Bürgschaftsrecht: Zu den Einreden des Bürgen bei selbstschuldnerischer Bürgschaft

bei uns veröffentlicht am13.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Es stehen dem Bürgen Einreden des Hauptschuldners dann nicht zu, soweit dies dem Sicherungszweck der Bürgschaft im Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger widerspricht.
Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 29.10.2014 (Az.: 23 U 62/14) folgendes entschieden:


Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der von dieser am 13.8.2012 übernommenen Gewährleistungsbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 280.000.- € für die Verpflichtungen des Hauptschuldners Herr A für Ansprüche der Klägerin aus § 5 und 6 des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 2.8.2012 betreffend die B … GmbH, UR-Nr..../12 des Notars C , in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; zum einen mit der Begründung, dass die Klage bereits gemäß § 1032 ZPO unzulässig sei. Ein Bürge sei aufgrund besonderer Vereinbarung an einen zwischen Dritten geschlossenen Schiedsvertrag gebunden, wie vom BGH entschieden. Eine solche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter sei hier anzunehmen, weil sich die Beklagte in ihrer Bürgschaftsurkunde vom 13.8.2012 eindeutig auf die notarielle Urkunde über den Kauf- und Übertragungsvertrag durch dessen Angabe berufen habe, der in § 17 Ziff. 17.2.1. eine Schiedsvereinbarung zur endgültigen Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges enthalte. Aufgrund dessen könne sich die Beklagte auf die Schiedsabrede wegen der Inbezugnahme in der Bürgschaftsurkunde berufen.

Zum Anderen sei die Klage unbegründet, denn der Anspruch auf Zahlung von 25.000.- € falle unter den in § 5 Ziff. 5.3 als Freigrenze genannten Betrag von 100.000.- €. Dabei sei nicht von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verkäufergarantie durch den Hauptschuldner Herrn A auszugehen, denn weder die Gesellschafter als Verkäufer noch die Prokuristin seien davon ausgegangen, dass Gegenstand der Aufstellung nach Ziff. 4.2.7 des Kauf- und Übertragungsvertrags eine Mitteilung über Höhe bzw. Existenz aller bestehenden Darlehensverbindlichkeiten hätte sein sollen. Die Aufnahme nur der jährlich zu zahlenden Beträge der in Anlage 4.2.7 genannten Darlehensverträge zusammen mit der von den Verkäufern in 4.2.7 abgegebenen Erklärung, dass diese korrekt bedient worden seien und dies bis zum Zahlungstag weiter erfolge, spreche dafür, dass die Verkäufer nicht unter grobem Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten die Angabe des gemäß Beschluss vom 18.4.2012 ohne jährliche Bedienungspflicht gewährten Gesellschafter-Darlehens unterlassen hätten. Gegen einen gar vorsätzlichen Verstoß sprächen auch die Vertragsverhandlungen nach Existenz bereits eines anderen Kaufinteressenten, die diesbezüglich im Raum stehende Kaufpreishöhe und die in § 1 Ziff. 1.2 gesondert genannte stille Beteiligung mit erfolgter Umstellung auf ein Darlehen. Vor allem angesichts des von der Beklagten dargelegten Substanzwertes im Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis, der von den Gesellschaftern vorgegebenen 2,8 Mio. € und der von der Klägerin unkonkret behaupteten Unternehmensbewertung von 3,1 Mio. € erscheine sowohl eine bewusste Falschangabe des Hauptschuldners A als auch ein Schaden der Klägerin in Form eines ansonsten um die Gesellschafter-Darlehen reduzierten Kaufpreises als nicht überzeugend.

Die Klägerin hat am 15.4.2014 gegen das ihr am 4.4.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 15.4.2014 fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Das Landgericht habe zu Unrecht die Unzulässigkeit der Klage nach § 1032 ZPO angenommen. Die Schiedsklausel nach § 17 des Kauf- und Übertragungsvertrags erfasse den Bürgschaftsvertrag nicht, weshalb der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen gälten nur inter partes. Der Bürgschaftsvertrag enthalte keine Schiedsabrede; die Bezugnahme auf den Kauf- und Übertragungsvertrag im Sicherungszweck bedeute nicht die Implementierung der dortigen Schiedsklausel in das Vertragsverhältnis zwischen den hiesigen Prozessparteien. Zum gleichen Ergebnis komme man bei Auslegung der Vertragserklärung der Beklagten im Bürgschaftsvertrag nach den allgemeinen Regeln entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont.

Die Klage sei begründet, weil der Verkäufer A die Vertragspflicht, eine vollständige Anlage 4.2.7 zum Vertrag vorzulegen, vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig verletzt habe. Dort hätten sämtliche noch nicht erfüllten Darlehensverträge aufgenommen werden müssen, also auch die unter dem 18.4.2012 gewährten Gesellschafter-Darlehen. Die vom Landgericht unter Hinweis auf Ziffer 4.2.8 vorgenommene Beschränkung auf solche Verträge, die regelmäßig zu bedienen seien, sei unzutreffend. Die Käuferin sämtlicher Gesellschaftsanteile habe ein für jedermann nachvollziehbares, den geschäftserfahrenen Verkäufern bekanntes Interesse daran, alle Darlehensverträge zu kennen, unabhängig von der Frage laufender Tilgungen. Gleichwohl hätten die Verkäufer sich vorsätzlich dazu entschieden, die Gesellschafter-Darlehen nicht in die Anlage 4.2.7 aufzunehmen, sondern sie der Klägerin zu verschweigen. Ihre Einlassung, sie hätten sich nach dem Vertragstext nicht zur Mitteilung verpflichtet gesehen, sei eine reine Schutzbehauptung und dokumentiere ihren Vorsatz. Der Wortlaut der Klausel in Ziffer 5.3 knüpfe hinsichtlich des Verschuldens an die unvollständige oder unzutreffende Erklärung an und verlange keinen Vorsatz bezüglich der Vertragsverletzung. Aber auch wenn man an die Vertragsverletzung anknüpfen wollte, wäre diese jedenfalls grob fahrlässig begangen worden, weil ein angebliches Verständnis der Verkäufer von Ziffer 4.2.7 gegen die erkennbare Interessenlage des Vertragspartners und den Wortlaut derart unplausibel sei, dass eine solche abseitige Vertragsauslegung nur als grob fahrlässig bezeichnet werden könnte.

Der Klägerin sei durch die Pflichtverletzung des Hauptschuldners ein Schaden von 25.000.- € entstanden. Die Klägerin habe unter Beweisantritt und unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Parteien auf einen Unternehmenswert von 3,1 Mio. € verständigt hätten. Hiervon sei ein Darlehen in Höhe von 300.000.- € in Abzug gebracht worden , was den effektiv vereinbarten Kaufpreis von 2,8 Mio. € ergebe. Der Unternehmenswert von 3,1 Mio. € sei naturgemäß ohne die damals nicht bekannten Belastungen aus den Gesellschafter-Darlehen vereinbart worden. Die Gesellschafter-Darlehen in Höhe von insgesamt 50.000.- € hätten dessen ungeachtet den Wert der Geschäftsanteile entsprechend reduziert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.3.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Darlehensanspruch des Hauptschuldners gegenüber der von ihm verkauften Gesellschaft in Höhe von 25.000.- € sei gemäß der Buchungsanweisung Anlage K 4 im April entstanden und eingebucht worden; im Jahresabschluss zum 31.12.2011 sei das Darlehen nicht enthalten gewesen. Ab Mai sei aufgrund verbesserter Liquidität der Gesellschaft das Gesellschafter-Darlehen nicht mehr erforderlich gewesen, so dass die Rückzahlung jederzeit hätte erfolgen können ohne wirtschaftliche Auswirkung auf die Gesellschaft außer dem Wegfall der Verbindlichkeit und einer Ermäßigung des Girokontostandes. Bei den Verhandlungen mit der Klägerin hätten die Verkäufer - nachdem bereits ein abschlussreifer Vertrag mit einem anderen Interessenten vorgelegen habe - einen Kaufpreis von mindestens 2,8 Mio. € bei sehr kurzfristiger Abwicklung gefordert. Zum Zweck der Prüfung seien der Klägerin die geprüften und festgestellten Jahresabschlüsse bis 31.12.2011 vorgelegt worden, darüber hinaus Buchungsunterlagen entsprechend konkreter Anforderungen. Die monatliche BWA sowie die dazugehörigen Summen- und Saldenlisten hätten vorgelegen und seien jederzeit greifbar gewesen; unbekannt sei, ob die Klägerin diese zur Kenntnis genommen habe. Anschließend habe die Klägerin ein Kaufangebot für 2,8 Mio. € gemacht. Tatsächlich habe eine interne Bewertung der Klägerin ein um mindestens 500.000.- € höheres Ergebnis gehabt. Die Unterlagen/Anlagen zum Vertrag seien im Einverständnis mit dem Beklagtenvertreter als Gesellschafter und Verkäufer vom Geschäftsführer D und der Prokuristin E erstellt worden. Aus Sicht der handelnden Personen habe es sich bei den in Ziffer 4.2.7 aufgeführten „wesentlichen Verträgen“ um eine Aufzählung von Vertragsverhältnissen gehandelt, aus denen sich für den Erwerber aus der Bilanz bzw. dem Jahresabschluss nicht ersichtliche laufende Verpflichtungen ergeben konnten. Dementsprechend sei auch in der von der Klägerin vorgegebenen Auflistung der Verträge nicht ein Gesamtschuldbetrag, sondern die Belastung des Unternehmens p. a. angegeben worden. Für die Darlehensverträge sei lediglich nach Anlage Ziffer 4.2.8 eine Bestätigung der regelmäßigen Bedienung erbeten worden. Die Gesellschafter und die Prokuristin seien davon ausgegangen, dass die jeweiligen Darlehenssalden, die sich aus der Buchhaltung ohne weiteres ersehen ließen, nicht gesondert mitzuteilen gewesen seien. Unmittelbar nach Durchführung des Kaufvertrags sei eine stille Beteiligung einer vom Hauptschuldner vertretenen Gesellschaft, die in der Anlage 4.2.7 ebenso wenig aufgeführt sei, abgelöst worden.

Die Klage sei wegen der mit der Hauptschuld vereinbarten Schiedsklausel unzulässig, da sie auch im Hinblick auf die akzessorische Bürgschaft gelte. Die Bürgschaftsverpflichtung bestehe nur soweit und in der Form, in der auch die Hauptschuld bestehe. Anderenfalls würde die Schiedsgerichtsvereinbarung ausgehebelt. Die Entscheidung des BGH diene ausschließlich dem Schutz des Bürgen und nicht des Gläubigers. Die Berufung der Klägerin auf die Nichtgeltung der von ihr selbst vorformulierten Schiedsklausel sei treuwidrig.

Die Klage sei auch materiell nicht begründet.

Die Klägerin könne nach den Regelungen des Kauf- und Übertragungsvertrags primär nur Freistellung der Gesellschaft von der Verbindlichkeit verlangen.

Weder der Gesellschaft noch der Klägerin sei ein Schaden entstanden. Die Rückzahlung des Darlehens sei für die Gesellschaft ergebnisneutral. Hätte die Gesellschaft das Darlehen vor Vertragsschluss aus der Liquidität zurückgezahlt, wäre für die Gesellschaft wie auch die Klägerin kein Nachteil entstanden. Die Klägerin habe eine Wertermittlung durchgeführt und die kompletten Buchungsunterlagen der Gesellschaft angesehen, somit das Gesellschafter-Darlehen gekannt, wie sich aus der von der Klägerin vorzulegenden Unternehmensbewertung ergebe. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, hätten die beiden Gesellschafter-Darlehen keinen Einfluss auf die Kaufpreisfindung gehabt, weil deren Grundlage die GuV, der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten sei. Der Kaufpreis von 2,8 Mio. € basiere allein auf dem Ertragswert bzw. den künftigen Ertragserwartungen und habe im Übrigen der Kaufpreisforderung der Verkäufer entsprochen, die nicht zu einem niedrigeren Preis verkauft hätten. Wenn Substanzwertgesichtspunkte für die Klägerin keinen Einfluss gehabt hätten, könnten die Gesellschafter-Darlehen keine Bedeutung gehabt haben.

Jedenfalls übersteige die Gesamtforderung nicht 100.000.- € und sei eine Vertragspflichtverletzung nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Die Verkäufer hätten die Anlagen zum Vertrag mit größter Sorgfalt und Akribie vorbereitet und seien davon ausgegangen, dass der Klägerin die Forderungen gegenüber der Gesellschaft bei Vertragsabschluss bekannt gewesen seien. Schließlich sei auch das Landgericht der Ansicht, dass die Nichtangabe zu Recht erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Klage auf Inanspruchnahme der Beklagten aus der von dieser am 13.8.2012 übernommenen Gewährleistungsbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 280.000.- € für die Verpflichtungen des Hauptschuldners Herr A für Ansprüche der Klägerin aus § 5 und 6 des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 2.8.2012 betreffend die B … GmbH ist nämlich im Ergebnis zu Recht ohne Erfolg geblieben.

Allerdings ist dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass die Klage unmittelbar nach § 1032 ZPO unzulässig ist.

Denn die Bürgschaftsurkunde vom 13.8.2012 selbst enthält unstreitig keine Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 i. V. m. § 1029 ZPO.

Soweit sich das Landgericht darauf stützen will, dass ein Bürge aufgrund besonderer Vereinbarung an einen zwischen Dritten geschlossenen Schiedsvertrag gebunden sei, wie vom BGH mit Urteil vom 12.11.1990 entschieden, vermag dies nicht zu überzeugen. Dieses Urteil betrifft schon keine Bürgschaft, wie bereits aus dem Leitsatz folgt: „Der Partenreeder ist an die von einer Partenreederei getroffene Schiedsabrede jedenfalls dann nicht gebunden, wenn er nicht der Reederei zustehende oder von ihr abgeleitete Ansprüche geltend macht, sondern Schadensersatz mit der Begründung begehrt, der andere Schiedsvertragsteil habe ihn zu einer von Anfang an verfehlten Anlageentscheidung zugunsten der Reederei bewogen.“ Daher hat auch die obige vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung in diesem Urteil keine Grundlage.

Vielmehr gilt der Grundsatz, dass die Schiedsvereinbarung nur zwischen den Parteien wirkt , d. h. vorliegend den Parteien des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 2.8.2012 betreffend die B … GmbH, nicht aber Bürgen bindet und dem Garanten oder Bürgen des Zeitcharterers “; BGHZ 68, 356; Zöller-Geimer a. a. O.); deren Schuld steht grundsätzlich selbstständig neben der Hauptschuld und hat ein eigenes rechtliches Schicksal, es sei denn, dass die Bürgen die betreffende Schiedsvereinbarung mit unterschreiben haben. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, und auch die bloße beschreibende Bezugnahme in der Bürgschaftsurkunde vom 13.8.2012 auf „eventuelle Ansprüche der Käuferin nach § 5 und 6 des Kaufvertrags“ reicht für eine solche Verknüpfung mit eigener Vereinbarung einer Schiedsklausel durch die Bürgin selbst ersichtlich nicht aus.

Ebenso hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2003 entschieden: „Gegen sich gelten lassen muss eine Schiedsgutachtenklausel grundsätzlich nur derjenige, der an ihrem Abschluss beteiligt war, auch wenn seine Rechte von dem Rechtsverhältnis abhängen, für das das Schiedsgutachten vereinbart wurde.“

Dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend der Bürge - als Folge der Akzessorietät der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 BGB - hier möglicherweise auch die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als eine dem Hauptschuldner zustehenden Einrede geltend machen kann.

Einerseits kann zwar grundsätzlich auch der Bürge Einreden des Hauptschuldners aus seinem Rechtsverhältnis zum Gläubiger, d. h. des Verkäufers A aus dem o. g. Kauf- und Übertragungsvertrag mit der Klägerin als Käuferin, in dem Umfang geltend machen, in dem sie dem Hauptschuldner zustehen, was für Einreden gegen die Hauptschuld selbst wie für solche gegen die Inanspruchnahme der Bürgschaft gilt. Wenn abredewidrig vor einem staatlichen Gericht geklagt wird, muss die andere Partei die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung erheben und damit die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts rügen , wie sich aus § 1032 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsklausel begründet demnach eine Einrede, auf die sich die Partei ausdrücklich berufen muss , womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 758 BGB fällt.

Es stehen dem Bürgen Einreden des Hauptschuldners aber dann nicht zu, soweit dies dem Sicherungszweck der Bürgschaft im Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger widerspricht.

Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Bei einer solchen für den Bürgen besonders riskanten Form der Bürgschaftsverpflichtung muss der Bürge nach Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen durch den Gläubiger ohne Rücksicht auf dessen materielle Berechtigung zunächst zahlen und wird mit seinen nicht unstreitigen, offensichtlichen oder liquide beweisbaren Einwendungen auf den Rückforderungsprozess aus § 812 BGB verwiesen. Das Vorliegen einer solchen Bürgschaft auf erstes Anfordern wird weder von der Klägerin vorgebracht noch hätte dies eine Grundlage in der streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunde vom 13.8.2012.

Andererseits ist jedoch der Charakter als selbstschuldnerische Bürgschaft und deren eigenes rechtliches Schicksal entsprechend zu berücksichtigen sowie der Erhalt ihres Sicherungszwecks, ferner der Umstand des ausdrücklichen Ausschlusses der Vorausklage, was gegen ein Durchgreifen der angesprochenen Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung im Bürgschaftsverhältnis ins Feld geführt werden kann.

Die Klage und damit die Berufung der Klägerin bleiben jedenfalls deshalb ohne Erfolg, da im Ergebnis der erforderliche Eintritt des materiellen Bürgschaftsfalls zu verneinen ist, wofür mehrere Gründe in Betracht kommen.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - wie der vom Beklagten übernommenen - tritt der Sicherungsfall und damit die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs frühestens mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung ein. Dies folgt schon aus der Abhängigkeit der Bürgenverpflichtung vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld gemäß § 767 Abs. 1 BGB. Denn dadurch wird die Verpflichtung des Bürgen begrenzt: Der Gläubiger soll vom Bürgen das verlangen können, was ihm der Hauptschuldner schuldet, aber nicht mehr. Folglich kann der Gläubiger den Bürgen - jedenfalls sofern wie vorliegend keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart ist - auch nur bei nachgewiesener Fälligkeit der Hauptforderung in Anspruch nehmen. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig, wie vom BGH mit Urteil vom 10.2.2011 entschieden. Fälligkeit ist dabei als Eintritt des Leistungstermins mit damit verbundener sofortiger Leistungspflicht des Schuldners zu verstehen.

Unter Berücksichtigung von § 271 BGB ließe sich vorliegend die Auffassung vertreten, dass bei entsprechender Auslegung der Schiedsklausel in § 17 Ziffer 17.2.1 des Kauf- und Übertragungsvertrags nach §§ 133, 157 BGB gemäß Wortlaut, Systematik und objektivem Empfängerhorizont angesichts der dortigen Bestimmung, dass „alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, … unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden “ , ein fälliger Anspruch der Klägerin erst nach schiedsabredegemäßem Verfahren und entsprechender Feststellung gegeben sein sollte. Damit wäre bislang der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten und die Klage aus diesem Grund erfolglos.

Auf der anderen Seite könnte man hierin auch lediglich einen Titulierungsvorgang sehen.

Der materielle Bürgschaftsfall wäre zudem auch dann nicht eingetreten, wenn man die Auffassung des Landgerichts teilte, wonach der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 25.000.- € unter den in § 5 Ziffer 5.3 als Freigrenze genannten Betrag von 100.000.- € falle.

Vom Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4.2.7 des Kauf- und Übertragungsvertrags her , der zufolge Anlage 4.2.7 eine Aufstellung „aller noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Verträge , die von der Gesellschaft … geschlossen worden sind“, wozu u. a. „ Kredit- und sonstige Darlehensverträge“ gehören, waren die beiden Gesellschafter-Darlehen der Verkäufer vom 18.4.2012 zwar in Anlage 4.2.7 aufzunehmen, was unstreitig nicht erfolgt ist.

Auch unter Berücksichtigung eines weiteren potentiellen Anspruchs gegen den zweiten Verkäufer in Höhe von ebenfalls 25.000.- € ist aber jedenfalls die Betragsgrenze von 100.000.- € Ziffer 5.3 nicht überschritten.

Entscheidend wäre daher in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Verkäufer und Hauptschuldner A bei der Nichtangabe seines Gesellschafter-Darlehens in Anlage 4.2.7 mit der darin liegenden Verletzung der Verkäufergarantie nach § 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, weil dies nach Ziffer 5.3 die Geltung der Freigrenze ausschließen würde.

Für das Vorliegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verkäufergarantie durch den Hauptschuldner und Verkäufer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast, wobei zudem § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten ist.

Der Vorsatz als innere Tatsache kann nur anhand von äußeren Indizien belegt werden, also Umständen, die für eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Hauptschuldners sprechen und deren substantiierte Darlegung Sache der Klägerin ist. An den dem Schuldner im Rahmen des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis dürfen auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden , so dass das Fehlen von Vorsatz als in prozessualer Hinsicht unstreitig anzusehen ist, solange nicht über das bloße Berufen der Klägerin auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung hinaus im Rahmen substantiierten Bestreitens der Beklagten irgendwelche konkrete Anhaltspunkte vorgetragen sind, die die vorgetragene negative innere Tatsache des fehlenden Vorsatzes in Frage stellen könnten. Denn die Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Nichtvorliegen einer inneren Tatsache darlegen und beweisen muss, ist im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig dadurch zu begegnen, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen.

Vorliegend hat die Klägerin dazu lediglich vorgetragen, sie als Käuferin sämtlicher Gesellschaftsanteile habe ein für jedermann nachvollziehbares, den geschäftserfahrenen Verkäufern bekanntes Interesse daran gehabt, alle Darlehensverträge zu kennen, unabhängig von der Frage laufender Tilgungen. Gleichwohl hätten die Verkäufer sich vorsätzlich dazu entschieden, die Gesellschafter-Darlehen nicht in die Anlage 4.2.7 aufzunehmen, sondern sie der Klägerin zu verschweigen, und ihre Einlassung, sie hätten sich nach dem Vertragstext nicht zur Mitteilung verpflichtet gesehen, sei eine reine Schutzbehauptung und dokumentiere ihren Vorsatz. Auch wenn man an die Vertragsverletzung anknüpfen wollte, wäre diese jedenfalls grob fahrlässig begangen worden, weil ein angebliches Verständnis der Verkäufer von Ziffer 4.2.7 gegen die erkennbare Interessenlage des Vertragspartners und den Wortlaut derart unplausibel sei, dass eine solche abseitige Vertragsauslegung nur als grob fahrlässig bezeichnet werden könnte.

Dies sind überwiegend abstrakte Erwägungen, denen die Beklagte entgegen gehalten hat, die Verkäufer hätten die Anlagen zum Vertrag mit größter Sorgfalt und Akribie vorbereitet und seien davon ausgegangen, dass der Klägerin die Forderungen gegenüber der Gesellschaft bei Vertragsabschluss bekannt gewesen seien. Schließlich sei auch das Landgericht der Ansicht, dass die Nichtangabe zu Recht erfolgt sei. Die Unterlagen/Anlagen zum Vertrag seien im Einverständnis mit dem Hauptschuldner vom Geschäftsführer D und der Prokuristin E erstellt worden und aus Sicht der handelnden Personen habe es sich bei den in Ziffer 4.2.7 aufgeführten „wesentlichen Verträgen“ um eine Aufzählung von Vertragsverhältnissen gehandelt, aus denen sich für den Erwerber aus der Bilanz bzw. dem Jahresabschluss nicht ersichtliche laufende Verpflichtungen ergeben konnten. Dementsprechend sei auch in der von der Klägerin vorgegebenen Auflistung der Verträge nicht ein Gesamtschuldbetrag, sondern die Belastung des Unternehmens p. a. angegeben worden. Für die Darlehensverträge sei lediglich nach Anlage Ziffer 4.2.8 eine Bestätigung der regelmäßigen Bedienung erbeten worden. Die Gesellschafter und die Prokuristin seien davon ausgegangen, dass die jeweiligen Darlehenssalden, die sich aus der Buchhaltung ohne weiteres ersehen ließen, nicht gesondert mitzuteilen gewesen seien. Unmittelbar nach Durchführung des Kaufvertrags sei eine stille Beteiligung einer vom Hauptschuldner vertretenen Gesellschaft, die in der Anlage 4.2.7 ebenso wenig aufgeführt sei, abgelöst worden.

Für die Berechtigung bzw. zumindest Plausibilität dieser Einlassung seitens des Hauptschuldners könnte sprechen, dass in der Tat in Anlage 4.2.7 ausschließlich die jeweiligen Beträge der jährlichen Belastung der Gesellschaft aufgeführt sind, auch bei Darlehensverträgen, es eine solche jährliche Belastung bei den Gesellschafter-Darlehen jedoch nicht gegeben hat und sie daher auch nicht angegeben werden konnte. Andererseits hat der Verkäufer und Hauptschuldner A in der mündlichen Verhandlung als Prozessbevollmächtigter der Beklagten angegeben, er hätte die Gesellschafter-Darlehen in die Anlage 4.2.7 aufgenommen, wenn er sie selbst erstellt hätte. Die Klägerin wiederum ist auch der Darlegung der Beklagten nicht entgegen getreten, wonach der Hauptschuldner davon ausgegangen sei, dass der Klägerin die Forderungen gegenüber der Gesellschaft bei Vertragsabschluss bekannt gewesen seien, somit auch die Gesellschafter-Darlehen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, ohne das Vorbringen der Beklagten zu entkräften, dass die jeweiligen Darlehenssalden sich aus der Buchhaltung ohne weiteres hätten ersehen lassen, die von der Klägerin im Rahmen der von ihr durchgeführten Unternehmensbewertung ausgewertet worden sein muss. Das gilt entsprechend für die Behauptung der Beklagten, dass der Hauptschuldner jedenfalls hiervon ausgegangen sein will, was ebenfalls gegen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschweigen seinerseits sprechen würde.

Angesichts dessen könnte im Hinblick auf die Frage einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Verkäufergarantie durch den Hauptschuldner durchaus einiges für einen dahingehenden Entlastungsbeweis im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen, der zum Nachteil der Klägerin gehen müsste.

Schließlich scheitert der materielle Bürgschaftsfall jedenfalls daran, dass ein kausaler Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden kann.

Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines kausalen Schadens aufgrund der Nichtangabe des Gesellschafter-Darlehens in Anlage 4.2.7 durch den Verkäufer und Hauptschuldner A; dieser hat sie nicht genügt.

Die streitige Behauptung der Klägerin, wonach bei Bekanntwerden des Gesellschafter-Darlehens der Kaufpreis abermals rechnerisch reduziert worden wäre, ist schon ohne Beweisantritt der Klägerin im Berufungsverfahren geblieben. Sie steht auch im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten, wonach der Kaufpreis von 2,8 Mio. € allein auf dem Ertragswert bzw. den künftigen Ertragserwartungen basiere und im Übrigen der Kaufpreisforderung der Verkäufer entsprochen habe, die nicht zu einem niedrigeren Preis verkauft hätten; dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Damit ist der Vortrag der Beklagten, die Verkäufer hätten von der Klägerin einen - einem anderen konkreten Kaufangebot entsprechenden - Mindestverkaufspreis in der Höhe des vereinbarten Betrags gefordert und hätten die Gesellschaft ihr ansonsten nicht verkauft, von der Klägerin nicht bestritten worden. Auf dieser Grundlage kann aber der Klägerin kein kausaler Schaden in Höhe von 25.000.- € aufgrund des Gesellschafter-Darlehens entstanden sein, weil auch unter dessen Berücksichtigung ein anderer Kaufpreis nicht zustande gekommen wäre und somit dieser Umstand nicht wertbestimmend bzw. kaufpreisbeeinflussend gewesen sein kann. Ein Ersatz ist danach weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens noch des Erfüllungsinteresses gerechtfertigt, wobei sich die Klägerin dahingehend festgelegt hat, dass sie bei Kenntnis von den Gesellschafter-Darlehen den Unternehmenskaufvertrag nicht geschlossen hätte.

Für das Vorliegen eines etwaigen negativen Interesses, das im Falle eines Nichtzustandekommens des Unternehmenskaufvertrags allein maßgeblich wäre, hat die Klägerin auch trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung, dem zufolge der Unternehmenswert von 3,1 Mio. € naturgemäß ohne die damals nicht bekannten Belastungen aus den Gesellschafter-Darlehen vereinbart worden sei und die Gesellschafter-Darlehen in Höhe von insgesamt 50.000.- € dessen ungeachtet den Wert der Geschäftsanteile entsprechend reduziert hätten, ist zur Begründung eines negativen Interesses nicht geeignet.

Die Klägerin blendet insoweit auch die bilanzielle Lage aus, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Der erhöhten Liquidität der Gesellschaft stand vor Ausgleich der Darlehen eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber.

Die Beklagte hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Darlehensforderung des Verkäufers Herr A vorbehaltlos beglichen und nicht etwa - wie im Unternehmenskaufvertrag unter Ziff. 5.1.1 für den Fall der Verletzung des Garantieversprechens geregelt - Freistellung verlangt hat, um sodann gleichwohl aus der Bürgschaft gegen den Verkäufer und Hauptschuldner Herr A vorzugehen, was dafür spricht, dass sie nicht von einer Schadensersatzpflicht des Hauptschuldners A ausging, mit der sie die Aufrechnung gegen die Darlehensforderung hätte erklären können. Jedenfalls ist ihr Verhalten widersprüchlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

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(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs


Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

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Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

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Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Abgasskandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

04.07.2017

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".

Onlinegeschäfte: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

25.02.2012

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
Wirtschaftsrecht

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.