Betriebskostenabrechnung: Kosten des Hauswarts müssen klar abgegrenzt werden

bei uns veröffentlicht am01.10.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Vermieter trifft die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten-OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10
Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mieters, der mit seinem Vermieter über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung in Streit geraten war. Die Richter machten deutlich, dass den Vermieter hier die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten treffe. Im Übrigen sei die Umlage „Kosten für das Management“ intransparent sowie dem Grund und der Höhe nach unbestimmt. Sie benachteilige den gewerblichen Mieter unangemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen wirksamen Teil sei nicht zulässig (OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10).


Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Nebenkosten

Betriebskostenabrechnung: Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruchs

03.09.2013

wenn Mieter ALG II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.
Nebenkosten

Betriebskosten: Einwendungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden

16.06.2010

Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nebenkosten

Nebenkostenabrechnung: Fotografieren der Belege erlaubt...

24.03.2010

Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nebenkosten

Betriebskostenabrechnung: Eine Umlage nach „Personenmonaten“ ist auch ohne Erläuterung formell wirksam

26.02.2015

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine – nicht näher erläuterte – Umlage nach „Personenmonaten“ erfolgt.
Nebenkosten

Betriebskosten: Umlagefähigkeit sonstiger Betriebskosten

24.02.2012

„Sonstige Betriebskosten“ können auf gewerblichen Mieter übergewälzt werden, wenn sie im Einzelnen benannt sind-OLG Düsseldorf vom 15.12.11-Az:I-10 U 96/11
Nebenkosten