Beschluß des OVG Koblenz: 10 B 10734/06 vom 11.09.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Leitsatz:

 

 

DAS URTEIL DES EUGH VOM 29. 4. 2004 (C-476/01, KAPPER) STEHT DER ENTZIEHUNG EINER IN EINEM ANDEREN EU-MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN EU-FAHRERLAUBNIS JEDENFALLS DANN NICHT ENTGEGEN, WENN DIE ENTZIEHUNG WEGEN DANACH AUFGETRETENEM ALKOHOLMISSBRAUCH AUSZUSPRECHEN IST. AUCH EINE AUßERHALB DES STRAßENVERKEHRS AUFGETRETENE ALKOHOLAUFFÄLLIGKEIT VERMAG DIE ANNAHME VON ALKOHOLMISSBRAUCH ZU BEGRÜNDEN, WENN SIE ZU DER BEGRÜNDETEN ANNAHME ANLASS GIBT, DER BETREFFENDE WERDE ANGESICHTS SEINER ERKENNBAREN ALKOHOLGEWOHNHEITEN VORAUSSICHTLICH SCHON IN ÜBERSCHAUBARER ZUKUNFT NACH DEM GENUSS VON ALKOHOL AUCH EIN KRAFTFAHRZEUG FÜHREN (HIER BEJAHT).

 

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

 

 

Beschluss

 

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

 

- Ast. und Bf. -

 

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schünemann, Schwanthalerstraße 99, 80336 München,

 

 

gegen

 

 

den Landkreis Kaiserslautern, vertreten durch den Landrat, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern,

 

 

- Ag. und Bg. -

 

 

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

 

 

hier: aufschiebende Wirkung

 

 

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auf Grund der Beratung vom 11. 9. 2006, an der teilgenommen haben

 

 

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett

Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

 

 

 

 

beschlossen:

 

 

Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 9. 6. 2006 wird zurückgewiesen.

 

 

Der Ast. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

 

 

Gründe

 

 

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

 

 

Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 IV Satz 3 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Ast. mit Verfügung vom 9. 1. 2006 ausgesprochenen Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, nachdem angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der Abwägung gem. § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Ast., bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten muss.

 

 

Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier streitige Entziehung der dem Ast. - nach Ablauf der gegen ihn vom AG L…. mit Urteil vom 12. 6. 2002 verhängten zweijährigen Sperrfrist - in Tschechien unter dem 24. 2. 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist zunächst § 3 I und 2 StVG. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 FeV unter fallen, erfolgt die Entziehung gem. § 28 I Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit in I die sich aus § 3 StVG ergebende Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt.

 

 

Werden Tatsachen bekannt, die lediglich Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so finden gem. § 46 III FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, wie sie hier auf Grund des Vorfalles vom 14. 5. 2005 in Mitten steht, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gem. § 13 FeV aufgeben kann, entweder ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage einer bei ihm etwa bestehenden Alkoholabhängigkeit oder aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines bei ihm etwa bestehenden Alkoholmissbrauchs beizubringen. Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV den – sodann regelmäßig auch gebotenen - Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig war.

 

 

Bei Anlegung dieser Rechtsgrundsätze sind des Weiteren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (vgl. DAR 2004, S. 333 – Kapper – sowie DAR 2006, S. 375 - Halbritter -). Damit im Zusammenhang hat der bislang für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 7. Senat des beschließenden Gerichts die Auffassung vertreten, dass wegen des europarechtlichen Anwendungsvorranges des Anerkennungsprinzips des Art. 1 II der genannten Richtlinie für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden keine Handhabe bestehe, einer nach dem Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis allein wegen des Fortbestehens bzw. Wiederauflebens dieser Zweifel die Berechtigungswirkung abzusprechen, es sei denn, der Betreffende fiele nach deren Erteilung erneut verkehrsrechtlich relevant auf, wobei jedoch dieser Anlassfall von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass es jedoch dann – bei dem Vorliegen eines solchen Gewichts - untersagt sei, die vorhandene Vorgeschichte erläuternd heranzuziehen (vgl. DAR 2005, S. 650).

 

 

Der Senat kann dahinstehen lassen, inwieweit dieser Auffassung in jedem Fall zu folgen ist. So könnte sie zum einen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, weil der Betreffende wegen der in der Bundesrepublik gegebenen Offenkundigkeit seiner Ungeeignetheit das nach dem hier geltenden Recht für ihn aussichtslose Erteilungsverfahren bewusst umgeht (vgl. zur Geltung des allgemeinen Missbrauchsverbots im EU-Recht, Otte/Kühner, NZV 2004, S. 321, 327 m.w. Nachw. aus der Rechtsprechung des EuGH). Ebenso wäre zum anderen zu überlegen, ob nicht zumindest in Fällen, in denen bei dem Betreffenden eine langfristige, bis in die Gegenwart hineinwirkende und sich so gesehen ständig aktualisierende Alkoholproblematik vorliegt, die mithin auch nicht etwa allein deshalb entfallen ist, weil ihm in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, diese auch ohne das Vorliegen etwaiger neuerlicher Auffälligkeiten von selbständigem Gewicht wieder entzogen werden kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, DAR 2005, S. 704, Ludowisy, DAR 2006, S. 9, 13).

 

 

Indes bedürfen diese Fragen vorliegend keiner abschließenden Klärung; denn auch wenn der Senat der früheren Rechtsprechung des 7. Senat folgt, erweist sich der Vorfall vom 14. 5. 2005 als ein solcher gewichtiger Anlassfall, der es in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der früheren Verkehrsverstöße des Ast. rechtfertigte, diesem gem. § 13 Ziff. 2 FeV aufzugeben, wegen der Frage nach dem Vorliegen von Alkoholmissbrauch das ihm auferlegte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Dabei kann zudem dahinstehen, ob der Ag. seine diesbezügliche Anordnung vom 13. 10. 2005 zutreffend auf § 13 Ziff. 2 e FeV gestützt hat, weil beim Ast. „sonst zu klären ist, ob ein Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“; denn jedenfalls findet diese Anordnung ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Ziff. 2 a, 2. Alt. FeV, da hinsichtlich des Ast. angesichts des angesprochenen Vorfalles „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“.

 

 

Die Frage, was hiernach unter Alkoholmissbrauch zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber selbst nicht näher beantwortet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass unter Missbrauch in diesem Zusammenhang entsprechend der Missbrauchsdefinition in Nr. 3.11.1. II der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und i.S. des Klammervermerks zu Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV das nicht hinreichend sichere Trennenkönnen des Führens eines Kraftfahrzeuges und eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums zu verstehen ist. Das bedeutet indessen nicht notwendigerweise, dass eine aufgetretene Alkoholauffälligkeit nur dann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und somit Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV geben kann, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies folgt daraus, dass § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV (bzw. ähnlich Nr. 2 e) ersichtlich - wie ein Vergleich zu den Regelungen der Nr. 2 b, c und d dieser Bestimmung, die den Bereich des Alkoholmissbrauchs in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr abdecken, zeigt - ein Auffangtatbestand ist. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht sehenden Auges untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Von daher vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine solche Maßnahme jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.

 

 

Das wiederum ist etwa dann der Fall, wenn sich bei dem Betreffenden im Rahmen seines Auffälligwerdens angesichts einer hierbei festgestellten schweren Alkoholisierung ein sich häufig wiederkehrender Konsum großer Mengen Alkohols in Verbindung mit einem sonstigen unverantwortlichen Verhalten gegenüber Dritten zeigt und der Fahrerlaubnisinhaber in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen ist. Das Gleiche gilt überdies, wenn bei dem Betreffenden wegen schon in der Vergangenheit zu verzeichnender Trunkenheitsfahrten von einer gegebenenfalls latenten Trennungsproblematik auszugehen ist (ebenso VGH Mannheim - DAR 2002, S. 579 -, VGH München – B. vom 5. 4 2004, 11 CE 03.2137, zitiert nach juris -, OVG Lüneburg - B. vom 24. 11. 2004, 12 ME 418/04, zitiert nach juris - sowie ferner Geiger, DAR 2003, S. 97 m.w. Nachw., anderer Auffassung OVG Saarlouis, zfs 2001, S. 92 und VGH Kassel, DVBl. 2001, S. 843 sowie ferner Himmelreich, DAR 2002, S. 60 m.w. Nachw.).

 

 

Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Verwaltungsgericht dem Ast. schon im Rahmen der Prüfung des selbständigen Gewichts des Anlassfalles mit Blick auf die Rechtsprechung des 7. Senat seine zur Vorgeschichte zu rechnenden drei früheren Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 2001 vorhalten durfte; denn jedenfalls erfüllt der Ast. die Voraussetzungen der soeben aufgezeigten ersten Alternative.

 

 

Insofern muss sich Ast. zunächst entgegenhalten lassen, dass bei ihm anlässlich der Fahrzeugkontrolle am 14. 5. 2005 gegen 7.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,45 %o festgestellt wurde. Dieser Wert weist auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Ast. hin. Dies gilt umso mehr, als er trotz dieses hohen Wertes zu einem geordneten Denkablauf wie auch zu einer deutlichen Sprache in der Lage war, wogegen es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln überhaupt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o zu erreichen. Bei solchen gewohnheitsmäßig großen Trinkmengen steht ernsthaft zu besorgen, dass der Ast. an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leidet und allein wegen seiner Norm abweichenden Trinkgewohnheiten zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehört, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. BVerwGE 99, S. 249).

 

 

Darüber hinaus liegt die dringliche Annahme nahe, dass bei dem Ast. – wie auch sein gesundheitsschädlicher und insofern missbräuchlicher Umgang mit dem Alkohol zeigt – eine alkoholbedingte Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit besteht, die es mehr als zweifelhaft erscheinen lässt, ob ihm die gebotene Trennung zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr noch möglich ist (vgl. Stephan, DAR 1995, S. 41, 49). Insofern muss sich der Ast. nämlich weiter entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der in Rede stehenden Kontrolle nicht etwa im rein privaten Bereich bzw. jedenfalls außerhalb jeglichen Verkehrsgeschehens angetroffen worden war, sondern immerhin ungeachtet seiner Volltrunkenheit auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Kraftfahrzeugs gesessen und dort den CD-Spieler bedient hatte. Zudem hatte er gegenüber den kontrollierenden Beamten auf die Frage nach seinem vorangegangenen Alkoholkonsum lediglich den Genuss von zwei Mixery eingeräumt, obwohl nach Lage der Dinge weder zu erwarten stand, dass ihm diese Angaben abgenommen werden würden, noch es für eine derartige wahrheitswidrige Einlassung überhaupt einen vernünftigen Grund gab, nachdem er selbst mit dem Fahrzeug – ausweislich der späteren Aussagen seiner Freunde – seinerzeit gar nicht gefahren war. Daraus wird deutlich, dass es der Ast. ungeachtet seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs und trotz des von ihm gesetzten verkehrsbezogenen Scheins an der gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes hat fehlen lassen. Für die Annahme, dass es dem Ast. im Zustand der Alkoholisierung auch sonst an der gebotenen Einsichts- und Kritikfähigkeit fehlt bzw. er gar zu Kontrollverlusten neigt, spricht zudem auch der Umstand, dass er den CD-Spieler an jenem Morgen so laut gestellt hatte, dass sich die Anlieger wegen des damit verbundenen Lärms an die Polizei gewandt hatten. Nur am Rande sei erwähnt, dass im Übrigen auch der Umstand, dass der Ast. trotz Kenntnis der ihm auferlegten Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins diesen verloren hat, dafür spricht, dass es ihm an der gebotenen Sorgfalt und Zuverlässigkeit fehlt.

 

 

Endlich kommt hinzu, dass der Ast. nach seiner eigenen Darstellung aus beruflichen Gründen auf eine regelmäßige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr angewiesen ist; damit steht aber zusätzlich zu besorgen, dass er alsdann häufig dem für ihn kaum lösbaren Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder angesichts des bei ihm regelmäßig gegebenen erheblichen Alkoholkonsums sowie der üblichen Alkoholabbauzeiten entweder von einer Fahrt zu seiner Arbeitsstelle Abstand zu nehmen und damit seinen Pflichten als Arbeitnehmer nicht nachzukommen oder aber zur Vermeidung des alsdann drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes bzw. seiner Lehrstelle sich eben doch in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeuges zu setzen.

 

 

Erweist sich nach alledem der Vorfall vom 14. 5. 2005 in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht i.S. der oben angeführten Rechtsprechung des 7. Senat als „Anlassfall von selbständigem Gewicht“ für erhebliche Eignungszweifel nicht nur bezüglich einer beim Ast. bestehenden erheblichen Alkoholproblematik, sondern darüber hinaus auch bezüglich der Gefahr eines sich bei ihm jederzeit verwirklichenden verkehrsbezogenen Alkoholmissbrauchs, so wird dieser Befund vollends durch die nunmehr eröffnete Heranziehung seiner Vorgeschichte bestätigt. Hiernach muss sich der Ast. nämlich spätestens jetzt zusätzlich entgegenhalten lassen, dass er schon im Jahr 2001 mit drei Trunkenheitsfahrten auffällig geworden war, wobei erschwerend hinzu kommt, dass die beiden letzten Trunkenheitsfahrten vom 8. 12. 2001 an ein und demselben Tag erfolgt waren, indem er, nachdem er bereits morgens um 4.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 %o ein Kraftfahrzeug geführt hatte, in der nachfolgenden Nacht gegen 23.00 Uhr erneut am Steuer nunmehr sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 %0 angetroffen wurde. Dass der Ast. bei allen diesen Fahrten als damals noch Minderjähriger außerdem noch nicht einmal einen Führerschein besessen hatte und sich bei seiner ersten Trunkenheitsfahrt vom 23. 9. 2001 unter Durchbrechung des Verkehrskontrollpostens seiner Überprüfung mit nachfolgender längerer Verfolgungsjagd in Verbindung mit weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstößen zu entziehen versucht hatte, kommt erschwerend hinzu.

 

 

Findet nach alledem die der Entziehungsverfügung vorangegangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. 10. 2005 ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Ziff. 2 a, 2. Alt. FeV, so erweist sich diese auch nicht etwa deshalb als fehlsam, weil – wie der Ast. weiter geltend macht – der Genuss von Alkohol auch in größeren Mengen für sich gesehen nicht verboten ist und er insofern mangels Verstoßes gegen die Rechtsordnung keinen weiteren staatlichen Eingriffen ausgesetzt werden dürfe. Wie sich bereits aus den bisherigen Ausführungen ergibt, dient die Anordnung dem Schutz der Straßenverkehrssicherheit vor konkreten Gefahren, für die naturgemäß auch dann hinreichende Anhaltspunkte bestehen können, wenn diese - wie im Übrigen die in § 13 Ziff. 1 FeV vorgesehene Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkoholabhängigkeit zeigt und auch sonst im Recht der Gefahrenabwehr ganz allgemein gilt – nicht im Zusammenhang mit strafbewehrten Verhaltensweisen stehen. Dem damit vom Ast. zugleich angesprochenen Übermaßverbot wird hierbei dadurch Rechnung getragen, dass die Anforderung eines Gutachtens lediglich wegen solcher Mängel erfolgen darf, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betreffende sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht verhalten werde, wohingegen Umstände, die nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten, als hinreichender Anforderungsgrund ausscheiden (vgl. BVerwG, DAR 2001, S. 522). Dass vorliegend beim Ast. eine solche ernsthafte Besorgnis begründet ist, wurde bereits dargelegt; das hat zur Folge, dass ungeachtet dessen, dass bei der Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, der Ag. von der alsdann vorgesehenen Anordnung nicht absehen musste, um gegebenenfalls den Ast. weniger belastende Maßnahmen zu erwägen. Soweit der Ast. meint, dass es in seinem Fall beispielsweise auch genügt hätte, ihm lediglich die Vorlage von Bluttests aufzugeben, so ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen geblieben war, zur Minderung der aufgetretenen Bedenken an seiner Fahreignung derartige Tests von sich aus vorzulegen, was er indes ungeachtet dessen, dass seit dem Vorfall vom Mai 2005 inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, nicht getan hat.

 

 

Da der Ast. der ihm hiermit zu Recht aufgegebenen Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, ist vom Ag. gem. § 11 Abs. 8 FeV zutreffend daraus gefolgert worden, dass dieser mangels Ausräumung der aufgetretenen Bedenken wegen der bestehenden Alkoholproblematik auch tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die auf Grund dessen verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Zum einen hatte es der Ast. selbst in der Hand, durch eine Befolgung der Anordnung und bei entsprechend positivem Ausgang der Begutachtung seine Fahrerlaubnis zu behalten; überdies hat ihm der Ag. zugesichert, dass er die Verfügung nicht aufrechterhalten werde, wenn der Ast. noch während des Laufs des Widerspruchsverfahrens ein solches positives Gutachten vorlegen sollte. Zum anderen ist aber auch anerkannt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht etwa allein deshalb unverhältnismäßig ist, weil auf sie der Betreffende berufsbedingt zum Erreichen seines Arbeitsplatzes bzw. seiner jeweiligen Einsatzorte angewiesen ist. Es gehört zu den Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde, die Allgemeinheit vor der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr zu schützten. Demgemäß ist ein Einschreiten geboten, wenn die Behörde auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dann regelmäßig unvermeidbar. Dies gilt beim Ast. umso mehr, als nach den bisherigen Ausführungen bei ihm in besonderer Weise zu besorgen steht, dass er gerade bei seiner berufsbedingten Teilnahme am Straßenverkehr angesichts seines regelmäßigen hohen Alkoholkonsums eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.

 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 I und 53 III GKG, Ziff. 46 und Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, S. 1525).

 
Der Beschluss ist gem. § 152 I VwGO unanfechtbar.

 

 

 

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
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2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.