BVerwG: Mangelnde Fahreignung berechtigt zum Entzug des später erteilten EU-Führerscheins

bei uns veröffentlicht am13.01.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum EU Führerschein - Führerscheinrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren mit seinem Urteil vom 11. 12. 2008 (Az.: 3 C 26.07; 3 C 38.07) entschieden, dass ein EU-Führerschein bei mangelnder Fahreignung auch später aberkannt werden kann, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs des EU-Führerscheins in einem ausländischen EU-Mitgliedsstaat hatte.

Im ersten Verfahren verlor der Kläger seinen EU-Führerschein im November 2001 aufgrund von Trunkenheit im Straßenverkehr (2,29 Promille). Er beantragte eine Neuerteilung und hatte sich einer medizinpsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass er unter Alkoholeinfluss Autofahren wird. Daher wurde sein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Kläger wurde im Dezember 2003 der Delikte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden. Im Mai 2005 erwarb der Kläger in Tschechien eine neue EU-Fahrerlaubnis, welche als ordentlichen Wohnsitz einen Ort in der Bundesrepublik Deutschland aufwies. Der Kläger befolgte die Anweisung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht, sich erneut einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu unterziehen, weshalb ihm im Dezember 2005 der tschechische EU-Führerschein aberkannt wurde. Eine Klage hiergegen vor dem Verwaltungsgericht, wies dieses im Juni 2007 ab.

Der zweite Kläger gab im Juni 1999 freiwillig seine Fahrerlaubnis ab, nachdem durch ein medizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass zu erwarten sei, dass er unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führen wird. Der Kläger erhielt im Dezember 2004 eine neue, in Tschechien ausgestellte europäische Fahrerlaubnis, worin ein deutscher Wohnsitz vermerkt war. Aufgrund von Hinweisen für Alkoholmissbrach musste sich der Fahrerlaubnisinhaber im März 2006 auf Anordnung der Führerscheinbehörde einem medizinisch-psychologischen Gutachten unterziehen. Da der Kläger dieser Anordnung nicht nachkam, wurde ihm im Oktober 2006 die Fahrerlaubnis aberkannt. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht im September 2007 ab.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen die oben stehenden Urteile abgewiesen und die Urteile bestätigt.

Dies wurde von den Richtern damit begründet, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 I StVG i.V.m § 46 I FahrerlaubnisVO die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hierbei wird bei ausländischen Fahrerlaubnissen das Rechts entzogen, die Fahrerlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Vorliegend sind die Kläger den Aufforderungen sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu unterziehen nicht gefolgt. Daraus lasse sich schließen, dass die Kläger ungeeignet sind ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem wird zur Begründung angeführt, dass kein europäisches Recht entgegensteht, welches die Aufforderung zur Unterziehung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Aberkennung des Rechts zur Nutzung der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verbietet. Die europäischen Führerscheine sind zwar gemäß der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG innerhalb der Europäischen Union anzuerkennen, jedoch ist es laut EuGH die Aufgabe der einzelnen Mitgliedsstaaten, zu prüfen, ob die aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die der Fahreignung und die des Wohnsitzes im Ausstellerstaat gegeben sind.

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) entschieden, dass ein europäischer Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis aberkennen kann, sobald Indizien vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte.
Dies lag vor, da in beiden Fällen der ordentliche Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland lag, obwohl der Ausstellermitgliedsstaat Tschechien war. Der Aberkennung stand auch nicht § 28 IV Nr. 2 FahrerlaubnisVO entgegen.

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