Arbeitsrecht - Anspruch auf Internetzugang

bei uns veröffentlicht am25.03.2011
Zusammenfassung des Autors

Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, der er nur eingeschränkt nutzt, für diese Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

 

Das LAG Niedersachsen hat mit dem Beschluss vom 27.10.2010 (Az: 2 TaBV 55/10) entschieden:

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu eröffnen und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse zu ermöglichen.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen, das in 46 Filialmärkten 617 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und darüber hinaus an ihrem Standort in S. im Fuhrpark 35 Fahrer, im Auslieferungslager 60 Mitarbeiter und in der Verwaltung 26 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 13-köpfige Betriebsrat. Dem Betriebsrat steht ein Personalcomputer zur Verfügung. Er kann weder das hauseigene Intranet nutzen noch E-Mails empfangen oder versenden. Die Arbeitgeberin nutzt einen Personalcomputer mit Internetzugang. Er dient der Datenübermittlung an Behörden und Krankenkassen. Zumindest in einem Fall ist über den E-Mail-Account und den eingerichteten Internetzugang von der Unternehmenszentrale in E. eine Bewerbung an die Arbeitgeberin in S. weitergeleitet worden (Bl. 208 d. A.). Des Weiteren werden E-Mails von Kunden, die zunächst an einen Provider zur Bearbeitung weitergeleitet worden sind, an die Arbeitgeberin über ihren E-Mail-Account geleitet.

Der Betriebsrat bat die Arbeitgeberin um Einrichtung eines Internetanschlusses nebst E-Mail-Account. Die Arbeitgeberin lehnte dieses Begehren des Betriebsrates ab.

Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Er hat die Auffassung vertreten, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetanschluss erforderlich, ebenso wie die Einrichtung eines E-Mail-Account. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen Internetanschluss mit eigener E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, unabhängig von der Frage, ob die Internetnutzung für die konkrete Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sei, sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass sie den Internetzugang nicht im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nutze. Personal- und Verwaltungsleitung informierten sich ausschließlich über die klassischen Medien wie Kommentare, Fachzeitschriften, Loseblattsammlungen und Gesetzestexte und damit überwiegend in Papierform. Sie verfolge im Übrigen das Konzept, sich weitgehend vom Internet abzuschotten. Es erfolge keine Nutzung des Internets durch die eigene Betriebsorganisation zur Informationsvermittlung. Diese Grundsätze gelten unternehmensweit. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.03.2010 verwiesen.

Mit diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats entsprochen und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetanschluss mit eigener E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Betriebsrat begehrten Sachmittel seien erforderlich gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG. Da der Betriebsrat seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führe, sei er in der Entscheidung darüber, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschaffen wolle, frei. Daher sei der Betriebsrat berechtigt, sich auch des Internets zur Informationsverschaffung und zur Kommunikation zu bedienen. Er könne sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen und veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegende Gerichtsentscheidung angewiesen zu sein.

Der erforderliche Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Sachmittel bestimme sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Die Geschäftsleitung eines Betriebes verfolge andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats. Das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers könne für den erforderlichen Umfang der Sachmittel nicht bestimmend sein. Eine ggf. vorliegende leidenschaftliche Internetabstinenz des Arbeitgebers, die dem Betriebsrat jede Möglichkeit der mit der Internetnutzung verbundenen Informationsgewinnung nehme und ihn ggf. auf einen veralteten und ohnehin sehr geringen Bestand von Fachliteratur verweisen könne, sei nicht geeignet, dem Betriebsrat die Möglichkeit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verschaffen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 30.06.2010 zugestellten Beschluss am 26.07. 2010 Beschwerde eingelegt, die sie am 28.08.2010 begründet hat.

Die Arbeitgeberin trägt vor, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie den vorhandenen Internetzugang nur sehr eingeschränkt nutze, insbesondere dass eine Nutzung zur arbeitsrechtlichen Sachbearbeitung oder Informationsverschaffung nicht erfolge. Soweit von der Unternehmensleitung in E. in einem Einzelfall eine Bewerbung über das Internet an sie gegangen sei, habe es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt. Sie verzichte generell auf die Nutzung des Internets durch ihre Mitarbeiter auch und gerade in der zentralen Verwaltung. Es sei ihr Geschäftsprinzip, dass zur erfolgreichen Umsetzung des gepflegten Geschäftsmodelles keine modernen Medien benötigt und eingesetzt würden.

Die Notwendigkeit der Einrichtung eines E-Mail-Accounts für die Betriebsratsarbeit sei unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Kommunikation nicht ersichtlich. Das ergebe sich daraus, dass kein Arbeitsplatz im Betrieb einen E-Mail-Account besitze. Da keine der regionalen Gesellschaften ihre E-Mail-Adresse bekannt gebe, würde der Betriebsrat über eine Verbreitung seiner E-Mail-Adresse eine Besserstellung erfahren.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.03.2010, zugestellt am 30.06.2020, aufzuheben und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Im Übrigen trägt der Betriebsrat vor, an der E-Mail der Unternehmenszentrale in E., die in einer Personalsache an die Arbeitgeberin gesandt worden sei, werde deutlich, dass die Arbeitgeberin das Internet weitergehend nutze. Auf die konkrete weitergehende Nutzung im Einzelnen komme es nicht an. Es genüge, dass der Internetanschluss von der Arbeitgeberin vorgehalten werde und ihr jederzeit die Möglichkeit gebe, diesen umfangreicher, als von ihr dargestellt, zu nutzen. Die Vorstellung der Arbeitgeberin, dass im Unternehmen das Internet nur sehr eingeschränkt genutzt werden solle, habe keinerlei Einfluss auf seinen Anspruch auf Einrichtung eines Internetzuganges mit E-Mail-Account. Lediglich dann, wenn ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen in einer schwierigen Situation auf die Anschaffung der entsprechenden Technik verzichte, sei dies auch für den Betriebsrat von Relevanz. Derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten seien nicht ersichtlich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 87 Abs. 2, 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrates auf Einrichtung eines Internetanschlusses nebst E-Mail-Account zu Recht und mit zutreffender Begründung entsprochen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen sachlichen Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Daher bedarf es zur Begründung des Anspruches nicht der Darlegung konkreter aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt würden. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal.

Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt es dem Betriebsrat zu prüfen, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Betriebsrates beschränkt sich dabei darauf zu prüfen, ob sich die Interessenabwägung des Betriebsrates im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes hält, d. h., ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung trägt.

Im Rahmen der danach vorzunehmenden Prüfung ist auf die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG und anderen Gesetzen abzustellen. Vor allem obliegen dem Betriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung. In den in § 87
BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit vorschlagen. In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen. Es gehört daher auch zu den Aufgaben eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten.

Diesen Aufgaben kann der Betriebsrat nur gerecht werden, wenn er über erforderliche rechtliche und tatsächliche Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist das in der Regel nicht zu beanstanden, da ermessensfehlerfrei. Der Betriebsrat kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich anhand von gedruckten Informationsmedien zu informieren. Im Internet stehen dem Betriebsrat Suchmaschinen zu einzelnen Problemstellungen zur Verfügung und ermöglichen ihm auf diese Weise eine systematische Bearbeitung anstehender Probleme, ohne auf Zufallsfunde angewiesen zu sein.

In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrates ist es nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient.

Bei einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Danach kann insbesondere das in kleineren Betrieben mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft vorhandene Ausstattungsniveau, bei dem der Inhaber des Unternehmens selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, Auswirkungen auf den Anspruch des Betriebsrates haben.

Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf den begehrten Internetanschluss nebst eigener E-Mail-Adresse besitzt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die Nutzung des Internets zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates im vorliegenden Fall erforderlich ist.

Das bei der Arbeitgeberin bestehende Ausstattungsniveau im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationstechnik steht dem Anspruch des Betriebsrates nicht entgegen. Selbst wenn die Arbeitgeberin das Internet nur in einem eingeschränkten Rahmen nutzt, steht ihr gleichwohl ein funktionsfähiger Internetanschluss zur Verfügung. Damit hat sie die Möglichkeit, jederzeit ihre Internetnutzung auszuweiten.

Im Übrigen berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht eine vom Arbeitgeber nur eingeschränkt vorgenommene Internetnutzung aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft, soweit der Arbeitgeber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurerer Informations- und Kommunikationstechnik absieht.

Andere subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers, die ihn von einer weitergehenden Internetnutzung, als sie heute üblich ist, absehen lassen, sind für den Betriebsrat nicht bindend. Der Betriebsrat entscheidet in eigener Verantwortung, wie und in welchem Umfang und mit welchen Mitteln er sich die für seine Arbeit erforderlichen Sachinformationen verschafft. Daher kann er auch entscheiden, dass er die Informationsgewinnung auf dem Weg über das Internet durchführt. Dass die Einrichtung eines Internetzugangs mit besonderer Kostenlast verbunden wäre, hat die Arbeitgeberin im Einzelfall nicht konkretisiert. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Der Betriebsrat hat dargelegt, dass die Einrichtung eines E-Mail-Accounts für ihn von Wichtigkeit ist. Er hat an einzelnen Beispielen aufgeführt, dass im Sinne einer sachgerechten Kommunikation mit den Vertretern der Berufsgenossenschaft und anderen Sozialversicherungsträgern ebenso wie mit seinem Rechtsanwalt die Einrichtung des E-Mail-Accounts erforderlich ist. Sie ermöglicht ihm einen schnellen Kontakt und eine zügige Informationsübermittlung. Die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, noch ist dies ersichtlich, dass dem Bedürfnis des Betriebsrats konkrete Sachinteressen der Arbeitgeberin entgegenstehen. Die Technik des Internetanschlusses existiert bei der Arbeitgeberin. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin diese Technik aus Gründen, die ihrer Vorstellung entsprechen, die indes keinen realen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, nur eingeschränkt nutzt, steht dem Anspruch des Betriebsrates nicht entgegen. Die Arbeitgeberin hat auf der Grundlage der bei ihr bestehenden Technik jederzeit die Möglichkeit, das Internet auch in einem weiteren Umfang zu nutzen, als dies möglicherweise im aktuellen betrieblichen Alltag geschieht.

Nach alldem war, wie erfolgt, zu entscheiden.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet die Beschwerde statt.

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass

1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,

oder

3. ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Telefax-Nr.: (0361) 26 36–20 00.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen der obigen Nr. 2 dargelegt oder die Entscheidung bezeichnet werden, von der der Beschluss abweicht.

Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.



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(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.