Biogasanlage: Rückzahlungspflicht wegen zu viel produziertem Strom

bei uns veröffentlicht am02.12.2013

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wenn mehr Strom produziert als zuvor genehmigt wurde.
Das OLG Oldenburg hat mit dem Beschluss vom 09.04.2013 (Az: 2 SsBs 59/13) folgendes entschieden:

Ist die mittels eines von einer Biogasanlage gespeisten, entfernt von der Anlage aufgestellten Satelliten-Blockheizkraftwerkes erzeugte Strommmenge, zusammen mit der durch das Blockheizkraftwerk am Standort der Biogasanlage erzeugten Strommenge größer, als mit der genehmigten elektrischen Leistung der Biogasanlage produzierbar, liegt eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. v. § 16 Abs. 1 BlmSchG vor.

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 04.12.2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.


Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen die Verfallsbeteiligte einen Verfall in Höhe von 403.000 € angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Verfallsbeteiligte betreibt in H. (E.), ... eine landwirtschaftliche Biogasanlage. Für diese Biogasanlage wurde ursprünglich auf Antrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Verfallsbeteiligten am 13.07.2005 eine entsprechende Baugenehmigung mit einer elektrischen Leistung von

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