Schwimmsteganlage kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn diese Vorteile, wie es hier der Fall war, ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste -, ergibt sich die folgende Berechnung:

Kosten der Mängelbeseitigung als solche: 30.672,25 €

Zuzüglich 10% Regiekosten:   3.067,23 €

Zuzüglich Umsatzsteuer 19%  6.410,50 €

Summe     40.149,98 €

Selbst wenn der Austausch der Vollholzdielen nicht von der Beklagten zu verantworten wäre - rechtfertigte dies keine Reduzierung des Vorschussanspruchs. Die für den Austausch der 12 Vollholzdielen - dies entspricht etwa ca. 3,6 qm - abzusetzenden Kosten belaufen sich auf etwa 431,60 € (Demontage: 3,6 qm x 6,00 € = 21,60 €, Lieferung und Montage:3,6 qm x 115,00 € = 414,00 €), so dass sich insgesamt ein Betrag von 39.846,82 €, aufgerundet 40.000,00 €, errechnete (Mängelbeseitigung als solche: 30.672,25 € - 431,60 € = 30.440,65 €; 10% Regiekosten: 3.044,07 €, Umsatzsteuer 19% = 6.362,10 €).

Die Verjährungseinrede greift nicht durch.

Es ist bereits nicht erkennbar und auch nicht dargetan, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 5 Jahre formularmäßig erfolgte und die Klägerin als Verwenderin der AGB anzusehen ist. Darüber hinaus bestehen aber ohnehin keine Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 5 Jahre mit den §§ 305 ff. BGB. Die Verlängerung der regelmäßigen Verjährungsfrist ist in § 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B grundsätzlich vorgesehen („ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart“), unterliegt dann zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Abgesehen davon, dass § 308 Nr. 8b) BGB ohnehin nicht einschlägig, die §§ 308, 309 BGB gegenüber einem Unternehmer keine Anwendung finden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), lässt sich bei einer Verlängerung der Regelverjährung auf 5 Jahre keine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung eines im Anlagenbau tätigen Unternehmens feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit es die formalen Voraussetzungen für den Kostenvorschussanspruch betrifft, also die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bzw. deren Entbehrlichkeit, beruht die Entscheidung des Senats auf einzelfallbezogenen Erwägungen. Der Senat sieht sich zudem diesbezüglich und, soweit es die Frage der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Bemessung des Kostenvorschussanspruchs betrifft, in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.


Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

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Werkvertrag: Bei zwei erfolglosen Versuchen muss Nachbesserung nicht fehlgeschlagen sein

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Baurecht: Zur Frage der Verjährungshemmung

14.06.2012

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Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel

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Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.