BESCHLUSS des VG Chemnitz: 2 K 183/06 vom 31.07.2006 zum einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das VG Chemnitz hat zu dem Aktenzeichen  2 K 183/06 am 31.07.2006 einen ablehnenden Beschluß bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen gefaßt. 
  
Leitsatz
 1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs 1 S 1 StVG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Derselbe Maßstab gilt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die behördliche Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(amtlicher Leitsatz)
 
 Orientierungssatz

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs 1 S 1 StVG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Derselbe Maßstab gilt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die behördliche Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am ... 1977 geborene Ast. war seit 1997 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8.5.2003 verurteilte ihn das AG Marienberg wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil er am 24.3.2003 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (Blutalkoholkonzentration von
2,56 Promille im Mittelwert). Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist endete am 7.11.2004.

Am 10.8.2004 beantragte der Ast. beim Ag. die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der
Klassen A1, A, B, BE, M und L. Daraufhin forderte der Ag. die Vorlage eines medizinisch
psychologischen Gutachtens, da dem Ast. die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden war, bis spätestens 31.12.2004. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis machte der Ast. geltend, dass er sich erst mit einer Kfz-Pflegefirma selbstständig gemacht und deswegen vor kurzem sein gesamtes Finanzkapital zum Kauf einer Werkstatthalle eingesetzt habe. Daher könne er die mindestens 1.000,- Euro für die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nicht aufbringen und sich eine
solche aus rein finanziellen Gründen nicht leisten. Es werde gebeten zu prüfen, ob eine MPU wirklich unumgänglich sei. Falls ja, bliebe ihm nichts anderes übrig, als den Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins zurückzuziehen. Daraufhin erließ der Ag. einen Gebührenbescheid zur Zurücknahme eines Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 18.1.2005.

Das Landeskriminalamt Dresden teilte dem Ag. mit Schreiben vom 20.5.2005 mit, dass dort gegen einen Verdächtigen seit September 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise anhängig sei. Der Verdächtige solle insbesondere im Jahr 2004 in weit über 100 Fällen falsche tschechische Führerscheine zum Preis zwischen 1.200,- und 1.500,- Euro an Dritte weiterveräußert haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass es sich bei den vermittelten tschechischen Kartenführerscheinen um Totalfälschungen handele. Der Ast. habe als einer derFührerscheinempfänger ermittelt werden können. Der auf ihn ausgestellte total gefälschte Kartenführerschein habe nicht beschlagnahmt werden können, weil der Führerschein dem Aussteller zurückgegeben und mittlerweile in Tschechien die Führerscheinprüfung abgelegt worden sei. Gegen den Ast. sei ein Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise eingeleitet worden.

Die Ag. erhielt sodann Kenntnis, dass der Ast. im Besitz eines am 7.3.2005 ausgestellten
tschechischen Führerschein für die Klasse B ist. Erforderte den Ast. daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2005 auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an der Fahreignung bis spätestens 31.1.2005 ein medizinisch psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Der Termin wurde später auf 31.1.2006 korrigiert. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, machte der Ast. geltend, ergehe davon aus, dass sein Führerschein in vollem Umfang auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde und auch weiterhin bleibe. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 29.11.2005 sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Vorlage zum 31.1.2005 angeordnet worden sei. Eine Echtheitsprüfung durch die Kriminalpolizei Chemnitz Anfang April 2005 habe ergeben, dass er im Besitz eines gültigen EU-Führerscheins sei. Den tschechischen Behörden sei die Kraftfahreignung vor Erhalt des EU-Führerscheins zweifelsfrei nachgewiesen worden. Seit nunmehr neun Monaten nehme er ohne die geringste Auffälligkeit wieder am Straßenverkehr teil. Im Übrigen verweise er auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und gehe von der Hinfälligkeit der Anordnung zum medizinisch psychologischen Gutachten vom 29.11.2005 aus.

Außerdem erhob der Ast. gegen die Gebührenfestsetzung für diese Anordnung Widerspruch. Der Gebührenbescheid vom 29.11.2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29.12.2005 sind Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 132/06.

Mit Bescheid vom 1.2.2006 aberkannte der Ag. unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) dem Ast. das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Am 13.2.2006 legte der Ast. dagegen Widerspruch ein.

Am 14.2.2004 hat der Ast. die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dem Ag. sei bereits seit dem 30.5.2005 bekannt, dass er über eine tschechische Fahrerlaubnis verfüge. Dennoch sei erst sechs Monate später die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet worden. Die Tatsache, dass der Ast. in der Zwischenzeit im Straßenverkehr nicht aufgefallen sei, sei Indiz dafür, dass er keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Eignungszweifel
seien durch die unfallfreie Verkehrsteilnahme seit Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 7.3.2005 ausgeräumt.
Er habe am 16.11.2004 ein für ein Jahr gültiges Visum erhalten. Erst danach habe er nach Überprüfung seiner Eignung im Auftrag der tschechischen Behörden durch den Chefarzt des Klinikums C. den tschechischen Führerschein erhalten

Der Ast. beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Ag. vom 1.2.2006
wiederherzustellen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 30.6.2006 hat der Ast. beim Ag. die Umschreibung seines tschechischen
Führerscheins beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von § 117 III Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 2 K 162/06 und der vorgelegten Behördenakte des Ag. (1 Heftung Bl. 1 - 63) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Ag. vom 1.2.2006 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jener Entscheidung überwiegt das private Aufschubinteresse des Ast.. Da der Bescheid des Ag. auf nationalem Recht beruht, bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 VwGO (vgl.
Schoch, VwGO, Vorb § 80 RdNr. 29 m.w. Nachw.).

Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Hierbei sind auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, sofern sie sich bereits hinreichend deutlich abzeichnen.

Gegenwärtig lässt sich nicht sicher beurteilen, wie über den Widerspruch zu befinden sein wird. DieOrdnungsverfügung des Ag. vom 1.2.2006, die der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines nach §§ 28 Abs. 5 Satz 2, 20 I, 13 Nr. 2 lit. c FeV angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtensgestützt ist (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), erweist sich nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Die Interessenabwägung, auf die es deshalb maßgeblich ankommt, führt zu dem Ergebnis, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. Der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 1.2.2006 bedarf es gegenwärtig zum Zwecke der Gefahrenabwehr.

Der Ag. durfte aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Ast. gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen:

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Auch der gesetzte Termin zur Vorlage des Gutachtens ist nicht zu beanstanden, da es sich bei der Jahreszahl - wie der Ast. selbst erkannt hat - offensichtlich um einen Schreibfehler handelte. Außerdem ist der Ast. auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Gutachtenanordnung hatte ihre Grundlage in §§ 28 Abs. 5 Satz 2, 20 I, 13 Nr. 2 lit. c FeV. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen,
wenn der Verdacht der Kraftfahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs besteht, weil ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung (hier: 2,56 Promille) geführt wurde. Die Befugnis, aus Gründen der Gefahrenabwehr gegen den Ast. nach den genannten Vorschriften vorzugehen, hat der Ag. nicht eingebüßt, weil er erst Ende November 2005 eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens getroffen hat, obwohl ihm schon im Mai 2005 die Umstände bekannt gewesen seien - so der Ast.. Denn ordnungsrechtliche Befugnisse sind einer Verwirkung nicht zugänglich.

Nach § 28 I FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt allerdings u.a. nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (§ 28 IV Nr. 3 FeV) oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 IV Nr. 4 FeV). Sie bedürfen gem. § 28 Abs. 5 FeV einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Versagung oder Entziehung nicht mehr bestehen. Im Interesse der Sicherheit des
Straßenverkehrs soll derjenige, der sich im Inland als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, nicht ohne spezifische Prüfung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führen dürfen.
Dieses Recht hängt vielmehr von dem Nachweis ab, dass die (früheren) Eignungsmängel behoben sind. Die positive Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV setzt voraus, dass die Gründe, die zu der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, also die Gefährdungssituation, der § 28 IV und Abs. 5 FeV begegnen will, nicht mehr bestehen. Eine solche Zuerkennungsentscheidung liegt im Falle des Ast. unstreitig nicht vor; er hat die Umschreibung seines tschechischen Führerscheins erst jetzt beantragt.

Offen ist, ob dem Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung i.S.d. § 28 Abs. 5 FeV Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABI. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABI. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 (ABI. L 237 S. 45 ff; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) entgegen steht (so wohl: OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, NJW 2005, 3228; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (im Folgenden: EuGH) sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH,; Urt. v. 29.4.2004 Rs. C-476/01 - Kapper, NZV 2004, 372, 374, m.w. Nachw.). Zugleich erlegt Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG den Mitglied Staaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 Rs. C-227/05 - Halbritter; auf die Vorlagefrage des VG München, Beschl v. 4.5.2005, NJW 2005, 2800). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 I lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung (Art. 220, 234 I lit. a) EG) der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates.

Nur zum Teil geklärt ist indes, inwieweit die in § 28 IV Nr. 3 und Abs. 5 FeV angeordnete Einschränkung derWirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Grundsätzlich hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO, und Urt. v. 29.4.2004 - Kapper, aaO). So darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins gem. Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. Denn Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestelltenFührerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, S. 375). Andere Mitgliedsstaaten sind wegen Art 1 II der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO).

Gerade die jüngste Entscheidung des EuGH zur Führerschein-Richtlinie (Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO) wirft indes die Frage auf, ob diese Grundsätze auch in den Fällen Anwendung finden können, in denen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EG) oder Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. Zwar hat der EuGH den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität auch im Beschluss vom 6.4.2006 (aaO) erneut betont.
Dennoch hielt er es für notwendig darauf hinzuweisen, dass dem dortigen Kl. „nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben“ (aaO, RdNr. 30) und dass im Ausstellerstaat geprüft wurde, „dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt“ (aaO, RdNr. 31). Insofern weicht der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren vom Ausgangssachverhalt jenes Vorabentscheidungsverfahrens daher in einem entscheidenden Punkt ab, weil im Fall „Halbritter“ vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht erfolglos im Inland ein Wiedererteilungsverfahren betrieben worden war. Nach Ansicht der Kammer bedarf es wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr einer erneuten Befassung des EuGH mit den damit zusammenhängenden Fragen, weil immer noch nicht geklärt ist, ob das Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung gem. § 28 IV Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist, wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die strengen materiellen Anforderungen des bundesdeutschen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangen werden sollen.

Die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht gestattet (für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: Urt. v. 3.12.1974 - Rs. 33/74 – van Binsbergen, EuGHEEuGH-Slg 1974, 1299 (RdNr. 13); Urt. v. 3.2.1993- Rs. C-148/91 - Veronica Omroep Organisatie, EuGHE1993, I-487 (RdNr. 12); Urt. v. 5.10.1994 - Rs. C-23/93 - TV10, EuGHEEuGH-Slg 1994, I-4795 (RdNr. 21); auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit: Urt. v. 7.2.1979 - Rs. 115/78 - Knoors, EuGHEEuGH-Slg 1979, 399 (RdNr. 25); Urt. v. 3.10.1990 - Rs. C-61/89 - Bouchoucha, EuGHEEuGH-Slg 1990, 1-3551 (RdNr. 14); Urt. v. 9.3.1999 - Rs. C-212/97 - Centros Ltd., EuGHEEuGH-Slg 1999,1-1459 (RdNr. 24) m.w. Nachw. auch für die Gebiete des freien Warenverkehrs, der sozialen Sicherheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit). Nach dieser Rechtsprechung können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Urt. v. 2.5.1996 - Rs. C-206/94 - Paletta, EuGH 1996,1-2357 (RdNr. 24). Da die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union zudem ausschließlich dem EuGH zusteht (Art. 220, 234 EG) und dessen Rechtsprechung von jedem nationalen Gericht bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist, ist das Gericht gehindert hierzu zu entscheiden. Mit Beschluss vom 17.7.2006 (2 K 1380/05) hat das Gericht dem EuGH die inmitten stehenden Fragen im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt.

Wäre § 28 Abs. 5 FeV, durch den die Zuerkennung des Rechts, von der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, insbesondere nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung im Inland, von der Stellung eines Antrages abhängig gemacht wird, mit dem Grundsatz der Anerkennung ipso jure in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, so könnte das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag zu verneinen sein, weil die damit begehrte Vollziehungsaussetzung dem Ast. keinen Vorteil brächte. Die Notwendigkeit einer positiven Zuerkennungsentscheidung ergäbe sich unabhängig vom angegriffenen Bescheid des Ag. vom 1.2.2006 unmittelbar aus den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und bliebe daher selbst bei einer Aufhebung jener Verfügung bzw. Vollziehungsaussetzung bestehen. Jedenfalls wäre der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht vorliegen. Denn der Ast. hat seine wiedererlangte Fahreignung gegenüber dem Ag. nicht, insbesondere nicht durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten, nachgewiesen.

Anders verhält es sich, wenn § 28 Abs. 5 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, weil er als „Formalität“ dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheins in der Europäischen Union entgegen stünde. Der vorgelegte Führerschein wäre dann als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. An einer „erneuten“ Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung und Befähigung des Inhabers der EU-Fahrerlaubnis wäre der Ag. dann wegen der gebotenen engen Auslegung des Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG wohl gehindert. Somit hätten auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug der Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis, namentlich die Anordnung, ein (ärztliches bzw. medizinisch-psychologisches) Gutachten beizubringen, zu unterbleiben. Dies hätte zur Folge, dass die Aufforderung vom 29.11.2005 und damit der auf ihre Nichtbefolgung aufbauende Bescheid vom 1.2.2006 rechtswidrig wären.

Im vorliegenden Eilverfahren bedeutet dies, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens weiterhin offen ist,so dass über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Aberkennungsentscheidung auf der Grundlageeiner Interessenabwägung zu befinden ist. Dem stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen, da es sich vorliegend nicht um eine unmittelbar geltende Verordnung i.S.d. Art. 249 I EG handelt, sondern die Umsetzung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 III EG in bundesdeutsches Recht im Streit steht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.1991, Rs. C-143/88- Zuckerfabrik Süderdithmarschen u.a., NVwZ 1991,460, und Urt. v. 9.11.1995, Rs. C-465/93 - Atlanta Frucht, NJW 1996, 1333). Vermeintlich der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstehendes nationales Recht, namentlich § 28 Abs. 5 FeV, wird gerade nicht angewandt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1990, Rs. C-213/89 - Factortame I, NJW 1991, 2271). Die Interessenabwägung ihrerseits hat sich zudem an den Vorgaben zu orientieren, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 20.6.2002 (NJW 2002, 2378, 2379 f.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowohl nach der Richtlinie 91/439/EWG als auch der aus Art. 2 II Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.1977, BVerfGE 46, 160, 164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 I Satz 1 StVG kommt deshalb regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Derselbe Maßstab gilt für die Wiederherstellung des Suspensiveffektes im Fall einer behördlichen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 I Satz 2 StVG), weil die Funktion und der Schutzzweck der Zuerkennungs- bzw. Aberkennungsentscheidung derselbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, aaO, S. 1152).
Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann verantwortet werden, wenn dieser - ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein - von sich aus Nachweise beibringt, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur, wenn fest steht, dass den Behörden der Tschechischen Republik
die Alkoholproblematik bekannt war und die von ihnen durchgeführte Eignungsprüfung gerade auch im Hinblick darauf durchgeführt wurde. Dass dies beim Ast. geschehen ist, hat er nicht glaubhaft gemacht (s.o.).

Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes:

Der Ast. hat einmal unter unzulässig hoher Alkoholwirkung aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen; er war absolut fahruntüchtig. Die Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille, die der Ast. am 24.3.2003 aufwies, ist der Beleg für einen langfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Denn von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille und mehr nicht erreicht. Die ihm vom Ag. 2004 und 2005 eingeräumte Möglichkeit, seine (wiedererlangte) Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, hat der Ast. nicht wahrgenommen. Auch andere geeignete Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Soweit der Ast. vorträgt, er habe ein „einjähriges Visum“ erhalten, ist unklar, was er damit geltend machen will. Entscheidend ist, dass der Ast. nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Fahreignung im Hinblick auf etwaigen Alkoholmissbrauch überprüft worden war, bevor ihm der tschechische Führerschein ausgestellt wurde. Allein die Behauptung, der Chefarzt des Klinikums C. habe ihn daraufhin untersucht, genügt dafür nicht. Es obliegt dem Ast. geeignete Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen o.Ä. hierfür beizubringen, denn es handelt sich bei einer medizinischen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung um höchstpersönliche Vorgänge, über die nur er zulässigerweise Auskünfte veranlassen kann. Schließlich lässt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, bei dem der Ast. als einer der Empfänger eines total gefälschten tschechischen Führerscheins festgestellt wurde, auf eine beabsichtigte Umgehung der deutschen Fahrerlaubnisbestimmungen schließen. Offen ist, ob der Ast. für diesen gefälschten Führerschein womöglich bis zu 1.500,- Euro gezahlt hat, obwohl er zuvor gegenüber dem Ag. angegeben hatte, er könne sich eine (deutsche) medizinisch-psychologische Untersuchung nicht leisten. Nach Auskunft des Landeskriminalamtes hat der Ast. zudem erst nach diesen Feststellungen, die den Verdacht einer Straftat auch bei ihm begründeten, einen echten tschechischen Führerschein erworben. Daher kommt es nicht darauf an, ob und wo der Ast. in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz hatte.

Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ (§ 1 I StVO) erfordert. Dementsprechend gehört es zu den Mindestanforderungen gem. Art. 7 I lit. a i.V. mit Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG, dass Fahrzeugführer zu jederzeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen müssen, „um in der Lage zu sein, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, [und] alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, ...) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben“ (Anhang II, Ziffer II: Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, 1. und 5. Spiegelstrich). Wer - wie der Ast. - auf Grund seines Alkoholmissbrauchs in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt hat, lässt - solange ein solches Fehlverhalten besteht - nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 I VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 II Satz 1, 53 III Nr. 2, 52 I und IIi.V. mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004 S. 1327). Nach § 52 II GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
 

 

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10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.