Betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente darf nicht befristet gekürzt werden

bei uns veröffentlicht am01.12.2016
Zusammenfassung des Autors
Werden im Rahmen eines Sanierungskonzepts die Betriebsrenten eines Unternehmens befristet für vier Jahre um 15 Prozent gekürzt, ist dies unwirksam.
Hierauf wies das Arbeitsgericht Köln hin. Es berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 nicht mehr zulässig. Für die entschiedenen Verfahren kam es auch nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen an, auf die sich der Arbeitgeber zum Teil berufen hatte. Die streitigen Ansprüche waren rechtzeitig geltend gemacht worden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

ArbG Köln, Urteil vom 20.04.2016 (Az.: 20 Ca 891/16)

Nach Aufhebung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrVG in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung ist ein - auch nur befristeter oder teilweiser - Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage des Versorgungschuldners nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungszusage vor der Gesetzesänderung erteilt wurde


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsrenten-Kürzung.

...

Die Beklagte hat ihren Sitz und ihr Hauptwerk in... sowie ein weiteres Werk in...

Die Klägerseite war langjährig in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und erhielt von der Beklagten eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung.

Mit Wirkung zum 01.01.1992 wurde bei der Beklagten eine Pensionsordnung erstellt. Diese regelt u. a. In ihrem § 13 :“... behält sich vor, die Pensionszusagen zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachträglich so wesentlich verändert haben, dass... die Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere gilt dieser Vorbehalt dann, wenn

die wirtschaftliche Lage von... sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionsleistungen nicht mehr zugemutet werden kann


Seinerzeit sah § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in der damaligen Fassung einen Sicherungsfall mit Eintrittspflicht des... als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für den Widerruf einer Versorgungszusage aufgrund wirtschaftlicher Notlage vor.

Mit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts im Jahr 1999 wurde diese Regelung abgeschafft.

Im Jahr 2001 wurde die Beklagte vom... Konzern... übernommen. Seitdem setzte eine wirtschaftliche Abwärtsbewegung bei der Beklagten ein, die u. a. auf der Konzernpolitik beruhte.

Nachdem die Beklagte in Spitzenzeiten ca. 3.000 Arbeitnehmer beschäftigte, sind zuletzt bei ihr noch ca. 500 aktive Arbeitnehmer beschäftigt.

Dem stehen ca. 2300 Betriebsrentner gegenüber, zu denen mittlerweile auch die Klägerseite zählt.

Im Jahr 2015 wurde die Beklagte vom... Sanierungsunternehmen... übernommen.

Es wurde ein Sanierungskonzept erstellt. Dies sieht unter anderem eine neue Vertriebs- und Preisstruktur sowie die Einführung neuer Produkte und eine veränderte Nutzung des Immobilienbestandes vor. Weiter wurde ein Sanierungsbeitrag der Beschäftigten verlangt. Hierzu wurde in Form eines betrieblichen Bündnisses für Arbeit mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaft... zwischen der Beklagten und dem bei ihr errichteten Betriebsrat die Betriebsvereinbarung 6/2015 vom 17.12.2015 vereinbart. Diese soll befristet für vier Jahre von 01.01.2016 bis 31.12.2019 gelten und sieht Einschnitte für die aktiven Beschäftigten vor, etwa in Form einer Aussetzung der Jahressonderzahlung sowie tariflicher Lohnerhöhungen während der Geltungsdauer. Weiter wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig 38 Stunden festgesetzt, von denen nur 34 Wochenstunden bezahlt werden sollen. Im Gegenzug wurde die arbeitgeberseitige Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung der aktiven Arbeitnehmer erschwert.

Nach Aufzählung der einzelnen Regelungspunkte - die keine Regelugen zu Betriebsrentenansprüchen enthalten, heißt es sodann unter G. zur Punkt „5. Abschließende Aufzählung“ der Betriebsvereinbarung:

„5. Abschließende Aufzählung

Die unter den vorstehenden Punkten III. 1. bis 4.a beschriebenen Regelungen zählen die im Geltungszeitraum dieser Vereinbarung von den Arbeitnehmern insgesamt erwarteten und zu leistenden Beiträge abschließend auf; die Gesellschaft verzichtet auf darüber hinausgehende bzw. weitere Forderungen bzw. Kürzungen bislang gewährter Leistungen. Ebenso verzichtet die Gesellschaft

Einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien werden hierdurch jedoch nicht grds. ausgeschlossen“.

Mit Schreiben vom 21.12.2015 kündigte die Beklagte gegenüber den Betriebsrentnern, darunter auch der Klägerseite, an, auch die Betriebsrentner an der Sanierung beteiligen zu wollen und insofern die Betriebsrenten ab Januar 2016 befristet für vier Jahre um 15 Prozent einseitig zu kürzen.

Entsprechend dieser Ankündigung zahlte die Beklagte ab einschließlich Januar 2016 lediglich eine um 15 Prozent gekürzte Betriebsrente. Die Betriebsrentenzahlung wird fällig jeweils im Nachgang zum Monatsletzten, wird jedoch von der Beklagten üblicherweise schon während des laufenden Monats gezahlt.

Die Klägerseite hat die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Köln erhoben, mit der sie die Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente begehrt. Sie sieht die Beklagte als nicht zur Kürzung berechtigt an. Hierbei verweist sie darauf, dass nach gesetzlicher Aufhebung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nach der Rechtsprechung dazu führe, dass eine solche Widerrufsmöglichkeit nicht mehr bestehe.

Die Klägerseite beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 116,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2016 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 116,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2016 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 116,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2016 zu zahlen.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm zugesagte betriebliche Altersrente mit Wirkung ab April 2016 in Höhe von derzeit 774,67 Euro ungekürzt auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie sei aufgrund wirtschaftlicher Notlage zur Vermeidung einer Insolvenz berechtigt sei, auch die Betriebsrentner an ihrem Sanierungskonzept zu beteiligen. Es gehe ihr auch um Gleichbehandlung mit den aktiven Beschäftigten, die Einschnitte hinnehmen müssen. Die Kürzung um 15 Prozent sei verhältnismäßig, zumal sie nur befristet für vier Jahre erfolgen solle.

Jedenfalls für Altfälle wie der hiesigen Pensionsordnung aus dem Jahr 1992 - mithin noch vor Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts 1999 - müsse es aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage geben.

Nachdem sich die Beklagte zunächst teilweise auch darauf berufen hat, tarifliche Ausschlussfristen seien klägerseitig nicht eingehalten worden, hat sie im Kammertermin 20.04.2016 ausdrücklich den generelle Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen für die hier streitgegenständlichen Betriebsrentenkürzungen erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hatte nahezu vollumfänglich Erfolg.

Die Klage war zulässig und - bis auch einen geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - auch vollumfänglich begründet.

Die Beklagte ist nicht zur einseitigen Kürzung der Betriebsrenten berechtigt.

Es fehlt an einer erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung.

Der Widerrufsvorbehalt in § 12 bzw. § 13 der zum 01.01.1992 bei der Beklagten in Kraft getretenen Pensionsordnung ist unwirksam.

Seit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszulage wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. Ist ein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts , die mittlerweise bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012.

Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich - noch vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes - ein solches Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt. Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können wegen wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei. Voraussetzungen hierfür war, dass der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hat erstellen lassen - aus der sich die wirtschaftliche Notlage und deren Ursachen ergab - und dass ein aufgestellter Sanierungsplan die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern verteilte. Unter diesen engen Voraussetzungen war abweichend von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Regelfall den Schuldner gerade nicht von seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung entbindet - ein ausnahmsweiser Widerruf der Versorgungszusage zulässig.

Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert. Die Möglichkeit einer Kürzung oder sogar Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich fixiert. Es wurde durch die Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auch für diesen Fall jedoch die Konstellation geschaffen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis den Betriebsrentnern nahezu kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil zukam, da letztlich der... als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Versorgungsansprüche auch für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zu übernehmen hatte.

Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. Ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 mit Wirkung zum 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist diskutiert worden, welche Auswirkungen dies haben soll. In der Gesetzesbegründung ist die Aufhebung der Vorschrift mit deren praktischer Bedeutungslosigkeit in der Vergangenheit begründet worden. In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei ein eigener Sicherungsfall neben dem Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs entbehrlich. Es ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Rechtsposition des Arbeitnehmers hierdurch nicht verschlechtere, da aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Berechtigung zum Widerruf und der Eintrittspflicht des... nach Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage auch arbeitsrechtlich ein Widerruf nicht mehr zulässig sei.

Hiergegen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme eingewandt, dass ein solcher Zusammenhang nicht zwingend sei und eine Streichung dieses Sicherungsfalls auch zur Wiederherstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes führen könne.

Die Bundesregierung hat daraufhin ihre Auffassung, dass nicht von einem Wiederaufleben der Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG ausgegangen werden könne und für einen Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts kein Bedarf bestehe, bekräftigt. Auf dieser Grundlage ist die gesetzliche Neuregelung beschlossen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist.

Auch die systematische sowie die teleologische Auslegung der geltenden Gesetzeslage führen zum gleichen Ergebnis:

Das Betriebsrentengesetz will einen grundsätzlich umfassenden Insolvenzschutz für Betriebsrentenzusagen schaffen. Bereits erdiente Versorgungsansprüche und unverfallbare insolvenzgeschützte Anwartschaften sind entweder von demjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat, entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung zu erfüllen oder im Insolvenzfall übernimmt stattdessen der... als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aus arbeitgeberseitig finanzierten Beiträgen die Versorgungslasten. Insofern soll es gerade keine Deckungslücke geben, in der die Arbeitnehmer, die bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft oder sogar einen fälligen Versorgungsanspruch haben, ungeschützt sind. Insofern wäre es völlig systemwidrig, wenn man nun aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers - also gerade den Fall, für den die Insolvenzsicherung des Betriebsrentengesetzes eingreifen soll - ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers für Betriebsrentenansprüche zulassen würde. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „gesunden“ Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten , ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „kranken“ - insolventen -Arbeitgeber erhalten haben , wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem „Zwischenstadium“ zwischen wirtschaftlich „gesund“ und „krank“ befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage.

Ein derartiges Ergebnis würde die Grundsätze der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz konterkarieren.

Hinzu kommt, dass es gerade eine wesentliche gesetzgeberische Intention mit der Neuregelung des bisherigen Konkursrechts in der Insolvenzordnung 1999 war, dass die Insolvenz - anders als der Konkurs nach dem alten Konkursrecht - gerade nicht im Regelfall mit der Liquidation des Unternehmens, sondern möglichst mit einer Sanierung im gesetzlich geordneten Rahmen verbunden sein sollte.

Auch nach der Neuregelung des § 7 BetrAVG im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 verbleibt es bei der Möglichkeit des Arbeitgebers, mit Zustimmung des Trägers der Insolvenzsicherung einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen, was dann der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherungsfall gleichsteht. Gelingt es also dem Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Notlage, den... „mit ins Boot zu holen“ und einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, kann er sein Ziel, bei einer wirtschaftlichen Notlage die wirtschaftliche Belastung durch Betriebsrentenzahlungen zu reduzieren, auf diesem Wege erreichen. Die Betriebsrentner bleiben durch die Einstandspflicht des... geschützt. Gelingt dem Arbeitgeber ein solcher außergerichtlicher Vergleich mit Zustimmung des... nicht, hat er immer noch die Möglichkeit der geordneten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Betriebsrentenbelastungen dann durch den... übernommen werden. Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes „Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage“, das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum.

Die Beklagte hat vorliegend den Weg über die Zustimmung des... zu einem außergerichtlichen Vergleich nicht gewählt. Insofern ist sie gehalten, die von ihr vertraglich übernommenen Betriebsrentenverpflichtungen vertragsgetreu zu erfüllen oder, wenn sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte, die Sanierung im Rahmen eines gesetzlich geordneten Insolvenzverfahrens zu versuchen.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz für Altfälle berufen.

Die Beklagte rügt, bei Schaffung ihrer Versorgungsordnung im Jahr 1992 sei sie auf Grundlage der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage ihre Versorgungszusage wirksam widerrufen zu können. Nur auf dieser Grundlage sei sie bereit gewesen, überhaupt Versorgungszusagen in entsprechender Höhe zu erteilen.

Hierbei übersieht die Beklagte jedoch, dass gesetzliche Regelungen keinen Anspruch auf eine „Ewigkeitsgarantie“ haben und grundsätzlich der Möglichkeit unterliegen, für die Zukunft geändert werden zu können. Entsprechend besteht auch die Möglichkeit einer grundsätzlich einzukalkulierenden Rechtsprechungsänderung.

Zwar ist die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten einzelner grundsätzlich geeignet, deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage zu enttäuschen. Daher setzt das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz normierte Rechtsstaatsprinzip dem Grenzen. Insofern ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Hiervon ausgehend stellt die Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung, nach der ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ist, für Übergangsfälle wie den vorliegenden, in dem die Versorgungsordnung bereits 1992 unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage geschaffen wurde, eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsmäßigen Schranken unterliegt. Diese sind allerdings vorliegend gewahrt. Denn der Vertrauensschutz des Arbeitgebers würde nur dann verletzt, wenn kein angemessener Ausgleich in o. g. Sinn vorliegen würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 bezüglich einer arbeitgeberseitigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Rechtsprechungsänderung zur nunmehrigen Unzulässigkeit des Widerrufs von Versorgungszusagen bei wirtschaftlicher Notlage bereits ausdrücklich entschieden.

Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung. Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des... einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der... ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat.

Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat. Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. wurde bereits mit der Gesetzesänderung in Art. 91 InsO vom 05.10.1994 beschlossen, jedoch erst zum 01.01.1999 wirksam. Insofern hatten die Versorgungsschuldner in den Übergangsfällen noch hinreichend Zeit, entweder - sofern die entsprechenden Voraussetzungen bereits vorlagen - das Widerrufsrecht noch abzuändern bzw. zumindest die Versorgungsordnung entsprechend zu ändern bzw. wirtschaftliche Dispositionen für die Zukunft zu treffen.

Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist.

Insofern kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob eine Versorgungsleistung vollständig oder - wie vorliegend - nur teilweise bzw. nur befristet widerrufen wird. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für jegliche Form eines Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage.

Nach alledem stellt sich die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage verbundene unechte Rückwirkung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten als verfassungsrechtlich zulässig und sogar im Gegenteil unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Versorgungsempfänger als geboten dar. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 Bezug genommen.

Darüber hinaus war die streitgegenständliche Kürzung der Betriebsrenten unabhängig von ihrer generellen Unzulässigkeit im vorliegenden Sachverhalt für die Beklagte auch deswegen ausgeschlossen, weil sie sich in Ziffer G /5. der Betriebsvereinbarung Nr. 06/2015 vom 17.12.2015 verpflichtet hat, keine Kürzungen der betrieblichen Altersversorgung ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzunehmen und eine solche Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt.

Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung Nr. 06/2015 vom 17.12.2015 ein detailliertes und umfangreiches „betriebliches Bündnis für Arbeit“ vereinbart, in dem der Betriebsrat Einschnitten auf Arbeitnehmerseite z. B. in Form von vier unbezahlten Arbeitsstunden pro Woche oder dem Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen zugestimmt hat und im Gegenzug betriebsbedingte Kündigung durch ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats erschwert wurde. Nach diesem Maßnahmenkatalog haben die Betriebsparteien insoweit ausdrücklich unter Ziffer G /5. vereinbart, dass es sich um eine „Abschließende Aufzählung“ handelt und die Beklagte ausdrücklich auf darüber hinausgehende weitere „Kürzungen bislang gewährter Leistungen “ verzichtet.

Insofern war nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nur vier Tage nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung das Gegenteil tut und eine in der Betriebsvereinbarung Nr. 06/2015 gerade nicht vorgesehene Kürzung von Betriebsrenten ankündigt.

Die nach Ziffer G. /5. der Betriebsvereinbarung vorgesehene Ausnahmeregelung im Einvernehmen der Betriebsparteien war auch nicht gegeben. Die Beklagte hat die Betriebsrenten einseitig gekürzt, ein Einvernehmen des Betriebsrats behauptet sie nicht.

Die streitgegenständliche Betriebsrentenkürzung war daher - unabhängig von der generell fehlenden Rechtsgrundlage - auch bereits wegen Verstoßes gegen Ziffer G /5. der Betriebsvereinbarung Nr. 06/2015 vom 17.12.2015 unwirksam.

Insgesamt war die Beklagte daher vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum teilweisen Widerruf der Versorgungsleistungen berechtigt. Die Klägerseite hat daher Anspruch aus der Versorgungszusage auf den mit dem Antrag zu 1) eingeklagten fälligen Differenzbetrag der Betriebsrente.

Dieser Anspruch war auch nicht verfallen. Hierbei kann dahinstehen, ob die tarifvertraglichen Ausschlussfristen der papiererzeugenden Industrie überhaupt - und bejahendenfalls in welcher Fassung - auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Jedenfalls sind sie vorliegend gewahrt.

Die Tarifverträge der papiererzeugenden Industrie sehen eine regelmäßige Ausschlussfrist von drei Monaten vor und lediglich für den Sonderfall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis dann eine Frist von einem Monat ab Ausscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bezieht sich eine tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht auf das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung; ob die monatlich fällig werdenden Ruhegeldansprüche von einer Ausschlussfrist umfasst werden, ist durch deren Auslegung im Einzelfall nach dem Zweck der tariflichen Ausschlussklausel zu ermitteln. Soweit der 3. Senat des BAG in seiner auch beklagtenseitig zitierten Entscheidung vom 19.04.1983 im Einzelfall betreffend § 16 BRTV Bau eine tarifliche Ausschlussfrist auf Ruhegeldansprüche angewandt hat , ist auch in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allenfalls die allgemeinen Ausschlussfristen für laufende Ansprüche, nicht aber eine besondere Ausschlussfrist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf laufende Ruhegeldansprüche Anwendung finden kann. Eine besondere Ausschlussfrist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hat den Zweck dass einmalig - in dieser Sondersituation der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ein „Schnitt“ gemacht werden soll und alle denkbaren Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann kurzfristig geltend gemacht werden sollen. Monatlich fällig werdende Versorgungsansprüche entstehen denknotwendig - ggf. erst lange Zeit - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es entspricht insofern keinesfalls dem Zweck tariflicher Ausschlussfristen, eine auf den speziellen Sonderfall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zugeschnittene Ausschlussfrist von lediglich einem Monat auf laufende Versorgungsansprüche anzuwenden.

Ob die allgemeine Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages... von drei Monaten auf die vorliegenden Ansprüche grundsätzlich Anwendung finden würde, kann dahinstehen. Denn diese Ausschlussfrist ist unzweifelhaft gewahrt. Die Betriebsrentenzahlung für Januar 2016 als den ersten Monat, für den gekürzt wurde, wurde nicht vor dem 31.01.2016 fällig. Die dreimonatige Ausschlussfrist wäre mithin frühestens am 30.04.2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt ist vorliegend der Anspruch nicht nur längst schriftlich und gerichtlich geltend gemacht, sondern dieser Zeitpunkt liegt sogar noch nach dem hiesigen Schluss der mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen hat die Beklagtenseite auch auf Befragen im Kammertermin am 20.04.2016 ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrenten entsprechend der Ankündigung aus Dezember 2015 nicht mehr auf die Nichteinhaltung etwaiger tariflicher Ausschlussfristen berufen wird.

Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages war die Klage zulässig und begründet.

Der Feststellungsantrag war zulässig. Insbesondere war das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Da die Betriebsrentenhöhe - vorbehaltlich einer etwaigen, in konkreten Fall ausgehend von der beklagtenseitigen Darstellung der wirtschaftlichen Lage allerdings zeitnah wohl nicht zu erwartenden Anpassung nach § 16 BetrAVG - monatlich auch für die Zukunft gleichbleibend und nicht von einer Gegenleistung der Klägerseite abhängig ist, andererseits die zutreffende Betriebsrentenhöhe zwischen den Parteien dauerhaft im Streit steht, war die Klägerseite ausnahmsweise nicht auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage zu verweisen, sondern konnte ihr Begehren auch mit dem gestellten Feststellungsantrag verfolgen.

Der Antrag war auch begründet, da der Klägerseite nach vorstehenden Ausführungen aus der Versorgungszusage ein Anspruch auf die ungekürzte Betriebsrente zusteht.

Der Zinsantrag war teilweise begründet.

Da die Betriebsrentenzahlungen unstreitig zum Monatsende fällig werden, gerät die Beklagte aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Leistung bei nicht vollständiger Zahlung hinsichtlich des offenen Differenzbetrages mit dem jeweils folgenden Monatsersten in Zahlungsverzug und hat ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 288 BGB. Insofern war der Zinsantrag begründet.

Soweit die Klägerseite demgegenüber jedoch bereits Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt begehrt, war die Klage insofern abzuweisen. Denn auch dann, wenn die Beklagte ihre Zahlungen überobligatorisch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zum Monatsletzten erbringt, führt dies nicht zu einer früheren Fälligkeit und nicht zu einer verzugsbegründenden kalendermäßigen Bestimmtheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

Zahlen muss die Beklagte die Betriebsrente erst zum Monatsletzten eingehend. Wenn sie in der Vergangenheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt hat, mag dies ggf. vor dem Hintergrund der beklagtenseitig dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bislang ungenutztes Einsparpotential für die Zukunft darstellen, kann aber nicht zu einem früheren Verzugsbeginn führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 46 Abs. 2 ArbGG.

Hiernach waren die Kosten vollumfänglich der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerseite lediglich hinsichtlich eines Teils der Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten veranlasst hat.

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den dreifachen Jahresbezug der streitigen Differenz festgesetzt, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit in Anbetracht der Vielzahl von über 2000 potentiell betroffenen Betriebsrentenkürzungen der hiesigen Beklagten und bereits ca. 170 vergleichbaren anhängigen Klagen beim Arbeitsgericht Köln wurde die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1ArbGG auch gesondert zugelassen.

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Arbeitsrecht: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - betriebliche Altersversorgung

17.12.2010

Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Familien-GmbH: Erst Mehrheit der Anteile führt zur Freiheit in der Sozialversicherung

04.03.2013

Davor liegt eine Arbeitnehmereigenschaft mit Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht vor.

Arbeitsrecht: Zur Einstandspflichtigkeit des Pensions-Sicherungs-Vereins

05.11.2015

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nur einstandspflichtig für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd § 1 I 1 BetrAVG - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasst auch Leistungen aus den Eigenbeiträgen

21.07.2016

Bei Versorgungsversprechen vor Inkrafttreten von § 1 II Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, dass es auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen umfasse, erhöhte Anforderungen zu stellen.

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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.