Beschaffenheitszusage: Abdichtungsunternehmer ist an Aussagen im Werbeprospekt gebunden!

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Ein Abdichtungsunternehmer muss sich hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm angebotenen Werkleistungen wie ein Verkäufer an öffentlichen Werbeäußerungen festhalten lassen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, das die Aussagen im Werbeprospekt des Unternehmers zu den Abdichtungswirkungen seiner Leistung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen. Voraussetzung sei, dass sie für den Besteller von erheblicher Bedeutung sind und dieser Umstand für den Unternehmer erkennbar ist.

Nur ausnahmsweise komme eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung nicht zustande. Das sei der Fall, wenn der Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller in einer Art und Weise einschränkt oder berichtigt, die vom laienhaften Empfängerhorizont des Bestellers aus verständlich ist. Berufe sich der Unternehmer auf diese Ausnahme, müsse er im Prozess auch deren Voraussetzungen beweisen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.1.2015, (Az.: 22 U 154/14).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Gewährleistungsrecht

Werkvertrag: Bei zwei erfolglosen Versuchen muss Nachbesserung nicht fehlgeschlagen sein

26.11.2013

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein.

Baurecht: Zur Frage der Verjährungshemmung

14.06.2012

durch ein noch nicht beendetes selbstständiges Beweisverfahren-BGH vom 04.05.12-Az:V ZR 71/11

Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel

21.03.2012

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09

Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen

09.09.2016

Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden.