Beschluß des VG Sigmaringen: 8 K 497/05 vom 18.04.2005 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischen Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB



Beschluss


In der Verwaltungsrechtssache


xxx


-Ast.-


prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte

gegen


Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Landratsamt


-Ag.-


wegen


Entziehung der Fahrerlaubnis;

hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO


hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch


den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx

den Richter am Verwaltungsgericht xxx

den Richter xxx


am 18. 4. 2005 b e s c h l o s s e n :


Der Antrag wird abgelehnt.


Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens.


Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2005 gegen die Verfügungen des Landratsamts T. vom 16.02.2005 und 28.02.2005 ist gem. § 80 Abs. 5, II Nr. 4 VwGO statthaft, er bleibt jedoch ohne Erfolg.


1. Soweit der Ast. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 08.03.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts T. vom 16.02.2005 begehrt, mit welcher die ihm angeblich am 08.04.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klassen B, C, E gem. § 3 I StVG i.V. mit § 46 I der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) wegen Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr entzogen wurde, ist der Antrag wegen fehlendem allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ast. durch den angeordneten Sofortvollzug der Entziehungsverfügung derzeit in irgend einer Weise - rechtlich oder tatsächlich - eigenständig belastet wird.


Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von dem Ast. dem Landratsamt T. vorgelegten angeblichen tschechischen Führerschein der Klassen B, C, E mit Ausstellungsdatum vom 08.04.2004 um eine offensichtliche Fälschung handelt, mithin der Ast. überhaupt nie eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.


Das Verwaltungsgericht teilt bei summarischer Prüfung die von der Landespolizeidirektion - kriminaltechnische Untersuchungsstelle - in ihrem Kurzgutachten vom 18.03.2005 vertretene Einschätzung, wonach es sich bei der vorgelegten Führerscheinurkunde um eine Totalfälschung mittels Tintenstrahldruckernachahmung handelt. Zu dieser Einschätzung gelangt der Sachverständige für physikalisch-technische Urkundenuntersuchung bei der Landespolizeidirektion T., Herr F., in seinem schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten, das auf umfangreichen technischen Prüfungen der vorgelegten Führerscheinurkunde beruht. Ausweislich des Gutachtens hat die physikalisch-technische Untersuchung des Führerscheins mittels Mikroskop, UV-Lampe sowie Absorption-Lumineszenzprüfanlage eindeutig ergeben, dass der gesamte Formulardruck mittels PC, Scanner und einem Tintenstrahldrucker reproduziert worden ist. Der Sachverständige stellt ein vollständiges Fehlen von Wasserzeichen und anderen Echtheitskennzeichen fest. Ferner legt der Sachverständige in sich schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sämtliche Ausfüllschriften sowie angebliche Stempelabdrucke ebenfalls mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt worden seien. In erheblichem Maße verstärkt werden diese Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Führerscheins durch die Tatsache, dass es sich ausweislich der Darlegungen der Landespolizeidirektion um eine amtsbekannte Fälschungsserie handelt, weil sämtliche angeblichen tschechischen Führerscheine gleiche typografische Druckmerkmale aufweisen. Allein im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion T. sind im Jahre 2005 mindestens sechs derartige tschechische Führerscheine aus der gleichen Fälschungsserie aufgetreten. Mindestens in einem Fall wurde bereits Anklage wegen Urkundendelikten erhoben, Hauptverhandlung vor dem AG U. ist für den 19.04.2005 vorgesehen. Auch führe die Kriminalpolizeistation G.-P. wegen dieser Urkundendelikte mit gefälschten tschechischen Führerscheinen ein bundesweites Ermittlungsverfahren durch. Der Ast. ist im Übrigen den Echtheitszweifeln an der von ihm vorgelegten Führerscheinurkunde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trotz Anregung durch das Gericht nicht substantiiert entgegengetreten. Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden, nachdem das Landratsamt T. bereits in seiner Entziehungsverfügung vom 16.02.2005 auf Echtheitszweifel hingewiesen hat. Der Ast. hat weder im Behördenverfahren noch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes näher dargelegt, wie und unter welchen Umständen er die angebliche tschechische Fahrerlaubnis erworben haben will. Seine Angaben hierzu schwanken im Verlauf des Verfahrens, was erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ast. weckt. Zwar trägt er in seinem Anwaltsschriftsatz vom 05.01.2005 an die Fahrerlaubnisbehörde bei dem Landratsamt T. vor, er habe „seinen Wohnsitz nach Tschechien verlegt und dort am 08.04.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben“. Zumindest die Angaben zum angeblichen Wohnsitzwechsel in die Tschechische Republik entsprechen nicht der Wahrheit, wie eine vom Landratsamt T. eingeholte Einwohnermeldeamtsanfrage vom 14.01.2005 ergab. Danach ist der Ast. seit dem Jahre 1970 in T., E.straße XX, polizeilich gemeldet, was der Ast. im Übrigen auch als Anschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angibt. Auffällig ist ferner, dass der Ast. seine Behauptung, den Wohnsitz in die Tschechische Republik verlegt zu haben, im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr aufrecht erhält. In seinem Antragsbegründungsschriftsatz vom 16.03.2005 trägt der Ast. lediglich pauschal und ohne Darlegung der näheren Umstände vor, am 08.04.2004 anlässlich eines Aufenthaltes in der tschechischen Republik die dortige Fahrerlaubnis erworben zu haben. Jedenfalls bei summarischer Betrachtungsweise muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt. Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Frage, zu wessen Lasten Gültigkeitszweifel an einem vorgelegten Führerschein für die Beurteilung des Vorliegens einer Fahrerlaubnis gehen (vgl. einerseits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.1991, DÖVDÖV 1992, 38, andererseits OVG Bremen, Urteil vom 28.07.1992 - 1 BA 19/92 -, bestätigt von BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 60/92 -) kommt es vorliegend nicht an. Denn anders als in den genannten Fällen bestehen gerade keine bloßen Zweifel an der Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins, vielmehr ist dessen Fälschung überwiegend wahrscheinlich. Wer einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorgelegt hat, gleichwohl aber weiterhin die Existenz einer Fahrerlaubnis behauptet, muss um seinen Mitwirkungspflichten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu genügen, seinerseits durch Vorlage eines neuen Dokuments diese Fahrerlaubnis glaubhaft machen, vorher bestehen keine weiteren Aufklärungspflichten der Behörde oder des Gerichts (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1994 - 10 S 1215/93 -).


Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb davon auszugehen, dass der Ast. gar nicht im Besitz einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis war, welche ihm durch das Landratsamt wegen Unzuverlässigkeit gem. §§ 3 I StVG, 46 I, 3 FeV entzogen hätte werden können. Keiner Klärung bedarf dabei die vom Ast. aufgeworfene Frage, ob und mit welcher Wirkung Inhabern von EU/EWR-Fahrerlaubnissen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland die Fahrerlaubnis entzogen werden kann bzw. ob das Wohnsitzerfordernis des § 28 IV Nr. 2 FeV wegen Vorranges von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 7 I b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 EWG unanwendbar ist (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2004 - 10 S 308/04 -). Vielmehr scheitert eine Entziehung der Fahrerlaubnis bereits daran, dass der Ast. diese nicht erworben hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1999 - 10 S 1215/93 - für den Fall einer im Wege der Umschreibung erteilten deutschen Fahrerlaubnis nach Feststellung der Unechtheit des vorgelegten ausländischen Führerscheins, wo lediglich eine Rücknahme für möglich gehalten wird). Auch wenn sich aus diesen Erwägungen die Entziehungsverfügung vom 16.02.2005 wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen wird, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruches nicht in Betracht. Der Ast. würde hierdurch weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Vorteil erlangen, so dass ihm das für jede gerichtliche Entscheidung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insbesondere hätte eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht zur Folge, dass der Ast. als Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilnehmen dürfte, was sein eigentliches Rechtsschutzziel darstellt. Vielmehr würde sich der Ast. auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Auch steht dem Ast. kein Anspruch auf Rückgabe des vorgelegten mutmaßlich gefälschten Führerscheindokumentes zu (vgl. 2.).


2. Der Widerspruch des Ast. vom 08.03.2005 ist insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig, als er gegen die Verfügung des Landratsamts T. vom 28.02.2005, mit welcher unter Anordnung des Sofortvollzuges die Einziehung der Führerscheinurkunde durch den Polizeivollzugsdienst angeordnet wurde, gerichtet ist. Zwar geht das Landratsamt wohl fälschlicherweise davon aus, dass mit dieser Verfügung die aus §§ 3 II Satz 3 StVG, 47 I FeV folgende Ablieferungspflicht des Führerscheins nach rechtmäßiger Entziehung vollstreckt werden soll, was nach dem oben gesagten nicht möglich ist. Jedenfalls bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Verkehrsbehörde verfügte Einziehung des Führerscheins durch den Polizeivollzugsdienst gem. § 47 I, 3 LVwVfG in eine Beschlagnahmeanordnung umgedeutet werden kann und als solche aufrecht zu erhalten ist. Die Ag. war insoweit nicht als Fahrerlaubnisbehörde, sondern gem. §§ 60 I, 61 I Nr. 3, 62 III i.V. mit § 67 I PolG als Kreispolizeibehörde für die auf § 33 I Nr. 1 PolG zu stützende Beschlagnahmeanordnung zuständig. Die Beschlagnahme des gefälschten Führerscheins dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Gem. § 33 I Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst und fordert den Schutz subjektiver Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, den Schutz der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1986, NVwZ 1988, 166). Jeder drohende Verstoß gegen Verhaltenspflichten, die sich aus Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ergeben, gefährdet somit die öffentliche Sicherheit. Eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Eintritt eines Schadens nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in aller nächster Zeit als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000, VBlBW 2001, 102). Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Prognose zu erstellen ist, ob eine entsprechende Störungslage besteht. Davon ist zumindest bei summarischer Prüfung auszugehen. Wie sich insbesondere den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Ast. in seiner Antragsschrift vom 16.03.2005 entnehmen lässt, geht der Ast. offenbar davon aus, auf Grund des von ihm erworbenen gefälschten tschechischen Führerscheins zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Wie oben dargelegt, würde bereits die bloße Teilnahme des Ast. am Straßenverkehr eine Straftat gem. § 24 I Nr. 1 StVG darstellen, daneben würde zumindest das Vorzeigen des Führerscheins eine Urkundenstraftat begründen. Unerheblich ist, dass die Ag. in ihrer Einziehungsanordnung vom 28.02.2005 keine Ermessenserwägungen angestellt hat. Ebenfalls bei summarischer Überprüfung spricht vieles dafür, dass das Landratsamt insoweit kein Ermessen mehr hatte, sondern dieses auf Null reduziert war. Es besteht ein zwingendes überwiegendes Interesse daran, dass der Ast. nicht mit einem gefälschten ausländischen Führerschein am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Dieses Interesse besteht um so mehr, als erhebliche Zweifel an der Eignung des Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wie insbesondere auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 26.11.1999 (2 K 2076/99) dargelegt hat. Zu dieser Einschätzung gelangte auch das von dem Obergutachter Prof. Dr. S. erstellte Gutachten vom 26.07.1999, wonach bei dem Ast. zumindest zum damaligen Zeitpunkt die psychologischen Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht vorlagen. Der Obergutachter hob insbesondere hervor, dass sich der Ast. mit den von ihm verursachten zwei tödlichen Unfällen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und hieraus keine Verhaltensänderungen folgern konnte. Lediglich zur Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass der mutmaßlich gefälschte Führerschein dem Ast. auch dann nicht herauszugeben wäre, wenn sich die Einziehungsverfügung vom 28.02.2005 als rechtswidrig erweisen sollte. Ausweislich der Behördenakte wurde der Ast. inzwischen wegen Urkundendelikte zur Anzeige gebracht, so dass der gefälschte Führerschein von der Staatsanwaltschaft einzuziehen wäre.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.


Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 I, 2 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, insbesondere Ziffer 46.3 sowie 46.15. Danach ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der früheren Führerscheinklasse 3 im Hauptsacheverfahren der einfache Auffangstreitwert (5.000,00 €) festzusetzen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung wurde der dergestalt ermittelte Wert halbiert und mit einem Zuschlag von 1.000,00 € wegen der ebenfalls streitigen Ablieferung des Führerscheins erhöht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2003 - 9 K 2455/03 - geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage ihres italienischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Kraftfahrzeuge im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins zu führen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweilige Anordnung abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). In Ausübung des ihm durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eröffneten Gestaltungsspielraums beschränkt der Senat seinen Ausspruch entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Sachantrag auf eine vorläufige Feststellung hinsichtlich der Berechtigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Bestehen des Anordnungsgrundes angenommen. In seiner Entscheidung vom 22.10.2003 hat das Landratsamt Waldshut die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihres italienischen Führerscheins nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei und die Teilnahme am Straßenverkehr dementsprechend als Straftat zu werten wäre. Ferner hat das Landratsamt bereits am 25.09.2003 den zuständigen Polizeiposten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antragstellerin - nach seiner Einschätzung - nicht aufgrund des italienischen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen dürfe.
Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss maßgeblich auf Art. 8 der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 04. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins abgestellt, wonach der der Antragstellerin im Jahr 1978 erteilte italienische Führerschein mangels eines Umtauschs in einen deutschen Führerschein innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland längst seine Gültigkeit verloren habe. Die inzwischen außer Kraft getretene Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 80/1263/EWG beschränkte sich aber auf die Gültigkeit dieses Führerscheins in dem jeweiligen aufnehmenden Mitgliedstaat („... sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt.“) und bezog sich nicht auf die Gültigkeit des Führerscheins als solche. Damit kommt dem Umstand, dass der am 18.12.1978 ausgestellte Führerschein der Antragstellerin unter der Geltung der Richtlinie 80/1263/EWG nicht umgetauscht worden ist, für die Gültigkeit dieses Führerscheins keine Bedeutung zu. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres italienischen Führerscheins zum jetzigen Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, nach wie vor von der - derzeit bis zum 12.08.2009 befristeten - Gültigkeit des italienischen Führerscheins auszugehen.
Zu Recht weist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Richtlinie 80/1263/EWG durch Art. 13 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein aufgehoben worden ist. Wie den Erwägungsgründen dieser Richtlinie (zweitletzter Absatz) zu entnehmen ist, war gerade die in Art. 8 der Richtlinie 80/1263/EWG geregelte Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, als inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit gewertet worden. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Diese Verpflichtung ist grundsätzlich durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV umgesetzt worden.
In seiner ablehnenden Entscheidung vom 22.10.2003 hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten Umschreibung ihres italienischen Führerscheins hat das Landratsamt maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist. Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 48, EuZW 2004, 337).
Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12.08.2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.