Beschluß des VG Mainz: 3 L 24/06 vom 01.02.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz gegen die Einziehung des tschechischen Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das VG Mainz hat zum Az 3 L 24/06 am 01.02.2006 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Einziehung des tschechischen Führerscheines nachfolgenden Beschluß gefasst.

Titel: Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern (im Anschluss an VGH München, Beschluss vom 06. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 - in DAR 2006, 38).

Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz auf Grund der Beratung vom 01. 2. 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dany
Richter am Verwaltungsgericht Meyer-Grünow
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Ast. auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Ag. vom 07. 12. 2005 ist zulässig und begründet.

Es bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Anordnung, wonach der Ast. den ihm von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben oder zu übersenden habe, erhebliche rechtliche Bedenken, sodass das Interesse des Ast., von dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt.

Vorliegend ist zwar die unter Ziffer 1) mit Sofortvollzug ausgesprochene Entziehung der (tschechischen) Fahrerlaubnis und die damit einhergehende Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen (§§ 3 II Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV) bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch des Ast. sich nur gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wendet. Hieraus folgt aber nicht bereits die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Verpflichtung zur – ersatzlosen – Rückgabe des tschechischen Führerscheins.

Die Kammer folgt insoweit der vom Ast. in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München vom 06. 10. 2005 – 11 CS 05.1505 – (in DAR 06, 38 ff.). Danach ist der Inhaber einer durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieser Fahrerlaubnis und des damit einhergehenden Verlustes, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zur – ersatzlosen – Herausgabe seines Führerscheins verpflichtet, weil der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt ist. Der VGH München begründet seine Entscheidung überzeugend vor dem Hintergrund der in der EG-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 („Führerschein - Richtlinie“) enthaltenen Vorgaben, sowie des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes Auswahlermessen dahingehend auszuüben, dass – bei gleicher Zweckeignung – von der weniger einschneidenden Alternative Gebrauch gemacht wird. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus mit überzeugender Begründung darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Ag. – auch der Wortlaut des § 47 I FeV - bei verfassungskonformer Auslegung – keineswegs nur die Verpflichtung zur ersatzlosen Ablieferung des ausländischen Führerscheins normiert, vielmehr bei einem fortbestehenden Interesse am Weiterbesitz des Führerscheins etwa auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung der Fahrerlaubnis ausreichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt des genannten Beschlusses verwiesen werden. Dort ist auch im Einzelnen angegeben, wie verfahren werden kann, wenn die Eintragung oder sonstige Anbringung eines Vermerks auf einem ausländischen Führerschein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte.

Da aus den genannten Gründen auch die gem. § 20 AG - VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins rechtswidrig ist, ist auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

Die Festsetzung des Wertes beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den dort für die einzelnen Führerscheinklassen - hier A, B, C -angegebenen Streitwerten. Da vorliegend nur die Abgabe des Führerscheins Streitgegenstand ist, setzt die Kammer ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (17.500,00 €) fest.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschaftsrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.

 

Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz auf Grund der Beratung vom 01. 2. 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dany
Richter am Verwaltungsgericht Meyer-Grünow
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Ast. auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Ag. vom 07. 12. 2005 ist zulässig und begründet.

Es bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Anordnung, wonach der Ast. den ihm von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben oder zu übersenden habe, erhebliche rechtliche Bedenken, sodass das Interesse des Ast., von dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt.

Vorliegend ist zwar die unter Ziffer 1) mit Sofortvollzug ausgesprochene Entziehung der (tschechischen) Fahrerlaubnis und die damit einhergehende Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen (§§ 3 II Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV) bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch des Ast. sich nur gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wendet. Hieraus folgt aber nicht bereits die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Verpflichtung zur – ersatzlosen – Rückgabe des tschechischen Führerscheins.

Die Kammer folgt insoweit der vom Ast. in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München vom 06. 10. 2005 – 11 CS 05.1505 – (in DAR 06, 38 ff.). Danach ist der Inhaber einer durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieser Fahrerlaubnis und des damit einhergehenden Verlustes, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zur – ersatzlosen – Herausgabe seines Führerscheins verpflichtet, weil der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt ist. Der VGH München begründet seine Entscheidung überzeugend vor dem Hintergrund der in der EG-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 („Führerschein - Richtlinie“) enthaltenen Vorgaben, sowie des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes Auswahlermessen dahingehend auszuüben, dass – bei gleicher Zweckeignung – von der weniger einschneidenden Alternative Gebrauch gemacht wird. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus mit überzeugender Begründung darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Ag. – auch der Wortlaut des § 47 I FeV - bei verfassungskonformer Auslegung – keineswegs nur die Verpflichtung zur ersatzlosen Ablieferung des ausländischen Führerscheins normiert, vielmehr bei einem fortbestehenden Interesse am Weiterbesitz des Führerscheins etwa auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung der Fahrerlaubnis ausreichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt des genannten Beschlusses verwiesen werden. Dort ist auch im Einzelnen angegeben, wie verfahren werden kann, wenn die Eintragung oder sonstige Anbringung eines Vermerks auf einem ausländischen Führerschein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte.

Da aus den genannten Gründen auch die gem. § 20 AG - VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins rechtswidrig ist, ist auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

Die Festsetzung des Wertes beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den dort für die einzelnen Führerscheinklassen - hier A, B, C -angegebenen Streitwerten. Da vorliegend nur die Abgabe des Führerscheins Streitgegenstand ist, setzt die Kammer ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (17.500,00 €) fest.
 


 

Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.