Betriebsänderung: Gewerkschaftsaufruf zum Streik um tariflichen Sozialplan ist rechtmäßig

bei uns veröffentlicht am25.05.2007
Zusammenfassung des Autors

Betriebsänderung - Tarifvertrag - Streik - Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

 

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen.

 

Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Zwar seien für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne nach dem Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Gesetz schränke jedoch die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte –wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen– seien zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Sei der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, dürfe hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften könnten mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sei, unterliege wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle (BAG, 1 AZR 252/06).

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Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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