Bußgeldverfahren: Eineiiger Zwilling schützt nicht vor Verwaltungsgebühr

bei uns veröffentlicht am18.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Kann die Straßenverkehrsbehörde nicht feststellen, wer von zwei eineiigen Zwillingen den Verkehrsverstoß begangen hat, kann sie das Verfahren einstellen und eine Verwaltungsgebühr für die Androhung verlangen, im Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen.

 

Diese Vorgehenspraxis einer Behörde bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Pkw-Halterin, mit deren Fahrzeug eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders – mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart – vor. Daraufhin wurde wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren eingestellt. Die Straßenverkehrsbehörde drohte der Pkw-Halterin für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR fest. Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

 

Das VG wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Pkw-Halterin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Die Behörde habe daher weitere – wenig Erfolg versprechende – Ermittlungen unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes, nämlich des Überfahrens einer Rotlichtanlage, offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, ein anthropologisches Gutachten einzuholen (VG Neustadt, 6 K 839/06.NW).