Arbeitsrecht: Urlaubsübertragung auf das gesamte folgende Kalenderjahr

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen während des gesamten folgenden Kalenderjahres beanspruchen kann - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verstoße eine derartige Regelung nicht gegen die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), weil sie günstiger sei als die gesetzlich vorgesehene, auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung. Eine solche Regelung könne nach Ansicht des BAG auch Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Dazu reiche es jedoch nicht, dass ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer behauptet, der Resturlaub sei stets im gesamten Folgejahr gewährt worden. Vielmehr müsse er Tatsachen vortragen (und gegebenenfalls beweisen), aus denen sich die begehrte "betriebliche Übung" ergebe. Dazu gehöre, dass er die Leistung oder Vergünstigung des Arbeitgebers als solche darlegt, den Sachverhalt darstellt, aus dem auf den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden soll, die Leistung oder Vergünstigung auch künftig zu erbringen, und konkret auflistet, wann und wem der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt hat (genaue Bezeichnung der Jahre und der Arbeitnehmer).

Hinweis: Arbeitgeber vermeiden Streitigkeiten, wenn sie im Arbeitsvertrag eindeutig regeln, bis wann der Urlaub übertragen werden kann. Dabei kann folgende Formulierung gewählt werden: "Resturlaubstage müssen vor dem 1. April (alternativ kann jeder später liegende Zeitpunkt vereinbart werden) des nächsten Jahres genommen werden, sonst verfallen sie" (BAG, 9 AZR 200/04).

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