Baurecht: Zu Vorhaben im Außenbereich

erstmalig veröffentlicht: 06.11.2017, letzte Fassung: 24.08.2023

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Zusammenfassung des Autors

Errichtung eines Strohlagers dient landwirtschaftlichem Schweinezuchtbetrieb trotz Erweiterung um Pferdehaltung – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Die Errichtung eines Stroh- und Heulagers beziehungsweise einer Abstellfläche für Geräte und Maschinen dient auch dann noch einem privilegierten landwirtschaftlichen Schweinezucht- und Ackerbaubetrieb im Außenbereich, wenn das Vorhaben gleichzeitig die zusätzliche Haltung von drei Pferden ermöglichen soll.

Eine solche Erweiterung der landwirtschaftlichen Tätigkeit um einen neuen Betriebszweig ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen unschädlich, soweit das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche im Verhältnis zur Größe des Gesamtbetriebs betrifft.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 15.03.2017 (7 A 937/15) folgendes entschieden:

Tenor: 

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.1.2014 verpflichtet, dem Kläger die erstinstanzlich beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur, Flurstück 116 zu erteilen.

Der Gebührenbescheid vom 8.1.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle.

Der Kläger führt auf seinem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur, Flurstücke 118, 115 und 117 einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit den Schwerpunkten Ackerbau und Schweinehaltung. Der Kläger ist ferner Eigentümer des benachbarten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C. 43, auf dem sich u. a. ein für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzter Quarantänestall - darin werden die Jungsauen vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbestand gehalten - und eine ca. 22 m² große, ebenfalls für den Betrieb genutzte Remise befinden. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ursprünglich eine Scheune, die 2007 durch einen Sturm zerstört wurde. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Beigeladenen und sind in deren Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Unter dem 20.5.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle zum Abstellen von Geräten, der Lagerung von Heu und Stroh mit drei Pferdeboxen für Pensionspferde sowie einer Mistplatte und einer Jauchegrube. Für das Vorhaben waren Maße von 10,82 m x 18 m für die Halle sowie 3 m x 12,32 m für die Mistplatte und die Jauchegrube angegeben. Der mittlere Hallenbereich sollte dem Aufstellen von Maschinen, der nördliche Bereich der Einrichtung von drei Pferdeboxen sowie der südliche Teil für das Abstellen von Geräten dienen. Oberhalb dieser Nutzflächen sollte im nördlichen und südlichen Bereich das Stroh- und Heulager eingerichtet werden. Die Investitionen für die Halle bezifferte der Kläger auf etwa 105.000 €. Nach der eingereichten Betriebsbeschreibung bewirtschaftete der Kläger etwa 70 ha Ackerland, davon 19,6 ha Eigentum sowie 1,25 ha Grünland als Eigentumsfläche. Die Beigeladene erklärte unter dem 15.7.2011 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gab unter dem 18.11.2011 eine negative Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 19.11.2013 erklärte der Kläger, er beabsichtige, alle drei geplanten Pferdeboxen für die Pensionspferdehaltung zu nutzen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 16.12.2013: Der Betrieb C. 44 sei ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb. Eine dienende Funktion der Pensionspferdehaltung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werde aber nicht gesehen, da der räumlich-funktionale Zusammenhang zur Hofstelle des Klägers nicht gegeben sei. In Anbetracht der Baukosten von etwa 105.000 € würde ein vernünftiger Landwirt ein derart aufwändiges Gebäude nicht zum Zwecke der Haltung von 2-3 Pensionspferden errichten. Die Wirtschaftlichkeit sei nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 8.1.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, weil kein eigener landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Grundstück existiere und eine dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb C. 44 nicht gegeben sei. Es fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang. Ein vernünftiger Landwirt würde ein entsprechendes Betriebsgebäude nicht errichten. Der Geräteabstellraum solle nach Angaben des Klägers von den Bewohnern des Grundstücks C. 43 genutzt werden, so dass etwa 62 m² nicht dem Betrieb C. 44 dienten. Zudem existiere bereits ein Stallgebäude mit dieser Größe von etwa 22 m² und es sei mit Bescheid vom 18.11.2011 ein Doppelcarport für den landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt worden, so dass keine Notwendigkeit für die Schaffung weiterer Stellplätze für Gerätschaften des landwirtschaftlichen Betriebs gegeben sei. Hinsichtlich der Pferdeboxen, die mit 62 m² etwa ein Drittel der geplanten Halle beanspruchten, sei nach eigenen Angaben des Klägers nur eine Belegung mit zwei Pensionspferden geplant. Ausgehend von einem Drittel der Baukosten und einem monatlichen Pensionspreis von 250 € sei eine Wirtschaftlichkeit in Ansehung der anteiligen Betriebskosten für Gebäude, Arbeitseinsatz, und sonstige Aufwendungen im Verhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen von max. 6.000 € pro Jahr nicht gegeben. Es fehle daher die erforderliche Nachhaltigkeit. Das Strohlager sei für die Tierhaltung auf dem Grundstück C. 43 überdimensioniert. Gleiches gelte für die Mistplatte, auf der bis zu 60-80 m³ gelagert werden könnten, wobei nur ein Bedarf von 8-10 m³ bestehe. Das gesamte Ausmaß des Vorhabens von 230 m² sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll und auch nicht hinreichend flächensparend. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 BauGB komme nicht in Betracht. Das ehemalige etwa 95 m² große, durch einen Sturm zerstörte Scheunengebäude komme nicht als Anknüpfungspunkt für einen Ersatzbau in Betracht, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben mit 230 m² Grundfläche nicht um einen Ersatzbau im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB handele. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und eine Verfestigung bzw. Erweiterung der im Außenbereich vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse. Mit Bescheid vom gleichen Tag erhob der Beklagte für die Ablehnung des Antrags eine Gebühr im Höhe von 275 €.

Der Kläger hat am 10.2.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei privilegiert. Auf dem Grundstück finde schon jetzt durch den Quarantänestall eine landwirtschaftliche Nutzung statt. Für die Pensionspferde stünden 1,25 ha Grünland zur Verfügung und es sei ein Pensionspreis von 300 € pro Monat je Pferdeplatz zu erzielen. Die übrigen Teile der geplanten Halle sollten wie im Antrag angegeben genutzt werden. Er habe nicht angegeben, Abstellmöglichkeiten für die Mieter der Wohnhäuser auf dem Grundstück C. 43 schaffen zu wollen. Die Heu- und Strohlagerung diene der landwirtschaftlichen Verwertung über das gesamte Jahr. Es ergebe sich ein sehr wechselhafter Lagerbedarf, weil das Bundstroh unterschiedlich schnell nach der Ernte benötigt werde. Für Stroh erziele er etwa 30 € pro Bund, für Heu etwa 60 €. Daraus errechne sich ein Mehrertrag, weshalb die Wirtschaftlichkeit gegeben sei. Die Nutzkapazität der Mistplatte sei angemessen, da nur eine maximale Höhe von 1,6 m bei einer maximal nutzbaren Länge von 7 m gegeben sei. Für die drei Pferde sei im Jahr mit einem Mistanfall von 24 m³ und ca. 10 m³ für die Jungsauen aus dem Quarantänestall zu rechnen. Die Festkosten für das Gebäude seien in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer fehlerhaft allein der Pensionspferdehaltung zugeordnet worden. Sie müssten anteilig auch auf die Nutzung als Stroh- und Heulager und Maschinenhalle angerechnet werden. Der Kläger hat eine Rentabilitätskalkulation der Landwirtschaftlichen Buchstelle C1. -GmbH aus N. vom 3.3.2015 für sein Bauvorhaben vorgelegt. Ferner hat er ein Angebot über die Kosten der Errichtung der Halle vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8.1.2014 zu verpflichten, ihm die unter dem 20.5.2011 beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau mit Mistplatte und Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur, Flurstück 116 zu erteilen;

den wegen der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau einer Mistplatte mit Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur, Flurstück 116 gemäß Bauantrag vom 20.5.2011 erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.1.2014 über 275 € aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Trotz des vorhandenen und genehmigten Quarantänestalls werde das Grundstück C. 43 nicht eigenständig landwirtschaftlich genutzt und es fehle an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb C. 44. Auch eine neuerliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 17.11.2014 bestätige diese Auffassung.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen F. der Landwirtschaftskammer NRW zu der Rentabilitätskalkulation des Klägers befragt. Es hat die Klage mit Urteil vom 11.3.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, da es in seiner Gesamtheit nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Der erforderliche Schutz des Außenbereichs verbiete es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen für einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen könnten und diese Gebäude gegebenenfalls einer Nutzungsänderung zugeführt würden. Daher müsse die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet sein, um Missbrauchsversuchen zu begegnen. Diesen Anforderungen habe der Kläger bislang auch durch die Vorlage der Rentabilitätskalkulation der Firma C1. -GmbH nicht genügt. Es fehle immer noch an der notwendigen Darlegung der betrieblichen Organisation und der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie an einer plausiblen Darlegung, welche Jahreseinkünfte der Kläger aus dem landwirtschaftlichen Betriebszweig der Pensionspferdehaltung realistischerweise erwarten könne. Zu Recht weise der Beklagte insbesondere darauf hin, dass eine Entlohnung für die geleistete Arbeit anzurechnen und eine Vollauslastung aller drei Pferdeboxen nicht realistisch sei. Ferner unterschritten die von der Firma C1. -GmbH angesetzten variablen Kosten in Höhe von ca. 48 €/ Pferd die vom Vertreter der Landwirtschaftskammer NRW in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten „üblichen variablen Kosten“ um mehr als die Hälfte, was nicht vollständig nachvollziehbar mit dem für die Pferde bereitstehenden vorhandenen Weideland erklärt werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die beabsichtigte Pensionspferdehaltung nehme an der im Übrigen gegebenen Privilegierung des Bauvorhabens teil, so dass dieser Tätigkeitsbereich ebenfalls dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Im Hinblick auf die erforderliche Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei ausreichend, dass nach einer realistischen Kalkulation dauerhaft mit Erträgen aus der Pensionspferdehaltung zu rechnen sei. Dies ergebe sich aus der Rentabilitätskalkulation vom 3.3.2015. Zweifel ergäben sich auch nicht an den Angaben zu den Investitionskosten. Der ursprünglich mitgeteilte Betrag von etwa 105.000 € entspreche der Kalkulation, die er selber angestellt habe; der im Rahmen der Rentabilitätskalkulation zu Grunde gelegte Betrag ergebe sich demgegenüber auf der Grundlage eines zu den Akten gereichten Angebots. Außerdem habe der Vertreter des Beklagten selbst erklärt, die Halle sei mit deutlich geringeren Kosten von geschätzten 85.000 € zu errichten. Er, der Kläger, bringe als Vollerwerbslandwirt auch die persönliche Qualifikation für die beabsichtigte Pensionspferdehaltung mit. Nicht erforderlich sei der Nachweis einer Ausbildung zum Pferdewirt, um die Ernsthaftigkeit des Vorhabens darzulegen. Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur des landwirtschaftlichen Betriebs auf der Hofstelle C. 44 und der unmittelbar angrenzenden Hofstelle C. 43 biete sich der geplante Standort für die Heu- und Strohbergehalle an, weil nur eine kleine Fläche neu zu versiegeln sei, die Zufahrt und die Rangierfläche bereits befestigt seien und deshalb keine neuen Verkehrsflächen gebaut werden müssten. Die Pensionspferdehaltung führe darüber hinaus zu einer optimalen Nutzung des um die Hoffläche C. 43 gelegenen Grünlands als Weideland für die Pferde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 11.3.2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8.1.2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau mit Mistplatte und Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur, Flurstück 116 gemäß Bauantrag vom 20.5.2011 in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013 zu erteilen,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.1.2014 über 275 € aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei unbeachtlich, dass Teile des Vorhabens, namentlich auch die Maschinenhalle und das Strohlager, privilegiert zulässig sein dürften. Denn es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die beabsichtigte Pensionspferdehaltung den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebs genüge. Ein wirtschaftlicher Betrieb verlange einen auf dauernde Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Dem Vorhaben des Klägers fehle es aber an einer die Nachhaltigkeit des Unternehmens sichernden Wirtschaftlichkeit. Der Kläger gehe von zu optimistischen Annahmen aus. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der Landwirtschaftskammer vom 17.11.2014. Es könne allenfalls ein geringer Gewinn erwirtschaftet werden, der weder die erwarteten Baukosten von 71.000-105.000 € rechtfertige noch eine nennenswerte Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft ermöglichen dürfte. Die Berechnung der landwirtschaftlichen Buchstelle C1. -GmbH beruhe auf Angaben des Klägers zu den Baukosten. Ferner fehle es an der dienenden Funktion des Vorhabens. Der Standort des Vorhabens sei nicht vernünftig, denn hierfür wäre ein Standort auf der Hofstelle des Klägers C. 44 gewählt worden, der eine aufwandsarme Beaufsichtigung der Pensionspferde und regelmäßigen Kontakt mit den Pferdebesitzern ermöglichen würde.

Die Stadt M. ist im Berufungsverfahren beigeladen worden. Sie hat erklärt, sie halte auch mit Blick auf den nach ihrer Einvernehmenserklärung im Verwaltungsverfahren modifizierten Antrag des Klägers an ihrem Einvernehmen mit dem Vorhaben fest.

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 9.2.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie hat mit beiden Anträgen Erfolg.

Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

Es fehlt insbesondere nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag gegenüber dem Beklagten.

Maßgeblich ist der auch später weiter verfolgte Antrag in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013, nach dem es abweichend von dem ursprünglichen Antrag vom 20.5.2011 u. a. um die Pensionspferdehaltung in drei - und nicht lediglich zwei - Pferdeboxen geht. Davon abweichende Angaben im Schreiben des Klägers vom 29.11.2011 sieht der Senat als überholt an.

Es fehlt auch nicht etwa am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil der begehrten Baugenehmigung anderweitige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten und deshalb die Erteilung für den Kläger nutzlos wäre.

Denn solche Hindernisse sind nicht gegeben.

Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, eine Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag vom 20.5.2011 in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013 ergibt, zu erteilen, ist in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine solche Verpflichtung des Beklagten. Die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 75 BauO NRW sind erfüllt.

Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das Vorhaben-grundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist zwischen den Beteiligten nur im Hinblick auf die Frage streitig, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BauGB erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind aber ebenso wie die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt: Das Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und betrifft nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche, es erfüllt auch die Anforderungen des § 35 Abs. 5 BauGB, anderweitige Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung sind nicht ersichtlich.

Das Vorhaben dient im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und betrifft nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Schweinezucht und Ackerbau, zu diesem Betrieb gehören neben den Gebäuden auf dem Grundstück C. 44 auch die Remise und das Stallgebäude auf dem Vorhabengrundstück. Deren Bestimmung für den Betrieb ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Ihre aktuelle Nutzung für den Betrieb hat der Kläger näher dargelegt. In dem Quarantänestall werden die Jungsauen vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbestand für eine bestimmte Zeit gehalten. In der Remise werden betriebszugehörige Fahrzeuge und Geräte untergestellt.

Das Vorhaben der Errichtung der beantragten landwirtschaftlichen Halle „dient“ auch diesem Betrieb. Das Vorhaben stellt sich als quantitative Vergrößerung des betrieblichen Gebäudebestands und zugleich teilweise - soweit es um die Pferdehaltung geht - auch als qualitative Erweiterung des Betriebs um einen neuen landwirtschaftlichen Tätigkeitszweig dar. Maßgeblich ist hier die Frage, ob das Erweiterungsvorhaben im Sinne des Gesetzes dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Ackerbau und Schweinehaltung „dient“. Diese Frage ist zu bejahen.

Maßstab dafür, ob ein Vorhaben einem Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist die Perspektive des vernünftigen Landwirts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Errichtung des Stroh- und Heulagers und einer Abstellfläche für Geräte und Maschinen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs, deren Privilegierung auch der Beklagte im Berufungsverfahren inzwischen der Sache nach nicht mehr bezweifelt, erscheint in dem vorgenannten Sinne nach Auffassung des Senats ebenso „vernünftig“ wie die weiteren Bestandteile des Vorhabens einschließlich der einen geringeren Teil der Halle beanspruchenden Pferdehaltung. Es fehlt insbesondere nicht an der erforderlichen funktionalen bzw. räumlichen Zuordnung sowie der von einem vernünftigen Landwirt in den Blick zu nehmenden Rentabilität des Betriebszweigs.

Es besteht eine funktionale Zuordnung des Vorhabens zum bestehenden Betrieb.

Die Halle soll im Betrieb produziertes Stroh und Heu aufnehmen und zur Unterstellung von Maschinen und Geräten des Betriebs genutzt werden. Auf der vorgesehenen Dungplatte soll neben dem Pferdemist auch der Mist der auf Stroh gehaltenen sieben Jungsauen des benachbarten Quarantänestalls gelagert werden. In Bezug auf das Abstellen der Maschinen und Geräte bezweifelt der Beklagte nicht mehr die funktionale Zuordnung. Auch aus Sicht des Senats erscheint sie nicht zweifelhaft. Nach dem maßgeblichen Antrag ist nicht anzunehmen, dass Teile des Gerätelagers einer nicht privilegierten Wohnnutzung zugeordnet sein sollen. Vielmehr sollen dort landwirtschaftliche Geräte abgestellt werden. Soweit der Beklagte vermuten mag, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Umnutzung für anderweitige Zwecke, etwa das Abstellen nicht landwirtschaftlich genutzter Geräte oder Fahrzeuge erfolgen könnte, mag dies zwar in tatsächlicher Hinsicht nicht auszuschließen sein. Solche Befürchtungen bieten indes keine Rechtfertigung für eine Ablehnung der Genehmigung, sondern lediglich Anlass zu einer nachfolgenden bauaufsichtlichen Kontrolltätigkeit in dem erforderlichen Umfang. Dies gilt auch für das Stroh- und Heulager. Der Vertrieb dieser Produkte, soweit eine Verwertung im eigenen Betrieb nicht möglich ist, ist von der Privilegierung erfasst.

Gegen die funktionale Zuordnung des Vorhabens zum Bestandsbetrieb spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Umstand, dass hinsichtlich der Pferdehaltung eine qualitative Erweiterung der landwirtschaftlichen Tätigkeit um einen neuen Betriebszweig stattfindet. Es handelt sich bei dem Vorhaben auch insoweit um Landwirtschaft. Für die Frage, was Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist, ist auf § 201 BauGB zurückzugreifen, der als Legaldefinition auch für die Bestimmung des Begriffs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB maßgeblich ist. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Hier ist die Pferdehaltung ebenfalls nach § 201 BauGB Landwirtschaft, weil es sich um Tierhaltung handelt, und das Futter überwiegend auf zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, erzeugt werden kann.

Die Haltung der drei Pferde kann überwiegend auf eigener Futtergrundlage erfolgen. Unmittelbar neben der geplanten Halle befindet sich eine Weidefläche im Eigentum des Klägers. Der Kläger verfügt insgesamt über mindestens 1,25 ha eigenes Grünland, auf dem auch Heu erzeugt werden kann. Dass der Kläger dafür über die erforderliche Qualifikation und technische Ausrüstung verfügt, unterliegt keinem Zweifel. Die genannte Fläche stellt auch ihrer Größe nach für die Haltung von drei Pferden eine ausreichende Futtergrundlage dar. Dies entspricht dem Außenbereichserlass des Landes NRW, nach dem 0,35 ha Grünland je Pferd regelmäßig als ausreichende Futtergrundlage im Sinne von § 201 BauGB anzusehen sind.

Vgl. dazu die Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben im Außenbereich – Außenbereichserlass – vom 27.10.2006, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, MBl. S. 786, geändert durch Runderlass vom 21.11.2011, MBl. 2012, S.7.

Es fehlt auch nicht an der erforderlichen räumlichen Zuordnung. Zwar mag die Errichtung einer Halle der geplanten Art unmittelbar auf der benachbarten Hofstelle C. 44 denkbar sein. Entgegen der Meinung des Beklagten ist aber nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Landwirt mit Blick auf das Gebot der Außenbereichsschonung einen Standort unmittelbar auf der Hofstelle C. 44 gewählt hätte. Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, erscheint die Wahl des Standorts auf dem Grundstück C. 43 schon wegen der dort unmittelbar angrenzenden Weideflächen sinnvoll. Die Entfernung des geplanten Standorts beträgt in der Luftlinie etwa 100 m; die fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Halle ist über eine Wiese durch ein Gartentor gegeben, wie der Berichterstatter im Ortstermin feststellen konnte.

Es kann auch nicht das Merkmal des Dienens aus der Perspektive eines vernünftigen Landwirts verneint werden, weil es an der Rentabilität des Vorhabens fehlt.

Maßstab ist insoweit nicht eine mathematisch exakte Kostenkalkulation, sondern eine Gesamtbetrachtung. Die Gewinnperspektive hat nur die Funktion eines Indizes für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung realisieren würde. Ist ein Gewinn offensichtlich nicht zu erwarten, spricht dies gegen eine Verwirklichung durch einen vernünftigen Landwirt. Ist ein Gewinn offensichtlich zu erwarten, spricht dies wesentlich dafür. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zweifel könnten sich - auch nach der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung - insoweit allein mit Blick auf die beabsichtigte Pferdehaltung ergeben. Deren Unrentabiltät oder andere Einzelfallumstände, die bei einer Gesamtbetrachtung zur Verneinung einer Privilegierung führen könnten, vermag der Senat aber nicht festzustellen. Dies gilt auch bei der vom Beklagten vorgenommenen isolierten Betrachtung dieses Betriebszweigs.

Die gesonderte Betrachtung des Betriebszweigs der Pferdepensionshaltung nimmt der Senat nach Maßgabe der Berechnungsansätze des Sachverständigen F. in seiner Stellungnahme vom 17.11.2014 bzw. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor. Auf dessen Annahmen beruft sich der Beklagte im Wesentlichen. Danach legt der Senat auch - zu Ungunsten des Klägers - Herstellungskosten von 105.000 € entsprechend seinen ursprünglichen Angaben zugrunde. Eine Ergänzung der Berechnungsansätze erfolgt durch eigene Annahmen des Senats zur Höhe des Stundensatzes der Arbeitskosten für die Pferdebetreuung, den der Sachverständige in seinen Stellungnahmen nicht beziffert und in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht zu Protokoll gegeben hatte; der Senat geht davon aus, dass die erforderlichen Arbeitskosten der Höhe nach mit 15 € je Stunde angemessen veranschlagt sind. Die Zuordnung anteiliger fixer Kosten zum Betriebszweig Pferdehaltung nimmt der Senat nach Maßgabe des Bauantrags unter Berücksichtigung der Anteile der Bestandteile des Vorhabens und unter Würdigung des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats vor. Die fixen Kosten ordnet der Senat dem Bereich der Pferdehaltung zu einem Viertel zu. Dabei berücksichtigt er zum einen, dass der für die Pferdehaltung vorgesehene Bereich knapp ein Fünftel der Nutzflächenkapazität der geplanten Halle in Anspruch nimmt. Nach den Bauvorlagen entfällt auf die Pferdehaltung ein Drittel des Erdgeschosses sowie jeweils ein weiteres Drittel auf die Maschinen- und Geräteaufstellung im Erdgeschoss; die Stroh- und Heulagerung über dem Pferdestall bzw. dem gegenüber liegenden Teil des Obergeschosses erfasst jeweils ein Drittel des Obergeschosses, ein weiteres Drittel ist als Luftraum vorgesehen. Damit ist ein Teil von insgesamt fünf etwa gleich großen Nutzflächenteilen im Erdgeschoss und Obergeschoss der Pferdehaltung zuzurechnen. Zum anderen stellt der Senat in Rechnung, dass die Mistplatte neben der Jungsauenhaltung überwiegend der Pferdehaltung dient und dass die Pferdeboxen aufwändiger gestaltet sind als der weitere Hallenbereich. Insgesamt ordnet der Senat den Aufwand der Herstellung deshalb mit einem Viertel der Pferdehaltung zu. Eine weitergehende Zuordnung im Umfang von 40.000 €, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgeschlagen, hält der Senat dagegen nicht für gerechtfertigt.

Daraus ergibt sich folgende Jahreskalkulation:

Fixe Kosten: 1.312,50 €

Variable Kosten: 

Kosten für Futter, Wasser Strom usw.: 3.600 €

Arbeitskosten für den Pensionspferdebetrieb: 2.700 €

Summe der Kosten: 7.612,50 €

Erlös aus dem Pensionspferdebetrieb: 8.100 €

Ertrag : 487,50 €

Das Vorhaben betrifft auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche. Im Verhältnis zur Größe des Gesamtbetriebs erreicht die geplante Halle nach Grundfläche und Volumen keine Ausmaße, die die Schwelle der gesetzlich geforderten Unterordnung überschritten.

Das Vorhaben steht auch mit § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Einklang, wonach auch ein nach Abs. 1 zulässiges Vorhaben in einer flächensparenden und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen ist. An dem vorgesehenen Standort, im Bereich des 2007 zerstörten Scheunenbaus, besteht zudem auch ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu vorhandener landwirtschaftlicher Bebauung wie dem Quarantänestall, in dem die Jungsauen vor der Einbringung in den Zuchtsauenbereich gehalten werden, und der Remise, in der Maschinen und Geräte des Betriebs untergestellt werden. Durch diese räumliche Zuordnung zu vorhandenem Gebäudebestand und auch zu vorhandenen Verkehrsflächen wird die Inanspruchnahme des Außenbereichs auf ein vertretbares Maß begrenzt.

Es bestehen auch keine anderweitigen - von dem Beklagten nicht thematisierten - Hindernisse für die Erteilung der Baugenehmigung.

Dem Vorhaben stehen nicht öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Ob im Einzelfall öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, ist im Wege einer nachvollziehen Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen.

Daran gemessen setzen sich in Betracht kommende öffentliche Belange weder für sich genommen noch bei einer Gesamtwürdigung gegenüber dem Vorhaben des Klägers durch. Insbesondere steht auch der öffentliche Belang des Schutzes des Landschaftsbilds im Sinne eines „optischen“ Landschaftsschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Dies gilt zunächst, soweit das geplante Vorhaben als solches in der Umgebung in den Blick genommen wird. Optisch fiele das Vorhaben gegenüber der bestehenden Bebauung auf dem Grundstück C. 43 unter Berücksichtigung der Bebauung in der Umgebung nicht entscheidend ins Gewicht. Dies ergeben die Eindrücke der Betrachtung der Vorhabenfläche, die der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung aus verschiedenen Perspektiven gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Dies gilt ebenso hinsichtlich etwaiger Blickachsen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt sein könnten.

Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des Gesetzes die Erschließung nicht gesichert sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Auch bauordnungsrechtliche Hindernisse sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht schließlich nicht ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsvorbehalt entgegen, der sich für das Vorhaben ergeben könnte, wenn es sich als Änderung eines nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Betriebs darstellte oder wenn durch das Vorhaben der Betrieb so geändert würde, dass er dem Genehmigungserfordernis nach dem BImSchG unterfiele. Es fehlt nach Lage der vorliegenden Akten, für deren Unvollständigkeit Anhaltspunkte weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind, an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine bestehende oder durch das Vorhaben begründete Genehmigungspflicht des Betriebs nach §§ 4, 16 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV. Nach den maßgeblichen Antragsunterlagen, die hinsichtlich der Tierplatzzahlen mit dem Inhalt der bestandskräftigen Baugenehmigung für einen neuen Schweinestall vom 25.3.2011 übereinstimmen, sind mit Blick auf die Tierplatzzahlen 100 % der maßgeblichen Kapazitätsgrenze nach der Anlage 1 zur 4. BImSchV nicht erreicht. Die Platzzahl für Zuchtsauen erreicht mit 169 einen Betrag von 30,18 % der Grenze von 560 Tierplätzen dieser Kategorie. Die Platzzahl für Mastschweine ab 30 kg erreicht mit 1.036 einen gerundeten Betrag von 69,07 % der Grenze von 1500 Tierplätzen. Die Plätze für 7 Jungsauen und einen Eber sind entsprechend der Handhabung durch den Beklagten in der Baugenehmigung vom 25.3.2011 den Mastschweineplätzen zuzuordnen und erreichen einen Betrag von gerundet 0,53 % der Grenze von 1.500 Plätzen. Daraus ergibt sich die Summe von 99,78 %. Wird davon ausgegangen, dass auch der Tierplatzbestand in dem geplanten Hallenbereich zu berücksichtigen ist, ändert sich daran nichts. Die vorgesehenen drei Pferdeplätze begründen keinen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedarf. Pferde sind in der für die Beurteilung maßgeblichen Anlage 1 zur 4. BImSchV nicht aufgeführt.

Da die Genehmigungserteilung zu Unrecht abgelehnt worden ist, kann auch die im Hinblick auf die Versagung der Genehmigung erfolgte Gebührenerhebung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Um die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 III FlurbG auf dem Grundstück eines Dritten vollstrecken zu können, muss dieser zugestimmt haben oder gegen ihn eine Duldungsverfügung ergangen sein.
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Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.