Bürgschaft: Anforderungen an die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Vertreter

bei uns veröffentlicht am12.08.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Düsseldorf  hat mit dem Urteil vom 31.07.2003 (Az.: I-6 U 54/03, 6 U 54/03) folgendes entschieden: Übernimmt ein Nichtkaufmann eine Bürgschaft durch einen Vertreter, genügt eine Bürgschaftsurkunde in Verbindung allein mit einer notariell beurkundeten Generalvollmacht dem Formerfordernis des § 766 BGB nicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts E. wird zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer im Jahre 1999 für einen Betriebsmittelkredit erteilten Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte übernahm diese Bürgschaft durch Erklärung ihres Ehemannes, der aufgrund einer ihm 1979 von der Beklagten erteilten, notariell beurkundeten Generalvollmacht handelte. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Durch dieses hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Bürgschaftserklärung der Beklagten sei wegen Formmangels nichtig, da den Erfordernissen des § 766 Satz 1 BGB nicht genügt sei. Die Einzelheiten der Begründung ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung in vollem Umfang. Sie macht insbesondere geltend: Die Argumentation des Landgerichts laufe auf eine Einschränkung des Vertretungsrechts bei der Übernahme einer Bürgschaft hinaus, die den geltenden Vorschriften fremd sei. Dieser teilweise Ausschluss der Stellvertretung lasse zudem das Institut der Generalvollmacht leer laufen. Darüber hinaus treffe die landgerichtliche Begründung letztlich auf alle Rechtsgeschäfte zu, bei denen das Gesetz zu Warnzwecken ein Schriftformerfordernis normiere, und setze sich insoweit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend Vorschriften über Verbraucherkredite sowie des § 313 BGB. Dies alles sei hier umso weniger gerechtfertigt, als eine Generalvollmacht widerruflich sei.


Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ihre Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch aus Bürgschaft - der einzigen in Betracht kommenden Grundlage - steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, weil deren Bürgschaftserklärung vom 21. Oktober 1999 formnichtig ist, §§ 125 Satz 1, 766 Satz 1 BGB.

Bei der Auslegung des Merkmals der schriftlichen Erteilung einer Bürgschaftserklärung legt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgende Erwägungen zugrunde: Die Bestimmung des § 766 BGB dient ausschließlich dem erhöhten Schutzbedürfnis des Bürgen, der damit zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll. Wegen dieser besonderen Warnfunktion muss die der Schriftform unterliegende Urkunde zugleich das übernommene Risiko eingrenzen und es dem Bürgen bei Abgabe seiner Erklärung vor Augen führen. Hierdurch ist die Möglichkeit einer Stellvertretung bei Bürgschaften zwar nicht generell ausgeschlossen. Jedoch wird § 167 Abs. 2 BGB, wonach die Vollmachterteilung nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht, derogiert. Bei formbedürftigen Bürgschaften ist es gerechtfertigt, die Vollmacht zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung der Schriftform zu unterwerfen, weil anderenfalls der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, ausgehöhlt würde. Dabei ist die Schriftform wegen des genannten Schutzzweckes nur gewahrt, wenn die betreffende Urkunde außer dem Willen, für fremde T einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält.

Diesem Standpunkt schließt sich der Senat an. Soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen für die Schriftform darüber hinaus ausgesprochen hat, anzugeben seien die Personen des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die gesicherte Forderung, falls diese Merkmale aus der Bürgschaftsurkunde noch nicht ersichtlich seien, kann daraus nicht der von der Klägerin vertretene Schluss gezogen werden, die inhaltlichen Erfordernisse könnten wahlweise durch die Bürgschaftserklärung oder die Vollmachtsurkunde erfüllt werden. Vielmehr erklärt sich jene Formulierung allein aus dem dort zur Beurteilung stehenden Sachverhalt der Ergänzung einer vom Bürgen blanko unterschriebenen Erklärung aufgrund mündlicher Ermächtigung.

Diese Grundsätze sind auch im gegebenen Fall anwendbar, da die Bürgschaft für die Beklagte kein Handelsgeschäft war (§ 350 HGB).

Sie führen zu der Beurteilung, dass das Schriftformerfordernis hier nicht gewahrt war. Die Generalvollmacht aus dem Jahre 1979 enthielt die genannten erforderlichen Angaben zum Verbürgungswillen, zu den Personen von Gläubigerin und Schuldnerin sowie zur verbürgten Forderung nicht. Dass sie in der vom Vertreter unterzeichneten Bürgschaftserklärung enthalten waren, ist ohne Belang.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf für die hier vorliegende Situation einer notariell beurkundeten Generalvollmacht auch keiner Einschränkung.

Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht aus der Notwendigkeit der Gleichbehandlung mit der M bei anderen Rechtsgeschäften. Zwar reicht im Anwendungsbereich des § 313 BGB das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis nicht so weit, dass bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen Regelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müssten, und ist in der die Rechtslage bis Ende 2001 betreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine Vollmacht, die zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen enthalten muss; ab 2002 gilt insoweit die Regelung des § 492 Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach die Angaben unter anderem im Falle einer notariell beurkundeten Vollmacht entfallen können. Jedoch ist die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Grundstückskäufer beziehungsweise Verbraucher unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, nämlich dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, zugute kommt, wohin gegen mit dem Abschluss eines Grundstückskauf- oder Kreditvertrages kein fremdnütziges Risiko eingegangen wird. Insbesondere die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen dem Verbraucher lediglich vor Augen führen, worauf er sich einlässt, und ihm den Vergleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen. Dem Schutz vor Übereilung und unzureichender Folgenabwägung bei Übernahme einer Bürgschaft ist dabei im Laufe der Zeit keine geringere, sondern eher eine vermehrte Bedeutung zugekommen (BGHZ 121, 224/230).

Es geht auch nicht darum, dass die Anwendung der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Fall einer Generalvollmacht - bei der der Ausschluss des Widerrufs im übrigen ohnehin unwirksam wäre - den Bürgen in Wahrheit nur vor den mit der Erteilung einer solchen Vollmacht verbundenen Risiken schützen würde, was nicht Sinn des § 766 BGB wäre. Denn das zeitliche und situative Auseinanderfallen von Vollmachtserteilung und Vornahme eines konkreten, risikoträchtigen Rechtsgeschäfts ist für das Institut der Generalvollmacht typisch und tritt nicht etwa nur dann auf, wenn der Stellvertreter den ihm obliegenden Verpflichtungen im Verhältnis zum Vollmachtgeber nicht ausreichend nachkommt.

Auch lässt sich eine einschränkende Handhabung der Formnichtigkeit nicht damit begründen, dass die Funktionsfähigkeit des Rechtsinstituts der Generalvollmacht anderenfalls gefährdet wäre.

Zum ersten geht es bei Bürgschaften lediglich um einen eng begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften, die für den Vertretenen besonders risikoträchtig sind. Auch bisher ist indes anerkannt, dass eine Generalvollmacht der Auslegung zugänglich ist und im Einzelfall einschränkend ausgelegt werden kann, wenn der Bevollmächtigte ein ganz außergewöhnliches Geschäft tätigen will, wobei zur Bestimmung der Außergewöhnlichkeit nicht nur auf die Person des Vollmachtgebers und dessen Interessen, sondern auch auf das Alter der Vollmacht abgestellt werden kann. Danach gab es immer schon Fälle, in denen sich der Rechtsverkehr einzelfallbezogen nicht darauf verlassen konnte, das Handeln des Bevollmächtigten werde durch eine Generalvollmacht gedeckt.

Zum anderen und vor allem sieht der Senat kein schützenswertes, namentlich kein praktisches, Bedürfnis dafür, Nichtkaufleuten eine Fremdbestimmung durch Einräumung von Rechtsmacht an Dritte einschränkungslos und (vorbehaltlich eines Widerrufs) in eine unabsehbare Zukunft wirkend auch dort zu ermöglichen, wo das Gesetz von einem gesteigerten Bedürfnis an Warnung und Schutz des Betreffenden ausgeht. In diesem Punkt unterscheidet sich die M grundlegend von derjenigen der Erteilung einer Prokura durch Kaufleute.

Schließlich kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, der Vertretene sei jedenfalls im Falle einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, wie hier, bereits anderweitig hinreichend geschützt. Auch wenn die Urkundsperson ihren Belehrungspflichten hinreichend nachkommt, muss eine etwaige Warnung vor den Gefahren von Bürgschaften zur Zeit der Vollmachtserteilung notwendig pauschal und für den Vollmachtgeber blass bleiben. Dies lässt sich in seiner Schutzintensität nicht mit der von der Erfüllung des Schriftformerfordernisses ausgehenden Warnung vergleichen.

Ebenfalls zutreffend - und von der Klägerin auch nicht gesondert angegriffen - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Berufung auf die Formunwirksamkeit der Bürgschaft durch die Beklagte vorliegend nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Treuwidrig kann allerdings das Verhalten einer Partei sein, die über längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat und sich nunmehr ihren Verpflichtungen unter Berufung auf den Formmangel entziehen will. Bei einem Bürgen kommt dies insbesondere in Betracht, wenn er als Gesellschafter der Hauptschuldnerin aus der Gewährung des Kredits jahrelang mittelbar Vorteile gezogen, durch sein Handeln ein berechtigtes Vertrauen des Gläubigers auf die Wirksamkeit des Vertrages begründet und dieser im Hinblick darauf seine Leistungen erbracht hat.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon an jedem Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang der Beklagten mittelbare Vorteile durch die Kreditgewährung zuteil geworden sind; nach der gesamten, dem gegenseitigen Parteivorbringen zu entnehmenden Stellung der Beklagten im Rahmen der Gesellschaftsgründung und der weiteren Tätigkeit der GmbH liegen diese auch nicht ohne weiteres nahe. Darüber hinaus mag es sein, dass die Beklagte durch das Verhalten ihres Bevollmächtigten bei der Klägerin ursprünglich ein berechtigtes Vertrauen auf die Wirksamkeit der Bürgschaft begründet hatte. Im späteren Verlauf ist der Kredit jedoch um nahezu genau die Bürgschaftssumme zurückgeführt worden, woraufhin die Klägerin neue Bürgschaftsformulare übersandte. Angesichts dessen kann - genauer Vortrag der Klägerin hierzu fehlt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das restliche Kreditengagement gerade auch im Vertrauen auf die von der Beklagten seinerzeit erteilte Bürgschaft fortbestehen ließ.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung


Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Man

Handelsgesetzbuch - HGB | § 350


Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766

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Wirtschaftsrecht

Referenzen

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.