Bürgschaftsrecht: Bauvertrag: Bei Wechsel des Hauptschuldners besteht Bürgenhaftung nicht weiter fort

bei uns veröffentlicht am26.11.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Bei einem Bauvertrag wird die Bürgschaft für die Hauptverbindlichkeit
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem entsprechenden Rechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass daher eine Haftung aus der Bürgschaft grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn ein anderer an die Stelle des ursprünglichen Hauptschuldners trete.

Hinweis: Eine solche Fallgestaltung ist oft anzutreffen, wenn ein Bauunternehmer mit anderen eine ARGE eingeht. Die ihn betreffende Bürgenhaftung wirkt dann nicht auf die ARGE fort (OLG Frankfurt a.M., 19 U 79/11).


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