Baurecht: Arglistiges Verschweigen eines Gründungsmangels

erstmalig veröffentlicht: 10.04.2012, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

durch den Bauunternehmer bei Nichtvornahme der zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung-BGH vom 08.03.12-Az:VII ZR 116/10

Der BGH hat mit dem Urteil vom 08.03.2012 (Az: VII ZR 116/10) folgendes entschieden:

Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.


Tatbestand:

Der Kläger hat von den Beklagten zu 1 und 2 als Erben des am 25. Juni 2008 verstorbenen Bauunternehmers Sch. und Rechtsanwältin S. als Nachlasspflegerin für dessen unbekannte Erben Schadensersatz wegen mangelhafter Gründung des von Sch. errichteten Reihenhauses sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren sich aus diesem Mangel ergebenden Schäden verlangt.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Oktober 1987 erwarb der Kläger von Sch. das Grundstück S.-Hof 26 in O. mit einem darauf erst noch zu errichtenden Reihenmittelhaus zum Preis von 265.660 DM. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die Übergabe des Hauses an den Kläger erfolgte am 25. April 1988.

Das Grundstück des Klägers liegt im Baugebiet H.-Viertel, einer Industriebrache, auf der früher eine Textilfabrik betrieben wurde. Sch. hatte auf diesem Gelände bereits mehrere Häuserzeilen errichtet, bevor das Reihenmittelhaus des Klägers gebaut wurde. Das Reihenhaus des Klägers weist, ebenso wie das Reihenendhaus S.-Hof 27, eine erhebliche Rissbildung auf.

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich - ebenso wie bei den Rissen des Reihenendhauses - um Setzrisse aufgrund einer unzureichenden Gründung. Er hat mit am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangener und Sch. am 25. Januar 2005 zugestellter Klage unter anderem die Feststellung begehrt, dass dieser alle Schäden zu ersetzen habe, die durch die nicht ausreichende Gründung seines Reihenhauses entstanden sind und in Zukunft entstehen werden. Nachdem Sch. verstorben war, hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1 bis 3 zu verurteilen, an ihn 116.000 € nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass diese auch verpflichtet sind, ihm weitere aus der unzureichenden Gründung resultierende Schäden zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 bis 3 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass sie dem Kläger darüber hinaus alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die durch die nicht ausreichende Gründung in Zukunft entstehen werden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit sie gegen die Beklagten zu 1 und 2 ergangen ist.

Die auf den Anteil der potentiellen Erbin S. Sch. beschränkte Nachlasspflegschaft ist während des Revisionsverfahrens aufgehoben worden, nachdem die Beklagten zu 1 und 2 nach Ausschlagung der Erbschaft durch S. Sch. als alleinige Erben des Sch. festgestellt worden waren. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 3 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Diese hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und insoweit die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).

Das Berufungsgericht nimmt an, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt, da Sch. weder ein arglistiges Verhalten noch ein Organisationsverschulden anzulasten sei. Es könne dahinstehen, ob die umfangreichen Rissbildungen an dem Reihenhaus des Klägers die Folge einer mangelhaften Gründung auf einem nicht hinreichend tragfähigen Boden seien oder es sich um übliche hinzunehmende Schwindrisse handele. Es sei davon auszugehen, dass die Baugrundverhältnisse im H.-Viertel aufgrund der unterschiedlichen vorherigen Nutzung von Grundstück zu Grundstück verschieden gewesen seien. Die örtlichen Erfahrungen aus den zuvor erstellten Reihenhauszeilen in diesem Viertel hätten daher allenfalls bedingt auf das Grundstück des Klägers übertragen werden können. Arglist könne Sch. aber nur vorgeworfen werden, wenn er hinsichtlich des vom Kläger erworbenen Grundstücks Gründungsmängel für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte. Das könne nicht festgestellt werden. Sch. sei davon ausgegangen, dass es ausreiche, die Baugrube bis unterhalb der Sohlplatte auszuheben, dort eine Schotter- und Sandschicht von etwa 50 cm Stärke einzubringen und zu verdichten und die Reihenhäuser auf einer ca. 25 cm starken, in zwei Teilen gegossenen Stahlbetonsohlplatte zu gründen. Weiter sei er davon ausgegangen, dass die Stahlbetonsohle etwaige punktuelle Lockerstellen problemlos und statisch unbedenklich überbrücken könne. Diese Vorgehensweise nach Erfahrungswerten sei zwar nach Beurteilung des Sachverständigen H. fehlerhaft, begründe aber in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Arglist.

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.

Das Berufungsgericht hat den Streit der Parteien, ob es sich bei den umfangreichen Rissbildungen, die das Reihenhaus des Klägers aufweist, um übliche hinzunehmende Schwindrisse handelt oder ob die Risse Folge einer mangelhaften Gründung des Reihenhauses auf einem nicht hinreichend tragfähigen Boden sind, offen gelassen. Zugunsten des Klägers ist daher im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H. die waagerecht, senkrecht und treppenförmig verlaufenden Risse auf ungleichmäßige Setzungen der unterhalb der Sohlplatte befindlichen Böden - ungeeignete und/oder sehr locker gelagerte eng gestufte Sande mit zum Teil humosen Einschlüssen - zurückzuführen sind. Dies hatte zur Folge, dass sich mit der Sohlplatte sowohl die straßenseitige Außenwand als auch die senkrecht zu ihr verlaufenden Querwände im Keller abgesenkt haben.

Auf dieser Grundlage erweist sich das Werk des Sch. als mangelhaft, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zusteht. Das Bauwerk ist infolge der fehlerhaften Gründung nicht in der Lage, die vorausgesetzte Funktion zu erfüllen. Denn es musste dauerhaft standsicher errichtet werden.

Darin erschöpft sich die Pflichtverletzung des Sch. jedoch nicht. Vielmehr ist in der Revision davon auszugehen, dass Sch. es vertragswidrig unterlassen hat, notwendige Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die dazu geführt hätten, dass die Gründung nicht mangelhaft vorgenommen worden wäre.

Die Vertragsparteien haben in § 2 des Erwerbsvertrags vom 15. Oktober 1987 vereinbart, dass für die Ausführung des Bauvorhabens die technischen Bestimmungen der VOB und alle bestehenden DIN-Vorschriften maßgebend sind. Sch. musste danach sicherstellen, dass eine den Bodenverhältnissen entsprechende Gründung gewählt wurde, durch die die Bauwerkskräfte sicher in den Baugrund abgeleitet werden konnten. Dazu waren gemäß DIN 1054 (1976) Art, Beschaffenheit, Ausdehnung, Lagerung und Mächtigkeit der Bodenschichten durch Schürfe, Bohrungen und Sondierungen festzustellen, sofern die örtlichen Erfahrungen keinen ausreichenden Aufschluss gaben. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, dass die örtlichen Erfahrungen einen ausreichenden Aufschluss über die von Sch. vorausgesetzten Bodenverhältnisse für die Gründung gaben. Es stellt lediglich fest, dass Sch. aufgrund seiner Erfahrungen davon ausging, dass die Stahlbetonsohle so beschaffen sei, dass sie etwaige punktuelle Lockerstellen problemlos und statisch unbedenklich überbrücken könne. Das besagt jedoch weder dazu etwas, von welchen Bodenverhältnissen Sch. überhaupt ausgegangen ist, noch dazu, ob seine Annahme ausreichende Grundlage in den örtlichen Erfahrungen hatte.

Jedenfalls in der Revision ist davon auszugehen, dass Sch. verpflichtet war, Bodenuntersuchungen vorzunehmen, um das Risiko einer fehlerhaften Gründung gering zu halten. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, waren die Baugrundverhältnisse im H.-Viertel aufgrund der unterschiedlichen vorherigen Nutzung von Grundstück zu Grundstück verschieden. Es handelte sich teilweise um Gartengelände und teilweise um Gelände, auf dem zuvor Industriegebäude gestanden hatten. Im Hinblick auf deren vollständigen Abriss musste - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - mit den unterschiedlichsten Bodenverhältnissen gerechnet werden, insbesondere mit Resten von Fundamenten und Mauerwerk, mit Bauschuttablagerungen, mit aufgefüllten Bereichen und gewachsenem Boden. Die von Sch. aus den zuvor im H.-Viertel erstellten Reihenhauszeilen gewonnenen örtlichen Erfahrungen konnten dementsprechend auf das Grundstück des Klägers nicht ohne weiteres übertragen werden. Dies ergab sich bereits aus dem Umstand, dass über dieses Grundstück ein breites, tiefgehendes Fundament einer früheren Werkshalle verlief. Zudem konnten die bisher gewonnenen Erfahrungen vermutlich nichts zur Beschaffenheit des Bodens unterhalb der Gründungsebene beitragen. Lagen Sch. keine anderen belastbaren Erkenntnisse über den Boden vor, so war eine Untersuchung des Bodens auf seine Tragfähigkeit erforderlich. Insoweit konnten Erkenntnisse nur durch Probebohrungen erlangt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. war nach der damals einschlägigen DIN 4022 der Ausgabe Geotechnische Untersuchung für bautechnische Zwecke, Ausgabe 0753, bei Flachgründungen die Erkundungstiefe das 1,5-fache der geringsten Plattenbreite. Der Baugrund hätte daher bis zu einer Tiefe von 6 m untersucht werden müssen. Wäre der Baugrund in diesem Umfang untersucht worden, wäre die fehlende Tragfähigkeit des Bodens erkannt worden.

Auf dieser Grundlage kann die Auffassung des Berufungsgerichts, Sch. habe einen Mangel seiner Bauleistung im Hinblick auf die Gründung nicht arglistig verschwiegen, keinen Bestand haben.

Ein Unternehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat.

Diese Voraussetzungen können vorliegen. In der Revision ist davon auszugehen, dass Sch. bewusst war, dass eine ordnungsgemäße Gründung nur durch eine Bodenuntersuchung gewährleistet werden konnte. Ihm war bekannt, dass es sich bei dem Baugebiet um eine Industriebrache handelte, bei der mit unterschiedlichsten Bodenverhältnissen zu rechnen war. Ebenso hatte er Kenntnis davon, dass sich auf dem Grundstück des Klägers breite und tiefgehende Fundamentreste befanden. Er hat des Weiteren angenommen, dass im Gründungsbereich zumindest Lockerstellen anzutreffen sein könnten. Es ist ohne weiteres auch davon auszugehen, dass Sch. als einem bereits Jahrzehnte im Baugeschäft tätigen Unternehmer bekannt war, dass nach DIN 1054 in einem solchen Gebiet ohne vorherige eingehende Baugrunduntersuchung mit Probebohrungen eine Flachgründung nicht ausgeführt werden durfte, sofern die örtlichen Erfahrungen keinen ausreichenden Aufschluss gaben. Wenn er trotz dieser Kenntnis von einer erforderlichen Baugrunduntersuchung Abstand genommen hat, handelt es sich um einen vorsätzlichen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik mit der Folge, dass das Risiko bestand, dass der Boden nicht hinreichend tragfähig sein könnte und die Bauwerkskräfte deshalb nicht - wie erforderlich - sicher in den Baugrund abgeleitet werden könnten. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Bauunternehmer, der bewusst abweichend vom Vertrag einen nicht erprobten Baustoff verwendet, arglistig handelt, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbundene Risiko nicht hinweist. Dementsprechend ist auch das Verhalten des Sch. zu bewerten. Er musste unter den in der Revision anzunehmenden Voraussetzungen nach Treu und Glauben im Hinblick auf die überragende Bedeutung einer mangelfreien Gründung auf den Verstoß gegen die insoweit nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien des Erwerbsvertrags einzuhaltenden technischen Vorschriften und das damit verbundene Risiko hinweisen; tat er dies nicht, handelte er arglistig. Das gilt im Übrigen auch, wenn erden Verstoß gegen die Pflicht zur Bodenuntersuchung nicht bewusst begangen, jedoch billigend in Kauf genommen hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Sch. nach seiner vom Berufungsgericht als glaubhaft bewerteten Einlassung angenommen hat, es reiche aus, nach Aushebung der Baugrube und Entfernung der Fundamentreste eine Schotter- und Sandschicht von etwa 50 cm Stärke einzubringen und zu verdichten, das Haus zusammen mit den weiteren Reihenhäusern auf einer ca. 25 cm starken, in zwei Teilen gegossenen Stahlbetonsohlplatte zu gründen und dadurch etwaige punktuelle Lockerstellen problemlos und statisch unbedenklich überbrücken zu können. Denn für die Annahme des arglistigen Verschweigens eines Mangels ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer bewusst die Folgen der vertragswidrigen Ausführung in Kauf genommen hat. Es reicht aus, dass er die Vertragswidrigkeit der Ausführung und das sich daraus ergebende Risiko erkannt und seinem Vertragspartner treuwidrig nicht mitgeteilt hat. Sofern Sch. daher angenommen haben sollte, dass sich das in der ohne hinreichende Überprüfung des Baugrundes vorgenommenen Gründung liegende Risiko nicht verwirklichen werde, handelte es sich um eine bloße Hoffnung. Dies lässt die Arglist im Hinblick auf die unterlassene Aufklärung über die regelwidrig nicht erfolgte Bodenuntersuchung und deren mögliche Folgen nicht entfallen.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens des Gründungsmangels nach Maßgabe der Beurteilung durch den Senat erneut zu prüfen haben. Sollte das Berufungsgericht eine Arglist auf dieser Grundlage nicht feststellen können, dürfte auch eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichstehende Verletzung der Organisationsobliegenheit nicht vorliegen. In diesem Fall wird das Berufungsgericht aber die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Verneinung der Arglist zu prüfen haben.

Die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist nicht - wie die Revisionserwiderung meint - als unzulässig deshalb abzuweisen, weil die neben den Beklagten zu 1 und 2 allein als weitere Erbin in Betracht kommende S. Sch. die Erbschaft ausgeschlagen hat, sie damit nie Erbin geworden ist und die Nachlasspflegerin damit eine nicht existente Partei vertreten hätte.

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist als Klageänderung in der Revisionsinstanz zulässig. Sie ist auf die Feststellung gerichtet, dass hinsichtlich der Beklagten zu 3 der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, also ein Umstand eingetreten ist, der die ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet gemacht hat.

Die Revisionserwiderung geht zu Recht davon aus, dass die Nachlasspflegerin Vertreterin der unbekannten Erben des Sch. war, hier beschränkt auf den Erbteil der S. Sch.

Die insoweit erhobene Klage war gemäß § 1960 Abs. 3, § 1958 BGB zulässig. Die Zulässigkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die als testamentarisch berufene Erbin S. Sch. die Erbschaft ausgeschlagen hat und der Anfall der Erbschaft damit gemäß § 1953 Abs. 1 BGB an sie als nicht erfolgt gilt. Die auf den Erbfall zurückwirkende Ausschlagung hat auf die ursprüngliche Zulässigkeit der Klage keine Auswirkungen.

Auch auf die ursprüngliche Begründetheit der Klage wirkt sich der Umstand, dass infolge der Ausschlagung der S. Sch. der Anfall der Erbschaft an sie als nicht erfolgt gilt, nicht aus. Die Klage ist insoweit - sofern ihr ohne die Ausschlagung der Erbschaft durch S. Sch. hätte stattgegeben werden müssen -erst mit der Feststellung, dass es neben den Beklagten zu 1 und 2 keine weiteren Erben gibt und der deshalb erfolgten Aufhebung der Nachlasspflegschaft unbegründet geworden, weil sie sich materiell erledigt hat.

 

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger


(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2) Das Nach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung


(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben


Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.